7.4.3-1

Wasserreglement

Vom 11.05.2020 (Stand 01.01.2020)

Der Einwohnerrat,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970,

beschliesst:

1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Instandhaltung und Finanzierung der Wasserversorgung der Gemeinde.

§ 2 Verfügungsrecht

Der Gemeinde steht vorbehältlich anderslautender kantonaler Gesetzesbestimmungen das ausschliessliche Verfügungsrecht im Bereich der Wasserversorgung der Gemeinde zu.

Durch die Gemeindeverwaltung werden die Gesuche gemäss § 23 bearbeitet und Bewilligungen erteilt, sowie sämtliche Rechnungen, welche sich auf dieses Reglement stützen, verfügt.

§ 3 Ausschliessliches Versorgungsrecht

Das Recht der Versorgung mit Trinkwasser im Baugebiet steht ausschliesslich der Gemeinde zu, unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.

Private Wasservorkommen dürfen nicht an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen werden.

Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

§ 4 Technische Ausführung

Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde und der Privaten sind nach dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Massgebend sind die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).

Wo gesamtschweizerische Normen und Richtlinien fehlen, sind die EN-Regelwerke und ‑Richtlinien richtungsweisend.

2 Wasserabgabe

§ 5 Wasserlieferung

Die Gemeinde liefert im Bereich ihres Verteilnetzes und nach dessen Leistungsfähigkeit Wasser für den privaten Verbrauch, für Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Zwecke.

Die Gemeinde verpflichtet ihre Wasserlieferanten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Wasserqualität.

Sofern die Gemeinde für Sprinkleranlagen nicht die geforderten Wassermengen liefern kann, muss die Liegenschaftseigentümerin resp. der Liegenschaftseigentümer die notwendigen Vorkehrungen treffen oder der Gemeinde die notwendigen Zusatzinvestitionen vergüten.

§ 6 Vorrang der Trinkwasserversorgung und Löschwasserreserve

Die Trinkwasserversorgung und die Bereitstellung der Löschwasserreserve gehen allen übrigen Verwendungen vor.

§ 7 Einschränkung der Wasserabgabe

Die Gemeinde kann die Wasserabgabe einschränken oder zeitweise unterbrechen:

  1. bei Wasserknappheit;

  2. bei Installations- und Unterhaltsarbeiten;

  3. bei Brandfällen und Elementarereignissen;

  4. bei ungenügender Wasserqualität.

Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden den Wasserbezügerinnen und Wasserbezügern im Voraus bekannt gegeben.

§ 8 Notwasserversorgung

Die Gemeinde koordiniert die notwendigen Massnahmen in Absprache mit dem WWR (Wasserwerk Reinach und Umgebung) und den regionalen Führungsstäben.

§ 9 Wassersparende Massnahmen

Ein sorgsamer Umgang mit unserem Trinkwasser gewinnt an Bedeutung. Die Gemeinde fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den ressourcenschonenden Umgang mit Trinkwasser und wendet bei ihren eigenen Bauten und Anlagen wassersparende Massnahmen an.

§ 10 Verwendung von Regenwasser

Anlagen zur Nutzung von Regenwasser mittels Sammeltank, Druckerhöhungsanlage und separatem Leitungsnetz benötigen eine Bewilligung durch die Gemeinde. Die Gemeinde lässt die Anlagen periodisch kontrollieren.

3 Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung

§ 11 Generelles Wasserversorgungsprojekt

Die Gemeinde erstellt und aktualisiert ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) nach den Vorgaben der kantonalen Planung.

§ 12 Projektierung und Bau

Die Gemeinde erstellt die Anlagen der kommunalen Wasserversorgung im Rahmen des GWP.

Die Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümer haben Einrichtungen und Anlagen der kommunalen Wasserversorgung auf ihren Grundstücken zu dulden.

§ 13 Enteignungsrecht

Wird für Leitungen oder eine andere Anlage der kommunalen Wasserversorgung Privatareal beansprucht und kann in Bezug auf dessen Benützung keine Einigung erzielt werden, so gilt das enteignungsrechtliche Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz.

§ 14 Hydranten

Die Gemeinde sorgt für die Einrichtung der erforderlichen Hydranten. Sie müssen jederzeit zugänglich sein.

Hydranten dürfen nur durch die Gemeinde und die Feuerwehr bedient werden, ausgenommen, wenn eine Bewilligung gemäss Abs. 3 erteilt wird.

Für Bauwasser und in Sonderfällen ist eine Bewilligung der Gemeinde zur Benützung der Hydranten erforderlich. Für Schäden durch die Benützung der Hydranten haftet der Bewilligungsnehmer.

§ 15 Betrieb und Unterhalt

Die Gemeinde sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der kommunalen Wasserversorgungsanlagen. Sie prüft die Anlagen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit und ergreift die erforderlichen Massnahmen.

§ 16 Haftung

Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die aufgrund von nicht ordnungsgemässem Betrieb und Unterhalt der kommunalen Wasserversorgungsanlagen entstehen.

Die Gemeinde haftet weder für unmittelbaren noch für mittelbaren Schaden, der durch die Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserabgabe entstanden ist.

4 Anschlussleitungen und Hausinstallationen

§ 17 Anschlussleitung

Die Anschlussleitung verbindet die Hausinstallation mit dem übergeordneten Leitungsnetz. Sie wird von der Gemeinde geplant, erstellt, kontrolliert und unterhalten. Sie bleibt im Eigentum der Gemeinde.

Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin trägt die Kosten für die Erstellung der Anschlussleitung inkl. Anschluss an die Hauptleitung.

In der Regel wird für jedes Gebäude nur eine Anschlussleitung erstellt.

Es ist untersagt, von einem Grundstück aus ohne Bewilligung der Gemeinde ein anderes Grundstück oder Dritte ganz oder teilweise mit Wasser zu versorgen.

Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte für die Erstellung der Anschlussleitung auf Grundstücken Dritter ist Sache der Gemeinde. Das Durchleitungsrecht muss als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

Vor dem Wasserzähler dürfen keine Abzweigungen oder Auslaufhahnen angebracht werden, ausgenommen Brandschutzeinrichtungen.

§ 18 Hausinstallationen

Die Hausinstallation beginnt nach dem Wasserzähler.

Bei Sprinkleranlagen gilt die ganze Anlage ab dem Abzweiger vom öffentlichen Wasserversorgungsnetz als Hausinstallation.

Die Gemeinde oder die von ihr Beauftragten haben das Recht, Hausinstallationen und Anschlussleitungen während der Ausführung und jederzeit nach der Inbetriebnahme zu überprüfen.

Mit der Kontrolle übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung für den technisch einwandfreien Betrieb.

§ 19 Betrieb und Unterhalt

Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin hat die Hausinstallation auf eigene Kosten zu erstellen und in Stand zu halten.

Die Hausinstallationen müssen entsprechend den Richtlinien und Leitsätzen des SVGW in Stand gehalten werden.

Unterhalt und Ersatz von Anschlussleitungen gehen bis und mit Wasserzähler zulasten der Gemeinde, sofern kein schuldhaftes Verhalten des Grundeigentümers resp. der Grundeigentümerin oder eines resp. einer Dritten vorliegt. Mehrkosten, verursacht durch Überdeckung von mehr als 1.5 m, Betonplatten oder andere Erschwernisse gehen zulasten des Grundeigentümers resp. der Grundeigentümerin.

Der Gemeinderat kann von den Grundeigentümern resp. Grundeigentümerinnen den Nachweis verlangen, dass die Hausinstallationen den Vorschriften entsprechen und ordnungsgemäss gewartet werden.

§ 20 Haftung des Grundeigentümers

Der Grundeigentümer resp. die Grundeigentümerin haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Bedienung, Ausführung oder mangelhaften Unterhalt der Hausinstallationen verursacht werden.

