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Baugesetz der Gemeinde Praden

Kanton Graubünden Gemeinde Tschiertschen-Praden

Baugesetz Praden

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 5. September 1984 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 471 vom 25. Februar 1985

Letzte Änderung:

Beschluss der Gemeindeversammlung vom 23. Februar 2000 Genehmigt von der Regierung RB Nr. 820 vom 9. Mai 2000

B I

Gemeinde Gemeinde Praden Praden

Gemeinde Praden Praden I

Zu Zu beachten sind sind auch die Inhaltsverzeichnis beachten auch die Inhaltsverzeichnis Hinweise Hinweise zum zum kantonalen kantonalen Recht Recht am am Ende Ende dieses dieses Gesetzes Gesetzes

I.I. Allgemeine Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen 4

1 Geltungsbereich Geltungsbereich Zweck ND2oO0UPUDZ-

Zweck Baubehörden Baubehörden Ausnahmen Ausnahmen Hofstattrecht Hofstattrecht Natur- Natur- und und Heimatschutz Bau sperre Heimatschutz 2.3.4.5.6.7. Bausperre

II. Il. Ortsplanung Ortsplanung 5

8.8. Planungsmittel Planungsmiittel 9.9. Gemeinderichtplan Gemeinderichtplan 10. 10. Zonenplan,

Zonenplan, Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan 11. 11. Genereller Genereller Erschliessungsplan Erschliessungsplan 12. 12. Baulinien Baulinien 13. 13. Niveaulinien Niveaulinien 14. 14. Gestaltungslinien Gestaltungslinien 15. 15. Verfahren Verfahren

Ill. Ill. Erschliessung Erschliessung des des Baugebietes Baugebietes 8

16. 16. Baureife Baureife 17. 17. Erstellung Erstellung und und Finanzierung Finanzierung der der Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen 18. 18. Parkierungsflächen,

Parkierungsflächen, zuzu- und und Ausfahrten,

Ausfahrten; Ersatzabgabe Ersatzabgabe

IV.

IV Zonenvorschriften

Zonenvorschriften 9

19. 19. Dorfzone Dorfzone 20. 20. Wohnzone Wohnzone 21 21. Zone Zone öffentlicher öffentlicher Bauten Bauten und Anlagen und Anlagen 22. Landwirtschaftszone ı

22. Landwirtschaftszone 23. 23. Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone 24. 24. Ubriges Übriges Gemeindegebiet Gemeindegebiet 25. 25. Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone 26. 26. Skizone Skizone 27. 27. Gefahrenzone Gefahrenzone 28. 28. Queilwasserschutzzone Quellwasserschutzzone 29. 29. Naturschonzone Naturschonzone 29. bis 29. bis Materialablagerungszone Materialablagerungszone

V.

V Bauvorschriften

Bauvorschriften 12 12

30. Orts- Orts- und und Landschaftsbild Bauweise 30. Landschaftsbild 31 31. Bauweise 32. Unterhalt ı

32. Unterhalt 33. 33. Emissionen Emissionen 34. 34. Zonenschema Zonenschema 35. 35. Gebäude- Gebäude- und und Firsthöhe Firsthöhe 35.1 35.1 Dächer Dächer 36. 36. Gebäudeiänge Gebäudelänge 37. 37. Grenzabstand, Grenzabstand, Gebäudeabstand Gebäudeabstand 38. 38. Abstand Abstand vonvon Stressen Strassen und Wäldern und Wäldern 39. Einfriedungen, Einfriedungen, Böschungen, Böschungen, Stutzmauern Rekiamen Reklamen und und Antennen 39. Stutzmauern 40. 40. Antennen 41 41. Sonnenkollektoren Sonnenkollektoren 42. Lager- Lager- und und Abfaiipiätze ı

42. Abfallplätze 43. 43. Beanspruchung Beanspruchung des des öffentlichen öffentlichen Grund Grund und und Bodens Bodens sowie sowie der der öffentlichen öffentlichen Gewässer Gewässer 44. 44. Benützung Benützung des des öffentlichen öffentlichen Luftraumes Luftraumes 45. 45. Beanspruchung Beanspruchung des des Privatbodens Privatbodens

Praden

Vl. Quartierplanung

VI Quartierplanung 16

16 1. 1. Allgemeines Allgemeines

46. 46. Zweck Zweck und und Inhalt, Inhalt; Quartierplanpflicht Quartierplanpflicht

2. Quartiererschliessung 2. Quartiererschliessung

47. 47. Quartiererschliessung Quartiererschliessung

3. 3. Quartiergestaltung Quartiergestaltung

48. 48. Quartiergestaltung Quartiergestaltung 49. 49. Anwendbare Bauvorschriften Anwendbare Bauvorschriften

4. 4. Baulandumlegung Baulandumlegung

50. 50. Anordnung Anordnung 51 51. Landabzug Landabzug für für gemeinschaftliche gemeinschaftliche Anlagen Anlagen 52. Neuzuteilung ı

52. Neuzuteilung 53. 53. Umlegungsbann Umlegungsbann

5. 5. Quartierplanverfahren Quartierplanverfahren

54. 54. Einleitung Einleitung 55. 55. Erstellen Erstellen des des Quartierpianes Quartierplanes 56. 56. Pianungskosten Planungskosten 57. 57. Offentliche Öffentliche Auflage, Auflage, Einsprachen Einsprachen 58. 58. Genehmigung Genehmigung des des Quartierpianes Quartierplanes 59. 59. Anmerkung Anmerkung im im Grundbuch Grundbuch

6. Vollzug des 6. Vollzug des Quartierplanes Quartierplanes

60. 60. Bau Bau der der gemeinschaftlichen Anlagen, Kostenverteilung gemeinschaftlichen Anlagen, Kostenverteilung

VII.

VII Bewilligungsverfahren

Bewilligungsverfahren 20 20

61 61. Bewilligungspflicht Bewilligungspflicht 62. Unterlagen Unterlagen zum zum Baugesuch ı

62. Baugesuch 63. 63. Bauprofil Bauprofil 64. 64. Planauflage Planauflage 65. 65. Vereinfachtes Vereinfachtes Verfahren Verfahren 66. 66. Baubescheid, Baubescheid, Einsprachen Einsprachen 67. 67. Baubeginn Baubeginn und und Baufrist Baufrist 68. 68. Baukontrolle Baukontrolle und und Bauabnahme Bauabnahme 69. 69. Abweichung Abweichung vonvon den den genehmigten genehmigten Plänen Plänen 70. 70. Vorentscheid Vorentscheid 71 71. Gebühren Gebühren 72. Bauberatung ı

72. Bauberatung 73. 73. Fachgutachten Fachgutachten

VIII.

VIII Schluss-

Schluss- und und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen 23 23

74. 74. Verantwortlichkeit Verantwortlichkeit 75. 75. Bestrafung Bestrafung 76. 76. Abbruch Abbruch 77. 77. Ausführungsbestimmungen, Ausführungsbestimmungen, Gebührenordnung Gebührenordnung 78. 78. Inkrafttreten Inkrafttreten 79. 79. Ubergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

Praden Seite 4

Gemeinde

Praden Praden

von von der der Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung erlassen erlassen am am 05. 05. September September 1984 1984

I.I. Allgemeine Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen

Art.

Art. 11

Geltungsbereich Geltungsbereich Das Das vorliegende vorliegende Baugesetz Baugesetz gilt gilt für für das das ganze ganze Gebiet Gebiet der der Gemein- Gemeinde de Praden. Praden. Es Es findet Anwendung auf findet Anwendung auf sämtliche sämtliche der der Baubewiliigungspfiicht Baubewilligungspflicht unterliegenden unterliegenden Bauten, Anlagen und baulichen Massnahmen. Bauten, Anlagen und baulichen Massnahmen. Vorbehalten Vorbehalten bleiben bleiben die die zwingenden zwingenden Bestimmungen Bestimmungen des des eidgeeidge- nössischen nössischen und und kantonalen kantonalen Rechts. Rechts.

Art.

Art. 2 Zweck

Zweck Das Das Baugesetz Baugesetz dient dient der der zweckmässigen zweckmässigen Erschliessung Erschliessung undund haushälterischen haushälterischen Nutzung Nutzung des des Bodens, Bodens, der der geordneten geordneten baulichen baulichen Entwicklung Entwicklung sowie sowie ganz ganz allgemein allgemein dem dem Wohl Wohl und und der der Sicherheit Sicherheit der Einwohner. der Einwohner.

Art.

Art. 33

Baubehörde Baubehörde Baubehörde Baubehörde ist ist der der Gemeindevorstand. Gemeindevorstand. Ihm Ihm obliegt obliegt der der Vollzug Vollzug dieses dieses Gesetzes Gesetzes sowie sowie die Anwendung die Anwendung der der einschlägigen einschlägigen eidgenössischen eidgenössischen und und kantonalen kantonalen Vorschriften. Vorschriften.

Er Er erlässt erlässt sämtliche sämtliche Entscheide Entscheide und und Verfügungen, Verfügungen, erteilt erteilt insbeinsbe- sondere sondere die Baubewilligungen und er vertritt die Gemeinde in die Baubewiiiigungen und er vertritt die Gemeinde in allen allen sich sich aus aus diesem diesem Gesetz Gesetz ergebenden ergebenden Rechtsgeschäften Rechtsgeschäften und und Rechtsstreitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten.

Art.

Art. 4 Ausnahmen Ausnahmen

Liegen Liegen ausserordentiiche ausserordentliche Verhältnisse Verhältnisse vor vor und und bedeutet bedeutet die die Ein- Einhaltung haltung der der gesetzlichen gesetzlichen Bestimmungen Bestimmungen eineeine unverhältnismässige unverhältnismässige Härte, Härte, soso kann kann die die Baubehörde Ausnahmen von Baubehörde Ausnahmen von einzelnen einzelnen Vor- Vorschriften schriften gewähren, gewähren, wenn wenn dadurch dadurch keine keine öffentlichen öffentlichen Interessen Interessen verletzt werden. verletzt werden.

Ein Ein Anspruch Anspruch auf auf Gewährung Gewährung von Ausnahmen besteht von Ausnahmen besteht nicht. nicht. Die Die Bewilligung Bewilligung kann kann anan Bedingungen Bedingungen geknüpft geknüpft und und insbesondere insbesondere da- davon abhängig gemacht werden, dass sich der von abhängig gemacht werden, dass sich der GrundeigentümerGrundeigentümer verpflichtet, verpflichtet, auf auf Verlangen Verlangen derder Baubehörde Baubehörde unverzüglich unverzüglich den den ge-gesetzlichen setzlichen Zustand Zustand herzustellen herzustellen (Revers). (Revers).

Die Die Verpflichtung Verpflichtung ist ist auf auf Kosten Kosten desdes Gesuchstellers Gesuchstellers im im Grundbuch Grundbuch anzumerken. anzumerken.

Art.

Art. 5 Hofstattrecht

Hofstattrecht Zerstörte Zerstörte oder oder abgebrochene abgebrochene Bauten Bauten dürfen dürfen innerhalb innerhalb der der Bauzo- Bauzonen nen imim bisherigen bisherigen Umfang Umfang ohne ohne Rücksicht Rücksicht auf auf die die Vorschriften Vorschriften Praden Seite

über über Gebäudehöhe Gebäudehöhe und und Grenzabstände Grenzabstände wieder wieder aufgebaut werden. aufgebaut werden. Die Die Zweckbestimmung Zweckbestimmung einer einer Baute Baute darf darf im im Rahmen Rahmen derder Nutzungs- Nutzungszone, zone, in in welcher welcher das das Gebäude Gebäude steht, steht, geändert werden, sofern geändert werden, sofern ein ein Gebäudeabstand Gebäudeabstand von von wenigstens wenigstens 4 4 m m gewahrt gewahrt bleibt. bleibt.

Es Es kann kann auch auch eine eine massvolle massvolle Erweiterung Erweiterung bewilligt bewilligt werden, wobei für werden, wobei für den den neuen neuen Gebäudeteii Gebäudelteil die die Bauvorschriften Bauvorschriften derder entsprechenden entsprechenden Zone Zone einzuhalten einzuhalten sind. sind.

In jedem Fall In jedem Fall müssen müssen allfällige allfällige Bauiinien Baulinien oder oder Quartierpianbestim- Quartierplanbestimmungen sowie die Vorschriften von Art. 44 beachtet werden. mungen sowie die Vorschriften von Art. 44 beachtet werden.

Der Wiederaufbau von Der Wiederaufbau von Bauten Bauten ausserhalb ausserhalb der der Bauzone Bauzone richtet richtet sich sich nach nach dem dem eidgenössischen eidgenössischen und und kantonalen kantonalen Recht. Recht.

Ein Ein Anspruch Anspruch aufauf das das Hofstattrecht Hofstattrecht besteht besteht nur, nur, wenn wenn das das Bauge- Baugesuch such innert innert drei drei Jahren Jahren seit seit dem Abbruch bzw. dem Abbruch bzw. der der Zerstörung Zerstörung einein- gereicht wird. Der Gesuchsteller hat das Ausmass der alten gereicht wird. Der Gesuchsteller hat das Ausmass der alten Baute Baute zu zu beweisen. beweisen.

Art.

Art. 66

Natur- Natur- und und Heimat- Heimat- Der Der Erlass Erlass von von Schutzverfügungen Schutzverfügungen imim Sinne Sinne der der kantonalen kantonalen Ver- Verschutz schutz ordnung ordnung über über den den Natur- Natur- und und Heimatschutz Heimatschutz obliegt obliegt der der Baubehör- Baubehörde. de.

Art.

Art. 77

Bausperre Bausperre Der Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand kann kann eine eine generelle generelle oder oder eine eine auf auf Teilge- Teilgebiete biete beschränkte Bausperre für die Dauer von höchstens einem beschränkte Bau sperre für die Dauer von höchstens einem Jahr Jahr erlassen: erlassen:

  1. bei bei Erlass Erlass oder oder Abänderung Abänderung vonvon Baulinien Baulinien oder oder Quartier- Quartierpiänen, plänen;

  2. bei

  3. bei Revision Revision des des Baugesetzes Baugesetzes oder oder des des Zonen planes, Zonenplanes; C) bei Erlass oder Revision des generellen Erschliessungspia-

  4. bei Erlass oder Revision des generellen Erschliessungsplanes nes oder oder des des generellen generellen Gestaltungsplanes. Gestaltungsplanes.

Die Die Bausperre Bausperre ist ist im im Kantonsamtsblatt Kantonsamtsblatt und und auf auf ortsübliche ortsübliche Weise Weise bekannt bekannt zu zu geben. geben.

Während Während derder Bausperre Bausperre dürfen dürfen keine keine Neubauten Neubauten oder oder baulichen baulichen Veränderungen Veränderungen bewilligt bewilligt werden, werden, die die den vorgesehenen neuen den vorgesehenen neuen Vorschriften widersprechen oder Vorschriften widersprechen oder die Ausführung der die Ausführung der Pläne Pläne beeinbeein- trächtigen trächtigen könnten. könnten.

Eine Verlängerung der Eine Verlängerung der Bausperre Bausperre mit mit Zustimmung Zustimmung des des kantonalen kantonalen Departementes bleibt vorbehalten. Departementes bleibt vorbehalten.

II. Il. Ortsplanung Ortsplanung Art.

Art. 88

Planungsmittel Planungsmiittel Das Das Baugesetz Baugesetz wird wird durch durch folgende folgende Pläne Pläne ergänzt: ergänzt:

Praden Seite 6 Gemeinderichtplan Gemeinderichtplan Zonenplan Zonenplan Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan Genereller Genereller Erschliessungsplan Erschliessungsplan Bau- Bau- und Niveau- sowie und Niveau- sowie Gestaltungslinien Gestaltungslinien Art.

Art. 9 Gemeinderichtplan Gemeinderichtplan

Im Im Richtpian Richtplan werden werden die die Grundzüge Grundzüge derder künftigen künftigen Entwicklung, Entwicklung, insbesondere insbesondere in in Bezug Bezug aufauf Nutzung, Nutzung, Gestaltung, Gestaltung, Erschliessung Erschliessung und und Finanzierung Finanzierung festgelegt. festgelegt. Der Der Richtplan Richtplan ist ist für für die die Organe Organe der der Gemeinde, Gemeinde, nicht nicht aber für die aber für die Grundeigentümerverbindiich. Grundeigentümer verbindlich.

Art.

Art. 10 Zonenplan, Zonenplan, Generel- Generellerlergestaltungsplan gestaltungsplan

Im Im Zonenplan Zonenplan wird wird das das Gemeindegebiet Gemeindegebiet in in folgende folgende Zonen Zonen eingeeinge- teilt:

a› teilt:

Nutzungszone

  1. Nutzungszone Dorfzone Dorfzone Wohnzone Wohnzone Zone Zone öffentlicher öffentlicher Bauten Bauten und Anlagen und Anlagen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone Übriges Übriges Gemeindegebiet Gemeindegebiet

  2. Überlagerte Überlagerte Zonen Zonen Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone Skizone Skizone Gefahrenzone Gefahrenzone Quellwasserschutzzone Quellwasserschutzzone Naturschutzzone Naturschutzzone Materialablagerungszone Materialablagerungszone

Art. 11

Art. 11

Genereller Erschlies- Genereller Erschlies- Der Der Generelle Generelle Erschiiessungspian Erschliessungsplan legt legt die die Erschliessung, Erschliessung, Versor- Versorsungspian sungsplan gung gung und und Entsorgung Entsorgung des des bestehenden bestehenden und und künftigen künftigen Baugebietes Baugebietes für für den den Grundeigentümer Grundeigentümer verbindlich verbindlich fest. fest.

Art. 12

Art. 12 Baulinien Baulinien

Für Für öffentliche Öffentliche und und private private Strassen Strassen sowie sowie Beförderungsanlagen Beförderungsanlagen können können Baulinien Baulinien erlassen werden. Ebenso erlassen werden. Ebenso können können mittels mittels Bauli- Baulinien nien der Standort von Gebäuden auf dem Baugrundstück beder Standort von Gebäuden auf dem Baugrundstück bestimmt stimmt sowie sowie Aussichtslagen, Aussichtslagen, Landschaftsteile, Landschaftsteile, Waldränder Waldränder oder oder Gewässerufer Gewässerufer vor vor der Verbauung geschützt der Verbauung werden. geschützt werden.

Der Der vor vor der der Baulinie Baulinie befindliche befindliche teil teil eines eines Grundstückes Grundstückes bleibt bleibt Pri- Privateigentum, vateigentum, darf jedoch nicht darf jedoch nicht überbaut werden. Einzelne überbaut werden. Vor- Einzelne Vorsprünge sprünge wiewie Vordächer, Vordächer, Erker, Erker, Baikone Balkone user. usw. dürfen dürfen höchstens höchstens 1.50 1.50 mm über über die die Baulinie Baulinie hinausragen. hinausragen.

Diese Überkragungen sind Diese Überkragungen jedoch nur sind jedoch nur dann dann zulässig, zulässig, wenn wenn sie sie Praden Seite 7 mindestens mindestens 3 3 m m über über dem dem Trottoir Trottoir und und 4.5 4.5 mm über über dem dem Strassen- Strassenniveau niveau liegen. liegen. Ihre Ihre Gesamtlänge Gesamtlänge darf '/; der darf 1/5 der zugehörigen zugehörigen Fassa- Fassadenlänge denlänge nicht nicht überschreiten. überschreiten.

Unterirdische Unterirdische Bauten Bauten und und Bauteile Bauteile aller Art mit aller Art mit Einschluss Einschluss von von Öl- Öl- und und Benzintanks Benzintanks dürfen dürfen im im Bauliniengebiet Bauliniengebiet nur nur gegen gegen Revers Revers bebe- willigt willigt werden. werden.

Wird Wird ein ein bestehendes, bestehendes, von von der der Baulinie Baulinie angeschnittenes angeschnittenes Gebäude Gebäude ganz ganz oder teilweise abgebrochen oder zerstört, so muss der oder teilweise abgebrochen oder zerstört, so muss der Neu- Neubau auf die Baulinie zurückversetzt werden. bau auf die Baulinie zurückversetzt werden.

Werden Werden an an Bauten, Bauten, die die über über die die Baulinie Baulinie hinausragen, hinausragen, über über den den normalen normalen Unterhalt Unterhalt hinausgehende hinausgehende Veränderungen Veränderungen durchgeführt, durchgeführt, so so ist ist der der dadurch dadurch entstandene entstandene Mehrwert Mehrwert im im Grundbuch Grundbuch anzumeranzumer- ken. ken. Er wird im Er wird im Enteignungsfalle Enteignungsfalle nicht nicht vergütet. vergütet.

Auf Auf den den Revers Revers genoss Abs. 4 gemäss Abs. 4 sowie sowie die die Grundbuchanmerkung Grundbuchanmerkung genoss gemäss Abs. Abs. 66 ist Art. 4 ist Art. Abs. 2 4 Abs. 2 dieses dieses Gesetzes Gesetzes analog analog anwendanwend- bar. bar.

Art.

Art. 13 Niveaulinien

Niveaulinien Die Die Niveaulinien Niveaulinien dienen dienen dazu, dazu, die die Grundeigentümer Grundeigentümer überüber die die Hö- Höhenlage projektierter Stressen zu orientieren. Einfahrten, Eingänhenlage projektierter Strassen zu orientieren. Einfahrten, Eingängen gen user. usw. sind sind an an die die Niveaulinien Niveaulinien anzupassen. anzupassen.

Art.

Art. 14

Gestaltungslinien Gestaltungslinien Zum Zum Schutze Schutze des des Orts- Orts- und und Strassenbildes Strassenbildes sowie sowie zur zur Freihaltung Freihaltung von Aussichtslagen von Aussichtslagen können können Gestaltungslinien Gestaltungslinien erlassen werden. erlassen werden. Diese Diese bestimmen bestimmen zwingend zwingend die die Lage Lage und und eventuell eventuell die die Höhe Höhe der der einzelnen einzelnen Bauten. Bauten.

Art. 15

Art. 15 Verfahren

Verfahren Der Der Erlass Erlass und und die Abänderung des die Abänderung des Baugesetztes, Baugesetztes, desdes Gemeinde- Gemeinderichtplans, richtplans, des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Zonenpians, des Generellen Gestaitungspians und des des Generellen Generellen Erschliessungsplans Erschliessungsplans unterliegen unterliegen der Abstimmung der Abstimmung in in der der Gemeindeversammlung. Gemeindeversammlung. Der Der Erlass Erlass der der Bau-, Bau-, Niveau- Niveau- und und Gestaltungslinien Gestaltungslinien steht steht der der Baubehörde Baubehörde zu. zu.

Die Die Entwürfe Entwürfe der der Baubehörde Baubehörde für für Baugesetz, Baugesetz, Gemeinderichtplan, Gemeinderichtplan, Zonenplan, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplan und Generellen Gestaitungspian und Generellen Generellen Erschlies- Erschliessungspian sungsplan sind während 30 sind während 30 Tagen Tagen öffentlich öffentlich aufzulegen. aufzulegen. Die Auf- Die Auflage lage ist ist in in der der ortsüblichen ortsüblichen Weise Weise bekannt bekannt zu zu geben. Abändegeben. Abänderungswünsche rungswünsche und und Anträge Anträge sind sind während während der Auflagefrist schriftder Auflagefrist schriftlich lich bei bei der der Baubehörde Baubehörde einzureichen. einzureichen.

Diese Diese entscheidet entscheidet über über die die Eingaben und verabschiedet die bereinigten Pläne Eingaben und verabschiedet die bereinigten Pläne zuhanden der zuhanden der Gemeindeversammlung. Gemeindeversammlung. Vor Vor der der Abstimmung Abstimmung sind sind die die Stimmbe- Stimmberechtigten rechtigten durch durch die die Baubehörde Baubehörde angemessen angemessen zu zu orientieren. orientieren.

Bau-, Bau-, Niveau- Niveau- und und Gestaitungsiinien Gestaltungslinien werden

werden ebenfalls

während 30

ebenfalls während

30

Tagen Tagen öffentlich Öffentlich aufgelegt. aufgelegt. Die Die Eigentümer Eigentümer derder betroffenen betroffenen Grund- Grundstücke stücke können während dieser können während dieser Frist Frist bei bei der der Baubehörde Baubehörde schriftlich schriftlich Praden Seite 8 Einsprache Einsprache erheben. erheben.

Nach Nach Prüfung Prüfung der der Einsprache Einsprache entscheidet entscheidet die die Baubehörde Baubehörde über über die die Genehmigung Genehmigung der der Bau-, Bau-, Niveau- Niveau- und und Gestal- Gestaltungslinien. tungslinien.

Ill. Ill. Erschliessung Erschliessung des des Baugebietes Baugebietes Art.

Art. 16 Baureife Baureife

Bauten Bauten dürfen dürfen nurnur auf auf baureifen baureifen Grundstücken Grundstücken erstellt erstellt werden. werden. Ein Ein Grundstück gilt als baureif: Grundstück gilt als baureif:

  1. wenn wenn seine seine Form Form und und Grösse Grösse eine eine zonengemässe zonengemässe Über- Überbauung bauung gestatten gestatten und wenn eine und wenn eine im im betreffenden betreffenden Gebiet Gebiet durchzuführende durchzuführende Quartierplanung Quartierplanung nicht nicht präjudiziert präjudiziert wird, wird;

  2. wenn wenn es es erschlossen erschlossen ist. ist. Land Land ist ist erschlossen, wenn eine erschlossen, wenn eine hinreichende hinreichende Zufahrt Zufahrt vorhanden vorhanden ist, ist, die die Wasser-, Wasser-, Energie- Energie- und und Abwasserleitungen Abwasserleitungen bis bis zum zum Grundstück Grundstück oder oder inin dessen dessen unmittelbare unmittelbare Umgebung Umgebung herangeführt herangeführt sind sind und und derder An-Anschluss schluss zulässig zulässig und und ohne ohne besonderen besonderen AufwandAufwand möglich möglich ist. ist. Die Die Erschliessung Erschliessung mussmuss auf auf den Zeitpunkt der den Zeitpunkt der Fertig- Fertigsteilung des Gebäudes gesichert stellung des Gebäudes gesichert sein. sein.

Art. 17

Art. 17 Erstellung Erstellung und und Finan- Finanzierung zierung der der Er- Erschfiessungsschliessungsanlagen anlagen

Die Die Gemeinde Gemeinde erstellt erstellt nach nach Massgabe Massgabe derder genehmigten genehmigten Kredite Kredite die die im im Generelien Generellen Erschiiessungspian Erschliessungsplan vorgesehenen vorgesehenen öffentlichen öffentlichen Stressen Strassen und und Werkleitungen. Werkleitungen. Die Die Finanzierung Finanzierung der der Erschlies- Erschliessungsaniagen sungsanlagen richtet richtet sich sich nach nach der der kommunalen kommunalen Verordnung Verordnung über über die Finanzierung der Erschliessung. die Finanzierung der Erschliessung.

Art. 18

Art. 18 Parkierungsflächen, Parkierungsflächen, Zu- Zuund und Ausfahrten, Ausfahrten; Ersatzabgabe Ersatzabgabe

Bei Bei sämtlichen sämtlichen baulichen baulichen Massnahmen, Massnahmen, durch durch welche welche zusätzlicher zusätzlicher Wohnraum Wohnraum oder oder zusätzliche zusätzliche Betriebsflächen Betriebsflächen in in Geschäftshäusern Geschäftshäusern und und Gastwirtschaftsbetrieben Gastwirtschaftsbetrieben geschaffen geschaffen oder oder bestehende bestehende we-wesentiich sentlich vergrössert vergrössert werden, werden, sind sind genoss gemäss nachfolgender Aufsteinachfolgender Aufstellung lung Parkplätze Parkplätze oder oder Garagen Garagen auf auf privatem privatem Boden Boden zu zu erstellen erstellen und und ganzjährig zu unterhalten: ganzjährig zu unterhalten:

VVohn-,Feflenhäuser Wohn-, Ferienhäuser mind. mind. 11 Platz Platz pro pro Wohnung Wohnung Ladengeschäfie Ladengeschäfte mind. mind. 11 Platz Platz pro pro 20m2 20m? Laden- Ladenfläche fläche Hotels, Hotels, Pensionen mind. mind. 11 Platz Platz pro pro 3 3 Betten mind. mind. 1 Platz pro 6 m2

Platz pro 6 m? Restaura- Pensionen Betten Restaurants Restaurants Restauraflonsfläche tionsfläche Weist Weist eine eine Wohnung Wohnung eine eine Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfläche von von mehr mehr als als 100 100 m2 m? auf, auf, soso ist ist für für entsprechend entsprechend zusätzlichen zusätzlichen Parkierungsraum Parkierungsraum zu zu sorgen. sorgen. Für Für die die übrigen, übrigen, in in der Aufstellung nicht der Aufstellung nicht genannten genannten baulichen baulichen Mas- Massnahmen snahmen bestimmt bestimmt die die Baubehörde Baubehörde die Anzahl der die Anzahl der Abstellplätze,

Abstellplätze, wobei sie wobei sie sich sich an an diedie Richtlinien Richtlinien der der Schweizerischen Schweizerischen Strassen- Strassenfachmänner fachmänner hält. hält.

Praden Seite 9 Zu- Zu- und und Ausfahrten Ausfahrten sind sind so so zu zu gestalten, gestalten, dass dass die die Verkehrssicher- Verkehrssicherheit heit gewährleistet gewährleistet ist. ist. Vor Autogaragen mit Vor Autogaragen mit direkter direkter Ausfahrt Ausfahrt auf auf die die Strasse Strasse muss muss ein ein Fahrzeug Fahrzeug abgestellt werden können, abgestellt werden können, ohne ohne den den öffentlichen öffentlichen Strassenraum Strassenraum zu zu beanspruchen. beanspruchen.

Eigentümer, welche ihren Eigentümer, welche ihren im im Baugesetz Baugesetz vorgesehenen vorgesehenen Pflichten Pflichten zur zur Schaffung Schaffung von von Parkierungsraum Parkierungsraum nicht nicht nachkommen nachkommen können, können, haben haben eine eine Ersatzabgabe Ersatzabgabe zu zu leisten. leisten.

IV.

IV Zonenvorschriften

Zonenvorschriften

Art.

Art. 19

Dorfzone Dorfzone Die Die Dorfzone Dorfzone umfasst umfasst die die bestehenden bestehenden Bauten Bauten in in Inner- Inner- und und Us- Usser-Praden. Der Charakter dieser Siedlungen und die siedlungstyser-Praden. Der Charakter dieser Siedlungen und die siedlungstypische pische Bausubstanz Bausubstanz sind sind zu zu erhalten. erhalten. Zulässige Zulässige Nutzungen Nutzungen sind sind Wohnbauten, Wohnbauten, Hotels, Hotels, landwirtschaftliche landwirtschaftliche Betriebe Betriebe und und gewerbliche gewerbliche Bauten. Bauten.

An An neuen neuen Standorten Standorten können können lediglich An- und lediglich An- und Nebenbauten Nebenbauten erer- stellt werden. Diese dürfen eine maximale Gebäudegrundfiäche stellt werden. Diese dürfen eine maximale Gebäudegrundfläche von 40 von 40 m2 m? sowie sowie eine eine maximale maximale Höhe von 3.50 Höhe von 3.50 m m an an der der Traufe Traufe und und 5 5 m m im im First First aufweisen. aufweisen.

Neubauten Neubauten und und Umbauten Umbauten sind sind im im Rahmen Rahmen von Art. 5 von Art. 5 dieses dieses Ge- Gesetzes setzes zulässig. zulässig. Solche Solche Neu- Neu- und und Umbauten Umbauten haben haben sich sich in in Höhe, Höhe, Länge, Länge, Dachform, Dachform, Proportionen, Proportionen, Stellungen, Stellungen, Baumaterial Baumaterial und und Farbgebung in die umliegenden Bauten einzufügen. Farbgebung in die umliegenden Bauten einzufügen.

Die Die Bauberatung Bauberatung (Art. (Art. 73) 73) ist ist für für Neu- Neu- und und Umbauten Umbauten obligatorisch. obligatorisch.

Art. 20

Art. 20 Wohnzone Wohnzone

Die Wohnzone ist Die Wohnzone ist ausschliesslich ausschliesslich für für Wohnbauten, Wohnbauten, Hotels Hotels und und nicht-störende Dienstleistungsbetriebe bestimmt. nicht-störende Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

Neubauten Neubauten können können nur nur im im Rahmen Rahmen rechtskräftiger rechtskräftiger Quartierpläne Quartierpläne bewilligt werden. bewilligt werden.

Art. 21

Art. 21 Zone Zone öffentlicher öffentlicher Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen

Die Die Zone Zone öffentlicher öffentlicher Bauten Bauten und Anlagen ist und Anlagen ist bestimmt bestimmt für für bestebeste- hende hende undund zukünftige zukünftige öffentliche öffentliche Bauten Bauten und Anlagen sowie und Anlagen sowie Area- Areale le für für Sport Sport und und Erholung. Erholung. Jegliche Jegliche private private Überbauung Überbauung istist unterunter- sagt. sagt. An An bestehenden bestehenden privaten privaten Bauten Bauten sind sind nur Arbeiten gestattet, nur Arbeiten gestattet, die die zum zum gewöhnlichen gewöhnlichen Unterhait Unterhalt gehören. gehören.

Für Für die die Übernahme Übernahme privater privater Grundstücke Grundstücke gelten gelten die die Bestimmun- Bestimmungen gen des des kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzes. Raumplanungsgesetzes.

Art. 22

Art. 22 Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone

Die Die Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone umfasst umfasst Gebiete, Gebiete, die die der der landwirtschaftlilandwirtschaftli- chen Nutzung zu erhalten sind. chen Nutzung zu erhalten sind.

Praden Seite 10 Die Die Zulässigkeit Zulässigkeit von von baulichen baulichen Massnahmen Massnahmen beurteilt beurteilt sich sich nach nach der der eidgenössischen eidgenössischen und und kantonaien kantonalen Gesetzgebung. Gesetzgebung.

Art.

Art. 23 Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone

Die Die Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone umfasst umfasst den den Wald Wald im im Sinne Sinne der der Forstge- Forstgesetzgebung und die zur Aufforstung vorgesehenen Gebiete. setzgebung und die zur Aufforstung vorgesehenen Gebiete.

Art. 22

Art. Abs. 2 22 Abs. 2 dieses dieses Gesetzes Gesetzes ist ist anwendbar. anwendbar.

Art.

Art. 24 Übriges Übriges Gemeinde- Gemeindegebiet gebiet

Das Das Übrige Übrige Gemeindegebiet Gemeindegebiet umfasst umfasst die die öffentlichen öffentlichen Gewässer, Gewässer, das das der der Kultur Kultur nicht nicht fähige fähige Land Land sowie sowie Flächen, Flächen, die die noch noch keiner keiner Nutzungszone Nutzungszone zugewiesen zugewiesen sind. sind.

Art. 22

Art. Abs. 2 22 Abs. 2 dieses dieses Gesetzes Gesetzes ist ist anwendbar. anwendbar.

Art.

Art. 25 Landschaftsschutz- Landschaftsschutzzone zone

In In der der Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone soll soll das das Landschaftsbild Landschaftsbild erhalten erhalten bleiben. bleiben. Die Die Erstellung Erstellung von von Hochbauten Hochbauten sowie jegliche gross- sowie jegliche grossflächigen Veränderungen flächigen Veränderungen (z.B. (z.B. Skipistenplanierungen Skipistenplanierungen und und die die meme- chanische chanische Pistenpräparierung) Pistenpräparierung) sind sind untersagt. untersagt.

Art.

Art. 26 Skizone Skizone

Die Die Skizone Skizone umfasst umfasst das das für für die Ausübung des die Ausübung des Skisports Skisports erfordererforder- liche liche Gelände. Gelände. Es Es gelten gelten folgende folgende Vorschriften: Vorschriften:

  1. Sämtliche Sämtliche Grundstücke Grundstücke dürfendürfen zur Ausübung des zur Ausübung des Skisports Skisports sowie sowie zur zur Präparierung Präparierung von von Pisten Pisten und und Langlaufloipen Langlaufloipen be- betreten werden. treten werden.

  2. Bauliche Anlagen, Pflanzungen Bauliche Anlagen, Pflanzungen und und Terrainveränderungen Terrainveränderungen sind sind nurnur zulässig, zulässig, soweit soweit sie sie die Ausübung des die Ausübung des Skisports Skisports nicht nicht beeinträchtigen. beeinträchtigen.

  3. Einfriedungen Einfriedungen von von Grundstücken Grundstücken können können untersagt werden. untersagt werden. Werden sie Werden sie erlaubt, erlaubt, sind sind siesie ebenso ebenso wie wie die die Weidezäune Weidezäune vom Grundeigentümer vom Grundeigentümer in in der der Skisaison Skisaison (November (November bis bis Ap- April) zu beseitigen. ril) zu beseitigen.

  4. Während der

  5. Während der Skisaison Skisaison kann kann das Ausführen von das Ausführen von Jauche Jauche sowie sowie dasdas Düngen Düngen verboten verboten werden. werden.

  6. Die Die Kosten, weiche der Kosten, welche der Gemeinde Gemeinde aus aus der der Anwendung Anwendung die- dieser ser Bestimmungen Bestimmungen erwachsen, erwachsen, können können denden interessierten interessierten Unternehmungen Unternehmungen (Skilifte,(Skilifte, Bergbahnen, Bergbahnen, Beherbergungsbe- Beherbergungsbetriebe) triebe) nach Massgabe ihres Interesses ganz oder nach Massgabe ihres Interesses ganz oder teilweise teilweise überbunden überbunden werden.werden.

Art. 27

Art. 27 Gefahrenzone Gefahrenzone

In In der der Gefahrenzone Gefahrenzone I| dürfen dürfen keine keine Bauten Bauten erstellt werden, die erstellt werden, die zum zum Aufenthalt Aufenthalt von von Menschen Menschen undund Tieren Tieren bestimmt bestimmt sind. sind. Die Die Er- Erneuerung neuerung schon schon bestehender bestehender Bauten Bauten kann kann bewilligt werden. Durch bewilligt werden. Durch Naturgewalt Naturgewalt zerstörte zerstörte Bauten Bauten dürfen dürfen nicht wieder aufgebaut nicht wieder weraufgebaut werden. den.

Praden Seite 11 In In der der Gefahrenzone Gefahrenzone IIIl verfügt verfügt die die Baubehörde Baubehörde bei bei der der Erteilung Erteilung von Baubewilligungen von Baubewilligungen diedie zu zu leistenden leistenden Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsmassnahmen genoss gemäss den Vorschriften der den Vorschriften der kantonalen kantonalen Gebäudeversicherungs- Gebäudeversicherungsanstalt. anstalt.

Art.

Art. 28

Quellwasserschutzzone Quellwasser- Die Die Quellwasserschutzzone Quellwasserschutzzone umfasst umfasst die die Quellfassungen Quellfassungen mit mit Um- Umschutzzone gebung. gebung. Der Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand kann kann die die zum zum Schutz Schutz von von Quell- Quellfassungen fassungen erforderlichen erforderlichen Nutzungsbeschränkungen Nutzungsbeschränkungen verfügen. verfügen.

Die Die Quellwasserschutzzone Quellwasserschutzzone kann kann aufgeteilt aufgeteilt werden werden in: in:

  1. Weitere Schutzzone Weitere Schutzzone (Zone (Zone Ill) III)

  2. Engere Engere Schutzzone Schutzzone (Zone (Zone II) Il)

  3. Fassungsbereichzone Fassungsbereichzone (Zone (Zone I) |) Bis Bis zur zur Festlegung Festlegung der der Zonen Zonen I-Ill |-Ill besteht besteht inin der der Quellwasser- Quellwasserschutzzone eine Baumaterialentnahme- sowie ein Deponieverbot, schutzzone eine Baumaterialentnahme- sowie ein Deponieverbot, zudem zudem sind Weidgang und sind Weidgang und Düngung Düngung nicht nicht gestattet. gestattet.

Art.

Art. 29 Naturschonzone Naturschonzone

Die Die Naturschonzone Naturschonzone umfasst umfasst Flächen, Flächen, in in denen denen das das Gleichgewicht Gleichgewicht von Fauna von Fauna und und Flora Flora durch durch bauliche bauliche Eingriffe Eingriffe oder oder menschliches menschliches Verhalten besonders Verhalten besonders gefährdet wird. gefährdet wird.

Zum Zum Schutze Schutze von von Fauna Fauna undund Flora Flora kann kann der der Gemeindevorstand Gemeindevorstand unter unter Berücksichtigung der land- und forstwirtschaftlichen Ge- Berücksichtigung der land- und forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte sichtspunkte die die erforderlichen erforderlichen Beschränkungen Beschränkungen wie Verbot von wie Verbot von Entwässerungen Entwässerungen und und Terrainveränderungen, Terrainveränderungen, Nutzungs-, Nutzungs-, Pflege- Pflege- und und Hegebeschränkungen, Hegebeschränkungen, Zutritts- Zutritts- und und Fahrverbote, Verbote des Fahrverbote, Verbote des Variantenskifahrens Variantenskifahrens user. usw. verfügen. verfügen.

Art. 29 Materialablagerungs- Materialablagerungszone zone

Art. 29 bis

bis Die Die Materialablagerungszone Materialablagerungszone ist ist für für Materialablagerungen Materialablagerungen bebe- stimmt. stimmt. In In der der Materialablagerungszone Materialablagerungszone darf darf nur nur unverschmutztes unverschmutztes Aushub- Aushub- undund in in Praden Praden anfallender anfallender Gartenabraum Gartenabraum abgelagert abgelagert werwer- den. den.

Die Die Materialablagerungsflächen Materialablagerungsflächen sind sind nach Abschluss der nach Abschluss der Ablage- Ablagerung rung oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu zu gestalten, gestalten, zuzu rekultivieren rekultivieren oderoder ordnungsgemäss ordnungsgemäss zu zu unterhalten. unterhalten. Die Die Baubehörde Baubehörde trifft trifft die die erforderlichen erforderlichen Massnahmen Massnahmen im im Baubewil- Baubewilligungsverfahren. ligungsverfahren.

Sie Sie kann kann insbesondere insbesondere eine eine geeignete geeignete Sicher- Sicherstellung stellung (zweckgebundenes (zweckgebundenes Depositum)für Depositum)für die die Kosten Kosten verlangen, verlangen, weiche für welche für den den Abschluss Abschluss der der Materiaiablagerung Materialablagerung erforderlich erforderlich sind sind Für Für grössere grössere Materialablagerungsvorhaben Materialablagerungsvorhaben erlässt erlässt die die Gemeinde Gemeinde einen einen Generellen Generellen Gestaltungsplan. Gestaltungsplan.

Praden Seite 12 V.

V Bauvorschriften

Bauvorschriften

Art.

Art. 30

Landschaftsbild Orts- Orts- und und Land- Bauten Bauten undund Bauteile Bauteile aller Art, einschliesslich aller Art, einschliesslich Umgebungs- Umgebungs- und und schaftsbild Terraingestaltungen, Terraingestaltungen, Reklameanlagen Reklameanlagen und und Bemalungen Bemalungen sind sind so so zu zu gestalten, gestalten, dass dass sie sie sich sich inin das das Dorf- Dorf- und und Landschaftsbild Landschaftsbild gut gut einein- ordnen. ordnen. Grelle Grelle Farbanstriche Farbanstriche sind sind zu zu vermeiden. vermeiden.

Art.

Art. 31 Bauweise Bauweise

Grundsätzlich Grundsätzlich gilt gilt die die obere offene Bauweise. Bauweise.

Das Das Zusammenbauen Zusammenbauen selbständiger selbständiger Gebäude Gebäude ist ist zulässig: zulässig:

a›

  1. wenn wenn an an eine eine bestehende bestehende Brandmauer Brandmauer gebaut gebaut wird. wird.

  2. wenn

  3. wenn beibei einseitigem einseitigem Grenzbau Grenzbau der der Nachbar Nachbar sich sich verpflichverpflich- tet, bei einer Überbauung seines Grundstücks an tet, bei einer Überbauung seines Grundstücks an die die Brandmauer Brandmauer anzubauen. Diese Verpflichtung ist auf Kosten anzubauen. Diese Verpflichtung ist auf Kosten der der interessierten interessierten Grundeigentümer Grundeigentümer im im Grundbuch Grundbuch einzueinzu- tragen. tragen.

Terrassenhäuser Terrassenhäuser sind sind nicht nicht zulässig. zulässig.

Art.

Art. 32 Unterhalt

Unterhalt Gebäude Gebäude sowie sowie Einfriedungen Einfriedungen iängsöffentiichem längsöffentliichem Eigentum Eigentum sindsind stets stets in gutem Zustand zu erhalten. Gefährdet ein Bauwerk infolge in gutem Zustand zu erhalten. Gefährdet ein Bauwerk infolge mangelhafter mangelhaften Unterhaltens Unterhaltens Menschen Menschen oderoder fremdes fremdes Eigentum, Eigentum, so so kann kann der der Eigentümer Eigentümer zur Ausführung der zur Ausführung der erforderlichen erforderlichen Siche- Sicherungsmassnahmen verpflichtet werden. rungsmassnahmen verpflichtet werden.

Kommt Kommt er er dieser dieser Weisung Weisung nicht nicht nach, nach, so so werden werden die Arbeiten auf die Arbeiten auf seine seine Kosten Kosten durch durch die die Gemeinde angeordnet. Gemeinde angeordnet.

Diese Vorschrift gilt Diese Vorschrift gilt sinngemäss sinngemäss auch auch für für Mauern, Mauern, Werk-, Werk-, Lager- Lager- und und Bauplätze Bauplätze sowie sowie Geländeveränderungen, Geländeveränderungen, die die durch Abgradurch Abgrabungen, Auffüllungen, Steinbrüche bungen, Auffüllungen, Steinbrüche user. usw. entstanden entstanden sind. sind.

Durch Durch Brand Brand oder oder andere andere Elementarereignisse Elementarereignisse beschädigte beschädigte oder oder zerstörte Gebäude müssen binnen drei Jahren ganz abgetragen zerstörte Gebäude müssen binnen drei Jahren ganz abgetragen oder oder wiederhergestellt wiederhergestellt werden. werden.

Art.

Art. 33 Emissionen Emissionen

Es Es werden werden nicht nicht störende, störende, massig mässig störende störende und und stark stark störende störende Betriebe Betriebe unterschieden: unterschieden:

  1. Als Als nicht nicht störend störend gelten gelten Betriebe, Betriebe, die die ihrem ihrem Wesen Wesen nach nach inin Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Woh- Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen nen inin keiner keiner Weise Weise beeinträchtigen. beeinträchtigen.

  2. Als Als massig mässig störend störend gelten gelten Betriebe Betriebe mit Auswirkungen, die mit Auswirkungen, die im im Rahmen Rahmen herkömmlicher herkömmlicher Handwerks- Handwerks- und und Gewerbebe- Gewerbebetriebe triebe bleiben bleiben und und sich sich auf auf die die üblichen Arbeitszeiten wähüblichen Arbeitszeiten während rend des des Tages Tages beschränken. beschränken.

  3. Betriebe Betriebe mit mit weitergehenden weitergehenden Emissionen Emissionen gelten gelten als als stark stark Praden Seite 13 störend. störend. Sie Sie sind sind im im ganzen ganzen Gemeindegebiet Gemeindegebiet untersagt. untersagt.

Bei Bei bestehenden bestehenden Betrieben Betrieben und und Neuauflagen Neuanlagen kann kann die die Baubehörde Baubehörde alle alle Vorkehrungen Vorkehrungen zur zur Verhinderung Verhinderung von von Emissionen Emissionen verlangen, verlangen, die die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar anwendbar undund für für den den Eigentümer Eigentümer zumutbar zumutbar sind. sind.

Art.

Art. 34

Zone Zone öffentöffent- Artikel gem. Artikel gem. Zonenschema Zonenschema Dorfzone Dorfzone Wohnzone Wohnzone licher licher Bauten Bauten Baugesetz und Anlagen und Anlagen Gebäudehöhe Gebäudehöhe 8.00 8.00 m m 8.00 8.00 m m Art. 35

Art. 35

Firsthöhe Firsthöhe 11.00 11.00 m m 11.00 11.00 m m Gebäudelänge Gebäudelänge 20.00 20.00 m m 15.00 15.00 m m Art. 36

Art. 36

Emissionen Emissionen massig mässig nicht nicht massig mässig Art. 33

Art. 33

störend störend störend störend störend störend Artikel gem. Artikel gem. Art. 19

Art. 19 Art. 20

Art. 20 Art. 21

Art. 21

Bauqesetz Art.

Art. 35

Gebäude- Gebäude- und und First- First- Als Als Gebäudehöhe Gebäudehöhe giltgilt der Abstand zwischen der Abstand zwischen der der tiefsten tiefsten Stelle Stelle des des höhe gewachsenen höhe gewachsenen oder abgegrabenen Terrains und dem höchsten oder abgegrabenen Terrains und dem höchsten Punkt Punkt der der Schnittlinie Schnittlinie zwischen zwischen Umfassungswand Umfassungswand und und Dachfläche. Dachfläche.

Durch Durch Terrain veränderungen dürfen Terrainveränderungen dürfen die die Vorschriften Vorschriften über über die die mama- ximale ximale Gebäudehöhe Gebäudehöhe nicht nicht umgangen umgangen werden. werden.

Als Als Firsthöhe Firsthöhe gilt gilt der der grösste grösste senkrecht senkrecht gemessene Abstand zwigemessene Abstand zwischen schen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und dem dem höchsten höchsten Punkt Punkt des des geneigten geneigten Daches. Daches.

Art. 35 .1

Art. 35 .1

Dächer Dächer In In der der Dorf- Dorf- und und Wohnzone Wohnzone sindsind nur nur Satteidächer Satteldächer mit mit einer einer Nei- Neigung gung von von 40% 40% bis bis 55% 55% zulässig. zulässig. Beide Beide Dachflächen Dachflächen habenhaben dieseldiesel- be be Neigung Neigung aufzuweisen. aufzuweisen. DieDie Dächer Dächer sind sind sorgfältig sorgfältig zu zu gestalten. gestalten. Die Die Gestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Gestaltung hat auf die ortsüblichen Formen, Farben und Mate- Materiaiien rialien Bezug Bezug zuzu nehmen. nehmen. Für Für eingeschossige Anbauten (Grundeingeschossige Anbauten (Grundfläche max. fläche max.

2020 m2, m?, Gebäudehöhe Gebäudehöhe max. max. 3.5 3.5 m)

m) oder oder mehrgeschosmehrgeschos- sige Anbauten (Grundfläche sige Anbauten (Grundfläche max. max. 1515 m2 m? pro pro Geschoss) Geschoss) kann kann die die Baubehörde Baubehörde Puitdächer Pultdächer und und andere andere Dachformen Dachformen gestatten. gestatten.

Lukarnen Lukarnen undund Dachfiächenfenster Dachflächenfenster sind sind zulässig. zulässig. Die Die zurzur Belich- Belichtung tung und Belüftung des Dachgeschosses erforderlichen Fenster- und Belüftung des Dachgeschosses erforderlichen Fensterflächen dürfen flächen dürfen insgesamt insgesamt 10% 10% der der Bodenfläche Bodenfläche des des Dachge- Dachgeschosses schosses mitmit einer einer Raumhöhe Raumhöhe über über 1.50 1.50 m m (Abstand (Abstand Boden Boden zur zur inneren inneren Dachfläche) Dachfläche) zuzüglich zuzüglich 2.5% 2.5% der der Bodenfläche Bodenfläche mit mit einer einer Raumhöhe Raumhöhe unterunter 1.50 1.50 m m nicht nicht überschreiten. überschreiten. Die Die Belichtung Belichtung soll soll in in der Regel über die Giebeiseiten (mind.

60% der Gesamtfensterfiäder Regel über die Giebelseiten (mind. 60% der Gesamtfensterfläche) che) erfolgen. erfolgen. 40%40% derder Gesamtfensterfläche Gesamtfensterfläche dürfen dürfen als als Dachflä- Dachflächenfenster chenfenster oderoder bei bei Lukarnen Lukarnen ausgeführt ausgeführt werden. werden. Dachflächen- Dachflächenfenster fenster sind sind inin der der Regel Regel auf auf beide beide Dachhälften Dachhälften zu zu verteilen. verteilen.

Praden Seite 14 l E F(A) = 10% F(A) 10% F(B) = 2.5°/› F(B) >» 1.5m lıfli

1.-

2.5%

ı

A

HB] FB} F{B} FB} Lukarnen Lukarnen sind sind nur nur auf auf einer einer Dachhälfte Dachhälfte zulässig zulässig und und haben haben sich sich gut gut ins ins Dach Dach einzufügen. einzufügen. Die Anordnung und Die Anordnung und Grösse Grösse von von Lukar- Lukarnen nen bestimmt bestimmt sich sich in in der der Regel Regel nach nach folgenden folgenden Grundsätzen Grundsätzen bzw. bzw. Grössenangaben: Grössenangaben:

Ü Üss n d Je L = _ Fassadenlänge Fassadenlänge ll H |- N} Or H = Dachhöhe _Dachhöhe II I al» r Kl Idol Ki a a << %NWL;max. L, max. 2.00 2.00 m m L b b <_< %NWL;max. L, max.

2.00 2.00 m m 'a UE cce << "/3HH n d | | d d > > 15HH H k D ›4 I'

L Bei Anlagen der Bei Anlagen der Sonnenenergienutzung Sonnenenergienutzung kann kann die die Baubehörde Baubehörde fürfür Dachflächen Dachflächen von von untergeordneten untergeordneten Gebäudeteilen Gebäudeteilen sowiesowie bei Anbei An- und und Nebenbauten Nebenbauten Abweichungen Abweichungen von von der der Vorschrift Vorschrift der der minimalen minimalen und maximalen Dachneigung bewilligen, sofern die entsprechende und maximalen Dachneigung bewilligen, sofern die entsprechende Lösung Lösung architektonisch architektonisch sorgfältig sorgfältig geplant geplant wird wird und und die die vorgesehevorgesehe- ne ne Dachart Dachart sich sich gut gut ins ins vorherrschende vorherrschende Ortsbild Ortsbild einfügt.

einfügt.

Art. 36

Art. 36 Gebäudelänge Gebäudelänge

Als Als Gebäudelänge Gebäudelänge gilt gilt die die grösste grösste Seite Seite des des kleinsten kleinsten Rechtecks, Rechtecks, welches welches das das Gebäude Gebäude umfasst. umfasst.

An- und An- und Nebenbauten Nebenbauten im im Sinne von Art. Sinne von Art. 19 Abs. 3 19 Abs. 3 dieses dieses Geset- Gesetzes zes sind sind nicht nicht anzurechnen. anzurechnen.

Art. 37

Art. 37 Grenzabstand, Grenzabstand, Ge-

Ge- Bezüglich Bezüglich Grenz- Grenz- und und Gebäudeabstand Gebäudeabstand sind sind lediglich lediglich die die privatprivat- bäudeabstand bäudeabstand rechtlichen Vorschriften (Art. rechtlichen Vorschriften (Art. 114 114 EG EG zum zum ZGB) ZGB) vorbehalten. vorbehalten.

Art. 38

Art. 38 Abstand von Stras-

Abstand von Stras- Wo Wo gegenüber gegenüber Gemeindestrassen Gemeindestrassen ein Abstand einzuhalten ein Abstand einzuhalten ist, ist, ist ist sen sen und Wäldern und Wäldern dieser mittels Baulinien festzuhalten. dieser mittels Baulinien festzuhalten.

Der Der entlang entlang der der Kantonsstrasse Kantonsstrasse einzuhaltende Abstand ergibt einzuhaltende Abstand ergibt sich sich aus aus der der kantonalen kantonalen Gesetzgebung. Gesetzgebung.

Praden Seite 15 Bauten Bauten undund Anlagen Anlagen haben haben gegenüber gegenüber Hochwald Hochwald einen Abstand einen Abstand von 10 von 10 m, m, gegenüber gegenüber Niederwald Niederwald einen einen Abstand Abstand von von 55 mm einzuhaleinzuhal- ten. ten. Der Der Waldabstand Waldabstand bemisst bemisst sich sich beim beim festgestellten festgestellten Wald Wald abab Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze genoss Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze gemäss Ausscheidung Ausscheidung durch durch den den Forstdienst Forstdienst im im Einzeifaii. Einzelfall.

Vorbehalten bleiben Vorbehalten bleiben besondere besondere Waldabstandslinien Waldabstandslinien genoss gemäss Zo- Zonenplan nenplan oder oder Generellem Generellem Gestaltungsplan. Gestaltungsplan.

Art.

Art. 39 Einfriedungen, Einfriedungen, Bö- Böschungen, schungen, Stützmau- Stützmauern ern

Einfriedungen, Einfriedungen, Pflanzen, Pflanzen, Mauern Mauern und und Böschungen, Böschungen, dürfen dürfen das das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die Verkehrssicherheit Strassen-, Orts- und Landschaftsbild und die Verkehrssicherheit nicht nicht beeinträchtigen. beeinträchtigen. Stacheidrahtzäune Stacheldrahtzäune sind sind untersagt. untersagt. Gegen- Gegenüber über dem dem Fahrbahnrand Fahrbahnrand istist ein Abstand von ein Abstand von mindestens mindestens 5050 cm cm einzuhalten. einzuhalten.

Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann die die Anpassung Anpassung oder oder Entfernung Entfernung bestehenbestehen- der der Pflanzen Pflanzen oder oder Anlagen Anlagen verlangen, verlangen, die die diesen diesen Vorschriften Vorschriften wiwi- dersprechen. dersprechen.

Art. 40

Art. 40 Reklamen Reklamen und und An- Antennen tennen

Plakate, Plakate, Hinweistafeln Hinweistafeln undund Reklamen Reklamen dürfen dürfen nur nur an an den den von von der der Baubehörde Baubehörde bezeichneten bezeichneten Stellen Stellen angebracht werden. Sie angebracht werden. Sie sind sind so so zu zu gestalten, gestalten, dass dass sie sie das das Orts- Orts- und und Landschaftsbild Landschaftsbild und und die Verdie Verkehrssicherheit kehrssicherheit nicht nicht beeinträchtigen. beeinträchtigen.

Im Im Bereich Bereich der der Kantonsstrasse Kantonsstrasse ist ist zudem zudem diedie Bewilligung Bewilligung der der zuzu- ständigen ständigen kantonalen kantonalen Behörde Behörde erforderlich. erforderlich. Pro Pro Haus Haus ist ist nur nur ein ein Antennemast Antennemast gestattet. gestattet. Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann dasdas Erstellen Erstellen von von Gemeinschaftsantennen Gemeinschaftsantennen und und den Anschluss an den Anschluss an solche solche vorschreivorschrei- ben. ben.

Art. 41

Art. 41 Sonnenkollektoren Sonnenkollektoren

Sonnenkollektoren Sonnenkollektoren sindsind nur nur zulässig, zulässig, soweit soweit sie sie das das Orts- Orts- und und Landschaftsbild Landschaftsbild nicht stören. Die Baubehörde kann darüber vernicht stören. Die Baubehörde kann darüber verbindliche bindliche Richtlinien Richtlinien aufstellen. aufstellen.

Art. 42

Art. 42 Lager- Lagerund Abfallund Abfallplätze plätze

Lagerplätze Lagerplätze dürfen dürfen das das Orts- Orts- und und Landschaftsbild Landschaftsbild nicht nicht beeinträchbeeinträch- tigen, tigen, keine keine Nachteile Nachteile für für die die Offentlichkeit Öffentlichkeit und und keine keine Gefährdung Gefährdung der der Gewässer Gewässer mit mit sich sich bringen. bringen.

Die Ablagerung von Die Ablagerung von Bauschutt, Abfällen, alten Bauschutt, Abfällen, alten Fahrzeugen Fahrzeugen etc. etc. ist ist nur nur an an den vom Gemeindevorstand den vom Gemeindevorstand bezeichneten bezeichneten Stellen Stellen zulässig. zulässig.

Für Für Standorte Standorte ausserhalb ausserhalb der der Bauzone Bauzone ist ist die die Genehmigung Genehmigung der der zuständigen zuständigen kantonalen kantonalen Behörde Behörde einzuholen. einzuholen.

Praden Seite 16 Art.

Art. 43 Beanspruchung Beanspruchung des des öffentlichen Grund öffentlichen und Bodens sowie und Bodens Grund sowie der der öffentlichen öffentlichen Ge- Gewässer wässer

Gesteigerter Gesteigerter Gemeingebrauch Gemeingebrauch an an öffentlichem öffentlichem Grund Grund und und Boden Boden ist mit , Bewilligung nur mit istichtnur Bewilligung des des Gemeindevorstandes Gemeindevorstandes und und gegen gegen Ent- Entrichtung einer Gebühr zulässig. Gebüh lässı Chtung einer Gebunr zulassig.

Der Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand kann kann insbesondere insbesondere für für Bauarbeiten Bauarbeiten die die vorübergehende vorübergehende Benützung Benützung desdes öffentlichen öffentlichen Grundes Grundes bewilligen. bewilligen. Mit Mit der der Bewilligung Bewilligung sind sind die die für für die die Sicherung Sicherung des des öffentlichen öffentlichen Ver- Verkehrs kehrs und und der der öffentlichen Anlagen notwendigen öffentlichen Anlagen notwendigen Bedingungen Bedingungen und und Auflagen zu Auflagen zu verbinden. verbinden.

Eine Eine über über denden gesteigerten gesteigerten Gemeingebrauch Gemeingebrauch hinausgehende hinausgehende Sondernutzung Sondernutzung am öffentlichen Grund und am öffentlichen Grund und Boden Boden oder oder an an öffentliöffentli- chen chen Gewässern Gewässern ist ist nur nur mit mit Konzession Konzession der der Gemeindeversamm- Gemeindeversammlung lung zulässig. zulässig.

Art.

Art. 44

öffentlichen Luft- Benützung Benützung des des öf- Die Die Benützung Benützung des des öffentlichen öffentlichen Luftraumes Luftraumes kann kann gegen gegen Entrich- EntrichfentlichenLufttung tung einer einer Gebühr Gebühr gestattet gestattet werden werden für: für: raumes 1. 1. Fensterläden, Fensterläden, Tür- Tür- und und Torflügel, Torflügel, sofern sofern keine keine andere andere Lö- Lösung sung möglich möglich ist ist und und sie sie nicht nicht in in den den Strassenbereich Strassenbereich aus- ausschwingen. schwingen.

2. Erker 2. Erker und und andere andere ausladende ausladende Gebäudeteile Gebäudeteile sowiesowie Dach- Dachvorsprünge, vorsprünge, wenn wenn siesie mindestens mindestens 3 3 mm über über öffentlich öffentlich bebe- gehbare Flächen und 4.50 m über dem Strassenniveau gehbare Flächen und 4.50 m über dem Strassenniveau an- angebracht gebracht werden werden und und nicht nicht mehr mehr als als 11 mm in in den den öffentlichen öffentlichen Luftraum Luftraum ragen. ragen.

Art.

Art. 45 Beanspruchung Beanspruchung des des Privatbodens Privatbodens

Die Die Gemeinde Gemeinde istist befugt, befugt, im im öffentlichen öffentlichen Interesse Interesse auf auf Privat- Privatgrundstücken grundstücken Verkehrsschilder, Verkehrsschilder, Strassentafeln, Strassentafeln, Beleuchtungskör- Beleuchtungskörper, per, Hausnummern, Hausnummern, Hydranten, Hydranten, Höhen- Höhen- undund Vermessungspunkte Vermessungspunkte und und dgl. entschädigungslos anzubringen. Die berechtigten dgl. entschädigungslos anzubringen. Die berechtigten Wün- Wünsche der Grundeigentümer sind zu berücksichtigen. sche der Grundeigentümer sind zu berücksichtigen.

VI Quartierplanung

VI Quartierplanung

1. Allgemeines 1. Allgemeines

Art.

