Fonte: chur.ch

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Flurgesetz der Gemeinde Haldenstein

KANTON GRAUBÜNDEN

GEMEINDE HALDENSTEIN

Flurgesetz

Von der Gemeindeversammlung angenommen am 20. April 2016

Der Gemeindepräsident Robert Giger

Die Gemeindeschreiberin Nadia Allemann

Flurgesetz der Gemeinde Haldenstein 70.20

(Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 20.04.2016) ______________________________________________________________________

I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die im Eigentum von Privaten und der Gemeinden stehenden Tal- und Begriff Bergwiesen, Äcker und Gärten bilden die Fluren der Gemeinde.

Art. 2

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie- Gleichstellung der hen sich grundsätzlich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dessen Geschlechter Sinn nichts anderes ergibt.

Art. 3

Die Handhabung der Flurpolizei ist Sache des Gemeindevorstandes, der Aufsicht für die Durchführung aller flurpolizeilichen Bestimmungen verantwortlich ist.

Art. 4

Es ist verboten, den Verkehr auf Feldwegen durch Bäume, Pflanzen Feldweg oder andere Vorkehrungen zu hemmen oder einzuschränken.

Der Abstand solcher Vorkehrungen beträgt von der Wegmitte aus gemessen mindestens zwei Meter. In den Luftraum hineinragende Äste oder andere Hemmnisse sind zu entfernen.

Art. 5

onszeit verboten. Diese dauert Das Betreten von fremden Wiesen und Äckern ist während der Vegetati- Flurverbot in der Regel von Anfang April bis Ende Oktober.

Der Freilauf von Haustieren, mit Ausnahme von Katzen, ist grundsätzlich untersagt.

rend der Vegetationszeit nicht Die Halter von Hunden sind dafür verantwortlich, dass ihre Hunde wähin den Fluren umherstreunen.

Die genauen Daten werden jeweils vom Gemeindevorstand festgelegt.

Verfassung der Gemeinde Haldenstein 70.20

Art. 6

benwegen sowie von Grundstücken Unbefugtes Betreten und Befahren von nicht öffentlichen Fuss- und Ne- Unbefugtes Betreist verboten, sofern die Berechti- ten und Befahren gung hiezu nicht nachgewiesen werden kann.

Art. 7

Die Bewirtschaftung und Aberntung des Feldes hat mit aller Rücksicht- Zugang zur nahme auf den nachbarlichen Grund und Boden zu erfolgen. Bewirtschaftung Recht. Diese Regelung gilt auch Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsrechte, welche seit längerer Zeit unangefochten ausgeübt werden, bestehen ohne Grundbucheintrag zu für die Gemüsegärten.

Art. 8

Jeder Eigentümer ist verpflichtet, Zäune und Mauern, die seine Grund- Zäune und stücke von Strassen, Alpen und Allmenden abschliessen, zu unterhalten Mauern und alljährlich bis zum Beginn des Weidganges der Tiere auf die Allmenden in guten Zustand zu versetzen.

Für allen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsenen Schaden ist der Eigentümer verantwortlich. Nicht erstellte Zäune werden nach Ablauf der Zäunungsfristen der Gemeinde auf Kosten des Grundeigentümers errichtet.

Das Erstellen von Stacheldrahtzäunen ist verboten.

Weidezäune und behelfsmässige Abschrankungen sind nach dem Weidegang im Herbst durch die Landwirte zu entfernen. Nicht entfernte Zäune werden auf Kosten der Ersteller durch die Gemeinde entfernt.

Art. 9

Die Eigentümer sind verpflichtet, die Feld- und Waldwege in gutem Zu- Feld und Waldweg stand zu erhalten.

Die Zufahrt zu den Geschiebefängen im Gebiet Oldis wird durch die Gemeinde unterhalten.

Art. 10

Die Wassergräben sind alljährlich, so oft die Umstände es erfordern, Wassergräben durch die Eigentümer zu öffnen.

notwendigen Anordnungen hat der Die Grabenweite soll der durchzuleitenden Wassermenge genügen. Die Gemeindevorstand rechtzeitig zu treffen.

Im Übrigen wird auf Art. 689 ZGB verwiesen.

Art. 11

Das Düngen der Wiesen und Äcker hat nach den landwirtschaftlichen Düngung Regeln und gemäss Gewässerschutzgesetzgebung zu erfolgen.

Im überbauten und im angrenzenden Gebiet ist bei der Düngung auf die Bewohner angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 12

Übertretungen des Flurgesetzes werden vom Gemeindevorstand mit Busse Busse bis 10'000 Franken geahndet.

Art. 13

Dieses Flurgesetz tritt nach der Annahme durch die Gemeindeversamm- Inkrafttreten lung in Kraft.

Es ersetzt die Flurordnung vom 1. Juli 2004 und hebt frühere Gemeindebeschlüsse auf, die den Bestimmungen dieses Flurgesetzes widersprechen.

Also beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. April 2016.

Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Robert Giger Nadia Allemann