5.1-1

Polizeireglement

Vom 25.04.2016 (Stand 01.01.2025)

Der Einwohnerrat,

gestützt auf §§ 47 Abs. 1 Ziff. 2 und 115 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Aufgaben zur Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie weitere übertragene Aufgaben nach Gemeindegesetz1, Polizeigesetz2 und Hundegesetz3 auf dem Gebiet der Gemeinde Reinach, insbesondere die Bereiche:

  1. Öffentliche Ordnung;

  2. Schutz vor Immissionen;

  3. Allmend und öffentliches Eigentum;

  4. Aufsicht über Wald und Flur;

  5. Hundehaltung;

  6. Verkehrssicherheit und ‑anordnungen.

Es legt in Verbindung mit der kantonalen Gesetzgebung die Kompetenzen und Zuständigkeiten fest.

§ 2 Grundsatz

Der Gemeinderat und die in seinem Auftrag handelnden Behörden und Organisationen sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aus Bundes-, kantonalen und kommunalen Erlassen. Er wird vertreten durch das zuständige Gemeinderatsmitglied.

Zur Wahrnehmung seiner polizeilichen Aufgaben stehen dem Gemeinderat die Polizei Reinach sowie weitere von ihm bezeichnete Organe zur Verfügung.

Zur Wahrung der Ziele gemäss § 1 und Durchsetzung der Rechtsordnung gemäss § 2 Abs. 1 ist der Gemeinderat befugt, Verhaltensregeln und Verbote für genau definierte öffentliche Zonen auszusprechen (z.B. befristetes oder unbefristetes Konsumationsverbot von Alkohol oder Tabak bzw. ein Betret- oder Verweilverbot).

Bei der Aufgabenerfüllung sind insbesondere die Grundsätze der Gesetzes- und Verhältnismässigkeit sowie des öffentlichen Interesses zu beachten.

§ 3 Polizeiliche Befugnisse in Notsituationen (Generalklausel)

Fehlen besondere Bestimmungen, sind jene Massnahmen zu treffen, die zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefahr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie von Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.

Solche Massnahmen sind nur zulässig, soweit sie zeitlich dringlich sind.

§ 4 Kosten

Die Einsätze der Polizei Reinach sind in der Regel unentgeltlich.

Der Gemeinderat kann Kostenersatz verlangen:

  1. von den Veranstaltenden von Anlässen, die einen Polizeieinsatz erforderlich machen;

  2. von den Verursachenden, insbesondere wenn der Polizeieinsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist;

  3. für die Durchführung von Wohnungsabnahmen;

  4. für die Zustellung von Urkunden;

  5. bei wiederholten und vermeidbaren Alarmen;

  6. bei vorsätzlichen falschen Alarmen4.

Die Höhe des Kostenersatzes wird grundsätzlich nach Aufwand in der Polizeiverordnung geregelt.

2 Organisation

§ 5 Vollzugshilfe

Die Polizei Reinach und beauftragte Dritte leisten den kantonalen und kommunalen Behörden bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Vollzugshilfe.

§ 6 Zusammenarbeit

Die Polizei Reinach arbeitet mit der Polizei Basel-Landschaft zusammen, insbesondere bei präventiven Aktionen sowie auf Ersuchen.

Der Gemeinderat kann die Zusammenarbeit zur Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie zur Erfüllung übertragener Aufgaben mit anderen Gemeinden beschliessen und regeln.

§ 7 Uniform und Bewaffnung

Der Dienst der Polizei Reinach erfolgt uniformiert und bewaffnet. Wenn es die Umstände erfordern, sind Ausnahmen zulässig.

3 Kompetenzen

§ 8 Anordnungen

Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten.

Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt, von den kommunalen Polizeiorganen den Namen und die Einsicht in den amtlichen Ausweis zu erhalten.

§ 9 Inanspruchnahme privater Hilfe

Wenn Gefahr droht, können Privatpersonen – soweit zumutbar – verpflichtet werden, Hilfe zu leisten.

§ 10 Haftung

Werden durch gemeindepolizeiliche Massnahmen Eingriffe in das Privateigentum nötig oder wird die Hilfe von Privatpersonen in Anspruch genommen, so ist die Gemeinde entschädigungspflichtig, sofern die Belastung ein zumutbares Mass übersteigt.

Über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Gemeinderat.

§ 11 Gebrauch von Waffen

Der Waffengebrauch richtet sich nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes5.

§ 12 Befristeter Platzverweis

Die Polizei Reinach kann Personen vorübergehend von einem Ort wegweisen, wenn es der Schutz oder die Herstellung der öffentlichen Ordnung erfordert.

Feuerwehr, Zivilschutz, Sanität oder weitere eingesetzte Rettungskräfte können Personen vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese den Einsatz behindern oder gefährdet sind.

4 Besondere Vorschriften

4.1 Polizei Reinach

4.1.1 Schutz der öffentlichen Ordnung

§ 13 Grundsatz

Alle haben sich so zu verhalten, dass weder Drittpersonen noch deren Eigentum gefährdet werden oder Schaden nehmen.

In ihrer Urteilsfähigkeit vorübergehend erheblich eingeschränkte Personen können auf deren Kosten zu ihrer eigenen Sicherheit in Obhut gebracht werden.

§ 14 Verbotenes Verhalten

Unanständiges oder Ärgernis erregendes Verhalten ist in der Öffentlichkeit verboten.

Zudem ist im Weiteren verboten:

  1. das Stören von öffentlichen Veranstaltungen;

  2. die Konsumation von Alkohol und Tabak in Zonen mit entsprechendem Verbot;

  3. das Missachten von Verweil- und Zutrittsverboten.

§ 15 Schiessen

Die Verwendung von Steinschleudern, Luftdruckwaffen, Armbrust, Sportpfeilbogen sowie schusswaffenähnlichen Geräten wie Paintball etc. ist auf öffentlichem Grund verboten.

Das Schiessen mit Schusswaffen ist nur in bewilligten Schiessanlagen zulässig.

Das Schiessen mit grosskalibrigen Schusswaffen ist verboten.

Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

§ 16 Unbemannte Luft- und Modellluftfahrzeuge im Siedlungsgebiet

Vorbehältlich der vorliegenden Bewilligung des BAZL6, ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und Modellluftfahrzeuge (z.B. Drohnen) über öffentlichem Grund innerhalb des Siedlungsgebiets verboten.

Sämtliche Fluggeräte gemäss Abs. 1 dürfen im Siedlungsgebiet nur innerhalb der Luftsäule über privatem Grund betrieben werden.

Der Betrieb von Geräten gemäss Abs. 1 ist nur bei Tageslicht und frühestens ab 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie ab 13:00 Uhr bis höchstens 20:00 Uhr gestattet.

Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen und für bestimmte Gebiete Flugverbote erlassen.

§ 17 Unbemannte Luft- und Modellluftfahrzeuge ausserhalb Siedlungsgebiet

Unbemannte Luftfahrzeuge und Modellluftfahrzeuge (z.B. Drohnen) ausserhalb des Siedlungsgebiets dürfen nur so eingesetzt werden, dass dadurch Dritte nicht übermässig gestört werden.

Der Betrieb von Geräten gemäss Abs. 1 ist nur bei Tageslicht und frühestens ab 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie ab 13:00 Uhr bis höchstens 20:00 Uhr gestattet.

Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen und für bestimmte Gebiete Flugverbote erlassen.

4.1.2 Benützung und Schutz des öffentlichen Eigentums

§ 18 Grundsatz

Strassen, Wege und Plätze sowie öffentliche Anlagen und Einrichtungen etc. sind gemäss ihrer Zweckbestimmung sorgfältig zu nutzen.

§ 19 Beschädigungen und Verunreinigungen

Wer öffentlichen Grund oder öffentliche Sachen beschädigt oder verunreinigt, hat diese umgehend in Stand zu stellen oder zu reinigen.

Verkaufsstellen, welche Esswaren und Getränke über die Strasse verkaufen, sind zur Sauberhaltung des angrenzenden Areals verpflichtet, sofern die Kundschaft aus ihrem Betrieb die Verunreinigung mitverursacht.

Muss die Instandstellung oder Reinigung durch Dritte oder Gemeindepersonal erfolgen, gehen die Kosten zu Lasten der Verursachenden, der Organisierenden des Anlasses oder der Verkaufsstellen.

§ 20 Littering und Ablagern von Abfällen

Es ist verboten, Kleinabfälle aller Art wie Flaschen, Dosen, Verpackungsmaterial oder Essensreste etc. liegen zu lassen oder ausserhalb dafür bestimmter Abfallbehälter zu entsorgen.

Es ist verboten Abfälle jeglicher Art, insbesondere Garten- und Küchenabfälle im Wald und im Offenland zu entsorgen.

§ 21 Gesteigerter Gemeingebrauch

Die Benützung von Allmend über den Gemeingebrauch hinaus, ist bewilligungspflichtig.

Dazu zählen insbesondere:

  1. Das Campieren und Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, etc. ausserhalb dafür vorgesehener Plätze;

  2. Das Aufstellen von Mulden, Benützung von Allmend bei Baustellen, etc.;

  3. Das Durchführen von Veranstaltungen, Umzügen und Demonstrationen;

  4. Das Darbieten von Strassenmusik oder von Strassenkunst.

Für die Benützung von Strassen bleiben das Strassenverkehrsrecht des Bundes sowie das kantonale Recht7 vorbehalten.

§ 22 Plakate

Das Plakatieren auf den von der Gemeinde aufgestellten Ständern bedarf einer Bewilligung.

Näheres regeln das Reklamereglement sowie die Reklameverordnung.

4.1.3 Schutz vor Immissionen

§ 23 Grundsatz

Jede Person ist gehalten, übermässig störende Einwirkungen auf ihre Umgebung zu vermeiden.

Für Industrie-, Gewerbe- und Baulärm gelten die Bestimmungen des Bundesrechts8.

§ 24 Nachtruhe

Als Nachtruhe gilt die Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr.

Der Gemeinderat ist berechtigt, Ausnahmen zu bewilligen. In diesen Fällen sind die Bewilligungsauflagen massgebend.

Lärmverursachende temporäre Nachtarbeit ist im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit gestattet, sofern diese im öffentlichen Interesse liegt.

§ 25 Öffentliche Ruhetage

An Sonn- und Feiertagen ist jede lärmige Tätigkeit untersagt. Für das Ruhegebot an Sonn- und Feiertagen gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts9.

§ 26 Lärmverursachende Tätigkeiten

Lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten dürfen von Montag–Freitag in der Zeit von 07:00–12:00 Uhr sowie 13:00–20:00 Uhr, samstags von 08:00–12:00 Uhr sowie 13:00–18:00 Uhr ausgeführt werden.

Musikinstrumente, Radio- und Fernsehapparate sowie andere Tonwiedergabegeräte dürfen zu jeder Tages- und Nachtzeit nur so eingesetzt werden, dass Dritte ausserhalb von Gebäuden nicht durch übermässigen Lärm gestört werden. Dies gilt auch für Gesang. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

Die Benützung der öffentlichen Abfallsammelstellen ist nur an Werktagen (inkl. samstags) von 07:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.

§ 27 Lärmverursachende Geräte

Die Verwendung von Lautsprechern, mobilen Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen bei öffentlichen Anlässen im Freien, in Zelten und anderen Fahrnisbauten ist bewilligungspflichtig.

Die Betätigung von Sirenen, Signalgeräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist nur gestattet, wenn diese ausserhalb des vorgesehenen Wirkungskreises nicht störend wirken.

§ 28 Freizeit- und Sportanlagen

Lärmverursachende Spiele und Sport im Freien sind werktags zwischen 08:00 und 23:00 Uhr, sonntags zwischen 10:00 Uhr und 23:00 Uhr gestattet. Für Turniere und Meisterschaften können Ausnahmen bewilligt werden.

Bei der Benützung der öffentlichen Schul-, Freizeit- und Sportanlagen ist die jeweils gültige Benützungsordnung zu beachten. Die zuständigen Hauswarte sind berechtigt, Personen, die sich nicht an die geltenden Vorschriften halten, des Platzes zu verweisen und beim Gemeinderat zu verzeigen.

§ 29 Feuerwerk und Knallkörper

Ausserhalb des 31. Juli, 1. August und 31. Dezember sowie an anderen vom Gemeinderat bezeichneten Tagen ist das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern bewilligungspflichtig.

§ 30 Lichtemissionen

Kunstlicht im Aussenraum ist massvoll und gezielt einzusetzen. Die Beleuchtung von Objekten muss zielgerichtet erfolgen. Brenndauer und Beleuchtungsstärke müssen den betrieblichen Ansprüchen angepasst sein. Auf Dritte ist Rücksicht zu nehmen.

Die Verwendung von himmelwärts gerichteten Lichtquellen, insbesondere Skybeamern und Lasern, im Aussenraum ist verboten. Im Weiteren ist auch das Blenden von Personen mittels Laserpointern etc. untersagt.

Mit Ausnahme von historisch bedeutenden oder repräsentativen öffentlichen Gebäuden ist die Anleuchtung von Liegenschaften von aussen untersagt.

Der Betrieb von Beleuchtungsanlagen ist zeitlich zu beschränken. Für dekorative, nicht sicherheitsrelevante Beleuchtungen sowie Beleuchtungen von Schaufenstern und Reklamen, ausgenommen Tankstellen und Garagen, gilt eine betriebsfreie Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr. Notwendige, sicherheitsrelevante Beleuchtungen sind für diesen Zeitraum mit Zeitschaltern oder Bewegungsmeldern auszustatten. Von dieser Regelung ausgenommen sind die öffentlichen Beleuchtungen.

Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

Der Gemeinderat kann die Beseitigung übermässig störender Lichtemissionen, die von Lichtquellen im Aussenraum oder von Innenraumbeleuchtungen ausgehen, auf Kosten des Verursachenden anordnen.

4.2 Fluraufsicht

§ 31 Grundsatz

Wald und Landschaft sind gebührend zu schonen. Alle sind verpflichtet, sie sauber zu halten und zu ihrer Sicherung und Erhaltung beizutragen.

Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der zum Schutz der Natur von Gemeinde, Kanton und Bund erlassenen Bestimmungen. Zuwiderhandlungen werden verzeigt.

§ 32 Spazierwege

Wald, Wiesen und Äcker sind auf den dafür vorgesehenen Wegen zu begehen.

Der Gemeinderat ist berechtigt, insbesondere zum Schutz von Jungwuchs und Tierwelt oder aus Sicherheitsgründen das Betreten einzelner Waldabschnitte oder von Kulturland zu verbieten.

Er kann im Auenbereich an der Birs zum Schutze der Wasser- und Uferfauna das Betreten bestimmter Uferpartien verbieten.

§ 33 Grundstücke

Ungenutzte, nicht bestellte Grundstücke sind in Ordnung zu halten.

§ 34 Kantonale oder kommunale Anordnungen

Die im Rahmen der Fluraufsicht vom Gemeinderat oder kantonalen Stellen erlassenen Anordnungen sind zu befolgen.

Insbesondere beim Auftreten von ansteckenden Pflanzenkrankheiten, Schädlingen etc. erlässt der Gemeinderat die erforderlichen Anordnungen.

§ 35 Reinacherheide

Die Gemeinde unterstützt den Kanton im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Aufsicht über das Naturschutzgebiet Reinacherheide.

