420 26 243

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Rubrum

Urteilsdatum Gericht 18.08.2026 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Anfechtbarkeit der Entscheide des Kantonsgerichts des Verkehrswertschätzung einer zu Kantons Basel-Landschaft verwertenden Liegenschaft (Art. 9 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 99 Abs. 2 VZG)

Rechtsgebiete Schuldbetreibung und Konkursrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 18. August 2026 (420 26 243)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Anfechtbarkeit der Verkehrswertschätzung einer zu verwertenden Liegenschaft (Art. 9 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 99 Abs. 2 VZG)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar Rageth Clavadetscher Beschwerdeführer

gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 2026/XXX vom TT.MM.JJJJ

Regeste

Anfechtbarkeit der Verkehrswertschätzung einer zu verwertenden Liegenschaft (Art. 9 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 99 Abs. 2 VZG)

Sachverhalt

A. Gegen A. ____ und B. ____ wurde in diversen Betreibungen beim Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachstehend Betreibungsamt) die Verwertung der beiden gepfändeten Liquidationsanteile an der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft der erwähnten Betreibungsschuldnerschaft (Parzelle XXXX, Grundbuch Y. ____) begehrt. Mangels Erzielung einer Einigung anlässlich der betreibungsamtlichen Einigungsverhandlung wurde die Angelegenheit der administrativen Aufsicht Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft übergeben, was am TT.MM.JJJJ den Regierungsratsbeschluss Nr. 2024- XXX zur Folge hatte. Darin wurde beschlossen, dass die einfache Gesellschaft der Beschwerdeführer bezüglich der Liegenschaft Nr. XXXX im Grundbuch Y. ____ aufgelöst werde und das Betreibungsamt deren Liquidation vorzunehmen habe. Die betreibungsamtliche Schätzung der zu verwertenden Liegenschaft konnte am 19. Juni 2025 erstellt werden. Sie stützte sich bezüglich der zu bewertenden Kubatur auf die Gebäudedaten der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV), welche eine Kubatur von 1'080 m3 aufweisen. Die betreibungsamtliche Schätzung wurde den Ehegatten A. ____ und B. ____ mit Schreiben vom 19. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Diese begehrten mit Schreiben vom 4. Juli 2025 eine Neuschätzung der besagten Liegenschaft, welche per 24. April 2026 erstellt und der Schuldnerschaft wiederum zur Kenntnis gebracht wurde. Auch die Neuschätzung geht von einer Kubatur von 1'080 m3 aus und ergab einen Verkehrswert der zu verwertenden Liegenschaft von CHF 1'245'000.00. Die zweite Schätzung wurde in der Folge von der administrativen Aufsicht Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft für massgeblich erklärt (Regierungsratsbeschluss Nr. 2026-XXX vom TT.MM.JJJJ). Gemäss Rechtsmittelbelehrung ist dieser Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Beschwerde anfechtbar.

B. Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 2026-XXX vom TT.MM.JJJJ erhoben A. ____ und B. ____ (nachstehend Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft (nachstehend Aufsichtsbehörde) mit Eingabe vom 22. Mai 2026 Beschwerde und beantragten nebst der Aufhebung der Neuschätzung vom 24. April 2026, es sei eine neue, unabhängige und nachvollziehbar begründete Verkehrswertschätzung anzuordnen, wobei für diese die korrekten Gebäudedaten, insbesondere das tatsächliche Gebäudevolumen von 1520 m3, zu berücksichtigen seien; eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen. Zudem ersuchten die Beschwerdeführer um vollständige Offenlegung sämtlicher Bewertungsgrundlagen, Vergleichsobjekte sowie der angewandten Bewertungsmethodik. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Verkehrswertschätzung mit einem ermittelten Wert