Art. 46 Zweck Zweck und und Inhalt, Inhalt; Quartierplanpflicht Quartierplanpflicht

Die Die Quartierplanung Quartierplanung regelt regelt die die Erschliessung, Erschliessung, Überbauung Überbauung undund Gestaltung eines Teilgebietes der Bauzone. Sie kann enthalten: Gestaltung eines Teilgebietes der Bauzone. Sie kann enthalten:

  1. Strassenplan mit Bau- Strassenplan mit Bau- und und Niveaulinien Niveaulinien

  2. Versorgungsplan

  3. Versorgungsplan

  4. Gestaltungsplan Gestaltungsplan und Vorschriften über und Vorschriften über die die Gestaltung Gestaltung von von Bauten Bauten und Anlagen und Anlagen

  5. Baulandumlegungen Baulandumlegungen Praden Seite 17 e)

  6. Planungskostenverteiler Planungskostenverteiler

  7. Grundsätze Grundsätze für für die Verteilung der die Verteilung der Erschliessungskosten Erschliessungskosten In In der der Wohnzone Wohnzone (Art. (Art. 20) 20) darf darf nur nur im im Rahmen Rahmen eines eines rechtskräftirechtskräfti- gen Quartierplanes gebaut werden. gen Quartierplanes gebaut werden.

2. 2. Quartiererschliessung Quartiererschliessung Art.

Art. 47

Quartiererschliessung Der Quartiererschliessung Der Quartierstrassenplan Quartierstrassenplan und und der der Quartierversorgungsplan Quartierversorgungsplan legen legen die die Erschliessung Erschliessung des des Quartierplangebietes Quartierplangebietes mit mit Verkehrs- Verkehrs- und und Versorgungsanlagen Versorgungsanlagen verbindlich verbindlich fest. fest.

Der Der Quartierstrassenplan Quartierstrassenplan und und der der Quartierversorgungsplan Quartierversorgungsplan sind sind auf auf den den Generellen Generellen Erschliessungsplan Erschliessungsplan undund auf auf einen einen allfälligen allfälligen Quartiergestaltungspian Quartiergestaltungsplan sowie sowie die die Generelien Generellen Projekte Projekte der der Ge-Gemeinde meinde abzustimmen, abzustimmen; sie sie haben haben diese diese sinnvoll sinnvoll zu zu ergänzen. ergänzen.

3. 3. Quartiergestaltung Quartiergestaltung Art.

Art. 48

Quartiergestaltung Quartiergestaltung Der Der Quartiergestaltungsplan Quartiergestaltungsplan bezweckt bezweckt eine eine siedlungsbaulich, siedlungsbaulich, arar- chitektonisch und wohnhygienisch gute Uberbauung des chitektonisch und wohnhygienisch gute Überbauung des Quartier-Quartierplangebietes plangebietes inin Ubereinstimmung Übereinstimmung mit mit den den Vorschriften Vorschriften des des Bauge- Baugesetzes. setzes.

Er Er enthält enthält insbesondere Angaben über insbesondere Angaben über die die baulich baulich nutzbaren nutzbaren und und freizuhaltenden freizuhaltenden Flächen Flächen (Nutzungskonzentration), (Nutzungskonzentration), über über Lage Lage (in (in Bezug auf Seite und Höhe), Grösse und Gestaltung Bezug auf Seite und Höhe), Grösse und Gestaltung der Bauten, der Bauten, ihre ihre Nutzung, Nutzung, die Abstellflächen, die die Abstellflächen, die Umgebungsgestaltung Umgebungsgestaltung und und allfällige allfällige Bauetappen. Bauetappen.

Art.

Art. 49 Anwendbare Bauvor-

Anwendbare Bauvor- Im Im Quartierplanverfahren Quartierplanverfahren sind sind die die allgemeinen allgemeinen Bauvorschriften Bauvorschriften schflfien und schriften und die die Zonenvorschriften Zonenvorschriften mit mit den den speziellen speziellen Bauvorschriften Bauvorschriften zuzu beachten. beachten.

Bietet Bietet der der Quartiergestaltungsplan Quartiergestaltungsplan Gewähr Gewähr fürfür eine eine architektonisch architektonisch und und siedlungsbaulich siedlungsbaulich vorzügliche vorzügliche Überbauung Überbauung mit mit guter guter Gestal- Gestaltung, tung, differenzierter differenzierter Bauweise Bauweise und und ausgewogener ausgewogener Umgebungsge- Umgebungsgestaltung, staltung, soso kann kann die die Baubehörde Baubehörde nach nach ihrem ihrem Ermessen, Ermessen, unterunter Berücksichtigung Berücksichtigung architektonischer architektonischer Kriterien Kriterien und und der der feuerpolizeilifeuerpolizeili- chen Vorschriften, Ausnahmen chen Vorschriften, Ausnahmen von von den

den Vorschriften Vorschriften überüber Gebäu- Gebäudelänge, delänge, Dachgestaltung und den Zusammenbau mehrerer Bau- Dachgestaltung und den Zusammenbau mehrerer Baukörper körper gewähren. gewähren.

Praden Seite 18 4. 4. Baulandumlegungen Baulandumlegungen Art.

Art. 50 Anordnung Anordnung

Ist Ist zur zur Verwirklichung Verwirklichung der der Quartierplanung Quartierplanung die die Umlegung Umlegung von von Grundstücken Grundstücken notwendig, notwendig, kann kann die die Baubehörde Baubehörde dies dies anordnen. anordnen.

Dieser Dieser Beschluss Beschluss ist wenn immer ist wenn immer möglich möglich mit mit dem dem Einleitungsbe- Einleitungsbeschluss schluss über die Durchführung des Quartierplanverfahrens zu über die Durchführung des Quartierpianverfahrens zu verver- binden. binden.

Die Die Baubehörde Baubehörde ist ist zur Anordnung der zur Anordnung der Bauiandumiegung Baulandumlegung verver- pflichtet, pflichtet, wenn wenn eses die die Mehrheit Mehrheit der der interessierten interessierten Grundeigentümer Grundeigentümer verlangt, verlangt, denen denen mehr mehr als als die die Hälfte Hälfte des des Umlegungsgebietes Umlegungsgebietes gehört gehört oder oder wenn wenn durch durch die die Erstellung Erstellung von von Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen unun- überbaubare Parzellen entstehen. überbaubare Parzellen entstehen.

Art.

Art. 51 Landabzug Landabzug für für gegemeinschaftliche Anlameinschaftliche Anlagen gen

Von den Von den in in den den Baulandumlegung Baulandumlegung einbezogenen einbezogenen Grundstücken Grundstücken ist ist für die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächenanfür die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächenanteil teil unentgeltlich unentgeltlich in in Abzug Abzug zu zu bringen. bringen. Die Abtretung von Die Abtretung von Rechten Rechten zu zu weitergehenden weitergehenden öffentlichen öffentlichen Zwecken Zwecken richtet richtet sich, sich, sofern sofern keine keine Vereinbarung über Vereinbarung über den den Landerwerb Landerwerb erzielt erzielt werden werden kann, kann, nach nach den

den Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes. Vorschriften des kantonalen Enteignungsgesetzes.

Art. 52

Art. 52 Neuzuteilung Neuzuteilung

Der Der nach nach Abzug Abzug für für den den Gemeinbedarf Gemeinbedarf verbleibende verbleibende Boden Boden ist ist nach nach Massgabe Massgabe des des eingeworfenen eingeworfenen Landes Landes unter unter die die beteiligten beteiligten Grundeigentümer Grundeigentümer zu zu verteilen. verteilen.

Durch Durch den den Boden Boden nicht nicht ausgleichbare ausgleichbare Mehr- Mehr- oder oder Minderwerte Minderwerte sind in Geld auszugleichen. sind in Geld auszugleichen.

Die Die grundbuchliche grundbuchliche Bereinigung Bereinigung der der Neuzuteilung Neuzuteilung erfolgt erfolgt erst erst nach nach Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft des des Baulandumlegungsplanes. Baulandumlegungsplanes.

Art. 53

Art. 53 Umlegungsbann

Umlegungsbann Nach Nach der der Anordnung Anordnung einer einer Baulandumlegung Baulandumlegung kann kann die die Baubehör- Baubehörde de einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantonseinen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantons- sowie sowie im im Gemeindeamtsblatt Gemeindeamtsblatt bekannt bekannt zu zu geben. geben.

Während Während des des Umlegungsbanns Umlegungsbanns dürfen dürfen ohne ohne Zustimmung Zustimmung der der Baubehörde Baubehörde keine keine rechtlichen rechtlichen oder oder tatsächlichen tatsächlichen Verfügungen Verfügungen über über die die Grundstücke Grundstücke getroffen getroffen werden, werden, welche welche die die Baulandumle- Baulandumlegung beeinträchtigen oder erschweren können. gung beeinträchtigen oder erschweren können.

5. 5. Quartierplanverfahren Quartierplanverfahren

Art. 54

Art. 54 Einleitung Einleitung

Die Die Einleitung Einleitung des des Quartierplanverfahrens Quartierplanverfahrens erfolgt erfolgt durch durch den den Be- Be- Praden Seite 19 Schluss schluss der der Baubehörde. Baubehörde. Dieser Dieser Beschluss Beschluss kann kann von von Amtes we- Amtes wegen gen oder oder auf Antrag gefasst auf Antrag werden. gefasst werden.

Der Der Beschluss Beschluss über über die die Einleitung Einleitung desdes Quartierpianverfahrens Quartierplanverfahrens hat hat Angaben über den Zweck der Quartierplanung, die Angaben über den Zweck der Quartierplanung, Abgrenzung die Abgrenzung des des Plangebietes Plangebietes undund womöglich womöglich über über die die Durchführung Durchführung einer einer Baulandumlegung Baulandumlegung zu zu enthalten. enthalten. Der Der Einleitungsbeschiuss Einleitungsbeschluss ist ist im im Kantons- Kantons- undund im im Gemeindeamts- Gemeindeamtsbiatt blatt bekannt bekannt zu zu geben. geben.

DenDen betroffenen betroffenen Grundeigentümern Grundeigentümern ist ist er er unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeiten schriftlich mitzuteilen. unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeiten schriftlich mitzuteilen.

Rekurse Rekurse gegen gegen die die Durchführung Durchführung einer einer Quartierplanung Quartierplanung überüber- haupt, haupt, die die Abgrenzung Abgrenzung desdes Plangebietes Plangebietes undund über über die die Durchfüh- Durchführung rung einer einer Baulandumlegung Baulandumlegung sind sind bei bei der der Einleitung Einleitung des des Quartier- Quartierplanverfahrens planverfahrens zu zu erheben erheben undund können können im im nachfolgenden nachfolgenden Plan- Plangenehmigungsverfahren genehmigungsverfahren nichtnicht mehr mehr erhoben erhoben werden. werden.

Art.

Art. 55 Erstellen Erstellen des des Quar- Quartierplanes tierplanes

Nach Nach Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft des des Einleitungsbeschlusses Einleitungsbeschlusses lässt lässt die die Baubehörde Baubehörde den den Quartierplan Quartierplan durch durch Fachleute Fachleute ausarbeiten. ausarbeiten.

Art.

Art. 56

Planungskosten Planungskosten Die Die Kosten Kosten der der Quartierpianung Quartierplanung einschliesslich einschliesslich der der Kosten Kosten einer einer allfälligen allfälligen Baulandumlegung Baulandumlegung gehen gehen vollumfänglich vollumfänglich zu zu Lasten Lasten der der Quartierplanbeteiligten. Quartierplanbeteiligten.

Die Die Planungskosten Planungskosten sind sind im Verhältnis der im Verhältnis der in in die die Quartierplanung Quartierplanung einbezogenen einbezogenen Grundstückflächen Grundstückflächen aufauf die die Grundeigentümer Grundeigentümer zu zu verteilen. verteilen.

Art.

Art. 57 Öffentliche Öffentliche Auflage, Auflage,

Einsprachen Einsprachen Der Der Quartierplan Quartierplan undund die die dazugehörigen dazugehörigen Unterlagen Unterlagen gem. Art. 46 gem. Art. 46 sind während 30 sind während 30 Tagen Tagen in in der Gemeinde öffentlich öffentlich aufzulegen. aufzulegen. Die Die Auflage ist Auflage ist rechtzeitig rechtzeitig imim Kantons- Kantons- und und Gemeindeamtsblatt Gemeindeamtsblatt be- bekannt zu geben. kannt zu geben.

Unmittelbar Unmittelbar betroffene betroffene Grundeigentümer Grundeigentümer sind sind vor vor der der öffentlichen öffentlichen Auflage Auflage schriftlich schriftlich zuzu benachrichtigen. benachrichtigen. Während Während der der öffentlichen öffentlichen Auflage kann Auflage jedermann, der kann jedermann, der ein ein unmittelbares, unmittelbares, durch durch das das öffentliöffentli- che Recht geschütztes Interesse hat, sich der Quartierplanung che Recht geschütztes Interesse hat, sich der Quartierplanung widersetzen, bei widersetzen, bei der der Baubehörde Baubehörde schriftlich schriftlich Einsprache Einsprache erheben. erheben.

Art.

Art. 58 Genehmigung Genehmigung desdes Quartierplanes Quartierplanes

Nach Ablauf der Nach Ablauf der Auflagefrist Auflagefrist entscheidet entscheidet die die Baubehörde Baubehörde über über die die eingegangenen eingegangenen Einsprachen Einsprachen undund die die Genehmigung Genehmigung des des Quartier- Quartierplanes. planes.

Wird Wird der der Quartierplan Quartierplan auf auf Grund von Einsprachen Grund von Einsprachen geändert, geändert, ist ist die die öffentliche Auflage zu öffentliche Auflage wiederholen. zu wiederholen.

Betreffen Betreffen die die Änderungen Änderungen lediglich lediglich einzelne Grundeigentümer, so einzelne Grundeigentümer, so Praden Seite 20 ist ist nur nur diesen diesen Gelegenheit Gelegenheit zur zur Einsprache Einsprache innert innert einer einer Frist Frist von von 20 20 Tagen Tagen zuzu geben. geben.

Nach Nach Eingang Eingang der der Einsprachen Einsprachen oder Ablauf der oder Ablauf der zweiten zweiten Auflage Auflage entscheidet entscheidet die Baubehörde endgültig über die Genehmigung des die Baubehörde endgültig über die Genehmigung des Quartierplanes. Quartierplanes.

Art.

Art. 59 Anmerkung im Anmerkung im Grundbuch Grundbuch

Der Der genehmigte genehmigte Quartierplan Quartierplan kann kann nach nach Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft im im Grundbuch Grundbuch angemerkt angemerkt werden. werden.

Weitere Weitere sich sich aus aus dem dem Quartierplan Quartierplan ergebende ergebende Rechtsveränderun- Rechtsveränderungen gen und Eigentumsbeschränkungen werden und Eigentumsbeschränkungen werden nach Abschluss des nach Abschluss des Verfahrens Verfahrens aufauf Veranlassung Veranlassung der der Baubehörde Baubehörde grundbuchamtlich grundbuchamtlich geregelt. geregelt.

6. Vollzug des 6. Vollzug des Quartierplanes Quartierplanes Art.

Art. 60

Bau Bau dergemeinder gemein- Für Für den den Bau Bau und und den den Unterhalt Unterhalt der der gemeinschaftlichen Anlagen gemeinschaftlichen Anlagen schaftlichen Anlagen, schaftiıchen Anlagen, sowie sowie die Verteilung der Erschliessungskosten gilt Art. 17 dieses die Verteilung der Erschiiessungskosten gilt Art. 17 Kostenverteilung dieses Kostenverteilung Gesetzes Gesetzes sinngemäss. sinngemäss.

VII.

VII Bewilligungsverfahren

Bewilligungsverfahren

Art. 61

Art. 61 Bewilligungspflicht

Bewilligungspflicht Für Für alle alle Neubauten, Neubauten, baulichen baulichen Veränderungen Veränderungen und Abbrüche ist und Abbrüche ist vor vor Beginn Beginn der der Bauarbeiten Bauarbeiten einein Baugesuch Baugesuch einzureichen. einzureichen. Die Die Be- Bewilligungspflicht gilt willigungspflicht gilt insbesondere insbesondere für für folgende Arbeiten: folgende Arbeiten:

  1. Neubauten, Neubauten;

  2. An- An- und Aufbauten an und Aufbauten an bestehende bestehende Gebäude, Gebäude;

  3. Umbauten Umbauten von von Gebäuden Gebäuden wie wie z.B. Änderungen von

  4. z. B. Änderungen von Fun- Fundamenten, damenten, Fassaden Fassaden und und Dächern Dächern

  5. Änderungen der

  6. Änderungen der Zweckbestimmung Zweckbestimmung bestehender bestehender RäumeRäume und und Bauten, Bauten;

  7. Feuerpolizeilich Feuerpolizeilich bewilligungspflichtige bewilligungspflichtige Einrichtungen Einrichtungen und und Bauten Bauten gemäss den Vorschriften der kantonalen Feuerpoligenoss den Vorschriften der kantonalen Feuerpolizeiverordnung, Anlagen und zeiverordnung, Anlagen und Einrichtungen Einrichtungen fürfür die die Lagerung Lagerung und und den den Umschlag Umschlag von von wassergefährlichen wassergefährlichen Stoffen Stoffen genoss gemäss den den Vorschriften Vorschriften über über den den Gewässerschutz, Gewässerschutz;

  8. Wasserleitungen, Wasserleitungen, Kanalisationen Kanalisationen und und Kläranlagen, Kläranlagen;

  9. Geflügel- und Kleinviehställe, Bienenstände und Geflügel- und Kleinviehställe, Bienenstände und sonstige sonstige Kleinbauten, Kleinbauten;

  10. Einfriedungen Einfriedungen längs längs Strassen, Strassen;

  11. il) Anbringen Anbringen von von festen festen und und beweglichen beweglichen Firmentafeln, Firmentafeln, Schaukasten, Schaukasten, Lichtreklamen Lichtreklamen und und Sonnenkollektoren, Sonnenkollektoren;

  12. Aussenrenovationen, Aussenrenovationen; I)

  13. Provisorische Provisorische Bauten, Bauten;

  14. Wohnwagen und ähnliche Wohnwagen und Objekte, die ähnliche Objekte, die mehr mehr als als 30 30 Tage Tage Praden Seite 21 pro pro Jahr Jahr am am gleichen gleichen OrtOrt stationiert werden und stationiert werden und als als Ersatz Ersatz für für feste feste Bauten Bauten dienen, dienen;

  15. Private Verkehrsanlagen mit Private Verkehrsanlagen mit Einschluss Einschluss touristischer touristischer Be- Beförderungsanlagen, förderungsanlagen;

  16. Terrainveränderungen, Terrainveränderungen, Stütz- Stütz- und und Futtermauern, r›

  17. Futtermauern;

  18. Freileitungen Freileitungen aller aller Art, Art, ausgenommen ausgenommen Telefon, Telefon;

  19. Aussenantennen, Aussenantennen;

  20. Abbruch Abbruch vonvon Bauten Bauten und und Bauteilen. Bauteilen.

Art.

Art. 62

Unterlagen Bau- Dem zum Bau- Unterlagen zum Dem Baugesuch Baugesuch sind sind folgende folgende Planunterlagen Planunterlagen in in doppelter Ausferdoppelter Ausfergesuch gesuch tigung beizulegen: tigung beizulegen:

  1. Situationsplan Situationsplan 1:5001:500 // 1:1'000 1:1'000 des des Bauplatzes Bauplatzes undund seiner seiner Umgebung Umgebung mit mit Einzeichnung Einzeichnung der der Zufahrt Zufahrt sowie sowie der der Grenz- Grenzabstände, abstände;

  2. Grundrisse Grundrisse sämtlicher sämtlicher Stockwerke Stockwerke mit mit Einschluss Einschluss des des Kei- Kellers und Dachstockes im Massstab 1:100 mit lers und Dachstockes im Massstab 1:100 mit vollständigen vollständigen Angaben Angaben über über Aussenmasse, Aussenmasse, Mauernstärken, Mauernstärken, Boden- Boden- und und Fensterflächen Fensterflächen und und Zweckbestimmung Zweckbestimmung der der Räume, Räume;

  3. Pläne Pläne sämtlicher sämtlicher Fassaden Fassaden im im Massstab Massstab 1:100 1:100 inkl. inkl. bestebeste- hendem hendem und und projektiertem projektiertem Terrainveriauf, Terrainverlauf;

  4. Quer- Quer- undund Längsschnitt Längsschnitt durchdurch das das Gebäude, Gebäude, mit mit eingeeinge- schriebenen schriebenen Stockwerkshöhen und Angaben über Stras- Stockwerkshöhen und Angaben über Strassen- sen- sowie sowie bestehende bestehende und und projektierte projektierte Terrainhöhen Terrainhöhen unterunter Angaben Angaben gesicherter gesicherter Niveaupunkte, Niveaupunkte, AngabeAngabe der der Wasser-, Wasser-, Eiektrisch- Elektrisch- und und Telefonanschlüsse, Telefonanschlüsse;

  5. Kanaiisationspian Kanalisationsplan Massstab Massstab 1:100 1:100

  6. Ein Ein Baubeschrieb Baubeschrieb auf auf amtlichem amtlichem Formuiar Formular mit mit Angabe Angabe über über Material Material und und Farbe, Farbe;

  7. Für Für Bauvorhaben Bauvorhaben in in der der Gefahrenzone: Gefahrenzone: Vorprüfungsent- Vorprüfungsentscheid scheid der der Gebäudeversicherung. Gebäudeversicherung.

Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann zusätzliche zusätzliche Unterlagen Unterlagen wie wie Berechnungen, Berechnungen, Modelle Modelle user. usw. verlangen. verlangen.

Bei Bei Baugesuchen Baugesuchen im im Sinne Sinne von Art. 61 von Art. 61 lit. lit. bb -- rr dieses dieses Gesetzes Gesetzes sind sind die zum Verständnis des Bauvorhabens erforderlichen Unterdie zum Verständnis des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen lagen einzureichen. einzureichen.

Art. 63

Art. 63 Bauprofil

Bauprofil Zugleich Zugleich mit mit der der Einreichung Einreichung desdes Baugesuches Baugesuches ist ist für für Bauten, Bauten, die die nach aussen in nach Haussen in Erscheinung Erscheinung treten, treten, ein ein Bauprofil Bauprofil aufzustellen, aufzustellen, das das die die Gestaltung Gestaltung undund Höhe Höhe desdes Baues Baues klarklar erkennen erkennen lässt.lässt. Die Die Grundstücksgrenzen sind zu markieren. Am Bauprofil Grundstücksgrenzen sind zu markieren. Am Bauprofil ist das Erd- ist das Erdgeschossniveau geschossniveau anzugeben. anzugeben.

Das Das Bauprofil Bauprofil ist ist bis bis zur zur rechtskräftirechtskräfti- gen gen Erledigung Erledigung des des Baugesuches Baugesuches stehenstehen zu zu lassen lassen undund nachher nachher innert innert angemessener angemessener Frist Frist zu zu entfernen. entfernen.

Der Der Höhenfixpunkt Höhenfixpunkt ist ist zu zu versichern, versichern, er er muss muss bis bis zur zur Bauabnahme Bauabnahme bestehen bleiben. bestehen bleiben.

Praden Seite 22 Art.

Art. 64 Planauflage

Planauflage Die Die Pläne Pläne werden werden bei bei der Gemeinde während während 3030 Tagen Tagen öffentlich Öffentlich aufgelegt. aufgelegt. Diese Diese Auflage wird unter Auflage wird unter der Angabe des der Angabe des Bauherrn, Bauherrn, der der Bauparzelle Bauparzelle undund des des Bauvorhabens Bauvorhabens im im Gemeindeamtsblatt Gemeindeamtsblatt publipubli- ziert. ziert.

lnnert Innert 30 30 Tagen Tagen seit seit der der Publikation Publikation können können bei bei der der Baubehörde Baubehörde Einsprachen Einsprachen öffentlich-rechtlicher öffentlich-rechtlicher Natur Natur eingereicht eingereicht werden. werden.

Art.

Art. 65

Vereinfachtes Verfah- Wenn Vereinfachtes Verfah- Wenn die Ausführung des die Ausführung des Bauvorhabens weder nach Bauvorhabens weder aussen in nach Bussen in ren ren Erscheinung Erscheinung tritt, tritt, noch noch den den Zweck Zweck der der Baute Baute ändert, ändert, ist ist die die Profilie- Profilierung rung und und Publikation Publikation nicht nicht erforderlich. erforderlich.

Art.

Art. 66 Baubescheid, Baubescheid, Ein-

Ein- Nach Nach Ablauf Ablauf der der Einsprachefrist Einsprachefrist erlässt erlässt die die Baubehörde Baubehörde den den Bau- Bausprachen bescheid, sprachen bescheid, in in welchem welchem auch auch über über allfällige allfällige Einsprachen Einsprachen entschieentschie- den wird. den wird.

Wird Wird das das Baugesuch Baugesuch oder oder eine eine Einsprache Einsprache abgewiesen, abgewiesen, so so ist ist der der Entscheid Entscheid zuzu begründen. begründen. Einspracheentscheide Einspracheentscheide sind sind gleichzeitig gleichzeitig mit mit dem dem Baubescheid Baubescheid dem dem Gesuchsteller Gesuchsteller und und den den Einsprechern Einsprechern zu zu eröffnen. eröffnen.

Die Die Baubewilligung Baubewilligung wird wird erst erst nach nach vorliegen vorliegen aller aller Bewilligungen Bewilligungen genoss gemäss übergeordnetem übergeordnetem Recht Recht erteilt. erteilt.

Ist Ist eine eine Einsprache Einsprache offensichtlich offensichtlich unbegründet, unbegründet, so so können können demdem Einsprecher Einsprecher die die der Gemeinde erwachsenen erwachsenen Kosten Kosten (inkl. jene (inkl. jene einer einer allfälligen allfälligen Rechtsberatung) Rechtsberatung) überbunden werden. überbunden werden.

Art. 67

Art. 67 Baubeginn Baubeginn und und Bau- Baufrist frist

Mit Mit den den Bauarbeiten Bauarbeiten darf darf erst erst begonnen wenn die werden, wenn begonnen werden, die Baube- Baubewilligung willigung vorliegt. vorliegt.

Eine Eine Baubewilligung Baubewilligung erlischt, erlischt, wenn wenn der der Gesuchsteller Gesuchsteller nicht nicht innert innert eines eines Jahres Jahres seit seit Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft mit mit den den Bauarbeiten Bauarbeiten be- beginnt ginnt und und ohne ohne erhebliche erhebliche Unterbrechungen Unterbrechungen weiterführt. weiterführt.

Die Die Bau- Baubehörde behörde kann kann diese diese Frist Frist auf auf begründetes begründetes Gesuch Gesuch hin hin angemesangemes- sen sen verlängern. verlängern.

Unterbleibt Unterbleibt die die Vollendung Vollendung desdes Baues, Baues, so so ist ist der der ursprüngliche ursprüngliche Zustand Zustand wieder wieder herzustellen. herzustellen.

Art. 68

Art. 68 Baukontrolle Baukontrolle und

und Die Ausführung der Die Ausführung der Bauarbeiten Bauarbeiten wird wird durch durch die die Baubehörde Baubehörde kon-kon- Bauabnahme trolliert. Bauabnahme trolliert. Im Im Baubescheid Baubescheid wird wird dem dem Bauherrn Bauherrn mitgeteilt, mitgeteilt, in in welchem welchem Stadium Stadium erer jeweils jeweils Anzeige Anzeige zu zu erstatten erstatten hat, hat, damit damit die die Baukontrolle Baukontrolle erfolgen erfolgen kann. kann.

Praden Seite 23 Für jeden Bau Für jeden Bau ist ist ein ein Schnurgerüst Schnurgerüst zuzu erstellen. erstellen. Den Den von von der der Bau- Baubehörde behörde bezeichneten Aufsichtspersonen ist bezeichneten Aufsichtspersonen ist der der Zutritt Zutritt zum zum Bau- Baugrundstück grundstück und und zur zur Baustelle jederzeit zu Baustelle jederzeit zu gestatten. gestatten.

Nach Nach der der Vollendung Vollendung nimmt nimmt die die Baubehörde Baubehörde den den Bau Bau ab. Vor dieab. Vor dieser Abnahme darf ser Abnahme darf er er nicht nicht bezogen bezogen werden. werden.

Art.

Art. 69

Abweichung Abweichung von.den von den Änderungen Änderungen gegenüber gegenüber den den ursprünglich ursprünglich genehmigten genehmigten Plänen Plänen genehmigten Planen genehmıgten Plänen während der während der Bauausführung Bauausführung müssen müssen von von der der Baubehörde Baubehörde vor vor der der Ausführung Ausführung genehmigt genehmigt werden. werden.

Wenn Wenn die die Projektänderung Projektänderung nach aussen in nach Bussen in Erscheinung Erscheinung tritt, wie tritt, wie insbesondere insbesondere bei bei einer einer Vergrösserung Vergrösserung der der Gebäude nasse, einer Gebäudemasse, einer Veränderung der Veränderung der Situation Situation oder oder der der Zweckbestimmung, Zweckbestimmung, ist ist ein ein neues neues Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren durchzuführen. durchzuführen.

Art.

Art. 70 Vorentscheid

Vorentscheid Die Die Baubehörde Baubehörde kann kann vor vor Einreichung Einreichung des des Baugesuches Baugesuches um um ihre ihre grundsätzliche Stellungnahme ersucht werden. Ein Vorentscheid grundsätzliche Stellungnahme ersucht werden. Ein Vorentscheid gibt gibt keinen Anspruch auf keinen Anspruch auf Erteilung Erteilung der der Baubewilligung. Baubewilligung.

Art.

Art. 71 Gebühren

Gebühren Für Für das das Baubewilligungsverfahren, Baubewilligungsverfahren, die die Baukontrolleur Baukontrollen und und die die Bau- Bauabnahme abnahme erhebt erhebt die die Gemeinde Gemeinde eine eine Gebühr, welche ihre Gebühr, welche Aufwenihre Aufwendungen dungen deckt. deckt. Die Die Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung erlässt erlässt eine eine Gebühren- Gebührenordnung. ordnung.

Art.

Art. 72 Bauberatung Bauberatung

Die Die Baubehörde Baubehörde bezeichnet bezeichnet einen einen geeigneten geeigneten Fachmann, Fachmann, der der Bauherren Bauherren undund Architekten Architekten als als Berater Berater zur Verfügung steht. zur Verfügung steht. InIn den den Gebieten, Gebieten, in in denen denen die die obligatorische obligatorische Bauberatung Bauberatung vorgeschrieben vorgeschrieben ist, ist, müssen müssen sämtliche sämtliche Baugesuche Baugesuche vorvor der der Einreichung Einreichung mitmit dem dem Bauberater Bauberater besprochen werden. besprochen werden.

Die Die Kosten Kosten des des Bauberaters Bauberaters sind sind dem dem Bauherrn Bauherrn aufzuerlegen. aufzuerlegen.

Art. 73

Art. 73

Fachgutachten Fachgutachten Erfordert Erfordert die die Behandlung Behandlung eines eines Baugesuches Baugesuches den den Beizug Beizug eines eines Experten Experten (Juristen, (Juristen, Baufachleute Baufachleute etc.), etc.), so so sind sind die die daraus daraus erwacherwach- senen senen Kosten Kosten dem dem Bauherrn Bauherrn aufzuerlegen. aufzuerlegen.

VIII Schluss-

VII Schluss- und

und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen

Art. 74

Art. 74

Verantwortlichkeit Verantwortlichkeit Bauherr, Bauherr, Bauleitung Bauleitung undund Unternehmer Unternehmer sind sind für für die die Einhaltung Einhaltung der der baupolizeilichen Vorschriften und für die sachgemässe Ausführung baupolizeilichen Vorschriften und für die sachgemässe Ausführung des des Baues Baues solidarisch solidarisch haftbar. haftbar. Durch Durch die die Erteilung Erteilung der der Baubewiili- Baubewvilli- Praden Seite 24 gung gung und und die die Ausübung Ausübung derder Kontrollen Kontrollen übernimmt übernimmt die die Baubehörde Baubehörde keine keine Garantie Garantie für für Konstruktion, Konstruktion, Festigkeit

Festigkeit oder oder Materialeignung. Materialeignung.

Art.

Art. 75 Bestrafung

Bestrafung Widerhandlungen Widerhandlungen gegen gegen die Vorschriften des die Vorschriften des Baugesetzes Baugesetzes und und gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen und Anweisun- und Anweisungen gen werden werden von von der der Baubehörde Baubehörde mit mit Bussen Bussen bis bis zu zu Fr. Fr. 20'000.- 20'000.- bestraft. bestraft. Handelt Handelt der der Täter Täter aus aus Gewinnsucht, Gewinnsucht, ist ist die die Baubehörde Baubehörde nicht nicht an das Höchstmass an das Höchstmass der der Busse Busse gebunden. gebunden.

Ist Ist die die Widerhand- Widerhandlung lung durch durch eine juristische Person, eine juristische Person, eine eine Kollektiv- Kollektiv- oderoder Komman- Kommanditgesellschaft ditgesellschaft oder oder eine eine Personengesamtheit Personengesamtheit oder oder Rechtspersön- Rechtspersönlichkeit lichkeit begangen begangen worden, worden, so so ist ist die die Strafe Strafe gegenüber gegenüber denjenigen denjenigen Personen Personen auszusprechen, die in deren Namen gehandelt auszusprechen, die in deren Namen gehandelt haben haben oder oder hätten hätten handeln handeln müssen. müssen.

Für Für Bussen Bussen und und Kosten Kosten haftet haftet die die juristische Person, juristische Person, diedie Gesellschaft Gesellschaft oder oder die die Personengemein- Personengemeinschaft schaft solidarisch. solidarisch.

Art. 76

Art. 76 Abbruch Abbruch

Wird Wird ein ein Bau Bau entgegen entgegen den den Vorschriften Vorschriften desdes Baugesetzes Baugesetzes oder oder entgegen entgegen der Baubewilligung erstellt, so kann die Baubehörde die der Baubewilligung erstellt, so kann die Baubehörde die erforderlichen Änderungen oder erforderlichen Änderungen oder den Abbruch anordnen. den Abbruch anordnen. Wenn Wenn der der Bauherr Bauherr dieser dieser Aufforderung Aufforderung nicht nicht nachkommt, nachkommt, erfolgt erfolgt die die Voiistre- Vollstreckung ckung durch durch die die Baubehörde Baubehörde auf auf Kosten Kosten des des Bauherrn. Bauherrn.

Art. 77

Art. 77 Ausführungsbestim-

Ausführungsbestim- Die Die Baubehörde Baubehörde ist ist befugt, befugt, zu zu diesem diesem Gesetz Ausführungsbe- Gesetz Ausführungsbemungen, mungen, Gebühren- stimmungen ordnungen Gebühren- stimmungen zu zu erlassen. erlassen. Sie Sie kann kann zuzu diesem diesem Zweck Zweck allgemein allgemein ordnungen anerkannte anerkannte Richtlinien und Normen privater Berufsverbände oder Richtlinien und Normen privater Berufsverbände oder öffentlicher öffentlicher Institutionen Institutionen verbindlich verbindlich erklären. erklären.

Die Die Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung erlässt erlässt jeje eine eine Gebührenordnung Gebührenordnung für für das das Baubewiiligungsverfahren Baubewilligungsverfahren sowie sowie fürfür die die Benützung Benützung desdes öffentöffent- lichen lichen Grundes Grundes und und Luftraumes Luftraumes (Art. (Art. 4343 und und 44), 44), ferner ferner die die Er- Erschliessungsverordnung genoss Art. 17 schliessungsverordnung gemäss Art. 17 Abs. 2. Abs. 2.

Art. 78

Art. 78 Inkrafttreten

Inkrafttreten Dieses Dieses Gesetz Gesetz tritt tritt nach Annahme durch nach Annahme durch die die Gemeindeversamm- Gemeindeversammlung lung mit mit der der Genehmigung Genehmigung derder Regierung Regierung in in Kraft. Kraft.

Art. 79

Art. 79 Übergangsbestim-

Übergangsbestim- Dieses Dieses Baugesetz Baugesetz ist ist auf auf alle vor seinem alle vor seinem Inkrafttreten Inkrafttreten noch noch nicht nicht mungen bewilligten mungen bewilligten Baugesuche Baugesuche und und Quartierpläne Quartierpläne anwendbar. anwendbar.

Wichtige Wichtige Ergänzungen Ergänzungen Das Das Baugesetz der Fraktion Fraktion Praden Praden ist ist noch noch nicht nicht an an das das neue neue kantonale kantonale Raumplanungsgesetz Raumplanungsgesetz des des Kantons Kantons Graubünden Graubünden (KRG, (KRG, BR BR 801.100) 801.100) und und an an die die dazugehörige dazugehörige Verordnung (KRVO, BR Verordnung (KRVO, BR Praden Seite 25 801.110) 801.110) angepasst worden. Das angepasst worden.

Das kantonale kantonale Recht Recht geht geht vor vor und und enthält wesentliche Vorschriften, enthält wesentliche Vorschriften, die die im im kommunalen kommunalen Recht Recht noch noch nicht nicht enthalten enthalten sind. sind.

Einige Einige wichtige wichtige Neuerungen Neuerungen sind: sind:

1. 1. Im Im Baugesetz werden diejenigen Baugesetz werden diejenigen Bauvorhaben Bauvorhaben aufgezählt, aufgezählt, für für welche welche eine eine Bewilligung Bewilligung zuerteiien zuerteilen ist. ist. Diese Diese Vorschrift wird Vorschrift wird abgelöst abgelöst durch Art. 40 durch Art. 40 KRVO, KRVO, in weichem aufgezählt in welchem aufgezählt wird, wird, welche welche Bauvorhaben Bauvorhaben keiner keiner Baubewiiiigung Baubewilligung bedürfen. bedürfen. Die Die mama- terielien teriellen Vorschriften Vorschriften sind sind auch auch bei bei diesen diesen Vorhaben Vorhaben einzuhaleinzuhal- ten. ten.

2. 2. Sämtliche Sämtliche Bauvorhaben, Bauvorhaben, welche welche gem. gem. Punkt Punkt 11 keine keine Baubewil- Baubewilligung ligung erfordern, erfordern, sind sind dem dem Meldeverfahren Meldeverfahren gem. Art. 50 gem. Art. 50 KRVO KRVO unterstellt. unterstellt.

3. 3. Die Die öffentliche öffentliche Auflage Auflage von von Bauprojekten dauert neu Bauprojekten dauert neu nur nur noch noch 20 20 Tage Tage (nicht (nicht mehr mehr 30 30 Tage). Tage).

Änderungstabelle:

Beschluss Gemeinde Genehmigung Kanton Änderung RB Nr. 471 vom 25. Februar 5. September 1984 1985 Totalrevision RB Nr. 3463 vom 23. 3. Juli 1991 Dezember 1991 Art. 29 und Art. 10 lit. b 11. November 1998 RB Nr. 1050 vom 8. Juni 1999 Art. 38, Abs. 2 23. Februar 2000 RB Nr. 820 vom 9. Mai 2000 Art. 35 und Ergänzung Art. 35.1