4.3 Feuerungskontrolle; Feuerpolizei

§ 36 Öl- und Gasfeuerungskontrolle sowie Feuerschau

Der Gemeinderat regelt und organisiert die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen und der Holzfeuerungen sowie der Feuerschau im Rahmen der kantonalen Vorschriften10.

Für Einzelheiten wird auf das «Reglement über die Feuerungskontrolle» sowie die kantonalen11 Rechtsgrundlagen bzgl. Feuerschau verwiesen.

4.4 Wirtschaftspolizei

§ 37 Bewilligung

Die Bewilligung für Anlässe gemäss § 4 Abs. 1 lit. c des Gastgewerbegesetz12 wird vom zuständigen Gemeinderatsmitglied erteilt; diese Kompetenz kann auf die Verwaltung übertragen werden.

Näheres regelt die Polizeiverordnung.

4.5 Tiere

§ 38 Grundsatz

Im Rahmen übergeordneter Gesetzgebung überwacht der Gemeinderat die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung. Zuwiderhandlungen werden verzeigt.

Die Vorschriften der kantonalen13 und eidgenössischen14 Tierschutzgesetzgebung sind einzuhalten.

4.5.1 Hundehaltung

§ 39 Anmeldepflicht

Hunde sind bei der Hundekontrolle anzumelden.

§ 40 Überwachungspflicht

Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt frei laufengelassen werden.

§ 41 Leinenpflicht

Hunde sind an der Leine zu führen:

  1. an verkehrsreichen Strassen;

  2. auf frequentierten Gehwegen und Plätzen;

  3. bei Festanlässen, auf Märkten, an Ausstellungen und in Menschenmengen (mind. 50 Personen);

  4. vom 1. April bis 31. Juli im Wald und an Waldsäumen (d.h. bis 50 m ab sichtbarem Waldrand);

  5. in Naturschutzgebieten, wo kein Hundeverbot gilt;

  6. auf Anordnung der Behörden.

§ 42 Zutrittsverbot

In folgenden Gebäuden und Anlagen sind Hunde nicht zugelassen:

  1. Kinderspielplätze;

  2. Sportanlagen;

  3. Kindergarten- und Schulareale;

  4. kommunale Naturschutzgebiete;

  5. Friedhöfe;

  6. an weiteren mittels Hundeverbot gekennzeichneten Orten.

Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

§ 43 Verunreinigungen

Wer seinen Hund sich auf öffentlichem oder fremdem privaten Areal versäubern lässt, hat den Kot zu beseitigen.

Kunststoffsäckchen mit Kot dürfen weder im Bereich der öffentlichen Strassen und Plätze, noch auf privaten oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder im Wald deponiert werden. Sie sind ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Abfalleimern (Robidog) oder einem anderen Abfalleimer zu entsorgen.

§ 44 Hundegebühr

Für die in der Gemeinde registrierten Hunde ist eine jährliche Gebühr zu entrichten, welche die Kosten für die Hundekontrolle und die übrigen von der Gemeinde für die Hunde erbrachten Leistungen deckt.

Näheres regelt die Polizeiverordnung.

§ 45 Haftpflichtversicherung

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen den Nachweis für die für ihren Hund abgeschlossene Haftpflichtversicherung erbringen, indem sie bei der Anmeldung des Hundes die Versicherungspolice vorlegen.

4.5.2 Reit- und Zugtiere

§ 46 Reiten

Das Reiten ist auf allen befestigten Wegen ohne signalisiertes Reitverbot gestattet.

4.6 Verkehr

§ 47 Verkehrssicherheit

Der Gemeinderat sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Verkehrssicherheit auf Gemeindestrassen.

Näheres regeln das eidgenössische15 und kantonale16 Recht.

§ 48 Temporäre Verkehrsanordnungen

Temporäre verkehrspolizeiliche Massnahmen auf Gemeindestrassen und ‑plätzen können durch den Gemeinderat angeordnet werden. Dieser kann die Kompetenz an die Verwaltung delegieren.

