7.4.3-2

Abwasserreglement

Vom 30.10.2006 (Stand 01.11.2007)

Der Einwohnerrat,

beschliesst:

1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt und Finanzierung der Abwasseranlagen der Gemeinde und von Privaten, soweit sie nicht der kantonalen Hoheit unterstehen.

§ 2 Grundsätze

Die Gemeinde arbeitet im Gewässerschutz mit dem Kanton und den Nachbargemeinden zusammen.

Sie fördert durch gezielte Information und Öffentlichkeitsarbeit den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen.

Behörden, Bevölkerung und Betriebe reduzieren die Abwasserbelastung, indem sie:

  1. Wasser überlegt und dosiert verwenden;

  2. möglichst keine abwasserbelastenden Stoffe verwenden und in die Kanalisation leiten; und

  3. mit wassergefährdenden Stoffen, die sich nicht vermeiden lassen, zurückhaltend und vorsichtig umgehen.

§ 3 Technische Grundlagen

Für die technische Ausführung, den Betrieb und Unterhalt der Anlagen zur Sammlung, Versickerung und Ableitung des Abwassers sind die gesamtschweizerischen Normen und Richtlinien der Fachverbände verbindlich.

2 Abwasseranlagen der Gemeinde

§ 4 Genereller Entwässerungsplan

Die Gemeinde erstellt einen Generellen Entwässerungsplan (GEP) für das gesamte Gemeindegebiet auf der Stufe eines Entwässerungskonzeptes.

Der GEP wird vom Einwohnerrat beschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 5 Projektierung und Bau

Die Gemeinde erstellt die Anlagen zur Sammlung und Ableitung des Abwassers im Rahmen des GEP.

Der Einwohnerrat entscheidet über die für die Projektrealisierung erforderlichen Kredite.

Mit der Genehmigung des GEP wird das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Anlagen gewährt.

Für die enteignungsrechtliche Planauflage gelten die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes.

§ 6 Betrieb und Unterhalt

Die Gemeinde sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen. Sie prüft die Anlagen regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit und ergreift die erforderlichen Massnahmen.

§ 7 Haftung

Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die aufgrund von nicht ordnungsgemässem Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen entstehen.

3 Private Abwasseranlagen

§ 8 Anschlusspflicht

Im Bereich der öffentlichen Kanalisation muss verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.

Nicht verschmutztes Abwasser ist soweit als möglich zu versickern. In Gebieten, in denen gemäss GEP eine Versickerung nicht möglich ist, ist bei Neubauten das nicht verschmutzte Abwasser getrennt vom Schmutzwasser in ein oberirdisches Gewässer oder die öffentliche Misch- oder Sauberwasserleitung abzuleiten.

Bei Anpassungen der privaten Abwasseranlagen infolge eines Umbaus sind die Massnahmen gem. § 8, Abs. 2 soweit durchzuführen, als dies nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist.

Der Einwohnerrat kann auf der Grundlage des GEP beschliessen, dass in einzelnen Gebieten die Massnahmen gemäss § 8, Abs. 2 generell durchgeführt werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind.

Wird als Ersatz einer Leitung eine neue, dem GEP entsprechende Abwasseranlage erstellt, so sind die Eigentümer resp. Eigentümerinnen der an die bisherige Leitung angeschlossenen Liegenschaften verpflichtet, die bereits bestehenden privaten Ableitungen an die neue Abwasseranlage anzuschliessen. Die daraus sich ergebenden Kosten müssen vom Verursacher der Änderung der Leitungsdisposition getragen werden.

§ 9 Bewilligungspflicht

Für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation, für Erweiterungen und Änderungen des Entwässerungssystems sowie für die Versickerung oder Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine Bewilligung der Gemeinde notwendig. Vorbehalten bleibt die kantonale Abwasserbewilligung gemäss dem kantonalen Gesetz über den Gewässerschutz.

Soll das Wasser eines Grundstücks gemäss dem GEP direkt in einen Sammelkanal des Kantons geleitet werden, so stellt die Gemeinde die Unterlagen dem Werkeigentümer resp. der Werkeigentümerin zur Prüfung und Stellungnahme zu. Der Gemeinderat erteilt die Kanalisationsbewilligung unter Berücksichtigung der Auflagen des Werkeigentümers resp. der Werkeigentümerin.

Bevor die Bewilligung erteilt ist, darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.

§ 10 Projektierung und Bau

Die private Abwasseranlage endet nach dem Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation.

Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin trägt die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Abwasseranlagen sowie für deren fachgerechten Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde.

Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte für die Erstellung der Hausanschlussleitung auf Grundstücken Dritter ist Sache des verursachenden Grundeigentümers resp. der Grundeigentümerin.

Der Anschluss an die Abwasseranlagen der Gemeinde darf nur von fachlich ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt werden.

Liegenschaften müssen vor dem Bezug der Neubauten an die Abwasseranlage angeschlossen werden.

Die privaten Abwasseranlagen unterliegen der Kontrolle durch die Gemeinde.

Abwasseranlagen dürfen nicht eingedeckt werden, bevor die Gemeinde und allenfalls das kantonale Amt für Umweltschutz und Energie die Einwilligung zum Einfüllen der Gräben erteilt hat.

Die Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Teile ist erst nach der Abnahme zulässig.

Die Pläne der ausgeführten Abwasseranlagen müssen genau und massgerecht mit der Ausführung übereinstimmen und sind bei der Kontrolle abzugeben.

Mit der Abnahme einer Abwasseranlage übernehmen weder die Gemeinde noch der Kanton die Verantwortung für den technisch einwandfreien Betrieb und die Haltbarkeit der Anlage.

§ 11 Betrieb und Unterhalt

Private Abwasseranlagen müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäss den gesamtschweizerischen Normen und Richtlinien der Fachverbände unterhalten und instand gestellt werden.

Die Gemeinde kann von den Grundeigentümern bzw. Grundeigentümerinnen den Nachweis verlangen, dass die Abwasseranlagen dicht sind.

Der Gemeinderat kann finanzielle Beiträge für Kontrollen der privaten Anschlussleitungen bewilligen.

§ 12 Haftung

Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin haftet für alle Schäden, die durch die private Abwasseranlage verursacht werden.

Von der Gemeinde durchgeführte Kontrollen entbinden nicht von der Verantwortung für den technisch einwandfreien Betrieb.

§ 13 Duldungs- und Auskunftspflicht

Für Kontrollzwecke ist den von der Gemeinde Beauftragten Zutritt zu den Abwasseranlagen zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4 Finanzierung

4.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 14 Grundsätze

Die Abwasserentsorgung der Gemeinde wird im Rechnungswesen als Spezialfinanzierung geführt, die mittelfristig (ca. 10 Jahre) unter Berücksichtigung der notwendigen Investitionen ausgeglichen gestaltet werden muss.

Die laufende Rechnung dieser Spezialfinanzierung wird gespiesen durch Gebühren sowie die Verzinsung des Vermögens und deckt die Kosten für Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie für die Abgaben an den Kanton.

Die Investitionen für den Ausbau der Anlagen (Neubaugebiete, neue Sauberwasserleitungen) sind durch Anschlussbeiträge zu finanzieren.

Der Einwohnerrat legt die Ansätze für die Anschlussbeiträge und die jährlichen Abwassergebühren im Anhang zu diesem Reglement fest.

Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen werden vom Gemeinderat auf dem Verordnungsweg festgelegt.

§ 15 Vorab-Erstellung

Private können mit Genehmigung des Gemeinderates eine kommunale Abwasseranlage gemäss GEP vor der Bewilligung des entsprechenden Kredites durch den Einwohnerrat auf eigen Kosten erstellen lassen.

Die Erschliessungsanlagen werden von der Gemeinde gebaut.

Wollen Dritte die von Privaten erstellte kommunale Abwasseranlage mitbenutzen, so müssen sie daran vor der Erteilung der Baubewilligung einen Beitrag leisten, der ihrer Mitbeanspruchung entspricht. Der Gemeinderat legt die Höhe des Beitrages fest und zieht ihn zuhanden der Berechtigten ein.

Hat der Einwohnerrat den ausstehenden Kredit bewilligt, so zahlt die Gemeinde die vorgeschossenen Mittel den Berechtigten unter Verrechnung der geschuldeten Anschlussbeiträge zinslos zurück.

§ 16 Zahlungsmodalitäten

Die Beiträge und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben.

Die Höhe des Verzugszinses wird durch den Gemeinderat festgelegt.

§ 17 Grundpfandrecht

Für einmalige Beiträge und jährliche Gebühren besteht gemäss basel-landschaftlichem Einführungsgesetz zum ZGB zugunsten der Gemeinde ohne Eintrag ins Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen anderen Pfandrechten im Range vorgeht.

4.2 Anschlussbeiträge

§ 18 Grundsätze

Der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin muss der Gemeinde einen Anschlussbeitrag bezahlen, wenn das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen wird, oder wenn Umnutzungen, Um- und Erweiterungsbauten eine Erhöhung der Bemessungsgrösse zur Folge haben.