§ 21 Duldungs- und Auskunftspflicht

Für Kontrollzwecke ist den von der Gemeinde Beauftragten Zutritt zu den Wasserversorgungsanlagen zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Gemeinde kann zur Kontrolle oder zum Unterhalt von Anschlussleitungen Aufgrabungen auf Privatareal vornehmen lassen.

§ 22 Beendigung des Wasserbezuges

Bei Aufgabe des Wasserbezuges wird die Anschlussleitung durch die Gemeinde auf Kosten des Grundeigentümers resp. der Grundeigentümerin vom Leitungsnetz der Gemeinde abgetrennt.

5 Bewilligungs- und Meldepflicht

§ 23 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung der Gemeinde ist notwendig für:

  1. Erstellung, Änderungen und Erweiterungen von Anschlussleitungen;

  2. vorübergehenden Wasserbezug;

  3. Nutzung von privaten Quellen;

  4. Einrichtung von Spezialinstallationen und Regenwassernutzungsanlagen mit Anschluss an die Trinkwasserversorgung.

Bevor die Bewilligung erteilt ist, darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.

§ 24 Meldepflicht

Die Grundeigentümerin resp. der Grundeigentümer hat der Gemeinde vorgängig zu melden,

  1. wenn an der Hausinstallation Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden, die einen Einfluss auf die Belastungswerte haben;

  2. wenn ein Wasserbezüger resp. eine Wasserbezügerin vom Wasserbezug zurücktreten will und die Anschlussleitung stillgelegt werden soll;

  3. wenn länger als 1 Jahr kein Wasser von der Gemeinde bezogen wird,

  4. wenn der Besitz an der Liegenschaft ändert.

6 Wassermessung

§ 25 Grundsatz

Alle öffentlichen und privaten, dauernden oder vorübergehenden Anschlüsse an das Verteilnetz der Gemeinde werden mit Wasserzählern ausgerüstet, ausgenommen Löscheinrichtungen.

§ 26 Standort und Eigentum

Die Gemeinde bestimmt nach Rücksprache mit der Grundeigentümerin resp. dem Grundeigentümer die Grösse und den Standort des Wasserzählers.

Der Wasserzähler wird von der Gemeinde zu ihren Lasten montiert und in Stand gehalten. Er bleibt im Eigentum der Gemeinde.

§ 27 Betrieb

Die Wasserzähler werden geeicht und plombiert geliefert. Die Prüfung wird von der Gemeinde veranlasst.

Der Grundeigentümer resp. die Grundeigentümerin kann eine Nachprüfung des Wasserzählers verlangen. Liegt der Prüfwert innerhalb einer Abweichung von 3% zum Eichwert, so hat er resp. sie die Kosten für den Aus- und Einbau sowie die Kontrolle zu tragen.

Die Gemeinde ist jederzeit zur Auswechslung des Wasserzählers berechtigt.

Die Montage des Wasserzählers, der Zutritt zu ihm und das Ablesen seines Zählerstandes müssen ohne Behinderung erfolgen können.

§ 28 Ablesung der Wasserzähler

Die Erfassung des jährlichen Wasserverbrauchs gemäss Wasserzähler ist Sache der Gemeinde.

Bei Meldungen gemäss § 24 erfolgt eine Zwischenablesung des Wasserzählers.

§ 29 Vorübergehender Wasserbezug

Bauwasseranschlüsse und andere Anschlüsse für vorübergehenden Wasserbezug werden mit einem Wasserzähler ausgerüstet. Montage und Demontage erfolgen durch die Gemeinde.

7 Finanzierung

7.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 30 Grundsätze

Die Wasserversorgung der Gemeinde wird im Rechnungswesen als Spezialfinanzierung geführt, die mittelfristig (ca. 10 Jahre) und unter Berücksichtigung der notwendigen Investitionen ausgeglichen gestaltet werden muss.

