ZB.2026.23

Auflösung der Gesellschaft

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ENTSCHEID

vom 19. Juni 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger

Parteien

A____ GmbH Berufungsklägerin

[...] Gesellschaft

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Februar 2026

betreffend Auflösung der Gesellschaft

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wies das Handelsregisteramt Basel-Stadt die A____ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) darauf hin, dass es von der kantonalen Steuerverwaltung informiert worden sei, dass diese die mit der Steuererklärung 2022 einzureichende Jahresrechnung 2022 nicht erhalten habe. Deshalb forderte das Handelsregisteramt die Gesellschaft auf, ihm innert 20 Tagen entweder 1.1) das unterzeichnete Formular «Erneuerung der KMU-Erklärung zum Verzicht auf die Revision», 1.2) die unterzeichnete und genehmigte Jahresrechnung 2023 oder 2024 mit Vorjahreszahlen und 1.3) das unterzeichnete Protokoll, den unterzeichneten Protokollauszug oder den unterzeichneten Zirkularbeschluss betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder 2.1) das unterzeichnete Protokoll, den unterzeichneten Protokollauszug oder den unterzeichneten Zirkularbeschluss über die Wahl einer Revisionsstelle, 2.2) das unterzeichnete Anmeldeformular und 2.3) die unterzeichnete Wahlannahmeerklärung der Revisionsstelle einzureichen. Mit Eingabe vom 5. März 2025 teilte das Handelsregisteramt dem Zivilgericht Basel-Stadt mit, dass die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle gewählt und zur Eintragung angemeldet habe. Daher überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Zivilgericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Mangels in der gesetzlich zwingenden Organisation der Gesellschaft.

Mit Verfügung vom 21. März 2025 stellte das Zivilgericht der Gesellschaft die Eingabe des Handelsregisteramts zu und setzte ihr eine Frist bis 30. April 2025, um den Nachweis zu erbringen, dass der gemeldete Mangel behoben sei oder den Mangel zu bestreiten und/oder eine mündliche Verhandlung zu verlangen. Zudem wies es die Gesellschaft darauf hin, dass es aufgrund der vorhandenen Unterlagen entscheiden werde, falls der vom Handelsregisteramt beanstandete Mangel innert der verfügten Frist nicht behoben werde, und dass es dabei die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen könne. Nach mehreren Fristerstreckungen reichte die Gesellschaft am 14. Juli 2025 die Erneuerung der Erklärung zum Verzicht auf die Revision, das Protokoll über die ordentliche Gesellschaftsversammlung vom 14. Juli 2025, die Steuererklärung 2024, den Lohnausweis 2024 des Geschäftsführers und die provisorische Steuerberechnung 2024 beim Zivilgericht ein. Das Zivilgericht stellte diese Urkunden am 16. Juli 2025 dem Handelsregisteramt zur Stellungnahme zu. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erklärte das Handelsregisteramt, es fehlten die erforderlichen unterzeichneten Jahresrechnungen mit Vorjahreszahlen. Das Zivilgericht stellte der Gesellschaft die Mitteilung des Handelsregisteramts zu und setzte ihr eine Frist an zur Einreichung der erforderlichen Jahresrechnungen. Da innert der angesetzten Frist keine Eingabe erfolgte, setzte das Zivilgericht der Gesellschaft eine Nachfrist an bis am 29. Oktober 2025 und wies sie darauf hin, dass sie bei Säumnis aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde. Nachdem auch innert dieser Frist keine Eingabe erfolgte, löste das Zivilgericht die Gesellschaft mit Entscheid vom 6. Februar 2026 auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft mit Eingabe vom 24. April 2026 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Eine weitere als Beschwerde bezeichnete Eingabe liess die Gesellschaft dem Zivilgericht zukommen. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe mit Verfügung vom 28. April 2026 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weiter. Mit ihren beiden Eingaben beantragte die Gesellschaft im Kern die Aufhebung des Entscheids vom 6. Februar 2026. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und der Gesellschaft eine Nachfrist von 30 Tagen zur vollständigen Einreichung der Jahresrechnungen 2022–2024 einzuräumen. Weiter sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 4. Mai 2026 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass es der Gesellschaft freistehe, innert Frist bis zum 5. Juni 2026 dem Appellationsgericht Kopien der genehmigten und unterzeichneten Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2022–2024 mit Vorjahreszahlen einzureichen, und dass gegebenenfalls ein Dreiergericht des Appellationsgerichts entscheiden werde, ob diese Urkunden im vorliegenden Berufungsverfahren noch berücksichtigt werden können. Auf das Gesuch, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein mit der Begründung, dass es von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Am 6. Juni 2026 reichte die Gesellschaft eine Erfolgsrechnung 2024, diverse MWST-Abrechnungen und eine AHV-Lohnbescheinigung ein. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1