Die Anschlussbeiträge werden für Schmutzwasser und nicht verschmutztes Abwasser getrennt erhoben.

Wird eine Liegenschaft zerstört oder vollständig abgebrochen und durch ein neues Gebäude ersetzt, so werden die Anschlussbeiträge für das neue Gebäude nach diesem Reglement berechnet. Früher bezahlte Anschlussbeiträge werden durch Anrechnung der Bemessungsgrössen des zerstörten oder abgebrochenen Gebäudes nach diesem Reglement verrechnet. Sind die neu berechneten Anschlussbeiträge tiefer als die früher geleisteten, so erfolgt keine Rückerstattung.

Beim Ersatz des Mischwasseranschlusses eines Grundstücks durch getrennte Anschlüsse für Schmutzwasser und nicht verschmutztes Abwasser ohne Erhöhung der Abwassermenge wird kein zusätzlicher Anschlussbeitrag erhoben.

§ 19 Bemessungsgrössen der Beiträge

Der Anschlussbeitrag für Schmutzwasser richtet sich nach den Belastungswerten gemäss der Schweizerischen Norm SN 592 000 (Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung).

Der Anschlussbeitrag für Regenwasser richtet sich nach der tatsächlich angeschlossenen abflusswirksamen Fläche.

Ist der Anschluss von grösseren Mengen (vgl. Anhang 1) von nicht verschmutztem Abwasser anderer Art (Fremdwasser) vorgesehen, so legt der Gemeinderat den Beitrag nach der Menge in Analogie zu der Berechnung des Regenwasserbeitrages fest.

§ 20 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der Abnahme der Kanalisationsanlage durch die Gemeinde.

4.3 Jährliche Abwassergebühren

§ 21 Grundsatz

Für die Betriebs- und Unterhaltskosten der Abwasseranlagen der Gemeinde werden zusätzlich zu den entsprechenden Abgaben an den Kanton jährliche Gebühren erhoben. Sie bestehen aus je einem Gebührenanteil für die Ableitung von Schmutzwasser und von Regen- und von nicht verschmutztem Abwasser.

Die Verrechnung der kommunalen Gebühren erfolgt gemeinsam mit den kantonalen Gebühren.

§ 22 Jährliche Schmutzwassergebühren

Die jährliche Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Wasserverbrauch und umfasst Beiträge für die kommunalen Anlagen und die kantonalen Abgaben.

Als Wasserverbrauch gilt der mit Wasserzählern gemessene Verbrauch von Trinkwasser und Regenwasser bei Regenwassernutzungsanlagen.

Die Gemeinde kann auf Antrag ins Gewicht fallende Wassermengen, die nachweisbar nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenberechnung anteilsmässig abziehen (vgl. Anhang 1). Sie kann dies vom Einbau (auf Kosten des Grundeigentümers resp. der Grundeigentümerin) eines separaten Wasserzählers abhängig machen.

Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien und vergleichbare ähnliche Betriebe, deren Frischwasserverbrauch offensichtlich nicht in Relation zu der ans Kanalnetz abgelieferten Abwassermenge steht, werden von der Gemeinde besonders veranlagt. Massgebend ist ein jährlicher Frischwasserverbrauch von 100 m³ pro Kopf für die Anzahl der im entsprechenden Objekt wohnhaften Personen.

Der Gemeinderat kann für die Einleitung gewerblicher und industrieller Abwässer oder für Abwässer in ausserordentlichen Mengen besondere jährliche Gebühren festlegen, wenn sich für den Betrieb der Abwasseranlagen Kosten ergeben, die über dem normalen Rahmen liegen.

§ 23 Jährliche Gebühren für nicht verschmutztes Abwasser

Die jährliche Gebühr für nicht verschmutztes Regenwasser bemisst sich nach der mittleren parzellenweise anfallenden Regenwassermenge. Diese errechnet sich entsprechend den vom Kanton festgelegten Regeln zur Ermittlung der kantonalen Abgaben für das über die ARA geleitete Regenwasser. Regenwassermengen, die mit einer Schmutzwassergebühr belastet werden, kommen in Abzug.

Der Gebührenpflicht unterstehen alle Eigentümer und Eigentümerinnen, von deren Grundstücken Regenwasser in das kommunale Leitungsnetz geleitet wird, insbesondere auch die Gemeinde und der Kanton für die Strassenparzellen.

