Fonte: chur.ch

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Waldgesetz der Stadt Chur

Beschlossen in der Volksabstimmung vom 24. Oktober 1999

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff des Waldes

Für den Waldbegriff gilt die Definition gemäss kantonalem Waldgesetz.

Art. 2 Zweck

Das Waldgesetz regelt die Verwaltung und die Bewirtschaftung des Waldes, der sich im Eigentum der Bürgergemeinde sowie der Stadtgemeinde befindet.

Alle Eigentümer von Wald auf Churer Stadtgebiet können gegen Entgelt die Dienstleistungen der Forst- und Alpverwaltung beanspruchen.

II Organisation

Art. 3 Stadtrat / Bürgerrat

Dem Stadtrat obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die Bewirtschaftung des Churer Waldes; soweit sich dieser im Besitz der Bürgergemeinde befindet in Absprache mit dem Bürgerrat.

Ein Mitglied des Stadtrates als Waldchef ist die vorgesetzte Stelle der Forst- und Alpverwaltung.

Art. 4 Forst- und Alpverwaltung

Die Forst- und Alpverwaltung leitet die Verwaltung und Bewirtschaftung des Churer Waldes. Sie kann in Forstreviere aufgeteilt werden.

Die Leitung der Forst- und Alpverwaltung obliegt dem Stadtoberförster oder der Stadtoberförsterin.

Die Leitung der Forstreviere erfolgt durch Revierförsterinnen oder Revierförster.

Art. 51

Aufgehoben gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über die Bewirtschaftung der Churer Alpen (Alpgesetz, RB 566)

III Verwaltung und Bewirtschaftung

Art. 6 Ziele und Hauptaufgaben

Der Churer Wald ist innerhalb der Schranken des übergeordneten Rechts nachhaltig und naturnah nach ökonomischen und ökologischen Kriterien zu bewirtschaften.

Die vielfältigen Funktionen, insbesondere die Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion sind in der forstlichen Planung aufzuzeigen und mittels Waldpflege zu gewährleisten.

Art. 7 Arbeitssicherheit

Gewerbsmässige Waldarbeiten dürfen nur durch entsprechend ausgebildete Arbeitskräfte und unter Einhaltung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden. Dies gilt auch für Waldarbeiten, die nicht durch die Forst- und Alpverwaltung verrichtet werden.

Art. 8 Taxholz

Der Stadtrat legt in Absprache mit dem Bürgerrat in einem Reglement die Bedingungen über die Abgabe von Taxholz an die nach kantonalem Gemeindegesetz Berechtigten fest.

Art. 9 Leseholz

Als Leseholz gilt stehend-dürres oder liegendes Holz, mit weniger als 16 cm Brusthöhendurchmesser sowie Äste, Rinde, Schlagabfälle und lose Stücke. Jede Person ist leseholzberechtigt. Im Privatwald ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers notwendig.

IV Schutz vor Beeinträchtigungen

Art. 10 Veranstaltungen im Wald

Für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald gilt die von der Regierung erlassene Richtlinie1.

Bewilligungen für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald erteilt die Forst- und Alpverwaltung.

BR 920.800 (Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald)

Art. 11 Befahren von Waldwegen

Das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen ist nur ausnahmsweise gestattet. Der Stadtrat erlässt dazu ein Reglement.

Art. 12 Beweidung

Der Weidgang im Wald ist grundsätzlich untersagt. Im Bereich der Manifeste ist die Beweidung mit der Forst- und Alpverwaltung abzusprechen, im Alpwald gilt die Wald-Weide-Ausscheidung.

Art. 13 Hecken, Baum- und Strauchgruppen, Privatwald

Die Entfernung von Hecken bedarf der Bewilligung des kantonalen Amtes für Natur und Landschaft.

Pflegeeingriffe im Privatwald sowie in Hecken, Baum- und Strauchgruppen und Uferbestockungen auf dem Territorium der Stadt Chur bedürfen der Absprache mit der Forst- und Alpverwaltung.

Art. 14 Feuern im Wald

Das Feuern im Wald oder in Waldesnähe ist nur erlaubt, wenn keine erhöhte Waldbrandgefahr besteht. Der Gefahrenmeldung der Forstdienste ist Folge zu leisten.

Art. 15 Campieren

Das Campieren im Wald ist in der Regel verboten.

V Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Art. 16 Bussen

Verstösse gegen dieses Waldgesetz und der gestützt darauf ergangenen Reglemente und Erlasse werden, soweit nicht übergeordnetes Recht etwas anderes vorschreibt, vom Stadtrat mit Bussen bis zu Fr. 10 000.– geahndet. Zusätzlich besteht die Verpflichtung zu vollem Schadenersatz.

Für Bussen bis zu Fr. 500.– ist die Forst- und Alpverwaltung zuständig.

Art. 17 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Forst- und Alpverwaltung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Stadtrat Beschwerde erhoben werden.

Entscheide des Stadtrates können innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Beschwerde angefochten werden.1

Art. 18 Anzeigepflicht

Amtspersonen sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen anzuzeigen.

VI Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

Der Stadtrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes Gebühren bis Fr. 1000.– erheben und die erforderlichen Reglemente und Bestimmungen erlassen.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Forstordnung, beschlossen von der Stadtgemeinde am 12. Dezember 1886, aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten2

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.3

Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. September 2007

Genehmigung durch die Regierung am 29. November 1999

Mit Beschluss des Stadtrates vom 13. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt