EL.2025.15

ELG

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Juli 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker

und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2025.15

Einspracheentscheid vom 7. November 2025

Ergänzungsleistungen

Sachverhalt

I.

a) A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), 1971 geboren, bezieht eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. E-Mail vom 27. Oktober 2025 des Beschwerdeführers, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2) und hat Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen (EL).

b) Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde der EL-Anspruch neu berechnet und auf Fr. 3’726.-- festgelegt (ASB-Akten, Dokumentennummer 93).

c) Mit E-Mail vom 30. September 2025 (AB 7) ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB) um zusätzliche finanzielle Unterstützung, da seine geschiedene Ehefrau B____ aufgrund gesundheitlicher Probleme bei ihm lebe.

d) In der Folge berechnete das ASB den Anspruch auf jährliche EL neu und hielt mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 fest, es habe aufgrund des ½ Mietanteils von B____ ab 1. Juli 2024 zu viel Leistungen ausgerichtet. Die Neuberechnung ergab eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 10’745.-- und die Anpassung der laufenden EL auf Fr. 3’026.-- ab November 2025 (AB 1).

e) Der Beschwerdeführer erhob am 27. Oktober 2025 (AB 2) sowie mit diversen nachgereichten Begründungen (unterschriebene E-Mail vom selben Tag um 10:13 Uhr, AB 3; E-Mail vom 3. November 2025, AB 4; E-Mail vom 4. November 2025, AB 5) Einsprache gegen diese Verfügung.

f) Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2025 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Rückforderung aus der Verfügung vom 14. Oktober 2025 in Höhe von Fr. 10’745.-- auf Fr. 5’845.-- reduziert. Im Übrigen wies das ASB die Einsprache ab und schrieb die Rückforderung von Fr. 5’845.-- infolge Uneinbringlichkeit ab (AB 6).

II.

a) Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2025 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Weiter stellt er die folgenden Rechtsbegehren: (1) Die sofortige und vollständige Aufhebung der monatlichen Kürzung von Fr. 700.--. (2) Die Rückerstattung der für November 2025 und Dezember 2025 abgezogenen Fr. 1’400.--. (3) Die Feststellung, dass seine Ehefrau (recte: geschiedene Ehefrau) rechtlich nicht beitragspflichtig sei und keine Haushaltsgemeinschaft im leistungsrechtlichen Sinn vorliege. (4) Die Neuberechnung der EL-Leistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Beitrags. (5) Die Zustellung eines schriftlichen, rechtsmittelfähigen Entscheids. Als Beilage reicht er ein Arztbericht vom 19. November 2025 der C____ Klinik [...] (C____; Beschwerdebeilage) ein.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 schliesst das ASB (nachfolgend Beschwerdegegenerin) auf Abweisung der Beschwerde.

c) In der Replik vom 6. März 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. Des Weiteren beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer reicht unter anderem seine Kontoauszüge der Monate Dezember 2025 bis Februar 2026 ein.

d) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 20. März 2026 zum Gesuch der Gewährung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragt dessen Abweisung.

e) Mit Duplik vom 23. März 2026 hält die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

f) Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2026 wird entschieden, dass auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten wird. Begründet wird dies damit, dass die aufschiebende Wirkung lediglich in der Verfügung (AB 1) und nicht im Einspracheentscheid vom 7. November 2025 (AB 6) entzogen wurde. Somit kommt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (siehe E. 3 des Zwischenentscheids). Die Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2026 zugestellt.

g) Mit Triplik vom 18. Mai 2026 meldet sich der Beschwerdeführer erneut und ersucht um dringliche und beschleunigte Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Als Beilage reicht er ein Bericht vom 13. Mai 2026 von lic. phi. D____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ein.

h) Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2026 wird die Triplik der Beschwerdegegnerin zugestellt und die Parteien werden darüber informiert, dass der Fall zur Beratung angesetzt wird.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 2. Juli 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

1.1

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i. V. m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) i. V. m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG als einzige kantonale Instanz sachlich zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig.

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es würde keine Haushaltsgemeinschaft im rechtlichen Sinn vorliegen. Eine solche würde nur vorliegen, wenn die andere Person nachweislich zum Haushalt beitragen könne. Seine Ehefrau (recte: geschiedene Ehefrau) würde über keinerlei Einkommen verfügen, erhalte keine Sozialhilfe, IV- oder EL-Leistungen, besitze keine Aufenthaltsbewilligung und habe keine gesetzliche Möglichkeit, finanziell etwas beizutragen. Eine Haushaltsgemeinschaft im rechtlichen Sinn würde daher nicht vorliegen (Beschwerde, S. 1 f.). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es dürften nur effektive, real bestehende Kosten und Beiträge berücksichtigt werden. Eine Mitfinanzierung durch seine Ehefrau (recte: geschiedene Ehefrau) würde nicht existieren und könne nicht erwartet werden. Er würde durch die Kürzung von Fr. 700.-- unter das Existenzminimum fallen, da er seine Ehefrau (recte: geschiedene Ehefrau) vollständig versorge, sämtliche Krankenkassenkosten, Medikamente, Diabetiker-Ernährung, ambulante Termine der C____ sowie den Grundbedarf und Lebenshaltungskosten allein tragen müsse (a.a.O., S. 2; vgl. Replik, S. 2). Er sei IV-Rentner und gesundheitlich stark eingeschränkt. Seine Ehefrau (recte: geschiedene Ehefrau) sei in besonders schwerer gesundheitlicher (recte: Verfassung). Die Kürzung würde diese Situation massiv verschärfen und hätte vor der Verfügung sorgfältig abgeklärt werden müssen (Beschwerde, S. 2). Aus dem ärztlichen Bericht vom 19. November 2025 der C____ würde hervorgehen, dass bei ihr unter anderem eine schizophrene Störung diagnostiziert worden sei, sie eine hohe psychische Instabilität aufweise und die finanziellen Probleme eine deutliche Verschlechterung ihres Zustands verursachen würden. Dies stelle ein erhebliches gesundheitliches Risiko dar und widerspreche der Pflicht zur Berücksichtigung des Gesundheitszustands gemäss ATSG (a.a.O., S. 3; vgl. Replik, S. 1). Eine schematische Anwendung der Mietaufteilung nach Art. 16c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ohne Berücksichtigung dieses medizinischen Ausnahmefalls verletzte das Verhältnismässigkeitsprinzips. Das Zusammenleben sei daher nicht freiwillig, sondern medizinisch zwingend notwendig (Replik, S. 1). Darüber hinaus sei eine Kostenaufteilung der Mietkosten nur zulässig, wenn beide Personen EL-rechtlich als haushaltszugehörige leistungsrelevante Personen gelten würden. Da seine Ehefrau (recte: geschiedene Ehefrau) keine Bewilligung besitze, nicht EL-Bezügerin und rechtlich nicht beitragsfähig sei, sei die Mietaufteilung gesetzlich nicht vorgesehen (Beschwerde, S. 3). Er habe jedes Jahr auf dem EL-Formular im Feld «Änderungen im Haushalt» angegeben, dass seine Ehefrau (recte: geschiedene Ehefrau) bei ihm wohnen würde (a.a.O., S. 4). Mit Triplik vom 18. Mai 2026 nimmt der Beschwerdeführer sodann zum Bericht von lic. phi. D____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Stellung. Er führt unter anderem aus, dass die aktuelle Situation beide (recte: geschiedenen) Ehepartner in einer Weise betreffe, die sowohl medizinisch als auch sozial eine erhebliche Schutz- und Unterstützungsbedürftigkeit begründen würde.

2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend, im vorliegenden Fall ergebe sich die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges durch die rückwirkende Anrechnung der Ex-Ehefrau, B____, als Mitbewohnerin ab Juli 2024 (Beschwerdeantwort, Rz. 2.b.). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr mit B____ verheiratet (a.a.O., Rz. 3.c.; Duplik, Rz. 1.e.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne aus diesem Sachverhalt kein Grund von der Mietzinsteilung abzuweichen, abgeleitet werden (Beschwerdeantwort, Rz. 3.e.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers werde in seiner EL-Berechnung keine hypothetischen oder fiktiven Beträge berechnet. Es werde lediglich ein Abzug für die Mitbewohnerin gemäss Art. 16c Abs. 1 ELV getätigt (a.a.O., E. 3.f.). Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzung des Existenzminimums und Recht auf Hilfe in Notlage führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, die EL garantiere systembedingt bereits mehr als den minimalen Existenzbedarf, so dass eine Verletzung von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) kaum denkbar sei. Allerdings beschränke sich der EL-Anspruch auf Personen, welche sich a) legal in der Schweiz aufhalten und b) in der EL-Berechnung berücksichtigt werden müssen (Ehepaare und rentenberechtigte Kinder). Mangels Vorliegens eines legalen Aufenthaltsstatus und fehlender zivilrechtlicher Verbundenheit könne B____ nicht in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (a.a.O., Rz. 4.c.). Zweck der Bestimmung sei es, eine indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen seien, zu verhindern. Als Mittel werde in diesen Fällen eine Aufteilung des Mietzinses vorgenommen (Duplik, Rz. 1.c.). Folglich seien ihre Ausgaben nicht über die EL des Beschwerdeführers zu decken. Sie habe ihren Lebensunterhalt im Sinne der Existenzsicherung über die Nothilfe bei der Sozialhilfe zu beantragen (a.a.O., Rz. 2.c.).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen des Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit B____ im Rahmen der EL-Berechnung zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen hat, wodurch sich der Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab Juli 2024 verminderte, und es zur (nachträglich korrigierten und als uneinbringlich abgeschriebenen) Rückforderung in der Höhe von Fr. 5’845.-- sowie Anpassung der laufenden EL ab November 2025 auf Fr. 3’026.-- kam.

3.

3.1

3.1.1. Nachstehend ist als erstes der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin auf die formell rechtskräftige Verfügung vom 30. Januar 2025 (ASB-Akten, Dokumentennummer 93) zurückkommen durfte, um den EL-Anspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab Juli 2024 neu zu beurteilen.

3.1.2

Eine rückwirkende Reduktion einer in einer formell rechtskräftigen Verfügung festgelegten Leistung ist rechtmässig, wenn entweder die für die Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (neue Tatsachen oder Beweismittel) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1; 129 V 110, 110 E. 1). Unter dem Titel der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) hat die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, welche geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466, 469 E. 2c mit Hinweisen).

3.2

In der Beschwerdeantwort vom Februar 2026 brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges ergebe sich durch die rückwirkende Anrechnung der geschiedenen Ehefrau als Mitbewohnerin ab Juli 2024 (Rz. 2.b.). Im Einspracheentscheid vom 7. November 2025 wird diesbezüglich ausgeführt, den Akten sei zu entnehmen, dass die Anlaufstelle für Sans-Papiers am 10. März 2025 einen Antrag auf Prämienverbilligung (PV) für B____ beim ASB eingereicht habe. In der Folge habe die PV-Abteilung per E-Mail vom 28. März 2025 der EL-Fachperson mitgeteilt, dass B____ beim Beschwerdeführer wohnen würde und die EL deshalb aufgrund des Mietanteils neu berechnet werden sollte. Diese Berechnung wurde jedoch erst mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 vorgenommen (Rz. 2.b.). Aufgrund des Vertrauensschutzes sei auf die Rückforderung für die Monate April 2025 bis und mit Oktober 2025 verzichtet worden, da die Beschwerdegegnerin seit März 2025 vom Zuzug von B____ in die Wohnung des Beschwerdeführers habe wissen müssen, es jedoch unterlassen habe, die EL-Berechnung zeitnah anzupassen (a.a.O., Rz. 2.d.).

3.3

Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausführte (vgl. Rz. 2.b.) ist den Akten zu entnehmen, dass die Anlaufstelle für Sans-Papiers einen Antrag auf Prämienverbilligung für B____ stellte. Die zuständige EL-Person erhielt mit E-Mail vom 28. März 2025 von der Wohnsituation Kenntnis (vgl. ASB-Akten, Dokumentennummer 100). Mit E-Mail vom 8. Oktober 2025 des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin (ASB-Akten, Dokumentnummer 118) führt dieser weiter aus, dass B____ seit Juli 2024 mit ihm zusammenwohnen würde. Gemäss dem Kantonalen Datenmarkt ist die geschiedene Ehefrau seit dem Jahr 2021 bis dato weiterhin im Ausland gemeldet. Die Beschwerdegegnerin konnte vor der E-Mail vom 28. März 2025 keine Kenntnis von der Wohnsituation erhalten. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwar vor jeweils angegeben zu haben, dass B____ bei ihm wohnen würde (vgl. Beschwerde, S. 4), dies lässt sich in den dem Gericht vorliegenden Akten nicht entnehmen. Insofern ist von einer neuen Tatsache i. S. v. Art. 53 Abs. 1 ATSG (dazu E. 3.1.2) auszugehen, womit ein Rückkommenstitel im Sinne einer prozessualen Revision gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf die rechtskräftige Verfügung vom 30. Januar 2025 (ASB-Akten, Dokumentennummer 93) zurückkommen und diese neu beurteilen. Für die Anpassung der laufenden EL ab November 2025 ist demgegenüber Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV massgebend. Danach ist die jährliche EL namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV wird die jährliche EL unter anderem bei Verminderung des Ausgabenüberschusses (i. S. v. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu verfügt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.

3.4

Um die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Reduktion ab Juli 2024 sowie die Anpassung der laufenden EL ab November 2025 zu beurteilen, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die vorgenommene Mietzinsaufteilung materiell-rechtlich zulässig war.

4.

4.1

4.1.1. Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt.

4.1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden nach Art. 9 Abs. 2 ELG zusammengerechnet.

4.2

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, der ärztliche Bericht vom 19. November 2025 der C____ (Beschwerdebeilage) belege die Abhängigkeit von B____ von seiner Unterstützung. Eine Erwerbstätigkeit sei medizinisch ausgeschlossen (Replik, S. 2). Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass für die Berechnung der jährlichen EL ausschliesslich seine (anrechenbaren) Einnahmen und Ausgaben von Belang sind. Nur beispielsweise bei Ehegatten werden auch die Ausgaben und Einnahmen des anderen mitberücksichtigt (siehe E. 4.1.2. hiervor). Da der Beschwerdeführer und B____ durch den Entscheid vom 12. Februar 2020 des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt geschieden wurden (AB 9), sind die Einnahmen und Ausgaben von B____ bei der Berechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers nicht mitzuberücksichtigen. Insofern spielt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit von B____ vorliegend keine Rolle.

4.3

4.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit. b). Laut Art. 16c Abs. 1 Satz 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt sind unter anderem die mit den EL-Berechtigten im Konkubinat lebenden Personen (Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 440; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; ab Januar 2026 in Kraft stehende Fassung], Rz. 3121.01). Es hat daher auch für Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung vorgenommen zu werden (WEL, Rz. 3231.03). Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (BGE 130 V 263, 267 E. 5.2).

4.3.2

In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.).

4.3.3

Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich" zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2 von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305 E. 3.2.2. und 307 f. E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.).

4.3.4

So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine solche ist jedoch – wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden kann – bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. unter anderem das Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher vorliegend nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer und B____ sind, wie bereits ausgeführt, seit 2020 geschieden und es besteht keine gegenseitige Unterhaltspflicht (vgl. Entscheid vom 12. Februar 2020 des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt, AB 9).

4.3.5

Als weiterer Ausnahmetatbestand gilt es, wenn der grösste Teil der Wohnung durch eine der mitbewohnenden Personen genutzt wird. Wenn solch eine Situation gegeben ist, kann dies zu einer anderen Aufteilung oder zum Absehen der Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299, 304 E. 3.2.1.; siehe auch unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2. und 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1.; WEL Rz. 3231.04). Gemäss Mietvertrag vom 31. Dezember 2020 (ASB-Akten, Dokumentennummer 105, S. 9) handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft um eine 2-Zimmerwohnung. Von einer Nutzung des überwiegenden Teils der Wohnung kann nicht ausgegangen werden. Folglich liegt kein Ausnahmetatbestand vor.

4.3.6

In der Rechtsprechung des Bundesgerichts erwähnt wird schliesslich auch, dass das gemeinsame Wohnen auf einer moralischen Pflicht beruhen kann (unter anderem BGE 130 V 263, 268 E. 5.3 und 105 V 271, 273 E. 2). Eine sittliche, mithin moralisch begründete, Pflicht wurde jedoch bislang nur äusserst selten angenommen. Vom Grundsatz gleichmässiger Aufteilung des Mietzinses auf alle Mitbewohner abgewichen wurde in einem Fall, in welchem ein pensionierter ausgebildeter Psychiatriepfleger in derselben Wohnung wie eine psychisch und körperlich beeinträchtigte betagte Bezügerin von EL, die ständig betreuungsbedürftig war, wohnte. Der Pfleger erbrachte kostenlos zahlreiche Hilfeleistungen, ohne welche die Leistungsbezügerin in ein Pflegeheim hätte ziehen müssen. Dafür bezahlte er keinen Beitrag an die Miete. Unter solchen Umständen rechtfertigte es sich ausnahmsweise, im Sinne eines Ausgleichs den anrechenbaren Mietzins nicht zu reduzieren (BGE 105 V 271). Anders wurde hingegen bei der Beurteilung eines Falles entschieden, in dem die EL-Bezüger, ein Ehepaar, ihre pflege- und betreuungsbedürftige Tochter samt Familie, während der mit starken Komplikationen verbundenen Schwangerschaft und während der ersten Zeit nach der Fehlgeburt bei sich aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts P 53/01 vom 13. März 2002). Das Eidgenössische Versicherungsgericht war dabei zum Ergebnis gelangt, dass weder eine rechtliche noch – angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Bezüger unter den gegebenen Umständen – eine moralische Pflicht anerkannt werden konnte, die Familie der Tochter kostenfrei bei sich aufzunehmen. Insofern unterscheide sich die Situation von jener in BGE 105 V 271, wo sich die moralische Pflicht aus einer unentgeltlich erbrachten Gegenleistung ergeben hat (E. 3a/cc). Verneint worden war eine Ausnahmekonstellation schliesslich auch – insbesondere vor dem Hintergrund der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (dazu BGE 142 V 299, 309 E. 5.2.3) – im Fall einer Enkelin, die ihre im selben Haushalt lebende, EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete bezahlte. Offen gelassen wurde dabei, ob im BGE 105 V 271 zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich von einem aus moralischen oder sittlichen Gründen erfolgten Verzicht auf eine Beteiligung des Mitbewohners am Mietzins auszugehen sei oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Gegenleistung der EL-Bezügerin für die ihr erbrachten Betreuungsleistungen gehandelt habe. Eine korrekte EL-Anspruchsberechnung hätte diesfalls, so das Gericht, einerseits einen reduzierten Mietzins und anderseits entsprechende Ausgaben für Pflegeleistungen ausweisen müssen, denn die Pflegeleistungen seien im Wert, der von der betreuenden Person verursachten Wohnkosten in natura vergütet worden. Es erscheine daher zumindest zweifelhaft, ob BGE 105 V 271 überhaupt als Präjudiz für eine Praxis herangezogen werden könne, die es zulasse, aus sittlichen oder moralischen Gründen auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten (BGE 142 V 299, 306 ff. E. 4 und 5). Schliesslich wurde vom Bundesgericht im bereits angeführten Urteil 9C_326/2022 vom 23. November 2022 speziell betont, es gelte dem mit Art. 16c ELV verfolgten Ziel nachzuleben, zu verhindern, dass die EL auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien. Die Triebfeder, die die EL-berechtigte Person dazu bewogen habe, die betreffende Person über einen längeren Zeitraum respektive immer wieder unentgeltlich bei sich zu beherbergen, spiele dabei, auch wenn sie uneigennützig gewesen sei, keine entscheidwesentliche Rolle (vgl. E. 5.2. des Urteils).

4.3.7

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der restriktiven Bundesgerichtspraxis nicht von einer moralischen Unterstützungspflicht auszugehen. Ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV erscheint folglich nicht angezeigt.

4.3.8

Der vom Beschwerdeführer aufgebrachte Umstand, dass B____ keine Aufenthaltsbewilligung und keine gesetzliche Möglichkeit habe, finanziell etwas beizutragen (Beschwerde, S. 1 f.), stellt keinen anerkannten Ausnahmegrund dar. Im Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2. lag unter anderem der Sachverhalt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin während Jahren eine sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhaltenden Ausländer beherbergte. Das Bundesgericht bemerkte, die Beschwerdeführerin habe (auch) keine moralische oder sittliche Unterstützungspflicht im EL-rechtlichen Sinne getroffen (vgl. E. 2.2.).

4.4

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, durch die Reduktion des Ergänzungsleistungsanspruchs falle er unter das Existenzminimum. Dies verletzt die verfassungsrechtliche Pflicht, ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherzustellen (Beschwerde, S. 2; Replik, S. 1 f.). Der Art. 12 BV, welcher der Beschwerdeführer vorbringt, bildet das unterste Netz im schweizerischen System sozialer Sicherheit. Es soll diejenigen Personen auffangen, die namentlich weder von den Sozialversicherungen noch von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Subsidiaritätsgedanke gebietet es, dass die in der Notlage befindliche Person zunächst auf diese Hilfsangebote zurückgreift, sofern ein entsprechender Anspruch besteht (Thomas Gächter/Gregori Werder, Art. 12 BV, in: Bernhard Waldmann/Eva Maira Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl., Basel 2025, Rz. 8). Daraus folgt, dass eine Person, die Anspruch auf jährliche EL hat und diese tatsächlich bezieht, grundsätzlich keinen Anspruch aus Art. 12 BV ableiten kann. In einem solchen Fall liegt folglich auch keine Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen vor. Weil der Beschwerdeführer einen EL-Anspruch besitzt und eine jährliche EL erhält, kann keine Verletzung von Art. 12 BV gegeben sein.

4.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Mietzinsaufteilung vornahm. Eine rückwirkende Reduktion seit Juli 2024 bis Ende Oktober 2025 und eine Anpassung der jährlichen EL ab November 2025 sind damit zulässig.

4.6

4.6.1. Aufgrund der zu hoch ausbezahlten jährlichen EL bleibt die (nachträglich korrigierte) Rückforderung in der Höhe von Fr. 5’845.-- zu überprüfen.

4.6.2

Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2 ATSG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten.

4.6.3

Nicht bestritten ist die Reduktion des Rückforderungsbetrags ab April 2025 von Fr. 10’745.-- auf Fr. 5’845.-- aufgrund des Vertrauensschutzes, oder vielmehr des guten Glaubens gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG (Erlass), für die Zeit nach erster Meldung Ende März 2025 (vgl. Antrag Anlaufstelle Sans-Papiers vom 10. März 2025, ASB-Akten, Dokumentnummer 100) bis und mit Verfügungserlass im Oktober 2025. Für die Zeit vor April 2025 (d. h. ab Juli 2024) hat die Beschwerdegegnerin mit der E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2025 (ASB-Akten, Dokumentnummer 118) Kenntnis erhalten, wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin die betreffende Rückforderung als uneinbringlich abgeschrieben hat, so dass sich weitere Ausführungen zur relativen Frist von 90 Tagen (BGE 143 V 105 E. 2.1) erübrigen. Folglich ist festzuhalten, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 5’845.-- grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dieser Betrag aufgrund der Ausführungen nicht geschuldet ist.

4.7

Abschliessend sei der Beschwerdeführer, wie bereits von der Beschwerdegegnerin aufmerksam gemacht (vgl. Einspracheentscheid vom 7. November 2025, Rz. 2.d.), darauf hingewiesen, dass sich B____ an die Sozialhilfe wenden soll, um finanzielle Unterstützung zu beantragen.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2025 zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2025 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die a. o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Wepfer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.