Für die Ableitung von erheblichen Mengen (vgl. Anhang 1) von anderem nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser) bemisst sich die jährliche Gebühr nach den eingeleiteten Wassermengen. Der Gemeinderat kann auch pauschale Gebühren festlegen.

5 Schlussbestimmungen

§ 24 Vollzug

Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement und wacht über dessen Einhaltung durch Behörden, Betriebe und Bevölkerung.

Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks den gesetzlichen Pflichten trotz Aufforderung der Gemeinde nicht nach, so kann dieser die nötigen Massnahmen auf dem Weg der Ersatzvornahme ergreifen.

§ 25 Rechtsschutz

Alle Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Gegen Verfügungen der Verwaltung, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Gegen Verfügungen des Gemeinderates, die sich auf dieses Reglement stützen, kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen betreffend Beitragspflicht kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden.

§ 26 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder auf eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu CHF 1'000.00 bestraft.

Das Verfahren richtet sich nach §§ 61a ff. des Organisations- und Verwaltungsreglements vom 26. Oktober 1998.

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts1

§ 28 Übergangsbestimmungen

Alle Anschlussbeiträge, deren Rechnungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch nicht rechtskräftig sind, werden nach diesem Reglement berechnet.

Jährliche Gebühren für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements werden nach dem dannzumal gültigen Reglement in Rechnung gestellt.

A1 Anhang 1: Tarifordnung

§ A1-1 Anschlussbeiträge (§ 19)

Schmutzwasser: Der Anschlussbeitrag beträgt:

  1. in Wohnzonen: CHF 450.00 pro Belastungswert nach SN 592 000;

  2. in Industrie- und Gewerbezonen: CHF 1'125.00 pro Belastungswert nach SN 592 000.

Regenwasser: Der Anschlussbeitrag beträgt CHF 50.00 pro m² angeschlossener Fläche.

Indexierung: Die Ansätze gemäss Abs. 1 und 2 sind Indexiert. Als Index gilt der gesamtschweizerische Baupreisindex Tiefbau gemäss dem Bundesamt für Statistik mit der Basis Stand Oktober 2005 (=118.7).

§ A1-2 Jährliche Schmutzwassergebühren (§ 22)

Die jährliche Schmutzwassergebühr beträgt CHF 0.20 pro m³ Wasser.

Als ins Gewicht fallend gemäss § 22 Abs. 3 gelten nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen über 100 m³ pro Jahr.

§ A1-3 Jährliche Sauberwassergebühren (§ 23)

Die jährliche Gebühr für die Ableitung von Regenwasser oder anderem Sauberwasser beträgt CHF 0.10 pro m³.

Wenn das Regenwasser auf der Privatparzelle vom Schmutzwasser getrennt gesammelt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, so beträgt die jährliche Gebühr CHF 0.05 pro m³.

Als erheblich gemäss § 23 Abs. 3 gelten eingeleitete Sauberwassermengen von mehr als 100 m³ pro Jahr.

§ A1-4 Kantonale Jahresgebühren (§ 23 Abs. 3)

Gemeinsam mit den kommunalen Jahresgebühren zieht die Gemeinde die kantonalen Jahresgebühren ein.

Sofern der Kanton im Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch die Gemeinde die für das Rechnungsjahr massgebenden Gebührenansätze noch nicht festgelegt hat, bestimmt der Gemeinderat die Höhe der in Rechnung zu stellenden Ansätze in Erwägung der mutmasslich zu erwartenden kantonalen Ansätze.

A2 Anhang 2: Belastungswerte nach SN 592 000

§ A2-1

Hier sind nur die gängigen Installationen aufgeführt. Für Spezialfälle siehe SN 592 000. Belastungswerte:

Entwässerungsgegenstand

Wert

Wandbecken

0.5

Bidet

0.5

Wäschezentrifuge

0.5

Dusche (nicht staubar)

0.6

Badewanne / Sitzwanne

0.8

Spülbecken, Spültisch, Schüttstein

0.8

Waschtrog

0.8

Haushalt-Geschirrspülmaschine

0.8

Haushalt-Waschmaschine (bis 6 kg)

0.8

Bodenwasserablauf DN 50

0.8

Geschirrspülmaschine Gewerbe

1.5

Waschmaschine 7–12 kg

1.5

Bodenwasserablauf DN 70

1.5

Klosettanlage (bis 7.5 l Spülwassermenge)

2.0

Bodenwasserablauf DN 100

2.0

Klosettanlage (9 l Spülwassermenge)

2.5

Wand- od. Standausguss (Fäkalien und Putzwasser)

2.5

Waschmaschine 13-40 kg

2.5

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