52.21
Reglement über den Bevölkerungsschutz
vom 29.09.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2026)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 18. Dezember 2024 über den Bevölkerungsschutz (BevSG);
auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–3 BevSG1)
Art. 1 Gefahren- und Bedrohungsskala
Gefahren und Bedrohungen aller Art werden nach der folgenden Skala eingestuft:
Gefahrenstufe 1: keine Gefahr / keine Anzeichen einer Bedrohung;
Gefahrenstufe 2: mässige Gefahr / unbestimmte Bedrohung;
Gefahrenstufe 3: erhebliche Gefahr / wahrscheinliche Bedrohung;
Gefahrenstufe 4: grosse Gefahr / sehr wahrscheinliche Bedrohung;
Gefahrenstufe 5: sehr grosse Gefahr / eindeutige Bedrohung.
Die zuständigen Verwaltungseinheiten des Kantons definieren in Absprache mit dem Bund die Kriterien, die für eine bestimmte Gefahrenstufe erfüllt sein müssen.
Art. 2 Gefahreninventar
Das Inventar der wichtigsten Gefahren in den Bereichen Natur, Technik und Gesellschaft, das auf der Risikoanalyse beruht, ist Gegenstand von Anhang 1.
Das Inventar enthält für jede Gefahr die folgenden Akteure:
die Verwaltungseinheit, die für die Analyse und Erfassung der Gefahr zuständig ist;
den zuständigen ständigen Projektausschuss des kantonalen Stabs Bevölkerungsschutz (KSBS);
die Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die gegebenenfalls nach dem Grundsatz der Falldominanz für die Einsatzkoordination zuständig ist (Art. 18 BevSG2).
Art. 3 Vorausplanung
Die Vorausplanung ist ein operativer Prozess, der in normaler Lage aufgrund der Ergebnisse der Risikoermittlung eingeleitet wird.
Die Vorausplanung legt für jede Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes und für die Unternehmen, die von der ermittelten Gefahr betroffen sind, die Verantwortlichkeiten beim Management der daraus resultierenden Risiken fest.
Die Vorausplanung analysiert Erfolgsfaktoren und Schwierigkeiten, die beim Eintritt der ermittelten Gefahr auftreten könnten.
Art. 4 Ermittlung der Bereitschaft
Die Anforderungen an die Bereitschaft betreffen das Personal, die Logistik, die Führungsmittel und die Ausbildung.
Die Anforderungen an die Grundbereitschaft müssen sicherstellen, dass die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes ihre Hauptaufgaben jederzeit erfüllen können.
Die Anforderungen an die Einsatzbereitschaft umfassen ausserdem die spezifische Einsatzvorbereitung, damit je nach Lage zusätzliche Aufgaben erfüllt werden können.
2 Organisation (Art. 4–28 BevSG3)
2.1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 4–9 BevSG4)
Art. 5 Territoriale Organisation
Die territoriale Organisation richtet sich nach den für jede Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes ermittelten Risiken und nach den Einsatzmitteln, die dieser zur Verfügung stehen.
Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die mit Sicherheits-, Hilfeleistungs- und Rettungsaufgaben betraut sind, achten darauf, dass sie eine territoriale Organisation wählen, die koordinierte Einsätze erlaubt.
Die Kantonspolizei koordiniert die Sicherheits-, Hilfeleistungs- und Rettungsaktivitäten im Luftraum; anderslautende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Art. 6 Ausbildung
Die Instruktion in der Aus- und Weiterbildung stützt sich hauptsächlich auf die Handbücher, die auf Bundesebene vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und auf interkantonaler Ebene von den Dachorganisationen der jeweiligen Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes herausgegeben werden.
Für die Instruktion zu Stabsprozessen können auch Elemente der Militärdoktrin als Grundlage dienen.
Als Ergänzung zu den von den Partnerorganisationen durchgeführten Schulungen organisiert das Amt für zivile Sicherheit und Militär (AZSM) Stabsführungskurse für die Mitglieder des KSBS. Die Kurse können für Mitglieder von Führungsunterstützungsstrukturen der integrierten Kommandostruktur geöffnet werden, sofern es die finanziellen und personellen Mittel erlauben.
Art. 7 Aufgaben der Betreiberinnen und Betreiber
Die Betreiberinnen und Betreiber kritischer Infrastrukturen haben namentlich folgende Aufgaben:
Sie nennen dem KSBS eine Ansprechperson, die im Ereignisfall zuständig ist.
Sie gewährleisten die Betriebssicherheit.
Sie führen mit dem KSBS regelmässig Übungen durch.
2.2 Behörden (Art. 10–17 BevSG5)
Art. 8 Staatsratsdelegation
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) führt den Vorsitz der befristeten Delegation für den Bevölkerungsschutz (BSD).
Die BSD hat namentlich folgende Befugnisse:
Sie überwacht die Ausführung der ausserordentlichen Massnahmen, die der Staatsrat beschlossen hat.
Sie schlägt Verwaltungsmassnahmen und Verwaltungsbussen vor.
Art. 9 Oberamtsperson
In besonderen und ausserordentlichen Lagen oder um diesen vorzubeugen, hat die Oberamtsperson bei ihrer Zusammenarbeit mit dem KSBS namentlich die folgenden Befugnisse:
Sie fällt die nötigen Entscheide für die Bewältigung der Lage.
Sie bestimmt die Chefin Schadenplatz oder den Chef Schadenplatz, wenn kein Konsens über die Organisation der Führung besteht.
Sie nimmt Stellung zu Gesuchen der Gemeinden um subsidiäre Unterstützung.
Art. 10 Delegierte oder Delegierter für wirtschaftliche Landesversorgung
Die oder der kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung hat namentlich folgende Aufgaben:
Sie oder er ist die Ansprechperson der Organisation der Wirtschaftlichen Landesversorgung (WL).
Sie oder er berät den KSBS in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Sie oder er setzt die Richtlinien des Bundes in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich um.
Art. 11 Gemeinden in besonderer und ausserordentlicher Lage
Gemeinden, die sich in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage befinden, können über die Verwaltungseinheiten staatliche Unterstützung beantragen.
Unterstützung im Rahmen der verfügbaren Mittel wird jenen Gemeinden gewährt, die nachweisen können, dass sie aus einem Mangel an Personal, Material oder Zeit nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Hilfeleistungen und Rettung zu erfüllen.
Die Gemeindebehörden reichen dem KSBS ein Unterstützungsgesuch ein, zu dem das Oberamt Stellung nimmt.
Wird eine subsidiäre Unterstützung bewilligt, so wird der Einsatz von der oder den bezeichneten Partnerorganisationen geleitet.
Die Gemeindebehörden behalten bei subsidiärer Unterstützung ihre gesetzlichen Zuständigkeiten.
2.3 Integrierte Kommandostruktur (Art. 18–27 BevSG6)
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Anwendung des Prinzips der Falldominanz
Die für die Koordination verantwortliche Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes muss über die dafür erforderlichen Kompetenzen, Mittel und das Personal verfügen.
Bei Veranstaltungen von kantonaler oder nationaler Bedeutung bezeichnet die Oberamtsperson oder, je nach Grösse der Veranstaltung, der Staatsrat eine verantwortliche Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die für die Koordination der Sicherheits-, Hilfeleistungs- und Rettungsvorkehrungen zuständig ist.
Je nach Grösse der Veranstaltung koordiniert die verantwortliche Partnerorganisation auch den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes.
Art. 13 Übergang zur besonderen Lage
Bei dringenden Einsätzen entscheidet die Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die für die Koordination des Einsatzes verantwortlich ist, nach Rücksprache mit den übrigen betroffenen Partnerorganisationen über den Wechsel von der normalen Lage in die besondere Lage. Die Chefin oder der Chef des KSBS wird über die Entscheidung informiert.
In den übrigen Fällen beschliesst der KSBS nach einer Lageanalyse den Wechsel in die besondere Lage.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der SJSD wird über den Wechsel der Lage informiert.
Art. 14 Kommandoposten
Das AZSM hat den Auftrag, die kombinierten Kommandoposten für den Staatsrat und den KSBS zu betreiben.
Der Unterhalt der Kommandoposten gemäss den Modalitäten für deren Nutzung in ausserordentlichen Lagen oder bei einem bewaffneten Konflikt obliegt dem Hochbauamt.
2.3.2 Kantonales Risikoobservatorium (KRO)
Art. 15 Struktur
Das KRO steht unter dem Vorsitz der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (SJSD) und besteht aus drei ständigen, vom Staatsrat eingesetzten Unterkommissionen und einem Büro.
Die drei Unterkommissionen sind folgende:
die Unterkommission «Naturgefahren»;
die Unterkommission «Technische Gefahren»;
die Unterkommission «Gesellschaftliche Gefahren».
Das Büro besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Präsidentinnen und Präsidenten der Unterkommissionen, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des AZSM, einer Sekretärin oder einem Sekretär und einer juristischen Beraterin oder einem juristischen Berater der SJSD.
Gemäss Artikel 5 Abs. 2 BevSG7 kann das KRO weitere Dienste und Organisationen beiziehen.
Art. 16 Ständige Unterkommissionen – Zusammensetzung
Die Unterkommission «Naturgefahren» steht unter dem Vorsitz der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt und ihr Sekretariat wird vom Amt für Umwelt (AfU) geführt. Sie ist als Fachorgan für die Koordination im Bereich Naturgefahren zuständig.
Die Unterkommission «Technische Gefahren» steht unter dem Vorsitz der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion und ihr Sekretariat wird vom Amt für Energie (AfE) geführt. Sie ist als Fachorgan für die Koordination im Bereich technische Gefahren zuständig.
Die Unterkommission «Gesellschaftliche Gefahren» steht unter dem Vorsitz der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und ihr Sekretariat wird vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) geführt. Sie ist als Fachorgan für die Koordination im Bereich gesellschaftliche Gefahren zuständig.
Die Unterkommissionen bestehen aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltungseinheiten, die für den betreffenden Bereich zuständig sind. Sie können nach Bedarf weitere Ämter und Fachpersonen beiziehen.
Art. 17 Ständige Unterkommissionen – Aufgaben
Die Unterkommissionen haben in ihren Zuständigkeitsbereichen namentlich folgende Aufgaben:
Sie erarbeiten eine Strategie für das integrale Risikomanagement.
Sie sorgen für die Kohärenz und die Zusammenführung der Arbeiten für die kantonalen Grundlagen, insbesondere die Gefahrenkarten und ‑modellierungen, die Risikoanalysen und die erforderlichen Inventare.
Sie koordinieren die Erarbeitung von Fachempfehlungen für die betroffenen Verwaltungseinheiten und die Gemeinden und tragen selbst dazu bei.
Sie tragen zur periodischen Risikobeurteilung bei, die vom KRO durchgeführt wird.
Sie unterstützen den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Verwaltungseinheiten und Organen und fördern die interdisziplinäre Koordination.
Art. 18 Befugnisse
Das KRO hat die folgenden Befugnisse:
Es erstattet dem Staatsrat zu Beginn jeder Legislaturperiode Bericht und bestätigt die ermittelten Risiken.
Es bewertet nach dem Auftreten eines Grossereignisses oder einer Katastrophe das zugrunde liegende Risiko und die ursprünglich vorgesehenen Präventionsmassnahmen neu.
Art. 19 Kompetenzen im Bereich Risiken
Die Verwaltungseinheit, die für die Erfassung einer Gefahr zuständig ist, hat die Aufgabe, das damit einhergehende Risiko regelmässig zu analysieren und zu aktualisieren.
Sie bestimmt geeignete risikogerechte und wirtschaftlich vertretbare Präventionsmassnahmen.
Sie erlässt die nötigen Normen, koordiniert die Umsetzung und stellt die Kontrolle sicher.
Sie teilt das Ergebnis dem KRO mit.
2.3.3 Freiburger Einsatz-, Führungs- und Alarmzentrale (FEFAZ)
Art. 20 Aufgaben der FEFAZ
Neben den Aufgaben, die den einzelnen Partnerorganisationen zugewiesen sind, ist die FEFAZ für die Erfüllung der folgenden Aufgaben am besten geeignet:
Entgegennahme aller Notrufe (112, 117, 118 und 144);
Einholen der nötigen Auskünfte für die Einschätzung der Situation;
Einleiten von Sofortmassnahmen, Erfassen und Überwachen der getroffenen Massnahmen;
Alarmieren der Blaulichtorganisationen und Auslösen der Mobilisierung von Sicherheits-, Hilfeleistungs- und Rettungsmitteln;
Unterstützen der Mobilisierung der übrigen Mittel des Bevölkerungsschutzes;
Übermittlung der Warnungen und Alarme an die Bevölkerung über das kantonale Dispositiv für Warnung, Alarmierung und Information;
Koordinieren des Einsatzes der Blaulichtorganisationen bis zur Einsetzung der Einsatzführungsstruktur.
Die FEFAZ sorgt laufend für die Anpassung ihrer Arbeitstechniken an die Entwicklung der Bedürfnisse.
Für die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben liefern die Partnerorganisationen der FEFAZ dieser die nötigen Angaben für die Auslösung des Alarms.
Das AZSM liefert der FEFAZ die nötigen Angaben für die Alarmierung der Führungsstruktur für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen.
2.3.4 Kantonaler Stab Bevölkerungsschutz (KSBS)
Art. 21 Struktur
In normaler Lage besteht die Organisation des KSBS aus einem Leitungsausschuss (LA), einem Steuerungsausschuss (SA) und Projektausschüssen (PA).
In besonderen und ausserordentlichen Lagen umfasst der KSBS die folgenden Bereiche:
Kommando;
Risiken und Gefahren;
Operationen;
Entscheidungsunterstützung;
Controlling;
Zusammenarbeit;
Führungsunterstützung.
Art. 22 Zusammensetzung in normaler Lage
Dem LA des KSBS gehören die folgenden ständigen Mitglieder an:
als Präsidentin oder Präsident des KSBS: die Vorsteherin oder der Vorsteher des AZSM;
für die Polizei: die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei;
für die Dienste für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen: die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Prävention und Intervention der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV);
für das Gesundheitswesen: die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
Es gehören ihm ausserdem die folgenden assoziierten Mitglieder an:
als Projektleiter/in: die Koordinatorin oder der Koordinator des Bevölkerungsschutzes;
für den Bereich Information und Kommunikation: der oder die Kommunikationsverantwortliche der SJSD;
für den Bereich Recht: eine juristische Beraterin oder ein juristischer Berater der SJSD;
für den Bereich Finanzen: eine wirtschaftswissenschaftliche Beraterin oder ein wirtschaftswissenschaftlicher Berater der SJSD;
für die Informationssicherheit: die oder der Delegierte für Informationssicherheit.
Dem SA des KSBS gehören die folgenden Mitglieder an:
als Präsidentin oder Präsident des KSBS: die Koordinatorin oder der Koordinator des Bevölkerungsschutzes;
für die Polizei: die Chefin oder der Chef der Gendarmerie;
für die Dienste für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen: die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuerwehrinspektor;
für das Gesundheitswesen: die Koordinatorin oder der Koordinator für ausserordentliche Lagen;
für den Zivilschutz: die Kommandantin oder der Kommandant;
für die Armee: die Chefin oder der Chef des Kantonalen Territorialverbindungsstabes.
Die Zusammensetzung der ständigen PA richtet sich nach den verschiedenen Gefahrenarten gemäss Anhang 1. Der LA kann zudem temporäre PA bilden.
Der Staatsrat ernennt die Mitglieder des LA, des SA und der ständigen PA. Der LA bezeichnet die Mitglieder der temporären PA.
