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Allgemeines Gebührengesetz
(GebG)
Beschlossen vom Gemeinderat am 21. Juni 2007
I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Verfügungen und Entscheide sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Sachen der Stadt.
Das Gesetz findet sinngemäss Anwendung auf Verfügungen und Entscheide der Stadt, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen.
Besondere Bestimmungen über die Gebührenerhebung bleiben vorbehalten. Die allgemeinen Grundsätze dieses Gesetzes, insbesondere betreffend Zuständigkeit, Bezug und Rechtsschutz, sind sinngemäss anwendbar.
Art. 2 Definition Gebühren
Verwaltungsgebühren sind das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit.
Benutzungsgebühren sind Gebühren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Sachen geschuldet sind, wenn sie den Gemeingebrauch übersteigt.
Art. 3 Definition Auslagen
Auslagen sind die effektiven weiteren Aufwendungen, die der Stadt bei der Erfüllung der gebührenpflichtigen Leistungen erwachsen. Darunter fallen insbesondere Kosten für Dritte (z.B. Expertisen), Beschaffung von Unterlagen, Übermittlungs- und Kommunikationskosten sowie Reise- und Transportkosten
II Grundsätze der Gebührenerhebung
Art. 4 Gebührenpflichtige Person
Wer eine Verfügung oder einen Entscheid veranlasst oder öffentliche Einrichtungen und Sachen beansprucht, hat die angefallenen Gebühren und Auslagen zu bezahlen.
Handeln mehrere Personen gemeinsam, so haften sie für Gebühren und Auslagen solidarisch.
Art. 5 Streitigkeiten, treuwidriges Verhalten
In streitigen Verfahren hat die unterliegende Partei sämtliche Gebühren und Auslagen zu übernehmen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind die Gebühren und Auslagen anteilsmässig zu verteilen.
Kosten, die eine Partei durch treuwidriges Verhalten oder durch die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu ihren Lasten.
Art. 6 Öffentlich-rechtliche Körperschaften
Von öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden in der Regel ebenfalls Gebühren und Auslagen erhoben.
Art. 7 Kostenvorschuss
Die Stadt kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss. Ein Vorschuss ist insbesondere zu fordern, wenn ein Begehren offensichtlich aussichtslos ist, wenn keine Gewähr für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen besteht sowie bei Zahlungsrückständen oder bei Wohnsitz im Ausland.
Ein Vorschuss ist innert der gesetzten Frist zu leisten. Kommt die betroffene Person trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung zur fristgerechten Leistung eines Vorschusses nicht nach, muss auf das Gesuch oder das Geschäft nicht eingetreten werden.
III Bemessung der Gebühren
Art. 8 Bemessung
Die Gebühr ist zwischen Fr. 10.– bis Fr. 20'000.– zu bemessen und umfasst mit Ausnahme der Auslagen alle Aufwendungen der Behörde.
Die Gebühr ist innerhalb des festgesetzten Gebührenrahmens nach dem Wert und der Bedeutung der staatlichen Tätigkeit für die gebührenpflichtige Person, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der notwendigen Sachkenntnis zu bemessen.
Art. 9 Überschreiten der Gebührenansätze
Bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren kann die Gebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.
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Art. 10 Nicht hoheitliche Tätigkeiten
Für Leistungen, zu denen die Stadt gesetzlich nicht verpflichtet ist, kann das Entgelt nach vorgängiger Vereinbarung gemäss den Honoraransätzen der Berufsverbände oder privater Fachleute bemessen werden.
IV Zuständigkeiten, Bezug und Rechtsmittel
Art. 11 Entscheid
Der Entscheid über die Gebühren und Auslagen wird von der in der Hauptsache zuständigen Stelle getroffen.
Art. 12 Fälligkeit, Verzugszins
Gebühren und Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung oder des Entscheides bzw. mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und Sache fällig.
Wird eine Rechnung ausgestellt, ist diese innert 30 Tagen zu begleichen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die kostenpflichtige Person durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.
Art. 13 Verjährung
Forderungen für Gebühren und Auslagen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird;
während eines Beschwerdeverfahrens;
solange eine Gebührenforderung gestundet ist. 3 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit:
jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Verwaltungshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird;
jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person;
jeder Teilzahlung;
der Einreichung eines Erlassgesuches.
Art. 14 Ermässigung und Erlass
Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn:
das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt;
es sich um eine Dienstleistung mit sehr geringem Aufwand handelt, namentlich um einfache Auskünfte;
ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder am Entscheid besteht;
für die gebührenpflichtige Person ein begründeter Härtefall vorliegt.
Art. 15 Steuern und Abgaben
Die von übergeordneten Hoheitsträgern auf den von der Stadt erbrachten Dienstleistungen erhobenen Abgaben und Steuern, insbesondere die Mehrwertsteuer, werden im vollen Umfang weiterverrechnet.
Art. 16 Rechtsmittel
Die Gebühren und Auslagen sind mit dem Hauptentscheid anzufechten.
Erfolgt einzig eine Rechnungsstellung, kann die gebührenpflichtige Person unentgeltlich eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Gegen eine selbständige Gebührenverfügung gemäss Abs. 2 kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Stadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Entscheide der Stadt können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden.
V Schlussbestimmungen
Art. 17 Vollzug
Der Stadtrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die für den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen und Gebührentarife. Er regelt insbesondere die Gebührenansätze.
Art. 18 Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.1
Vom Stadtrat mit Beschluss vom 14. August 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt