1.1-1
Gemeindeordnung
Vom 03.03.2013 (Stand 01.07.2024)
Die Stimmberechtigten,
in Ausführung und Ergänzung des übergeordneten Rechts, insbesondere des kantonalen Gemeindegesetzes und gestützt auf § 47 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft,
beschliessen:
§ 1 Grundsätze
Die Einwohnergemeinde Reinach setzt sich zum Ziel, eine möglichst gute Lebensqualität für die heutige und spätere Generationen zu erhalten.
Ihre Organe lassen sich dabei von den Gedanken der aktiven Mitwirkung und Eigenverantwortung aller Einwohnerinnen und Einwohner, des Schutzes und der Unterstützung aller Bedürftigen und der Schonung der Umwelt leiten.
§ 2 Aufgabenerfüllung
Einwohnerrat und Gemeinderat erfüllen ihre Aufgaben in Beachtung des Gewaltenteilungsprinzips transparent und indem sie zusammenhängend Wirkungen, Leistungen und Kosten steuern.
§ 3 Organisationstyp
In der Einwohnergemeinde Reinach gilt die ausserordentliche Gemeindeorganisation (Einwohnerrat).
1 Politische Rechte
§ 4 Obligatorisches Referendum
Ergänzend zu den kantonalen Vorgaben sind dem obligatorischen Referendum unterstellt:
Beschlüsse über ungebundene einmalige Ausgaben von mehr als CHF 5'500'000.00 oder über ungebundene jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 1'100'000.00;
Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften zu einem Verkaufspreis von mehr als CHF 5'500'000.00.
§ 5 Fakultatives Referendum
Ein Beschluss des Einwohnerrates wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies verlangt wird von:
einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder unmittelbar nach der Beschlussfassung; oder
500 Stimmberechtigten innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung.
Es gelten die kantonalen Vorgaben.
§ 6 Initiative
500 Stimmberechtigte können:
das formulierte oder nichtformulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gemeindeordnungs- oder von Gemeindereglementsbestimmungen stellen;
das nichtformulierte Begehren auf einen Beschluss des Einwohnerrates stellen, sofern der Gegenstand in dessen Zuständigkeit fällt und referendumsfähig ist.
Es gelten die kantonalen Vorgaben.
§ 7 Einzelinitiative
Jede und jeder Stimmberechtigte kann ein Initiativbegehren stellen.
Es gelten die kantonalen Vorgaben.
2 Behörden sowie Kontrollorgane und deren Wahl
§ 8 Behördenorganisation
Es bestehen folgende Behörden:
a. Einwohnerrat, bestehend aus 40 Mitgliedern; dieser ist die oberste gesetzgebende und kontrollierende Behörde der Einwohnergemeinde;
b. Gemeinderat, bestehend aus 7 Mitgliedern; dieser ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde;
c. ein Schulrat für die Primarstufe, bestehend aus 7 Mitgliedern;
cbis. ein Schulrat für die Musikschule, bestehend aus 5 Mitgliedern;
cter ein Schulrat für die Sekundarschule;
d. Sozialhilfebehörde, bestehend aus 7 Mitgliedern;
e. Wahlbüro, bestehend aus 20 Mitgliedern.
§ 9 Wahlorgane
An der Urne werden gewählt:
der Einwohnerrat;
der Gemeinderat;
das Gemeindepräsidium;
…
6 Mitglieder der Sozialhilfebehörde.
Durch den Einwohnerrat werden gewählt:
das Wahlbüro;
6 Schulräte für die Primarstufe;
4 Schulräte für die Musikschule
der Schulrat für die Sekundarschule.
Durch den Gemeinderat werden gewählt:
a. ein Mitglied des Schulrates für die Primarstufe aus seiner Mitte;
abis ein Mitglied des Schulrates für die Musikschule aus seiner Mitte;
b. ein Mitglied der Sozialhilfebehörde aus seiner Mitte.
§ 10 Verfahren bei Urnenwahl
Der Einwohnerrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
Nach dem Mehrheitswahlverfahren werden gewählt:
der Gemeinderat;
…
die Sozialhilfebehörde.
Das Gemeindepräsidium und die Mitglieder der Sozialhilfebehörde können in stiller Wahl gewählt werden.
Die Mitglieder des Gemeinderats und der Sozialhilfebehörde können im Falle einer Ersatzwahl in stiller Wahl gewählt werden.
§ 11 Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
Der Einwohnerrat bestellt aus seiner Mitte eine Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission.
Sie zählt mindestens 5 Mitglieder.
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, die sich aus der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung ergeben und prüft insbesondere die Einhaltung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets.
3 Gemeindehaushalt
§ 12 Steuerfuss
Der Steuerfuss wird durch den Einwohnerrat festgelegt.
Eine Änderung des Steuerfusses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Einwohnerrates.
§ 13 Sondervorlagen
Ungebundene einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1'100'000.00 und ungebundene jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 110'000.00 sind unter Vorbehalt von Abs. 2, gestützt auf Sondervorlagen, ausserhalb des Budgets zu beschliessen.
Mit dem Budget können bis CHF 5'500'000.00 beschlossen werden:
ungebundene Ausgaben für Strassen, Werk- und Energieleitungen;
Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken und Liegenschaften.
Für auf mehrere Jahre verteilte ungebundene Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend.
§ 14 Finanzkompetenzen des Gemeinderates
Der Gemeinderat kann ausserhalb des Budgets und ausserhalb einer Sondervorlage über folgende Beträge beschliessen:
ungebundene Einzelausgaben bis CHF 60'000.00 bis zu einem gesamten jährlichen Höchstbetrag von CHF 300'000.00;
Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken und Liegenschaften bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 2'400'000.00;
Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Gemeinde bis zu einem gesamten jährlichen Kapitalwert von höchstens CHF 2'400'000.00.
§ 15 Indexierung
Alle in dieser Gemeindeordnung genannten Geldbeträge sind einer Teilindexierung unterstellt. Sie werden jeweils nach Erreichen einer Teuerung von 10% (Basis Landesindex der Konsumentenpreise Januar 2013 = 100%), gerundet auf die nächsten CHF 10'000.00, angepasst.
Der Einwohnerrat wird bei einer Anpassung jeweils über die geltenden Beträge informiert.
4 Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmung
Für Behörden, deren Organisation durch den Beschluss des Einwohnerrates vom 18.12.2023 geändert wurde, richten sich ihr Bestand, die Mitgliedschaft darin sowie Ersatz- und Nachwahlen für die verbleibende Amtsperiode nach dem auf diese Amtsperiode anwendbaren Recht.
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