Fonte: chur.ch

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Abwassergesetz der Gemeinde Praden

von der Gemeindeversammlung erlassen am 21. Mai 1997

I Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich Dieses Gesetz sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Tarife gelten für alle der Abwasserentsorgung der Gemeinde Praden dienenden öffentlichen Anlagen und die daran angeschlossenen privaten Anlageteile, sowie für alle auf Gebiet der Gemeinde Praden anfallenden Abwässer und deren Verursacher.

Art. 2 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes sowie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften obliegt dem Gemeindevorstand.

Art. 3

Öffentliche Anlagen Als öffentliche Leitungen gelten nebst den für die Zuleitung zur Abwasserreinigungsanlage (ARA) Chur notwendigen gemeinsamen Anlagen von Tschiertschen und Praden, alle von der Gemeinde Praden nach dem generellen Kanalisationsprojekt, wie auch im Rahmen von Quartierplanungen erstellten und von der Gemeinde übernommenen Anlagen (Sammelleitungen, Schächte usw). Der Bau der öffentlichen Anlagen erfolgt nach Massgabe der Erschliessungsplanung der Gemeinde und im Rahmen der von der Gemeindeversammlung bewilligten Kredite. Der Unterhalt der öffentlichen Anlagen ist (teilweise im Rahmen der darüber mit andern Gemeinden getroffenen Vereinbarungen) Sache der Gemeinde.

Art. 4

Private Anlagen Private Abwasseranlagen, wie Anschlussleitungen, gewerbliche und industrielle Vorbehandlungsanlagen usw., müssen in Übereinstimmung mit dem Kanalisationsprojekt der Gemeinde erstellt werden. Die Gemeinde bestimmt den Anschlusspunkt, die Führung und Dimensionierung der Leitung. Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und Betrieb privater Abwasseranlagen gehen ausschliesslich zu Lasten des Eigentümers. Die Eigentümer privater Anschlussleitungen sind verpflichtet, andern Grundeigentümern gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung der Leitung zu gestatten, sofern die Dimensionierung dies erlaubt. Im Streitfalle entscheidet der Gemeindevorstand.

Wird im Bereich einer privaten Zuleitung eine öffentliche Leitung erstellt, so kann der Eigentümer verpflichtet werden, seine Leitung an diese anzuschliessen. Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB.

Art. 5

Durchleitungsrecht Öffentliche Leitungen werden nach Möglichkeit im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine Leitung Privatgrundstücke durchqueren, sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfalle durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt. Ändern sich in einem späteren Zeitpunkt die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen. Diese Pflicht kann bei Erstellung der Leitung durch eine entsprechende Entschädigung wegbedungen werden.

II Anschluss der Liegenschaften

Art. 6

Anschlusspflicht Im Einzugsgebiet des Generellen Kanalisations Projektes (GPK) sind alle abwasserverursachenden Anlagen durch unterirdische Leitungen an das Kanalisationsnetz anzuschliessen. Ausserhalb des GKP gelegene Bauten und Anlagen sind anzuschliessen, soweit deren Anschluss zweckmässig und zumutbar ist.

Art. 7

Ausnahmen Von der Anschlusspflicht kann der Gemeindevorstand im Einverständnis mit dem kantonalen Amt für Umweltschutz auf Zusehen hin befreien:

  1. Grundstücke, bei denen die Beseitigung des Abwassers auf andere, technisch und hygienisch einwandfreie Art erfolgt und bei denen der Anschluss mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre.

  2. Entwässerungsanlagen, die ausschliesslich unverschmutztes Wasser, namentlich Regen- und Kühlwasser führen (siehe Art. 10)

  3. Gewerbsmässig betriebene landwirtschaftliche Betriebe, wenn die Abwässer in ausreichend grossen, allseitig geschlossenen Jauchegruben ohne Überlauf aufgefangen und periodisch landwirtschaftlich verwertet werden.

Die Eigentümer nicht angeschlossener Liegenschaften haben auf eigene Kosten das anfallende Abwasser auf rechtlich und tatsächlich einwandfreie Weise zu beseitigen.

III Art der Abwässer

Art. 8

Abwasserbegriff Unter Abwasser im Sinne dieses Gesetzes wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten abfliessende, gebrauchte und ungebrauchte Wasser verstanden.

Art. 9

Benützungsbeschränkung Das dem Kanalnetz zuzuleitenden Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Kanalisation und ARA schädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorfluter gefährdet. Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten:

  1. Gase und Dämpfe;

  2. giftige, infektiöse, feuer- oder explosionsfähige und radioaktive Stoffe;

  3. geruchsbelästigende Stoffe;

  4. Jauche aus Aborten ohne Wasserspülung, Ställen, Miststöcken und Komposthaufen, sowie Abflüsse aus Futtersilos;

  5. grobtisperse Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen Anlass geben können, z.B. Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Lumpen, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern usw.;

  6. dickflüssige und breiige Stoffe, z.B. Bitumen, Teer usw.;

  7. Öle und Fette, Bitumen- und Teeremulsionen;

  8. grössere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 40o C;

  9. säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen Im Zweifelsfalle entscheidet der Gemeindevorstand aufgrund einer Expertise. Entspricht das abzuleitende Abwasser den Anforderungen dieses Artikels nicht, gehen die Kosten der Expertise zulasten des Grundeigentümers.

Art. 10

Reinwasser Nicht verunreinigte Abwässer, wie Dachwasser, Kühlwasser, Brunnenwasser, Sickerwasser, Drainagewasser usw. ist von den Schmutzwasserkanälen möglichst fernzuhalten und getrennt in rechtlich und einwandfreier Weise abzuleiten d.h. einer öffentlichen Meteorwasserleitung zuzuführen oder versickern zu lassen.

Art. 11

Gewerbliche Abwasser Abwasser aus Fabriken oder gewerblichen Betrieben wird in die Kanalisation mit anschliessender ARA nur aufgenommen, wenn es ausreichend vorbehandelt und für alle Teile der Entwässerungsanlage unschädlich ist. Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Abwasseranlage beizubringen. Nötigenfalles kann die Gemeinde auf Kosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle einholen.

Art. 12

Abwasserreinigungsanlage (ARA) Unter Vorbehalt von Art. 9, 10 und 11 sind die Abwässer ohne Vorbehandlung über das Kanalisationsnetz abzuleiten (Schwemmkanalisation). Bestehende Einzelanlagen, mit Ausnahme der Mineralölabscheider und der Anlagen zur Vorbehandlung gewerblicher Abwässer, sind innert angemessener, vom Gemeindevorstand festzulegender Frist ausser Betrieb zu setzen, ausgenommen die unter Art. 7 aufgeführten Anlagen.

IV Bau- und Betriebsvorschriften

Art. 13

Allgemeine Vorschriften Für den Bau und den Betrieb der Ortskanalisation und der privaten Abwasseranlagen gelten die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, die Richtlinien des Verbandes schweizerischer Abwasserfachleute und die Weisungen der Baubehörde.

Art. 14

Anschluss an die öffentliche Kanalisati- Das Abwasser ist der öffentlichen Kanalisation, unterirdisch in geschlossenen, gradlinig angelegten, dichten Leitungen zuzuführen. on Bei Hauskanalisationen ist ein Kontrollschacht ausser Haus zu erstellen. Neuanschlüsse an die Zuleitung zur ARA-Chur dürfen nur über einen Kontrollschacht an diese angeschlossen werden. Bei Ortsentwässerung im Trennsystem sind Schmutzwasser und Reinwasser (Art. 10) in getrennten Leitungen den entsprechenden Kanälen zuzuführen. Bei Liegenschaften in der Nähe von Gewässern kann die Ableitung des Reinwassers in diese verlangt werden. Abflüsse laufender Brunnen sind entweder an die öffentlichen Meteorwasserkanäle anzuschliessen oder einem öffentlichen Gewässer zuzuleiten.

Art. 15

Zugänglichkeit Alle Entwässerungsanlagen müssen jederzeit zur Reinigung und Spülung gut zugänglich sein, insbesondere dürfen Schachtdeckel nicht überdeckt werden.

Art. 16

Reinigung der Entwässerungsanlage Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem betriebsbereitem Zustand gehalten werden und sind nach Bedarf durchzuspülen und zu reinigen. Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind nach Bedarf gemäss Weisung der Baubehörde zu entleeren. Das Abscheidegut ist nach Anordnung auf unschädliche Weise zu beseitigen und darf unter keinen Umständen in die Kanalisation oder in ober- oder unterirdische Gewässer abgelassen werden. Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser aufgefüllt sein.

Art. 17

Verantwortlichkeit der Grundeigentümer Die Grundeigentümer sind für Betrieb, Wartung und Unterhalt der privaten Anlagen (Art. 4) verantwortlich. Sie haften der Gemeinde für jeden Schaden und Nachteil, der durch fehlerhafte Erstellung, ungenügende Funktion oder mangelhaften Betrieb und Unterhalt ihrer Abwasseranlagen verursacht wird.

V Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrolle

Art. 18

Aufsicht Bau, Betrieb und Unterhalt aller öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht der Gemeinde. Entsprechen Abwasseranlagen diesem Gesetz oder den jeweils gültigen technischen Vorschriften (Art. 13) nicht, so entscheidet der Gemeindevorstand, ob sie abgeändert oder ersetzt werden müssen und setzt hiefür eine angemessene Frist an.

Art. 19

Bewilligungspflicht Für die Erstellung oder Abänderung von Abwasseranlagen ist rechtzeitig eine Bewilligung der Baubehörde einzuholen. Das Verfahren erfolgt koordiniert mit dem baupolizeilichen Bewilligungsverfahren und erfordert die im Gemeindebaugesetz genannten Unterlagen.

Art. 20

Abnahme und Inbetriebnahme Die Vollendung der bewilligten Anlage ist der Baubehörde vor dem Eindecken zu melden. Diese lässt die Anlagen prüfen und verfügt eine allfällige Änderung bei vorschriftswidriger Ausführung. Die Baubehörde bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem die Anlagen in Betrieb genommen werden dürfen.

Art. 21

Haftungsausschluss Aus der Mitwirkung der Gemeindeorgane bei der Bewilligungserteilung und der Kontrolle der Anlagen kann keine Haftung der Gemeinde abgeleitet werden.

VI Finanzierung

Art. 22

Kostendeckungsund Verursacherprinzip Das Abwasserentsorgungswesen ist nach Möglichkeit selbsttragend zu gestalten. Die Kosten sind nach Möglichkeit dem Verursacher zu überbinden. Sämtliche Aufwendungen für Bau, Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen sollen durch Beiträge und Gebühren gedeckt werden, wobei die Gemeinde gemäss Verursacherprinzip ihren Anteil beizusteuern hat.

Art. 23

Anschlussgebühren Für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr von 2% des Gebäude- Neuwertes (Wert gemäss amtlicher Schätzung + Teuerungszuschlag der Gebäudeversicherung). Nach Fertigstellung und erfolgter Finanzierung des ARA- Anschlusses wird der ARA-Baubeitrag in die Anschlussgebühr integriert. Die geschuldete Abgabe beträgt dann (unter Vorbehalt von Art. 27, letzter Abs.) 2,7 %.

Art. 24

ARA-Baubeitrag Für sämtliche an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Gebäude erhebt die Gemeinde einen ARA-Baubeitrag. Dieser wird wie folgt berechnet:

a) Für Bauten die nicht mit der vollen Anschlussgebühr belastet worden sind:

- einmaliger Grundbeitrag von Fr. 2’500.--, zuzüglich 0,7 % des Gebäude-Neuwertes gemäss Durchschätzung im Jahre 2000.

b) Für Bauten, welche bereits auf den Gesamtwert mit einer Anschlussgebühr von 2% belastet worden sind:

- 0,7 % des Gebäude-Neuwertes gemäss Durchschätzung im Jahre 2000.

Ergibt sich nach Schlussabrechnung des Anschlusses an die ARA Chur eine wesentliche Überfinanzierung, so ist der %-Satz gemäss lit. a) und b) oben, nach unten zu korrigieren. Reichen die Beiträge zur vollen Finanzierung der Anlage nicht aus, erfolgt die Restfinanzierung über die Benützungsgebühren.

Art. 25

Nachzahlungspflicht Führt eine nachträgliche bauliche Änderung an einem am Kanalisationsnetz angeschlossenen Gebäude zu einer Erhöhung des Neuwertes, so ist für Anschlussgebühr und ARA-Baubeitrag eine entsprechende Nachzahlung (ohne Grundbeitrag) zu leisten.

Art. 26

Benützungsgebühren Für die Benützung der Abwasseranlagen wird jährlich eine Gebühr in Prozenten der jeweils gültigen Wassertaxe erhoben. Der Prozentsatz unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips (siehe Art. 22) bei der Budgetberatung jährlich von der Gemeindeversammlung festgesetzt.

Art. 27

Fälligkeit Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Gebäudes an die öffentliche Kanalisation zur Zahlung fällig. Bei Neubauten wird die Anschlussgebühr nach erfolgtem Baubeginn provisorisch erhoben und nach Vorliegen der gültigen Gebäudeschätzung, ohne Zinsbelastung bzw. -gutschrift, definitiv abgerechnet. Der ARA-Baubeitrag wird den Eigentümern der an die Kanalisation angeschlossenen Gebäude in 6 gleichmässigen, auf dem heutigen Gebäudewert basierenden Raten, beginnend im Herbst 1997, provisorisch in Rechnung gestellt. Die endgültige Abrechnung, aufgrund der einheitlichen Gebäudeschätzung 2000, erfolgt mit der letzten Rate. Bei nachzahlungspflichtgen Wertvermehrungen und neu an die Kanalisation angeschlossenen Gebäuden werden die verfallenen Raten direkt in Rechnung gestellt. Anschlussgebühr, ARA-Baubeitrag und Benützungsgebühr werden innert 30 Tagen nach erfolgter Fakturierung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist wird der gesetzliche Verzugszins geschuldet.

Art. 28

Haftung, Pfandrecht Der Liegenschaftseigentümer haftet gegenüber der Gemeinde für die Bezahlung sämtlicher Gebühren und Beiträge. Für die Beanspruchung des gesetzlichen Pfandrechts gelten die massgeblichen Bestimmungen des ZGB (Art. 828 u. 829) und des EG z.ZGB (Art. 129 ff.).

VII Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden durch den Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr. 5'000 geahndet.

Der Fehlbare ist überdies zur sofortigen Beseitigung oder Abänderung der vorschriftswidrigen Anlage und zum Ersatz eines allfälligen Schadens zu verpflichten. Nötigenfalles ordnet der Gemeindevorstand auf dessen Kosten die Ersatzvornahme an.

Art. 30

Rechtsmittel Gegen Gebührenrechnungen der Gemeindeverwaltung kann innert 30 Tagen seit Erhalt beim Gemeindevorstand Einsprache erhoben werden. Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstandes können innert 20 Tagen seit Zustellung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.

Art. 31

Inkrafttreten Das vorliegende Gesetzt tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung am 21. Mai 1997 in Kraft.

Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 21. Mai 1997 GEMEINDEVORSTAND PRADEN Die Präsidentin: Der Aktuar:

Elisabeth Bircher Jacob Walser