Mit dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht, dass die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde, dies in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 819 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Solche Entscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; AGE ZB.2023.9 vom 25. Mai 2023 E. 1). Da das Stammkapital der Gesellschaft CHF 20'000.– beträgt, ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. zur Streitwertberechnung eingehend AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht damit die Berufung und nur die Berufung offen. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO und Art. 311 Abs. 1 ZPO sowie AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Die Gesellschaft reichte innert der Berufungsfrist eine als Berufung bezeichnete Eingabe vom 24. April 2026 beim Appellationsgericht und eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 24. April 2026 beim Zivilgericht ein. Beide Eingaben entsprechen den formellen Anforderungen an eine Berufung. Die beim Zivilgericht eingereichte Eingabe wurde dem Appellationsgericht weitergeleitet. Die falsche Bezeichnung dieser Eingabe und die Einreichung beim Zivilgericht statt bei der Berufungsinstanz schaden der Gesellschaft nicht. Folglich ist auf beide Eingaben als Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Februar 2026 einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Der angefochtene Entscheid erging in einem durch eine Überweisung durch das Handelsregisteramt in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 OR ausgelösten nicht streitigen Organisationsmangelverfahren. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In einem solchen Organisationsmangelverfahren gilt gemäss Art. 255 lit. b ZPO der beschränkte Untersuchungsgrundsatz. Dieser ändert nichts daran, dass Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Folglich sind insbesondere erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend die Behebung des Organisationsmangels im Berufungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2025.34 vom 16. Oktober 2025 E. 2.1).

Neue Tatsachenbehauptungen müssen unverzüglich substanziiert werden. Bei Urkunden setzt das unverzügliche Vorbringen voraus, dass das Beweismittel nicht nur bezeichnet, sondern auch unverzüglich eingereicht wird. Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven nicht offenkundig oder unzweifelhaft ist, muss die Partei, die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven selbst auch substanziiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Zu diesem Zweck muss sie unter anderem darlegen, wann die Noven entstanden sind beziehungsweise wann sie davon Kenntnis erhalten hat. Die gegebenenfalls zum Beweis der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erforderlichen Beweismittel sind mit dem Vorbringen der Noven selbst zu nennen und, soweit es sich um Urkunden handelt, einzureichen (AGE ZB.2025.34 vom 16. Oktober 2025 E. 2.1).

2.

2.1

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesellschaft zur Beseitigung des Organisationsmangels durch Erneuerung der Erklärung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision unter anderem die Jahresrechnung des Geschäftsjahrs 2024 einreichen müsste (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.8).

Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 reichte die Gesellschaft zwar eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2024 ein. Die Jahresrechnung umfasst aber nicht nur eine Erfolgsrechnung, sondern auch eine Bilanz und einen Anhang (Art. 958 Abs. 2 OR). Diese fehlen weiterhin. Ob es sich dabei um ein Versehen handelt, kann offenbleiben, weil eine erst mit der Eingabe vom 5. Juni 2026 eingereichte Jahresrechnung aus den nachstehenden Gründen (unten E. 2.2) im vorliegenden Berufungsverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte.

2.2

Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Gesellschaft mit Eingabe vom 30. April 2025, ihr Treuhänder B____ sei vier Wochen krankgeschrieben gewesen. Bewiesen ist die Arbeitsunfähigkeit von B____ durch ein im erstinstanzlichen Verfahren eingereichtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. April 2025 höchstens für die Zeit vom 3. bis 20. April 2025. Die Behauptung in der Berufung, der Treuhänder habe sich später weiteren Eingriffen unterzogen, ist mangels Substanziierung und Beweises unbeachtlich. Da die Gesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren bis am 10. November 2025 die Möglichkeit zum Nachreichen der fehlenden Urkunde gehabt hätte, hätte sie selbst eine Arbeitsunfähigkeit ihres Treuhänders von vier Wochen im April 2025 offensichtlich nicht daran gehindert, die Jahresrechnung 2024 rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen. Daraus kann die Gesellschaft deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.

