Fonte: chur.ch

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Strassenreglement der Gemeinde Praden

Gestützt auf Art. 15 eidg. WaG, Art. 20 kant. WaG, Art. 16 kant. WaV, Art. 3 SVG sowie Art. 7, 10 und 13 GAV zum SVG

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 21. Februar 2001.

Art. 1

Parkierungsverbot, Das Parkieren auf Gemeindestrassen ist untersagt. Fahrverbot Auf den Waldstrassen besteht ein Fahrverbot für den Motorfahrzeugverkehr.

Art. 2

Ausnahmen ohne Bewilligung

  1. Fahrten zum Zwecke der Bewirtschaftung der Wälder, Wiesen, Alpen und Weiden, soweit diese tatsächlich mit der Bewirtschaftung in Zusammenhang stehen.

  2. Dienstfahrten von Polizei, Wildhut, Sanität, Öl-, Chemie- oder Feuerwehr

  3. Fahrten zum Zweck der Erfüllung amtlicher oder gesetzlicher Tätigkeiten

  4. Fahrten von Ärzten oder Tierärzten in beruflicher Tätigkeit

  5. Fahrten anlässlich von Unglücks-, Brand- und Katastrophenfällen, die von einer zuständigen Stelle angeordnet wurden

  6. Fahrten zur Durchführung von Massnahmen zum Schutze vor Naturereignissen

  7. Fahrten im Dienste des Bundes

  8. Fahrten für das Sammeln und den Abtransport von Brennholz

  9. Fahrten für den Transport von erlegtem Schalenwild

  10. Fahrten bei öffentlichen Anlässen; Kompetenz beim Gemeindevorstand

Art. 3

Ausnahmen mit Bewilligungspflicht Der Gemeindevorstand erteilt auf Gesuch hin Fahrbewilligungen für alle in Art. 2 nicht erwähnten Fahrten.

Art. 4

Gebühren Für die Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Jahresbewilligung für Fahrzeuge bis 3.5 1

Fr.

40.00

b) Tagesbewilligung für Fahrzeuge bis 3.5 1

Fr.

10.00

c) Wochenbewilligung für Fahrzeuge bis 3.5 t

Fr.

20.00

(für jede weitere Woche Fr. 10.00 bis max. Fr. 40.00) Für Motorräder ab 50 ccm ist die Hälfte obiger Ansätze zu entrichten.

Die Bewilligungen werden auf der Gemeindekanzlei und an den vom Gemeindevorstand bezeichneten Orten ausgestellt.

Die Bewilligung ist nicht übertragbar. Sie ist am Fahrzeug gut sichtbar anzubringen.

Art. 5

Besondere Vorschriften Der Gemeindevorstand kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen alle Fahrten verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien Beschränkungen erlassen. Ein Anspruch auf Offenhaltung der Strassen im Winter besteht grundsätzlich nicht.

Abschrankungen sind nach jeder Durchfahrt wieder zu schliessen.

Das an die Strassen angrenzende Land darf nicht befahren werden.

Art. 6

Strafbestimmungen Übertretungen dieses Reglements werden durch den Gemeindevorstand mit Busse bis zu Fr. 200.-, im Wiederholungsfall bis Fr. 1'000.- bestraft. Der Missbrauch der Bewilligung kann dauernden oder zeitweiligen Entzug derselben zur Folge haben.

Art. 7

Vollzug Der Vollzug dieses Reglementes liegt beim Gemeindevorstand. Er kann diese Kompetenz an Gemeindefunktionäre delegieren.

Art. 8

Inkrafttreten Diese Verordnung ersetzt alle früheren Bestimmungen und tritt durch die Annahme der Gemeindeversammlung vom 21. Februar 2001 in Kraft.

GEMEINDEVORSTAND PRADEN Der Präsident: Der Aktuar:

Ruedi Müller Ernst Gabriel