Temporäre Verbotssignale im ruhenden Verkehr erlangen ihre Gültigkeit, wenn sie mindestens 48 Stunden vor dem signalisierten Zeitraum aufgestellt wurden. Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter haben dementsprechend eine Aufsichtspflicht für ihre auf öffentlichem Areal abgestellten Fahrzeuge.

Näheres regelt die Polizeiverordnung.

§ 49 Wegschaffen von Fahrzeugen

Motorfahrzeuge, die vorschriftswidrig parkiert sind, deren Parkierung gesteigerten Gemeingebrauch darstellt oder die den Verkehr behindern oder gefährden, die herrenlos sind oder gegen spezielle Anordnungen parkiert werden, können im Rahmen von § 10 Abs. 2 SVG BL durch die Polizei Reinach weggeschafft und mit einer Wegfahrsperre belegt werden, sofern der Fahrzeuglenker nicht auffindbar ist oder den Anweisungen der Polizei Reinach nicht Folge geleistet wird.

Die Wegschaffungskosten richten sich nach Rechnung der aufgebotenen externen Abschleppfirma und werden dem Fahrzeughalter auferlegt. Der Einsatz der Wegfahrsperre ist gebührenpflichtig.

§ 50 Überhängende Bepflanzungen

In das Lichtraumprofil einragende Bepflanzungen sind an öffentlichen Strassen und Trottoirs von der Grundstückseigentümerschaft so zurückzuschneiden, dass die Verkehrssicherheit und das ungestörte Begehen garantiert sind. Insbesondere dürfen die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung sowie die Sicht auf Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht beeinträchtigt sein.

Muss der Rückschnitt nach erfolgloser Aufforderung der Pflichtigen auf öffentliche Anordnung hin erfolgen, gehen die Kosten zu Lasten der Grundstückseigentümerschaft.

4.7 Gesundheit

§ 51 Grundsatz

Die kommunalen Polizeiorgane sorgen für die Einhaltung der kantonalen und eidgenössischen Rechtsgrundlagen und bringen Zuwiderhandlungen zur Anzeige.

4.8 Sicherheit

§ 52 Einzäunungen

Es ist untersagt, an öffentlichen Strassen, Plätzen und Wegen sowie an öffentlich zugänglichen privaten Orten Einzäunungen anzubringen, welche Personen oder Tiere verletzen können.

4.9 Fasnachtsveranstaltungen und Ähnliches

§ 53 Organisation der Fasnacht

Für die Fasnacht gelten die nachstehenden Vorschriften:

Die Strassenfasnacht ist auf den Zeitraum vom schmutzigen Donnerstag bis zum darauffolgenden Sonntagmorgen beschränkt. Weitere Veranstaltungen oder zeitliche Änderungen der Strassenfasnacht bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates.

§ 54 Öffentliches Feuer

Grosse Feuer im öffentlichen Raum sind bewilligungspflichtig.

Unter die Bewilligungspflicht fallen im Weiteren mobile Feuer, ausgenommen Fackeln, die mit einer Hand gehalten werden können.

Näheres regelt die Polizeiverordnung.

5 Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 55 Bewilligungserteilung

Für die Erteilung von Bewilligungen ist grundsätzlich der Gemeinderat zuständig. Dieser kann die Erteilung bestimmter Bewilligungen an die Verwaltung delegieren.

Gegen den Entscheid der Verwaltung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

§ 56 Bewilligungsverfahren

Bietet die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keine Gewähr für die Einhaltung der Auflagen, kann die Erteilung verweigert werden.

Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben oder werden Auflagen nicht eingehalten, wird die Bewilligung entzogen. Bei Nichteinhaltung der Bewilligungsauflagen kann zudem die Veranstaltung durch die Polizei Reinach abgebrochen werden.

Bei Durchführung eines bewilligungspflichtigen Anlasses bzw. einer bewilligungspflichtigen Aktion ohne Bewilligung oder der Nichteinhaltung von Bewilligungsauflagen, kann den Veranstaltenden sowie den Teilnehmenden eine Busse gemäss §§ 58 oder 60 des Polizeireglements auferlegt werden.

§ 57 Bewilligungsgebühr

Für die Erteilung einer Bewilligung kann eine kostendeckende Gebühr bis CHF 1000 erhoben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.

Die Bewilligungsgebühr ist vor dem Anlass zu entrichten.

§ 58 Strafbestimmung

Mit Busse bis zum gesetzlich zulässigen Höchstmass wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den folgenden Bestimmungen oder den auf diese Bestimmungen abgestützten Massnahmen zuwiderhandelt: §§ 8 Abs. 1, 9, 12 Abs. 1+2, 13 Abs. 1, 14, 15 Abs. 1–3, 16 Abs. 1–3, 17 Abs. 1+2, 18, 19 Abs. 1+2, 20, 21, 23 Abs. 1, 24, 26–29, 30 Abs. 1–4, 31 Abs. 1, 33, 34, 39–43, 44 Abs. 1, 45, 46, 48 Abs. 2, 49, 50 Abs. 1, 52, 53, 56 Abs. 3, 57 Abs. 2.

Anstelle von Strafen nach Abs. 1 ist zudem die Anordnung gemeinnütziger Arbeit möglich.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und §§ 15 f. des Organisations- und Verwaltungsreglements.

§ 59 Ersatzfreiheitsstrafe

Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen.

§ 60 Ordnungsbussenverfahren

Übertretungen gegen Bestimmungen der Gemeindereglemente können im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden.

Das Verfahren richtet sich nach § 81c Gemeindegesetz.

Die Übertretungen und Bussenbeträge sind im Anhang aufgeführt.

Die Polizei Reinach sowie Angehörige der Polizei-Kooperation Birs-Leimental und die Polizei Basel-Landschaft sind berechtigt, das Ordnungsbussenverfahren anzuwenden.

§ 61 Rechtsschutz gegen gemeindepolizeiliche Massnahmen

Hinsichtlich Anordnungen oder Massnahmen der Polizei Reinach, die zum Schutz polizeilicher Rechtsgüter sofort und ohne vorherige Anordnung vollzogen werden müssen, kann innert 10 Tagen seit Kenntnis beim Gemeinderat eine Feststellungsverfügung verlangt werden.

Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes gelten sinngemäss.

6 Schlussbestimmungen

§ 62 Verordnung

Der Gemeinderat erlässt die für den Vollzug dieses Reglements erforderliche Vollzugs- und Gebührenverordnung.

A1 Anhang: Ordnungsbussenliste

§ A1-1

Verstösse gegen Lärmschutzbestimmungen:

Ziffer

Übertretung

Bussenhöhe

1.1

Störung der Nachtruhe (§ 24 Abs. 1 PR)

CHF 100.00

1.2

Verursachen von Lärm im bewohnten Gebiet ausserhalb der erlaubten Zeiten (§ 26 Abs. 1 PR)

CHF 100.00

1.3

Stören von Dritten durch übermässigen Lärm von Radio- und Fernsehapparaten sowie anderen Tonwiedergabegeräten (§ 26 Abs. 2 PR)

CHF 100.00

1.4

Benützen der öffentlichen Abfallsammelstellen ausserhalb der aufgeführten Zeiten (§ 26 Abs. 3 PR)

CHF 50.00

Verstösse gegen Bestimmungen im Bewilligungsbereich:

Ziffer

Übertretung

Bussenhöhe

2.1

Verwendung von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen im Freien ohne Bewilligung (§ 27 Abs. 1 PR)

CHF 100.00

2.2

Abbrennen von Feuerwerk- und Knallkörper ausserhalb der offiziell erlaubten Tage oder ohne Bewilligung (§ 29 PR)

CHF 100.00

2.3

Nichteinholen einer Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch (§§ 21+56 Abs. 3 PR)

CHF 50.00

2.4

Teilnahme an einer unbewilligten Veranstaltung (§ 56 Abs. 3 PR)

CHF 50.00

Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Diverses:

Ziffer

Übertretung

Bussenhöhe

3.1

Zuwiderhandlung gegen einen befristeten Platzverweis; ein Konsumations-, Zutritts- oder Aufenthaltsverbot; eine Benützungsordnung oder polizeiliche Anordnung (§§ 8 Abs. 1, 12, 14 Abs. 2+18 PR)

CHF 100.00

3.2

Erregen öffentlichen Ärgernisses; Unanständiges Verhalten, z.B. Urinieren auf Allmend oder fremdes, privates Areal, etc. (§ 14 Abs. 1 PR)

CHF 60.00

3.3

Anbringen / Aufstellen von Reklamen ohne Bewilligung (§§ 8+9 RR)

CHF 60.00

3.4

Verwenden von himmelwärts gerichteten Lichtquellen wie Skybeamer oder Laser (§ 30 Abs. 2 PR)

CHF 50.00

3.5

Blenden von Personen durch Laserpointer etc. (§ 30 Abs. 2 PR)

CHF 100.00

3.6

Nichteinhalten von publizierten Feuerverboten (§ 34 Abs. 1 PR)

CHF 100.00

3.7

Reiten auf unbefestigtem, öffentlichem Areal oder auf Strassen / Wegen, welche mit einem Reitverbot signalisiert sind (§ 46 PR)

CHF 100.00

3.8

Verbotene Inbetriebnahme von unbemannten Luft- und Modellluftfahrzeugen im Siedlungsgebiet (§ 16 PR)

CHF 100.00

3.9

Verbotene Inbetriebnahme von unbemannten Luft- und Modellluftfahrzeugen ausserhalb Siedlungsgebiet (§ 17 PR)

CHF 100.00

Verstösse gegen Bestimmungen der Hundehaltung:

Ziffer

Übertretung

Bussenhöhe

4.1

Unbeaufsichtigtes, freies Umherlaufen des Hundes (§ 40 PR)

CHF 100.00

4.2

Verletzung der allgemeinen Zutrittsverbote für Hunde (§ 42 PR)

CHF 100.00

4.3

Missachten eines signalisierten Hundeverbots (§ 42 PR)

CHF 100.00

4.4

Nichteinhalten der Leinenpflicht (§ 41 lit. a–e PR)

CHF 100.00

4.5

Verstoss gegen einen verfügten Leinenzwang (§ 41 lit. f PR)

CHF 200.00

4.6

Nichtbeseitigen des Hundekots auf öffentlichem sowie fremdem privatem Areal (§ 43 PR bzw. §§ 5+6 Abs. 2 AR)

CHF 100.00

Verstösse gegen Bestimmungen der Abfallentsorgung:

Ziffer

Übertretung

Bussenhöhe

5.1

Unbefugtes Verbrennen von Abfällen (§ 5 AR)

CHF 100.00

5.2

Liegenlassen oder Entsorgung ausserhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter von Kleinabfällen aller Art wie Flaschen, Dosen, Verpackungsmaterial oder Essensreste etc. – Littering sowie Verschmutzung von öffentlichen Sachen (z.B. durch Verschmieren oder Erbrechen) (§ 20 PR bzw. § 5 AR)

CHF 60.00

5.3

Entsorgung von organischen Abfällen an nicht dafür vorgesehenen Orten (§ 5 AR)

CHF 100.00

5.4

Entsorgung eines Abfallsackes (alle Grössen) ohne gültige Vignette (§ 5 AR)

CHF 100.00

5.5

Entsorgung von Sperrgut ohne gültige Vignette (§ 5 AR)

CHF 100.00

5.6

Entsorgung von Sonderabfällen an nicht dafür bezeichneten Orten ohne Schädigung der Umwelt (§ 5 AR)

CHF 200.00

Legende:

  1. PR = Polizeireglement

  2. RR = Reklamereglement

  3. AR = Abfallreglement

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