Die Kosten der Gemeinde für Planung, Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ersatz der Anlagen der kommunalen Wasserversorgung sowie die Kosten für die Wasserbeschaffung werden den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen resp. den Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern belastet, und zwar in Form von:

  1. Anschlussgebühren für den Anschluss an die Anlagen der kommunalen Wasserversorgung;

  2. jährlichen Grundgebühren;

  3. Mengengebühren;

  4. Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen, wie z.B. das Umlegen eines bestehenden Hausanschlusses, ein zusätzlicher Anschluss, Kontrollen von hausinternen Installationen (Regenwassernutzung) etc.

Baurechtsnehmerinnen resp. Baurechtsnehmer sind bei der Anwendung dieses Reglements den Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümern gleichgestellt. Bei Zahlungsunfähigkeit haftet die Eigentümerin resp. der Eigentümer der Stammparzelle.

§ 31 Festlegung der Gebühren

Die Ansätze für die Anschlussgebühren und die jährlichen Gebühren werden vom Gemeinderat innerhalb des Rahmens gemäss Anhang I auf dem Verordnungsweg festgelegt.

Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen werden vom Gemeinderat auf dem Verordnungsweg festgelegt.

§ 32 Vorab-Erstellung

Private können mit Genehmigung des Gemeinderates kommunale Erschliessungsanlagen gemäss GWP auf eigene Kosten erstellen lassen.

Die Erschliessungsanlagen werden von der Gemeinde gebaut.

Wollen Dritte die von Privaten gemäss Abs. 1 erstellte kommunale Erschliessungsanlage mitbenutzen, so müssen sie daran vor der Erteilung der Baubewilligung einen Beitrag leisten, der ihrer Mitbeanspruchung entspricht. Der Gemeinderat legt die Höhe des Beitrages fest und zieht ihn zuhanden der Berechtigten ein.

§ 33 Zahlungsmodalitäten

Die Zahlungsmodalitäten regelt der Gemeinderat auf dem Verordnungsweg.

§ 34 Verjährung

Der Anspruch auf Anschlussgebühren verjährt nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht gemäss § 37.

7.2 Anschlussgebühr

§ 35 Grundsätze

Der Grundeigentümer resp. die Grundeigentümerin muss der Gemeinde einen Anschlussgebühr bezahlen, wenn das Grundstück an die kommunale Wasserversorgung angeschlossen wird, oder wenn Umnutzungen, Um- und Erweiterungsbauten eine Erhöhung der Bemessungsgrösse zur Folge haben.

Wird eine Liegenschaft zerstört oder vollständig abgebrochen und durch ein neues Gebäude ersetzt, so werden die Anschlussgebühren für das neue Gebäude nach diesem Reglement berechnet. Früher bezahlte Anschlussgebühren werden durch Anrechnung der Bemessungsgrössen des zerstörten oder abgebrochenen Gebäudes nach diesem Reglement verrechnet. Sind die neu berechneten Anschlussgebühren tiefer als die früher geleisteten, so erfolgt keine Rückerstattung.

Der Gemeinderat ist ermächtigt, Anschlussgebühren für Bauten von gemeinnützigen Institutionen, wie z.B. Alters- und Pflegeheime, das WBZ, öffentliche Schulen, öffentliche Sportanlagen etc. zu ermässigen oder zu erlassen.

§ 36 Bemessungsgrössen der Gebühren

Im Normalfall richten sich die Anschlussgebühren nach den Belastungswerten gemäss SVGW (vgl. Wasserverordnung, Anhang 1).

Bei Anlagen, die nicht gemäss Anhang 1 der Wasserverordnung erfasst werden können, richtet sich die Anschlussgebühren nach der geforderten Durchflussmenge, wobei pro 0.1 Liter pro Sekunde 1 Belastungswert SVGW (LU) berechnet wird.

Für Sprinkler- und andere Feuerlöscheinrichtungen wird keine Anschlussgebühr erhoben.

§ 37 Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Montage des definitiven Wasserzählers oder bei Umbauten mit der Bauabnahme.

7.3 Jährliche Gebühren

§ 38 Grundsatz

Die jährlichen Gebühren werden in Form einer Grundgebühr (Fixkosten) und einer Mengengebühr (variable Kosten) erhoben.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Wasserbezug. Veränderungen, die die jährliche Gebühr beeinflussen, werden ab dem Monat nach den Veränderungen berücksichtigt.

§ 39 Grundgebühr

Die Grundgebühr richtet sich nach der Wasserzählergrösse. Sie ist auch geschuldet, wenn kein Wasser bezogen wird.

Veränderungen, welche die jährliche Grundgebühr beeinflussen, werden ab dem Monat nach den Veränderungen berücksichtigt.

§ 40 Mengengebühr

Die Mengengebühr bemisst sich nach dem Wasserbezug.

Für den Bezug von Wasser zu Löschzwecken ab Hydranten und über Feuerlöscheinrichtungen werden keine Gebühren erhoben.

Die Mengengebühr ist auch bei übermässigem Wasserverbrauch als Folge defekter Hausinstallationen geschuldet.

8 Schlussbestimmungen

§ 41 Amtliche Siegel

Die von der kommunalen Wasserversorgung zur Sicherung von Leitungen, Schiebern, Wasserzählern, Hahnen und anderen Einrichtungen angebrachten Plomben gelten als amtliche Siegel. Wer diese aufbricht, entfernt oder unwirksam macht, kann nach Art. 290 des Schweiz. Strafgesetzbuches bestraft werden.

§ 42 Vollzug

Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und wacht über dessen Einhaltung.

Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks den gesetzlichen Pflichten trotz einer rechtskräftigen Verfügung des Gemeinderates nicht nach, so kann dieser die nötigen Massnahmen auf dem Weg der Ersatzvornahme ergreifen.

§ 43 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen betreffend Beitragspflicht kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden.

§ 44 Wasserverordnung

Der Gemeinderat legt die für den Vollzug dieses Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung fest.

§ 45 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder auf eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu CHF 1'000.00 bestraft.

Das Verfahren richtet sich nach §§ 15 ff des Organisations- und Verwaltungsreglements vom 24. September 2012.

§ 46 Aufhebung bisherigen Rechts1

§ 47 Übergangsbestimmungen

Alle Anschlussbeiträge, deren Rechnungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch nicht rechtskräftig sind, werden nach diesem Reglement berechnet.

Jährliche Gebühren für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements werden nach dem dannzumal gültigen Reglement in Rechnung gestellt.

A1 Anhang 1: Tarifordnung

§ A1-1 Anschlussgebühr (§ 36)

Die Anschlussgebühr beträgt:

  1. in Wohnzonen mind. CHF 255.00 max. CHF 305.00 pro SVGW-Belastungswert (LU);

  2. in Industrie- und Gewerbezonen mind. CHF 638.00 max. CHF 765.00 pro SVGW-Belastungswert (LU).

Diese maximalen Anschlussgebühren sind indexiert. Als Index gilt der Schweizerische Baupreisindex Tiefbau gemäss dem Bundesamt für Statistik mit der Basis Stand April 2018 (= 134.6)

§ A1-2 Jährliche Gebühren

Grundgebühr (§ 39): Die Grundgebühr beträgt pro Jahr pro Wasserzähler:

  1. ≤Ø 20 mm: CHF 80.00, max. CHF 96.00

  2. Ø 25 mm: CHF 160.00, max. CHF 192.00

  3. ≥ Ø25 mm: CHF 320.00, max. CHF 384.00

Mengengebühr (§ 40): Die Mengengebühr beträgt CHF 1.70 pro m³ bezogenes Wasser.

A2 Anhang 2: Abkürzungen

§ A2-1

Abkürzungen:

  1. GWP: Generelles Wasserversorgungsprojekt

  2. LU: Belastungswert nach SVGW

  3. SVGW: Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches

  4. WWR: Wasserwerk Reinach und Umgebung

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