von CHF 1'245'000.00 unangemessen, fehlerhaft und nicht nachvollziehbar sei. Diese stehe insbesondere in erheblichem Widerspruch zu einer früheren Schätzung der fraglichen Liegenschaft aus dem Jahr 2014, bei welcher ein Verkehrswert von CHF 2'400'000.00 resultiert habe. Darüber hinaus enthalte die aktuelle Schätzung sachliche Fehler hinsichtlich des Gebäudevolumens. In der Bewertung seien lediglich 1'080 m3 berücksichtigt, obwohl das effektive Volumen der Liegenschaft 1'520 m3 betragen würde. Diese erhebliche Abweichung habe einen unmittelbaren Einfluss auf die Wertermittlung und führe zu einer offensichtlich zu tiefen Bewertung der Liegenschaft. Die finanziellen Schwierigkeiten seien als Folge der Covid-19 Pandemie entstanden. Aufgrund behördlicher Einschränkungen hätten die Beschwerdeführer ihrer Erwerbstätigkeit teilweise nicht oder nur eingeschränkt nachgehen können, während sämtliche finanziellen Verpflichtungen weiterhin bestanden hätten. Die daraus entstandene finanzielle Belastung habe zur heutigen Situation geführt. Diese aussergewöhnlichen Umstände hätten im Gesamtzusammenhang angemessen berücksichtigt werden müssen.

C. Die Aufsicht Zivilrecht der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft als administrative Aufsicht Schuldbetreibung und Konkurs (nachstehend administrative Aufsicht) liess sich mit Schreiben vom 1. Juni 2026 zur Beschwerde vom 22. Mai 2026 vernehmen. Dabei wies die genannte Stelle darauf hin, dass aus der Kubaturberechnung, welche der Beschwerde beiliege, nicht hervorgehe, von wem diese erstellt worden sei. Ebenso wenig liege die erwähnte Schätzung aus dem Jahre 2014 weder dem Betreibungsamt noch der administrativen Aufsicht vor. Dem Auszug der BGV zu den Gebäudedaten vom 9. Juli 2024 sei zu entnehmen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Kubatur von 1080 m3 aufweise. Dieser Wert, welchen die BGV im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Gebäudeschätzung vornehme, diene zusammen mit weiteren Faktoren zur Berechnung des Versicherungswerts eines Gebäudes. Die Kubatur stelle dabei ein wesentliches Schätzungselement dar. Der Schätzwert des Betreibungsamts von CHF 1,1 Mio. und die Neuschätzung der C. ____ AG von rund CHF 1,25 Mio. würden zudem eng beieinander liegen und dürften damit den heutigen Verkehrswert der Liegenschaft sachgerecht abbilden.

D. Das Betreibungsamt teilte seinen Verzicht auf Beschwerdevernehmlassung mit (Schreiben vom 4. Juni 2026). Mit Verfügung vom 2. Juni 2026 schloss die Aufsichtsbehörde den Schriftenwechsel unter Hinweis an die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur fakultativen Replik und stellte seinen Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht.

E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 beantragten die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen mit der Begründung, dass die Liegenschaft bereits zur Zwangsversteigerung ausgeschrieben und der Versteigerungstermin auf den 22. September 2026 festgesetzt worden sei. Sollte die Versteigerung auf Grundlage einer fehlerhaften oder unvollständigen

Verkehrswertschätzung durchgeführt werden, drohe den Beschwerdeführern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil.

F. In ihrer freiwilligen Replik vom 11. Juni 2026 hielten die Beschwerdeführer an ihren bereits gestellten Anträgen sowie an ihrer Begründung gemäss Beschwerde vom 22. Mai 2026 im Wesentlichen fest. Zudem beantragten die Beschwerdeführer neu, das Betreibungsamt habe offenzulegen, welcher konkrete Gebäudeversicherungsdatensatz der betreibungsamtlichen Schätzung zugrunde gelegt worden sei, von welchem Datum dieser Datensatz stamme, weshalb dieser Datensatz angeblich eine Kubatur von 1'080 m3 ausweise, ob und wann die Kubatur von 1'520 m3 auf 1'080 m3 angepasst worden sein soll, ob eine solche Anpassung den Eigentümern je mitgeteilt worden sei, ob Garage, Dachgeschoss, ausgebaute Gebäudeteile, Nebenräume, Terrassen-/Anbauten und weitere Gebäudeteile vollständig berücksichtigt worden seien und ob die verwendete Kubatur von 1'080 m3 dem tatsächlichen baulichen Bestand entspreche. Solange diese Fragen nicht beantwortet seien, sei die Schätzung aus Sicht der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachvollziehbar und dürfe nicht als Grundlage für das weitere Verwertungsverfahren dienen. Zudem wurden weitere Behauptungen aufgestellt, weshalb die Schätzung nicht fachgerecht erfolgt sein soll, wobei auf deren Wiedergabe im Einzelnen verzichtet und stattdessen auf die Akten verwiesen wird.

G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführer einen weiteren Nachtrag mit ergänzender Begründung zur Beschwerde ein.

H. Die administrative Aufsicht liess sich mit Eingabe vom 16. Juni 2026 zum Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vernehmen und führte aus, dass gegen diesen Antrag an sich nichts einzuwenden sei, zumal die Abteilung Liegenschaftsverwertungen des Betreibungs- und Konkursamtes in sämtlichen Art. 10 VVAG-Fällen praxisgemäss ohnehin erst dann eine Versteigerung vornehmen würde, wenn ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Auch das Betreibungsamt nahm zum Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Eingabe vom 17. Juni 2026 Stellung und führte aus, dass die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen bevorstehenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführer voraussetze. In der vorliegenden Konstellation wäre dieser Nachteil die Verwertung der betroffenen Liegenschaft. Das Datum der Versteigerung sei auf den 22. September 2026 angesetzt worden. Vor diesem Stichtag werde es nicht zu einer Veräusserung der Liegenschaft kommen und somit auch keine erheblichen Nachteile für die Beschwerdeführer zur Folge haben.

I. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

J. Am 20. Juni 2026 folgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer als Rückäusserung zur Eingabe des Betreibungsamtes vom 18. Juni (recte 17. Juni) 2026, mit welcher diese entgegneten, die

Behauptung, sie hätten der Gebäudeversicherung die korrekte Kubatur mitteilen müssen, vermöge die bestehende Abweichung nicht zu beantworten. Gegenstand der Beschwerde sei nicht die Frage, wem eine allfällige Meldepflicht oblegen hätte, sondern ob die der betreibungsamtlichen Schätzung zugrunde gelegten Gebäudedaten zutreffend seien.

K. Ebenfalls am 20. Juni 2026 erklärten die Beschwerdeführer mit Eingabe an das Betreibungsamt «Einsprache» gegen das Lastenverzeichnis. Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Juni 2026 am 25. Juni 2026 zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde weiter, welche für diese «Einsprache» unter der Dossiernummer 420 26 272 ein separates Verfahren eröffnet hat.

L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 monierten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Verfügung vom 17. Juni 2026, mit welcher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, dass die zu verwertende Liegenschaft auf einschlägigen Immobilienportalen publiziert werde. Zugleich ersuchten sie die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen zu prüfen, ob dies mit der besagten Verfügung vereinbar sei und ob das Betreibungsamt Basel-Landschaft, Abteilung Liegenschaftsverwertungen, bzw. allfällig beauftragte Drittanbieter anzuweisen seien, sämtliche Online-Publikationen bis zum Entscheid des Kantonsgerichts zu entfernen bzw. zu sperren. In der durch die Aufsichtsbehörde beim Betreibungsamt eingeholten Stellungnahme vom 27. Juli 2026 hielt dieses fest, dass die von den Beschwerdeführern gerügten Handlungen nicht auf die Tätigkeiten des Betreibungsamts zurückzuführen seien. Das Betreibungsamt habe weder in diesem Fall noch in anderen Grundstückversteigerungen auf Webseiten von Dritten inseriert, geschweige denn Dritte mit der Inserierung beauftragt. Die Zwangsversteigerungen würden jeweils lediglich auf der kantonalen Webseite der Abteilung Liegenschaften aufgeschaltet.

M. Am 31. Juli 2026 replizierten die Beschwerdeführer zur Eingabe des Betreibungsamtes und führten aus, dass sich aufgrund der Rückmeldung des Betreibungsamtes, wonach dieses keine Drittanbieter beauftrage, die Frage stelle, aus welcher Datenquelle Dritte die Objektangaben übernommen hätten. Aufgrund einer Überprüfung durch die Beschwerdeführer habe sich ergeben, dass die streitbetroffene Liegenschaft samt Detailangaben weiterhin auf der offiziellen Webseite des Kantons Basel-Landschaft unter der Rubrik Liegenschaftsverwertungen öffentlich abrufbar sei. Es stelle sich dabei die Frage, ob eine derart umfassende öffentliche Aufschaltung während der Dauer der aufschiebenden Wirkung weiterhin zulässig sei. Die Beschwerdeführer beantragten zusammengefasst, die Aufsichtsbehörde habe die Gesetzmässigkeit der genannten Veröffentlichung zu prüfen. Der verfahrensleitende Präsident der Aufsichtsbehörde trat auf die Anträge der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2026 – unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids durch die Dreierkammer der Aufsichtsbehörde – nicht ein mit der Begründung, die dort gestellten Anträge würden auf eine allgemeine disziplinarrechtliche Prüfung und Untersuchung jedwelchen Handels des Betreibungsamtes im Rahmen

des fraglichen Verwertungsverfahrens abzielen und seien damit nicht Gegenstand eines betreibungsrechtlichen Verfahrens gemäss Art. 17 SchKG.

Erwägungen

1.1 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) analog einer solchen an die obere Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SchKG. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist in § 6 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SGS 233) ausdrücklich als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Regierungsrats als administrative Aufsichtsbehörde vorgesehen und nimmt insofern die Funktion einer oberen Aufsichtsbehörde wahr. Im Rahmen der Beschwerde können die kantonalen Aufsichtsbehörden den angefochtenen Beschluss auf Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG; Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 420 15 306 E. 1). Art. 18 Abs. 1 SchKG statuiert, dass der Entscheid respektive Beschluss einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann. Gemäss Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Beschluss in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses hat (BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 40 mit Verweis auf BGE 139 III 384 E. 2.1; 138 III 219 E. 2.3; 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3; 112 II 1 E. 1).

1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 99 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) ist jeder Beteiligte berechtigt, bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung des zu verwertenden Grundstücks durch Sachverständige zu verlangen. Streitigkeiten über die massgebende Schätzung werden nach Eingang der Neuschätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2 VZG; Urteil des Bundesgerichts [BGer]5A_639/2013 E. 21 f.). Diese befindet demnach darüber, welcher der beiden Schätzungen den Vorzug gegeben wird. Vom Bundesgericht als zulässig erachtet wird auch, wenn auf den Mittelwert der beiden Schätzungen abgestellt wird. Gegen die Schätzung an sich kann zudem nur Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betreibungsbeamte keine eigentliche Schätzung vorgenommen, sondern allein auf den Steuerwert des Grundstücks abgestellt hat. Der Beschwerdeweg steht ebenfalls offen, wenn der Betreibungsbeamte die massgeblichen Kriterien von Art. 9 Abs. 1 VZG unbeachtet gelassen hat. Die besagte Bestimmung schreibt vor, dass die Schätzung den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner

Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen soll. Der Aufsichtsbehörde ist es allerdings untersagt, die (Sachverständigen-)Schätzung als solche zu überprüfen (BGer 5A_34/2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf BGer 5A_8/2020 E. 2.1 sowie BGE 145 III 487 E. 3.3.3; BGE 73 III 52 S. 55 und BGE 120 III 79 E. 2 e contrario; BGE 60 III 189 S. 190 und BGer 5A_639/2013 E. 2.2). Der Anspruch auf Neuschätzung dient nicht der Nachprüfung der ersten (Sachverständigen-)Schätzung. Er trägt – bloss, aber immerhin – dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines Grundstücks selbst unter Sachverständigen (erheblich) auseinander liegen können. Die Anordnung einer Neuschätzung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht als Rechtsmittelentscheid, sondern als weitere amtliche Tätigkeit eines Vollstreckungsorgans aufzufassen (BGer 5A_34/2023 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 131 III 136 E. 3.2.1 ebenso mit Hinweisen). Gleiches muss demnach nach Ansicht der Aufsichtsbehörde auch für den Entscheid darüber gelten, welche der beiden eingeholten Schätzungen die massgebende ist. Nach Einholung der Neuschätzung steht den Beteiligten kein Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise zu (5A_639/2013 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 42 E. 3).

1.3 Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats Nr. 2026-XXX datiert vom TT.MM.JJJJ, so dass die 10-tägige Rechtsmittelfrist mit der Beschwerde vom 22. Mai 2026, welche gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, gewahrt wurde. Unproblematisch ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer als Betreibungsschuldner und Eigentümer der zu verwertenden Liegenschaft, sind diese doch von der im Hinblick auf die Verwertung vorgenommenen Schätzungen und deren Einordnung unmittelbar betroffen und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 17 N 41 mit Verweis auf BGE 129 III 595 E. 3.2). Mit besagtem Beschluss erklärte die administrative Aufsicht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG die zweite Schätzung, welche von einem Verkehrswert der zu verwertenden Liegenschaft der Beschwerdeführer von CHF 1'245'000.00 ausgeht, als die massgebende. Dieser Entscheid über den Vorrang der zweiten Schätzung ist gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung endgültig. Das zweistufige Rechtsmittelverfahren mit einer unteren und oberen kantonalen Aufsichtsbehörde als Rechtsmittelbehörde gemäss § 6 Abs. 3 lit. b EG SchKG steht den Beschwerdeführern nur offen, wenn sie mit ihrer Beschwerde einen Verfahrensfehler bei der Ermittlung des Verkehrswerts rügen. Daraus ergibt sich zunächst einmal, dass der beschwerdeweise geltend gemachte Vergleich mit einer älteren Verkehrswertschätzung aus dem Jahre 2014, mit welcher der damalige Schätzer zu einem deutlich höheren Wert gelangt sein soll (CHF 2'400'000.00 gegenüber CHF 1'245'000.00) im vorliegenden Verfahren irrelevant ist, zumal die beanstandete tiefere Schätzung als solche im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG materiell nicht überprüfbar ist. Aus demselben Grund geht auch das Ersuchen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde fehl, es seien sämtliche Bewertungsgrundlagen, Vergleichsobjekte sowie die angewandte

Bewertungsmethodik offenzulegen. Dieses Offenlegungsersuchen zielt auf eine Kritik an der Liegenschaftsschätzung in fachlicher Hinsicht ab, ohne dass gleichzeitig ein Verfahrensfehler bei der Beauftragung oder Erstellung der Schätzung geltend gemacht oder ersichtlich wäre. Zumal kein Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise besteht, geht auch das entsprechende Eventualbegehren in der Beschwerde am zulässigen Beschwerdethema vorbei. Zusammenfassend ist somit auf die Beschwerde vom 22. Mai 2026, soweit sie sich auf die bis hierhin unter Erwägung 1.3 aufgeführten Rügen und Anträge bezieht, nicht einzutreten. Soweit mit der Beschwerde beanstandet wurde, der Schätzer habe für die Verkehrswertschätzung Daten der BGV zur Hilfe genommen, welche eine zu tiefe Kubatur ausweisen würden, kann im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rüge eines Verfahrensfehlers, mithin auch einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 VZG erblickt werden, welche einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG zugänglich ist, so dass auf diesen Teil der Beschwerde einzutreten ist.

2. In der Sache erweist sich die Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann, allerdings als unbegründet. Dass der von der administrativen Aufsicht beauftragte Verkehrswertschätzer für die Ausarbeitung seiner Neuschätzung bestehende Daten verwendet hat, welche von einer Gebäudeversicherung erhoben wurden, ist im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 99 Abs. 2 VZG verfahrensmässig nicht zu beanstanden. Anders als bei einer gemäss Art. 9 Abs. 1 VZG unzulässigen Übernahme des Steuerwerts anstelle der Ermittlung des Verkehrswertes durch das Betreibungsamt oder im Rahmen der Neuschätzung durch die Aufsichtbehörde selber ohne Einsetzung eines Sachverständigen, wurden im vorliegenden Fall die von der BGV erhobenen Daten für die Brandlagerschatzung, soweit sie auch für eine Verkehrswertschätzung relevant sind, vom Experten übernommen. Das Abstellen auf solche Grundlagen entspricht einem gängigen Vorgehen bei einer Verkehrswertschätzung und stellt damit auch keinen Verfahrensfehler dar. Zumal eine inhaltliche Prüfung der Schätzung durch die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ausgeschlossen ist, ist auf den Einwand der Beschwerdeführer, das Verwertungsobjekt weise eine grössere Kubatur auf als in der angefochtenen Schätzung gestützt auf die Angaben der BGV zugrunde gelegt, nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Gerichtskosten erhoben. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG werden auch keine Umtriebsoder Parteientschädigungen zugesprochen (BGer 5A_471/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 6, 28).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Präsident Aktuar Roland Hofmann Rageth Clavadetscher

Weiterzug

Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde erhoben (Verfahren Nr.5A_857/2026).

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.