Fonte: chur.ch

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Taxiverordnung

Taxiverordnung Beschlossen vom Gemeinderat am 6. Mai 2010

I Taxiausweis

Art. 1 Information Fahrgast

Der Taxiausweis ist bei der Ausführung von gewerbsmässigen Personentransporten stets mitzuführen und für den Fahrgast gut sichtbar im Fahrzeuginnern anzubringen.

II Ausrüstung der Taxifahrzeuge

Art. 2 Erkennbarkeit der Fahrzeuge

Die Taxifahrzeuge müssen gut erkennbar als solche in Erscheinung treten und mit der Firmenbezeichnung beschriftet sein.

Art. 3 Kennlampe

Die Taxifahrzeuge sind auf dem Fahrzeugdach mit der von der Stadtpolizei vorgeschriebenen Kennlampe zu versehen.

Ist das Taxifahrzeug frei, muss während der Fahrt die Kennlampe beleuchtet sein.

Art. 4 Bewilligungsnummern

Die von der Stadtpolizei zugeteilten Bewilligungsnummern müssen an der Kennlampe angebracht werden.

Art. 5 Taxuhr

Jedes Taxifahrzeug muss mit einer Taxuhr versehen sein. Die Taxuhr ist für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen und nachts zu beleuchten.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung und die Taxilenkerin oder der Taxilenker sind für das ordnungsgemässe Funktionieren der Taxuhr verantwortlich.

Die Taxuhr ist vor der Inbetriebnahme, nach der Reparatur und nach der Auswechslung oder Umstellung auf einen neuen Tarif von einer konzessionierten Firma auf Kosten des Taxibetriebes überprüfen zu lassen. Der Stadtpolizei ist eine Bestätigung der Prüfstelle zuzustellen.

Art. 6 Tarife

Die geltenden Tarife und der Hinweis, dass das Trinkgeld inbegriffen ist, sind im Fahrzeuginnern für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.

Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag muss auf der Taxuhr jederzeit abgelesen werden können.

Art. 7 Weitere Bestimmungen

Die Stadtpolizei kann Detailvorschriften im Zusammenhang mit der Ausrüstung von Taxifahrzeugen festlegen. Sie teilt diese allen Inhaberinnen und Inhabern von Betriebsbewilligungen schriftlich mit.

III Betriebsvorschriften

Art. 8 Standplätze

Zum Anbieten von Fahrten und zum Abwarten von Aufträgen dürfen die Taxifahrzeuge mit einer Betriebsbewilligung der Stadt auf öffentlichen und privaten Standplätzen aufgestellt werden.

Es dürfen nur so viele Taxifahrzeuge aufgestellt werden, als Parkfelder markiert sind. Später eintreffende Taxilenkerinnen und Taxilenker haben auf andere Standplätze auszuweichen. Die örtliche Signalisation ist zu beachten.

Das Parkieren auf öffentlichen Standplätzen zu Pausenzwecken oder zur Ausführung von Unterhaltsarbeiten ist nicht gestattet.

Art. 9 Unbesetzte Taxis

Auf Begehren von Passantinnen und Passanten dürfen Taxifahrzeuge, die unbesetzt sind, anhalten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten.

Art. 10 Verhalten der Taxilenkerinnen und Taxilenker

Die Taxilenkerinnen und Taxilenker haben sich höflich und anständig zu benehmen.

Ihnen ist es untersagt:

  1. ohne Zustimmung des Fahrgastes weitere Personen mitzuführen;

  2. Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören;

  3. den Fahrgästen Waren zum Kauf oder weitere Dienstleistungen anzubieten. 3 Die Taxilenkerinnen und Taxilenker haben ihr Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im Fundbüro abzugeben.

1.1.2011

Art. 11 Verwendung der Taxuhr

Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxuhr ausgeführt werden, ausgenommen Fahrten mit vereinbarten Pauschalpreisen. Es ist der kürzeste Weg zum Fahrziel einzuschlagen, sofern der Fahrgast nicht einen anderen Fahrweg wünscht.

Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi eingestiegen ist. Wird das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, darf die Taxuhr auf diesen Zeitpunkt in Betrieb gesetzt werden.

Nach der Ankunft am Fahrziel ist die Taxuhr sofort auf Kasse zu stellen. Sie darf erst nach Bezahlung des Fahrpreises ausgeschaltet werden.

Bei Störungen der Taxuhr darf die Fahrt nur mit Zustimmung des Fahrgastes fortgesetzt werden. Verzichtet dieser auf die Weiterfahrt, so hat er nur den Fahrpreis für die gefahrene Strecke nach Tarif zu entrichten. Wird die Fahrt fortgesetzt, so ist der Fahrpreis durch gegenseitige Verständigung in Anlehnung an den Tarif zu bestimmen. Bis zur Behebung des Mangels ist das Fahrzeug aus dem Betrieb zu nehmen.

IV Schlussbestimmungen

Art. 12 Meldepflicht

Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen haben der Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, die eine Änderung im Zusammenhang mit dem Taxibetrieb zur Folge haben können.

Art. 13 Inkrafttreten, Aufhebung von Erlassen

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Taxigesetz in Kraft. 1

Die Taxiverordnung, beschlossen vom Gemeinderat am 4. November 1983, wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Vom Stadtrat mit Beschluss vom 9. August 2010 (SRB 385) auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt