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Verordnung betreffend Ausrichtung von Taggeldern zur Existenzsicherung von Kulturschaffenden

Vom 9. Februar 2021 (Stand 23. Februar 2022)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. c und d des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 19951, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200528,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Aufgrund der schwierigen Situation für die Kulturschaffenden im Kanton Basel-Stadt als Folge der Covid-19-Pandemie sieht der Regierungsrat die Gewährung von Taggeldern zur Existenzsicherung und zur Bekämpfung der Folgen von Arbeitslosigkeit vor.

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern für Kulturschaffende.

Art. 2 Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ist auf Fr. 14 Mio. begrenzt.

Art. 3 Kreis der Berechtigten

Beitragsberechtigt sind professionelle Kulturschaffende, die seit mindestens sechs Monaten vor Beginn des jeweiligen Zeitraums gemäss § 5 Abs. 3 dieser Verordnung, für welchen um Taggelder ersucht wird, Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt haben.

Als professionelle Kulturschaffende gelten natürliche Personen, die hauptberuflich im Kulturbereich tätig sind; d.h. die mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhalts finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit einsetzen.

Beitragsberechtigt sind sowohl Selbständigerwerbende als auch freischaffende Unselbständige in projektbezogenen Tätigkeiten mit häufig wechselnden Arbeitgebenden ohne Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Zum Kulturbereich zählen die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik, und Museen, inkl. Kunst- und Kulturvermittlung.

Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ist der Bildungsbereich in allen Disziplinen.

Nicht beitragsberechtigt sind Kulturschaffende, welche Ausfallentschädigungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020 erhalten.

Art. 4 Umfang und Berechnung

Die Beitragsberechtigung beschränkt sich auf ein Taggeld von Fr. 98.

Auf Nettoeinkommen wird ein Freibetrag von Fr. 1'000 pro Monat gewährt. Alle weiteren Nettoeinkommen oder Ersatzeinkommen werden vom Taggeld vollumfänglich abgezogen.

Kulturschaffende, die Unterhalt an Kinder leisten, erhalten zusätzlich einen Freibetrag von Fr. 1'250 pro Kind und Monat, sofern dies für dessen Existenzsicherung notwendig ist. Für das gleiche Kind wird nur ein Freibetrag derselben Art angerechnet.

Art. 5 Einreichen des Gesuchs

Das Präsidialdepartement ist für die Abwicklung und Prüfung der Gesuche zuständig.

Die Kulturschaffenden reichen das Gesuch mit den notwendigen Unterlagen ein. Mit dem Gesuchsformular ermächtigen sie das Präsidialdepartement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- oder Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

Gesuche sind wie folgt einzureichen: für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 bis am 31. Mai 2022.

Art. 6 Prüfung der Gesuche

Das Präsidialdepartement prüft die eingegangenen Gesuche auf Vollständigkeit. Bei unvollständigen Unterlagen setzt es eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Angaben. Werden die Informationen innert Nachfrist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche sowie die Modalitäten der Auszahlung entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium von drei bis fünf Personen. Mindestens drei Vertretende in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an. Der Vorsitz wird von einer dieser drei Personen übernommen.

Art. 7 Abwicklung der Gesuche

Das Präsidialdepartement richtet für die Abwicklung der Gesuche ein Sekretariat ein und erstellt die nötigen Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll soweit wie möglich digital abgewickelt werden.

Art. 8 Unrechtmässig bezogene Taggelder

Taggelder, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert werden. Strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 9 Übergangsbestimmung zur Revision vom 22. Februar 2022

Auf Gesuche für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021, welche noch nicht abschliessend beurteilt worden sind, wird das alte Recht angewendet. Auf Gesuche, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, wird das neue Recht angewendet.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 1. November 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. 2

KB 13.02.2021