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Fondsreglement der Bürgergemeinde
Beschlossen vom Bürgerrat am 17. Januar 19 841
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Verwaltung und die Verwendung der Mittel der hiernach aufgeführten Fonds: Bürgerheimfonds Finanzierung von Ausflügen, Weihnachtsgaben und ausserordentlichen Anschaffungen, die nicht über die Betriebsrechnung finanziert werden können. Zuwendungen an bedürftige Heimbewohner zwecks Vermeidung von Härtefällen Zuständigkeit: Betriebskommission Bürgerheim Chur Waisenhausfonds Für die Unterstützung von: – Kindern und Jugendlichen – Kinderheimen aller Art – sozialen Einrichtungen zugunsten von Kindern Churer Bürger haben den Vorrang. Institutionen in der Stadt Chur haben den Vorrang vor solchen im Kanton und solche im Kanton vor allen übrigen. Zuständigkeit: Bürgerrat Fürsorgefonds Für humanitäre Zuwendungen an Churer Bürgerinnen und Bürger. Zuständigkeit: Ratsbüro Bavier-Haltmeyer-Fonds Für Stipendien an Lehrlinge, Schüler und Studenten beiderlei Geschlechts, die Churer Bürger sind. Zuständigkeit: Bürgerrat
Art. 2 Verwendung der Mittel
Die zuständigen Instanzen, Bürgerrat, Ratsbüro oder Betriebskommission Bürgerheim, können nur über die Kapitalerträge und über die jährlich eingehenden Vergabungen verfügen.
Das Reglement wurde durch den Bürgerrat teilweise revidiert am 8. September 1989, 17. Oktober 1990, 6. Februar 1991, 2. Juni 1992, 13. September 1995 und 26. Oktober 2000 Die innerhalb des Kalenderjahres nicht verwendeten Mittel werden einem Gewinn-Vortragskonto zugeschlagen. Dieses kann im Sinne von Absatz 1 verwendet werden.
Das Kapital darf nicht angetastet werden.
Art. 3 Kapitalanlagen
Das Kapital ist nach Fonds getrennt, mündelsicher und zinstragend bei einer ortsansässigen Bank anzulegen. Pro Fonds ist ein separates Depot zu errichten. Auf Jahresende ist von der Bank eine Bestandesmeldung über die offenen Termingeldanlagen zu verlangen.
Art. 4 Vergabungen
Alle Vergabungen werden schriftlich durch die Bürgerratskanzlei verdankt. Der Bürgerrat bzw. das Ratsbüro, die Betriebskommission Bürgerheim und gegebenenfalls auch der Heimleiter des Bürgerheims werden darüber informiert.
Art. 5 Marx’sches Legat
Die Einnahmen aus dem Marx‘schen Legat werden dem Fürsorgefonds gutgeschrieben.
Art. 6 Prüfung
Die bürgerliche Geschäftsprüfungskommission prüft die Fondsrechnungen und erstattet jährlich darüber Bericht.
Art. 7 Aufsicht
Der Bürgerrat übt die Aufsicht über alle Fonds aus.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement ist mit der Genehmigung durch den Rat am 26. Oktober 2000 in Kraft getreten
2 1.7.2008