6.3-1

Steuerreglement

Vom 27.01.2014 (Stand 27.03.2014)

Der Einwohnerrat,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz),

beschliesst:

§ 1 Gegenstand

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des übergeordneten Rechts1 folgende Steuern (nachfolgend Gemeindesteuern genannt):

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;

  2. Ertrags- und Kapitalsteuern von juristischen Personen.

§ 2 Steuerfuss und Steuersätze

Der Einwohnerrat setzt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alljährlich bei der Beschlussfassung über den Jahres- und Entwicklungsplan Folgendes fest:

  1. den Steuerfuss für die Einkommens- und Vermögenssteuer2;

  2. den Steuersatz für die Ertragssteuer3;

  3. den Steuersatz für die Kapitalsteuer4 sowie eine allfällige Anrechnung der Ertragssteuer an die Kapitalsteuer.

Steuersatz und Steuerfuss sollen so angesetzt werden, dass soweit möglich ein Gleichgewicht des Finanzhaushaltes erreicht wird und dass die Handlungsfreiheit der Gemeinde erhalten bleibt.

§ 3 Steuerveranlagung

Der Gemeinderat beschliesst, ob die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen durch die Gemeinde oder durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgt5.

Der Gemeinderat kann dabei mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten.

§ 4 Gemeindesteuerrechnung

Die Gemeindesteuerrechnung wird auf der Grundlage der Veranlagung für die Staatssteuer erstellt6. Die Staatssteuerveranlagung ist für die Gemeindesteuerrechnung verbindlich.

Soweit die Staatssteuerveranlagung noch nicht vorliegt, kann die Gemeinde provisorisch Rechnung stellen. Diese wird nach erfolgter Veranlagung durch die definitive Rechnung ersetzt.

§ 5 Vorausrechnung

Im Steuerjahr wird eine provisorische Rechnung vorgenommen. Grundlage dazu sind die Zahlen der letzten Veranlagung oder der mutmassliche Steuerbetrag für das laufende Steuerjahr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Staatssteuer sinngemäss.

§ 6 Fälligkeit

Die Fälligkeiten der Gemeindesteuern entsprechen jenen der Staatssteuern7.

Mit Beendigung der Steuerpflicht werden alle Gemeindesteuern sofort fällig.

Im Übrigen gelten die weiteren Bestimmungen der Staatssteuer.

§ 7 Vergütungs- und Verzugszins

Auf Steuerbeträgen, die zwischen dem 1. Januar des Steuerjahrs und dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Der Gemeinderat kann die Maximalhöhe des zu verzinsenden Guthabens in Relation zum geschuldeten Steuerbetrag begrenzen.

Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins erhoben.

Der Gemeinderat setzt den Vergütungszins und den Verzugszins zu Beginn jedes Kalenderjahres fest.

§ 8 Steuerbezug

Der Gemeinderat beschliesst, ob die Gemeindesteuern durch die Gemeinde oder durch die kantonale Steuerverwaltung eingezogen werden.

§ 9 Stundung und Erlass

Soweit nicht der Kanton zuständig ist, entscheidet der Gemeinderat auf schriftliches Gesuch hin über Stundung und Erlass der nach diesem Reglement geschuldeten Steuern und Verzugszinsen.

Der Gemeinderat kann die Zuständigkeit für Stundung und Zahlungserleichterung sowie für Erlass auf dem Verordnungsweg an die Verwaltung delegieren.

§ 10 Rechtsmittel

Gegenüber der Gemeindesteuerrechnung ist kein selbständiges Rechtsmittel gegeben. Steuerpflichtige können ihre Einwände gegen die Gemeindesteuerrechnung mit den Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- und Revisionsmöglichkeiten, welche gegen die Veranlagung der Staatssteuer bestehen8, geltend machen.

Beanstandungen, die sich nicht aus der Veranlagung der Staatssteuer ergeben oder die lediglich die Erhebung des Steuerbetrags oder die Steuerpflicht betreffen, können innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung mittels Einsprache schriftlich und begründet beim Gemeinderat geltend gemacht werden. Gegen seinen Entscheid steht die Rekursmöglichkeit an das Steuergericht offen9.

Gegen Verfügungen der Verwaltung betreffend Stundung, Zahlungserleichterung oder Erlass kann innert 10 Tagen seit Erhalt beim Gemeinderat Beschwerde eingereicht werden.

§ 11 Vollzugsverordnung

Der Gemeinderat erlässt die für den Vollzug dieses Reglements erforderlichen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg.

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