In ihrer Berufung behauptet die Gesellschaft, der Hauptgrund dafür, dass sie die Handlungen zur Behebung des Organisationsmangels nicht innert der im erstinstanzlichen Verfahren angesetzten Fristen habe vornehmen können, bestehe darin, dass ihr ehemaliger Treuhänder seine Firma C____ GmbH im Jahr 2024 übergeben habe und die neuen Gesellschafter die Unterlagen und die Vollmacht für das Buchhaltungsprogramm nicht hätten zurückgeben wollen. Die Firma sei in Konkurs gefallen und die Gesellschaft habe ihre Unterlagen nicht erhalten. Dem ehemaligen Treuhänder seien die Hände ebenfalls gebunden gewesen, weil er aus handelsrechtlichen Gründen nicht mehr auf die Daten der Firma habe zugreifen können. Das Objekt der Firma sei erst im November und Dezember 2025 aufgeräumt worden und es habe eine Weile gedauert, bis der Gesellschafter der Gesellschaft alle Unterlagen der Gesellschaft erhalten habe. Durch den Handelsregistereintrag der C____ GmbH in Liquidation ist zwar erstellt, dass B____ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft war, dass er diese Gesellschaft am 3. Juli 2024 auf einen neuen einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer übertragen hat, dass über diese Gesellschaft am 30. April 2025 der Konkurs eröffnet wurde und dass das Konkursverfahren am 5. Juni 2025 mangels Aktiven eingestellt wurde. Für die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Behauptungen, dass aus diesen Gründen die Gesellschaft und ihr Treuhänder keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen und Daten der Gesellschaft sowie das Buchhaltungsprogramm gehabt hätten und dass der Gesellschafter die relevanten Unterlagen der Gesellschaft erst nach dem 10. November 2025 erhalten habe, fehlt hingegen jeglicher Beweis. Diese Behauptungen können deshalb nicht berücksichtigt werden.

Schliesslich behauptet die Gesellschaft, ab dem 16. Januar 2025 sei in ihrem Betrieb ein Mitarbeiter während knapp einem Jahr krank gewesen, weshalb ihr Gesellschafter und Geschäftsführer mehr Einsatz habe leisten müssen. Abgesehen davon, dass diese Behauptung mangels jeglichen Beweises nicht berücksichtigt werden kann, hätte der behauptete Umstand die Gesellschaft ohnehin nicht daran gehindert, die Jahresrechnung 2024 rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren einzureichen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Gesellschaft nicht einmal ansatzweise bewiesen hat, dass es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Jahresrechnung 2024 schon beim Zivilgericht einzureichen. Zudem fehlt jeglicher Beweis dafür, dass es der Gesellschaft bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Jahresrechnung 2024 bereits mit ihrer Berufung vom 24. April 2026 einzureichen. Das vom Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft und einem Protokollführer unterzeichnete Protokoll der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vom 14. Juli 2025 spricht vielmehr dafür, dass die Jahresrechnung 2024 bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. In diesem Protokoll wird unter dem Traktandum «Bericht über das Geschäftsjahr 2024 und den Rechnungsabschluss per 31.12.2024» festgehalten, dass «Geschäftsbericht sowie Bilanz und Erfolgsrechnung vom 31.12.2024» vorlägen und die Rechnung mit einem Unternehmenserfolg von CHF 12'213.– schliesse. Dies entspricht dem Gewinn, der in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wird, welche die Gesellschaft mit Eingabe vom 5. Juni 2026 eingereicht hat.

Zusammenfassend ist weder belegt, dass die Gesellschaft die Jahresrechnung 2024 bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können, noch dass es der Gesellschaft bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Jahresrechnung 2024 mit ihrer Berufung vom 24. April 2026 einzureichen. Damit sind beide kumulativen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO für die Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren nicht erfüllt. Folglich kann die mit der Eingabe vom 5. Juni 2026 eingereichte Erfolgsrechnung 2024 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden und könnte auch eine mit der Eingabe vom 5. Juni 2026 eingereichte vollständige Jahresrechnung 2024 nicht berücksichtigt werden.

Weshalb der angefochtene Entscheid bei Nichtberücksichtigung der Jahresrechnung 2024 unrichtig sein könnte, wird in der Berufung nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Daher ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts ohne Weiteres zu bestätigen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Gesellschaft die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 500.– festgesetzt, dies in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Februar 2026 (V.2025.243) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw David Menzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.