7.2.2-1.1
Quartierplanreglement «Kürzeweg»
5 5 / OR / 1 / 0 GEMEINDE REINACH BL
QUARTIERPLAN-REGLEMENT KUERZEWEG
) Inhalt:
1.) Geltungsbereich, Inhalt
2. ) Lage , Grö s s e und Gestaltung der 8 au t e n ,
3.) Art und Mass der Nutzung
4.) Garagierung und Parkierung
5.) Gestaltung der Freifläche
6.) Realisierung der Quartierplanung
7.) Schlussbestimmungen )
Die Einwohnergemeinde Reinach erlässt gestützt auf § 4 des Baugesetzes vom 15, Juni 1967 für das Gebiet "Kürzeweg" (Parz. 645) Quartierplanvorschriften, bestehend aus Quartierplan, Reglement und Fassadenpläne.
REGLEMENT
1. Geltungsbereich, Inhalt:
1.1. Die Quartierplanvorschriften finden Anwendung innerhalb des Quartierplanperimeters, sie sind verbindlich für:
Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten,
Art und Mass der Nutzung der Bauten,
Gestaltung der Freiflächen,
Erschliessung
Baulinie entlang Kürzeweg.
2 . Lage , Grö s s e u n d Gest a 1t u n g der Baut e n :
2. 1. Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl) sind verbindlich. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig. Für Kleibauten der Versorgungsbetriebe und des allgemeinen Wohl (z.B. Kleinbauten für Spielplatz) kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen gestatten. 2.2. Die Grösse und Situierung der Baukörper ist durch Planabgriff zu bestimmen. Geringfügige Abweichungen in den Formen und Massen der Baukörpergrundflächen sind soweit zulässig, als sie im Rahmen der Bebauung nicht auffallen. Siebedürfen im Bewilligungsverfahren der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. 2.3. Material und Farbe von Fassaden, Fenstern, Balkonen und Sonnenstoren sind an allen Baukörpern gleich auszuführen. Diese sind so aufeinander abzustimmen, dass ein aesthetischer ansprechender Gesamteindruck entsteht, welcher alle Bauten als bauliche Einheit erscheinen lässt. Die Baubewilligungsbehörde hat inbezug auf die Fassadengestaltung ein verbindliches Mitspracherecht, 2,4, Abgrabungen sind nur für die Garageneinfahrt, Kellereingänge und Lichtschächte zulässig. 2,5, Für die Höhenlage der Gebäude ist die im Quartierplan festgelegte Erdgeschosskote massgebend. 2,6. Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spätere Umbauten und Renovationen. 2,7. Die Bauten dieser Planung sind an die Fernsehanlage der Gemeinde Reinach anzuschliessen.
3, Art und Mass der Nutzung:
3,1, Alle im Plan dargestellten Baukörper unterstehen den Vorschriften für Wohnbau gemäss ZR 4/63. 3.2. Die im Plan eingetragenen Nutzflächen sind für jeden einzelnen Baukörper verbindlich. 3.3. Zur Nutzfläche zählen: - alle Geschossflächen, inkl. Umfassungsmauern, Innenwände, Treppenhäuser, Lift und Leitungsschächte, soweit sie dem Wohnen dienen.
Nicht zur Nutzfläche zählen:
alle im Plan dargestellten Einstellhallen,
Wohnbalkone und Terrassen, allgemein benutzbare Mieterräumlichkeiten, wie Waschküche, Trocken- und Einstellräume sowie Keller.
4. Garagierung und Parkierung:
4.1. Die im Plan dargestellten Parkplätze sind auf jeden Fall zu erstellen. Die als Besucherabstellplätze bezeichneten Parkplätze dürfen nicht vermietet werden und sind als solche zu bezeichnen.
5. Gestaltung der Freiflächen:
5.1. Die Ausführung der privaten Weg- und Platzanlagen hat grundsätzlich nach Quartierplan zu erfolgen. Abweichungen hiervon sind nur möglich, sofern das Gesamtkonzept gewahrt bleibt. Die Ausgestaltung dieser Anlagen und der zugehörigen Beleuchtung hat nach einheitlichem Projekt zu erfolgen. Der detaillierte Umgebungsplan ist mit dem Baugesuch einzureichen und bildet integrierender Bestandteil der Baubewilligung. 5.2. Gleichzeitig mit der Ueberbauung sind die 4 vorgesehenen Kinderspielplätze zu errichten und dauernd zu unterhalten. Für die generelle Lage und Grösse sind die Angaben im Quartierplan verbindlich. Dem Gemeinderat steht bei der Projektierung ein verbindliches Mitspracherecht zu. Die freien Rasenflächen sind den Kindern als übrige Spielfläche zur Verfügung zu stellen. 5.3. Innerhalb der Quartierplanung darf nach einer eventuellen Parzellierung das Eigentum nicht durch Einfriedigungen unterteilt werden.
6. Realisierung der Quartierp l anu n g :
6.1. Durch die spätere Parzellierung des Grundstückes darf die Verwirklichung und der Bestand nicht in Frage gestellt werden. Solche Unterteilungen der Grundstücke sind nur möglich, wenn durch Dienstbarkeiten die Benutzung der gemeinsamen Anlagen, wie Freiflächen, Fusswe ge , unterirdische Parkplätze, Kinderspielplätze etc. für alle Bewohner ge - sichert is t. 6.2. Bei etappenweiser Realisierung der Quartierplan-Ueberbauung sind Nebenanlagen, wie Autoabstellplätze, private Wege und Plätze, Freiflächen, Kinderspielplatz etc. entsprechend der Grösse des jeweiligen Bauvolumens mitzuerstellen.
7, Schlussbestimmu ngen:
7.1. Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. 7.2. Das Bewilligungsverfahren gemäss § 22 und§§ 25 ff der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz bleiben vorbehalten. 7.3. Alle im Widerspr uch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Vorschriften sind aufgehoben. 7.4. Die Quart ierplanvorschriften treten mit dor Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Beschlüsse: ) Gemeinde: Kanton: Gemeinderat: 21.10.75 Reg. -Ratsbeschluss Nr.: )3<!({ 2 7. Aprii 1.97 Einwohnerrat: 3.11,75 Die Landeskanzlei: Planauflage: 17.11. - 17.12.75
NAMENS DES GEMEINDERATES der Präsident:
~
Gemeinde Reinach BL
MUTATION DER QUARTIER- UND VERTRAGSPLAN- VORSCHRIFTEN
Ouartierplan KÜRZEWEG -- RRB Nr. 1388 vom 27.04.1976 Vertragsplan AUMATTEN RRB Nr. 2848 vom 09.10.1962 Vertragsplan IN DEN GARTENHÖFEN öffentl. Urkunden vom 18.06.1959 und 23.11.1961 Vertragsplan MISCHELI RRB Nr. 1238 vom 30.04.1968 Vertragsplan PFEIFFENGART~N , ·ötfentl. Urkunde vom 22.03.1960 Vertragsplan SURBAUM . RRB Nr. 1603 vom 05.06.1962
Neue Ausnah.mebestimmungeh 1. In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den Ouartierplan- resp. Vertragsplan-Vorschriften bewilligen. Dies gilt insbesondere fü(Massnahmen, die
der Steigerung der Wohnqualität
der Energieeinsparung
der Nutzung neuer Energietechniken dienen.
2. Ausnahmen für bauliche oder gestalterische Einzelmassnahmen, die für
das architektonische Erscheinungsbild
das städtebauliche Konzept
die Erschliessung
die Umgebungsgestaltung __, von präjudizieller Bedeutung sind, dürfen jedoch nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes ';l!<litl. unoenRflS erteilt werden. Dieses bedarf der Genehmigung des Gemeinderates und der zuständigen ci:i V) kantonalen Instanzen und ist für alle weiteren gleichartigen Ausnahmen richtungsweisend. (lJ ::J Es ist integrierender Bestandteil des entsprechenden Baugesuches und ist mit diesem öf- ,._ (lJ fentlieh aufzulegen. C: CO a. Hinweis E ::::, .c Massgebend für die Ausführung von Wintergärten etc. sind die Empfehlungen des Kantons CO U a: CO + C: C: . <i3 für "Ergänzungsbestimmungen zu ZR 5/63 betreffend Nutzungsfreiheit bei Bauteilen im In- (lJ a: teresse eines haushälterischen Umgangs mit Energie" 3.:: O> (lJ C: ~ ::, .c :!::: U CO ,._ 3: Beschlüsse der Gemeinde Kantonale Genehmigung <t: ,_ ,._ (l) (JJ> E ::, Gemeinderat 25.6.1991 RRB Nr. ~fpj vom; - 3. N~v. 1992 <l> CO -0 ,._ N CO Einwohnerrat 24.2.1992 Der Landschreiber ,/hiP{(4, -E Referendumsfrist (l) I"C Publikation im Amtsbla~ __, -- .c CO Urnenabstimmung Nr. l/ .S- vom S , / I, q 2-- Cl?~ ~.o (lJ ,._ --------- Publikation der Planauflage O> CO C: C: Q) Q) im Amtsblatt Nr. 22 vom 27.5.199 cnE Planauflage <..? E rn <t: Die Gemeindepräsidentin I ::, Cl)N Cl) .s Der Gemeindeverwalter -..-t------'----
55/TZR / 2/ 1
55/ ZRS/ 1 /8
-~---s- / C:.:- l~; / ~1/-1 55/ ZRS/ 1 /9 55/TZR / 1/1
55/ QR/ 1/1