Art. 23 Zusammensetzung in besonderen und ausserordentlichen Lagen
Dem KSBS gehören die folgenden Vollmitglieder an, die vom Staatsrat ernannt werden:
a) Kommando:
1. als Chefin oder Chef des KSBS: die Vorsteherin oder der Vorsteher des AZSM;
2. als stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef des KSBS: standardmässig die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei oder, je nach Falldominanz, eine stellvertretende Person;
3. als Stabschefin oder Stabschef: standardmässig die Koordinatorin oder der Koordinator des Bevölkerungsschutzes oder eine andere Person, die von der Chefin oder vom Chef des KSBS bezeichnet wird.
b) von den Operationen nicht abgedeckte Risiken und Gefahren:
1. für die Umwelt: die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Umwelt (AfU);
2. für die Naturgefahren: die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Wald und Natur (WNA);
3. für das Bauwesen: die Leiterin oder der Leiter des Kompetenzzentrums Prävention der KGV;
4. für die Lebensmittelsicherheit und das Veterinärwesen: die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW);
5. für die Energieversorgung: die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Energie (AfE);
6. für den Cyber-Bereich: der oder die Delegierte für Informationssicherheit;
7. für die Koordination des Nachrichtendienstes: standardmässig die Leiterin oder der Leiter der Zelle Nachrichten der Kantonspolizei oder eine andere Person, die von der Chefin oder vom Chef des KSBS bezeichnet wird.
c) Operationen:
1. für die Kantonspolizei: die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei;
2. für die Dienste für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen: die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Prävention und Intervention der KGV;
3. für das Gesundheitswesen: die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;
4. für den Zivilschutz: die kantonale Kommandantin oder der kantonale Kommandant des Zivilschutzes.
d) Entscheidungsunterstützung:
1. für den Bereich Information und Kommunikation: die oder der Kommunikationsverantwortliche der SJSD;
2. für den Bereich Recht: eine juristische Beraterin oder ein juristischer Berater der SJSD;
3. für den Bereich Finanzen: eine wirtschaftswissenschaftliche Beraterin oder ein wirtschaftswissenschaftlicher Berater der SJSD;
4. für den Bereich wirtschaftliche Landesversorgung: die oder der Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung.
e) Controlling:
1. für die Überwachung des Finanzrahmens: eine Ökonomin oder ein Ökonom der Finanzverwaltung (FinV);
2. für das Personalwesen: eine Spezialistin oder ein Spezialist des Amtes für Personal und Organisation (POA).
f) Zusammenarbeit:
1. für die Zusammenarbeit mit den Oberämtern: die Präsidentin oder der Präsident der Oberamtspersonenkonferenz;
2. für die Zusammenarbeit mit den Gemeinden: die Direktorin oder der Direktor des Freiburger Gemeindeverbands (FGV);
3. für die Zusammenarbeit mit der Armee: die Chefin oder der Chef des Kantonalen Territorialverbindungsstabes.
g) Führungsunterstützung:
1. für den Betrieb des Hauptquartiers: die Kommandantin oder der Kommandant des Zivilschutz-Stabsbataillons;
2. für die Unterstützung des Kommandos: die Direktionssekretärin oder der Direktionssekretär des AZSM.
Die Vollmitglieder verfügen über eine oder mehrere Personen, die sie vertreten und die vom Staatsrat ernannt werden.
Die Leiterinnen und Leiter der verschiedenen Verwaltungseinheiten des Staates können angewiesen werden, sich dem KSBS anzuschliessen. Der KSBS kann auch Spezialistinnen und Spezialisten beiziehen, die den verschiedenen Bereichen zugewiesen werden.
Art. 24 Arbeitsweise
Der KSBS regelt seine Arbeitsweise im Rahmen des Gesetzes und dieses Reglements selbst und passt sie der Lage an. Er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher der SJSD darüber. Fehlt eine Regelung, so gelten die Bestimmungen über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
Für die administrativen Aufgaben nimmt der KSBS das Sekretariat des AZSM in Anspruch.
Verfügbarkeit und Entschädigung des KSBS werden per Staatsratsbeschluss geregelt.
Art. 25 Bereitschaft
Die folgenden Bereiche gewährleisten die ständige Bereitschaft:
Kommando;
Operationen;
Entscheidungsunterstützung;
Führungsunterstützung.
Art. 26 Andere Befugnisse
Der KSBS erstattet wie folgt Bericht:
regelmässig: der Vorsteherin oder dem Vorsteher der SJSD über seine Einschätzung der Lage;
nach Einsätzen und Operationen: dem Staatsrat oder der BSD, wenn sie eingesetzt wurde.
2.3.5 Kommunale Verbindungsstelle
Art. 27 Zusammensetzung
Der Gemeinderat bestimmt eine Person aus der Gemeindeverwaltung oder den technischen Betrieben zur verantwortlichen Person der kommunalen Verbindungsstelle für den Bevölkerungsschutz. Er stellt die Stellvertretung bei Abwesenheit sicher.
Er kann die Verbindungsstelle nach Bedarf mit Personen ergänzen, die seiner Ansicht nach benötigt werden.
2.4 Information (Art. 28 BevSG8)
Art. 28 Empfängerinnen und Empfänger
Empfängerinnen und Empfänger der Information sind:
die Behörden;
die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;
die Bevölkerung.
Bei der vernetzten Einsatzführung bleiben die eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen, nach denen bestimmte Informationen geheim oder nur unter besonderen Bedingungen zugänglich sind, vorbehalten.
Art. 29 Allgemeine Grundsätze
In normaler Lage ist jede Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes für die Kommunikation der Informationen in ihrem Fachbereich zuständig.
In besonderer oder ausserordentlicher Lage muss der Inhalt der Information vor der Veröffentlichung zwischen den Partnerorganisationen koordiniert und von der Leiterin oder vom Leiter der Informations- und Kommunikationszelle des KSBS genehmigt werden.
Der Staatsrat kann jederzeit selbst informieren; er stützt sich dabei auf das Büro für Information.
Art. 30 Informationsmittel
In besonderer Lage wird die Information von der Einheit Kommunikation der Kantonspolizei sichergestellt, und/oder, gemäss dem Prinzip der Falldominanz, von der am stärksten betroffenen Direktion, in Absprache mit dem KSBS oder, wenn der KSBS nicht eingesetzt ist, in Absprache mit dessen Chefin oder Chef.
In ausserordentlicher Lage wird die Information von der Informations- und Kommunikationszelle des KSBS sichergestellt, der bei Bedarf die Mittel der Konferenz der Informationsverantwortlichen übertragen werden.
Die Informations- und Kommunikationszelle des KSBS kann in allen Lagen die Unterstützung der Informations- und Kommunikationsabteilungen der betroffenen Dienste anfordern.
Art. 31 Notkommunikation
Die Notkommunikation kann namentlich bestehen in:
einer Warnung, mit der eine Gefahr so früh wie möglich angekündigt wird. Sie basiert grundsätzlich auf den Warnstufen der Gefahrenskala;
einem Alarm, mit dem eine Aktion ausgelöst wird.
Die Notkommunikation wird vervollständigt durch eine Informationsmeldung über die Art der Gefahr, in der Verhaltensempfehlungen und wenn nötig Verhaltensanweisungen gegeben werden.
Das Organ, das die Notkommunikation ausgelöst hat, ist dafür zuständig, das Ende des Alarms und die Aufhebung der entsprechenden Verhaltensanweisungen bekanntzugeben.
Art. 32 Kommunikationssprachen
Die Kommunikation erfolgt grundsätzlich in den beiden Amtssprachen des Kantons.
Je nach Lage und wenn es die Umstände erfordern, hat die Sprache der hauptsächlich betroffenen Bevölkerung Priorität; dabei muss es sich nicht um eine der beiden Amtssprachen handeln.
3 Massnahmen (Art. 29–32 BevSG9)
3.1 Ordentliche Massnahmen (Art. 29 und 30 BevSG10)
Art. 33 Entschädigung
Die Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die für die Massnahme verantwortlich ist, richtet die Entschädigung gemäss Artikel 30 Abs. 3 BevSG11 aus.
