4.2-1
Bildungsreglement
Vom 27.01.2014 (Stand 01.08.2024)
Der Einwohnerrat,
gestützt auf die §§ 46 Abs. 1 sowie 47 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel
Mit diesem Reglement sollen im Rahmen und in Ergänzung des kantonalen Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002:
die Bewältigung der im kommunalen Bildungsbereich anfallenden Aufgaben gesichert;
die Organisation der einzelnen Bildungsinstitutionen gefestigt;
die Finanzierung der kommunalen Bildungsangebote geregelt werden.
§ 2 …
2 Der Schulrat für die Primarstufe und der Schulrat für die Musikschule
§ 3 Stellung
Der Schulrat für die Primarstufe und der Schulrat für die Musikschule sind unabhängige und selbständige Aufsichts-, Wahl- und Entscheidungsbehörden.
§ 4 Konstituierung
Die Schulräte konstituieren sich selbst.
Das für den Bildungsbereich zuständige Mitglied des Gemeinderates lädt die gewählten Schulrätinnen und Schulräte vor Beginn der neuen Amtsperiode zur ersten Sitzung ein. Es leitet die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums.
§ 5 Aufgaben und Zusammenarbeit
Die Aufgaben des Schulrats für die Primarstufe und des Schulrats für die Musikschule richten sich nach den § 82 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.
Die Aufgaben des Schulrats für die Musikschule richten sich zudem nach § 31 der Verordnung für die Musikschule vom 13. Mai 2003.
…
Der Schulrat arbeitet mit dem Gemeinderat zusammen. In beratender Funktion unterstützt er ihn bei der Erarbeitung des bildungspolitischen Teils des Jahres- und Entwicklungsplans sowie des Strategischen Sachplans «Bildung».
Bei unterschiedlichen Ansichten zwischen Gemeinderat und Schulrat findet zwischen den Räten eine gemeinsame Aussprache statt.
§ 6 Mitglied des Gemeinderats
Das Mitglied des Gemeinderates im jeweiligen Schulrat:
informiert den Schulrat über wichtige Beschlüsse und Projekte des Gemeinderates und umgekehrt;
vertritt im Schulrat die Interessen des Gemeinderates;
kommuniziert die Entscheide und Meinungen des Schulrates dem Gemeinderat;
…
§ 7 …
§ 8 Weiterbildung
Die Mitglieder des Schulrates nehmen regelmässig und ihrem Auftrag entsprechend an Weiterbildungsveranstaltungen teil.
Die Gemeinde übernimmt die Kosten im Rahmen des Budgets.
3 Die einzelnen Bildungsinstitutionen
3.1 Die Primarstufe (Kindergarten und Primarschule)
§ 9 Quartierschule
In der Regel ermöglicht die Gemeinde den Kindergarten- sowie Primarschulbesuch im eigenen Wohnquartier.
Sie fördert Massnahmen für sichere und kindergerechte Schulwege.
§ 10 Sekretariat
Der Gemeinderat stellt der Schulleitung Primarstufe dem Kindergarten und Primarschule für seine ihre Bedürfnisse ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses unterstützt die Arbeit der Schulleitung und des Schulrates.
Die Schulleitung nimmt in Absprache mit dem Personaldienst der Gemeinde das Auswahlverfahren vor und stellt Antrag an den Gemeinderat.
§ 11–12 …
3.2 Die Musikschule
§ 13 Zielsetzung
Die Musikschule vermittelt musikalische Bildung nach zeitgemässen musikpädagogischen Grundsätzen. Mit ihrem vielfältigen Angebot weckt und fördert sie die Freude am Musizieren. Sie führt die Kinder und Jugendlichen zum selbständigen Musizieren und befähigt sie zum eigenständigen und kritischen Umgang mit der Musik.
Die Musikschule fördert und bereichert das kulturelle und musikalische Leben in der Gemeinde.
Sie pflegt den Kontakt mit kommunalen und regionalen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
§ 14 Angebot
Die Musikschule bietet Unterricht in der elementaren Musikerziehung für die Primarstufe sowie im vokalen und instrumentalen Bereich an.
Sie fördert insbesondere das Ensemble- und Orchesterspiel.
Das Angebot richtet sich nach den aktuellen Bedürfnissen und wird publiziert.
§ 15 Unterricht
In der Regel erhalten Instrumental- und Gesangsschülerinnen und ‑schüler Einzelunterricht, alle übrigen Fächer werden in Gruppen oder Klassen unterrichtet.
§ 16 Fachunterricht Musik und Bewegung / Zusatzkurse
Der Fachunterricht Musik und Bewegung wird von der Musikschule im Auftrag der Primarschule organisiert und durchgeführt.
Die Schülerinnen und Schüler des Fachunterrichts Musik und Bewegung werden in Halb- und in Ganzklassen, diejenigen der musikalischen Zusatzkurse in Gruppen unterrichtet.
§ 17 Unterrichtsbesuch
Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz in Reinach können ab dem obligatorischen Kindergarten den Unterricht an der Musikschule besuchen.
Der Schulrat kann bei hohen Anmeldungszahlen eine Priorisierung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum 25. Altersjahr vornehmen.
Die Anmeldung verpflichtet während mindestens einem Semester zum Besuch des Unterrichts und zur Bezahlung des Kursgeldes.
§ 18 Sekretariat
Der Gemeinderat stellt der Musikschule für ihre Bedürfnisse ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses unterstützt die Arbeit der Schulleitung und des Schulrates.
Die Schulleitung nimmt in Absprache mit dem Personaldienst der Gemeinde das Auswahlverfahren vor und stellt Antrag an den Gemeinderat.
§ 19 Beitrag
Der Gemeinderat setzt die Höhe der Beiträge im Rahmen des Bildungsgesetzes fest. Der Schulrat hat ein Antragsrecht.
Der Gemeinderat erlässt auf dem Verordnungsweg Bestimmungen für Reduktion und Erlass.
§ 20 Räume
Der Unterricht wird in den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten abgehalten.
4 Weitere Bildungsangebote
§ 21 Grundsatz
Die Gemeinde fördert und unterstützt sinnvolle Bildungs- und Freizeitangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
§ 22 Tagesbetreuung
Die Gemeinde schafft für Kinder der Primarstufe Einrichtungen zur Tagesbetreuung.
Die erziehungsberechtigten Personen können zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.
Die Gemeinde kann auch entsprechende private Einrichtungen unterstützen.
§ 23 Freiwilliger Schulsport
Die Gemeinde fördert und unterstützt den freiwilligen Schulsport.
§ 24 Beiträge für Schullager
Die Gemeinde fördert und unterstützt Schullager der kommunalen Schulen.
Für Lager von mindestens drei Tagen Dauer werden Beiträge an die Lagerkosten zugunsten der Schülerinnen und Schüler sowie jener Begleitpersonen ausgerichtet, welche nicht Auslagenersatz1 geltend machen können.
§ 25 Gemeindebibliothek
Die Gemeinde unterstützt und fördert die Gemeindebibliothek.
§ 26 Ferienpass
Während den Sommerferien bietet die Gemeinde Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Ferienpasses verschiedene Freizeit- und Bildungsangebote an.
§ 27 Subsidiarität der kommunalen Beiträge an die Sekundarschule
Die kommunalen Beiträge an die Sekundarschule sind zweckgebunden. Sie werden nur subsidiär zu den Leistungen des Kantons ausgerichtet.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 28 Verordnung
Der Gemeinderat erlässt die für den Vollzug dieses Reglements erforderlichen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.
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