Die Entschädigung basiert auf:
dem Einsatztarif, der für die Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes gilt, welche die Requisition vorgenommen hat;
den in normaler Lage marktüblichen Preisen, wenn Buchstabe a) nicht anwendbar ist.
3.2 Ausserordentliche Massnahmen und Ausnahmemassnahmen (Art. 31 und 32 BevSG12)
Art. 34 Ausserordentliches Requisitionsverfahren
Wenn der KSBS als Requisitionsorgan handelt, trifft die Chefin oder der Chef des KSBS die Requisitionsentscheide; diese werden schriftlich angeordnet.
Die Entschädigung wird mit Staatsratsbeschluss festgesetzt und basiert auf den in normaler Lage marktüblichen Preisen.
Art. 35 Massnahmenkatalog
Es sind namentlich die folgenden Einschränkungen möglich:
Evakuierung einer Zone;
Rayonverbot;
Ausgangssperre;
Versammlungsverbot;
Einschränkung der Bewegungsfreiheit;
vorübergehende Einschränkung von Aktivitäten, die zu einer Verschlechterung der Lage führen können;
Kontingentierung lebenswichtiger Güter.
Die folgenden unterstützenden Massnahmen sind ebenfalls möglich:
Lockerung der Spezialgesetzgebung für direkt betroffene oder beteiligte Bereiche zur Bewältigung der Lage;
Massnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Alle anderen organisatorischen oder finanziellen Massnahmen, die für die Bewältigung der Lage erforderlich sind, bleiben vorbehalten.
Wenn der Katastrophenzustand nicht ausgerufen wird, liegt die Zuständigkeit für die Ergreifung aller obgenannten Massnahmen beim Staatsrat.
4 Kommunikationssysteme (Art. 33–36 BevSG13)
Art. 36 Kantonales Warn-, Alarm- und Informationsdispositiv
Das kantonale Warn-, Alarm- und Informationsdispositiv umfasst das Sirenennetz, die Alarm-App des Bundes und das Notfallsystem ICARO (Information Catastrophe Alarme Radio Organisation), die sofort verfügbar sind.
Nach einem Aufwuchs wird das Dispositiv mit einer Meldung auf der Website des Staates und in den sozialen Netzwerken und mit einem telefonischen Notauskunftsdienst (Hotline) ergänzt.
Das AZSM:
holt die Bewilligungen ein und schliesst die Nutzungsvereinbarungen ab, die für Installation und Betrieb der Sirenen erforderlich sind;
informiert die Bevölkerung, die in den Überschwemmungszonen der Stauanlagen wohnt, über die Evakuierungsrichtlinien;
plant und koordiniert die Durchführung der Sirenentests gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
Das FEFAZ verbreitet die Alarmmeldungen und führt die Sirenentests gemäss den Vorschriften der Bundesgesetzgebung durch.
Art. 37 Zuständigkeiten des kantonalen Sicherheitskommunikationsdispositivs
Es wird ein Lenkungsausschuss für die Verwaltung des kantonalen Sicherheitskommunikationsdispositivs gebildet. Er hat namentlich die folgenden Aufgaben:
Definition der Strategie;
Integration anderer Kommunikationssysteme;
Validierung der Doktrin für die Netzwerknutzung;
Zulassung neuer Benutzerinnen und Benutzer;
Finanzkontrolle.
Der Lenkungsausschuss steht unter dem Vorsitz der SJSD, welche die Mitglieder bestimmt.
Das AZSM stellt der integrierten Kommandostruktur die verschiedenen Kommunikationssysteme zur Verfügung.
Die Kantonspolizei betreibt ein Kompetenzzentrum des Sicherheitskommunikationsdispositivs, das namentlich folgende Aufgaben erfüllt:
Betrieb, Überwachung und Wartung der Netzwerke;
Festlegung der Benutzerregeln für die Netzwerke;
Forschung und Entwicklung;
Führung der Buchhaltung.
Art. 38 Führungs- und Informationssystem
Das Führungs- und Informationssystem des Bevölkerungsschutzes (FIS-BS) hat zum Zweck:
den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zu vereinfachen;
ein Gesamtlagebild zu generieren;
Einsätze und Operationen koordiniert zu führen.
Das System muss in jeder Lage einsatzfähig sein.
5 Datenbearbeitung (Art. 37 BevSG14)
Art. 39 Katalog der Daten
Die Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes nach Artikel 5 BevSG15 und das AZSM setzen im Rahmen ihrer Aktivitäten verschiedene Informationssysteme und Informatikanwendungen ein, nämlich:
GAFri (Gestion des alarmes Fribourg);
Datei der Mitglieder des KSBS;
Threema;
Polyalert;
Om BaZu (om Bauten und Zuweisungsplanung);
Schutzraumzuweisung.
Sie können weitere Informationssysteme einsetzen, wenn sich diese für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz als notwendig erweisen, namentlich in besonderen und ausserordentlichen Lagen.
In den vorgenannten Systemen werden die folgenden Daten bearbeitet:
AHVN, Name, Vorname, Geschlecht, Sprache, Beruf, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion und Grad in Militär oder Zivilschutz, Privat- und Geschäftsadresse, Arbeitgeber, Telefonnummer (privat und geschäftlich), Nationalität sowie Foto der Mitglieder des KSBS und der integrierten Kommandostruktur;
Name, Vorname, Adresse, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer (privat und geschäftlich), Arbeitgeber und Sprache der Benutzerinnen und Benutzer des kantonalen Warn-, Alarm- und Informationsdispositivs;
Name, Vorname, Adresse, Funktion, E-Mail-Adresse, Telefonnummer (privat und geschäftlich) der Ansprechpersonen von Gebäuden mit einer Sirene;
Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer (privat und geschäftlich) der Ansprechpersonen oder Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit einer Schutzbaute;
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Haushaltszusammensetzung und familiäre Beziehungen der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons;
Wohnadresse und Schutzraumadresse der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons sowie der Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit einer Schutzbaute;
weitere, für den Bevölkerungsschutz relevante Informationen.
Die Daten werden so lange aufbewahrt, wie sie für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind; anschliessend werden sie vernichtet oder anonymisiert.
Die in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage gesammelten Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zwei Jahre nach der Rückkehr zur normalen Lage.
6 Finanzen (Art. 38–42 BevSG16)
Art. 40 Subventionen
Die SJSD kann den folgenden gemeinnützigen Organisationen sowie privaten Institutionen und Unternehmen über das AZSM eine Subvention gewähren, sofern ein Leistungsvertrag abgeschlossen wird:
der Alpinen Rettung Schweiz für Leistungen der Rettungskolonnen;
den Seerettungsdiensten;
dem Schweizerischen Verein für Such- und Rettungshunde (REDOG);
dem Verein Radioamateurs Fribourgeois.
Art. 41 Betriebskosten der Kommunikationssysteme
Die Kosten für Betrieb und Wartung der mobilen Telekommunikationsgeräte werden entsprechend der Anzahl Endgeräte, über welche die Nutzerorganisationen verfügen, unter diesen aufgeteilt.
Die Notkommunikationsmittel, welche die Notfalltreffpunkte und die kommunalen Verbindungsstellen benötigen, werden vom Zivilschutz bereitgestellt.
Art. 42 Finanzkompetenzen
In besonderer Lage ist die Chefin oder der Chef des KSBS befugt, einen finanziellen Vorschuss bis 50'000 Franken zu bewilligen.
In ausserordentlicher Lage ist sie oder er befugt, einen finanziellen Vorschuss bis 300'000 Franken zu bewilligen.
Art. 43 Finanzierung von ausserordentlichen Massnahmen und Ausnahmemassnahmen
Der Staat kann für die Finanzierung von Ausnahmemassnahmen auf Sonderkredite im Sinne von Artikel 22c des Ausführungsreglements vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates17 zurückgreifen.
Artikel 40c des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates18 bleibt vorbehalten.
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