SBK 2026 88
Konkursandrohung
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 21. September 2026 mitgeteilt am 21. September 2026
Referenz SBK 26 88
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Cavegn, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc
Parteien
A._____ GmbH Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ GmbH
Gegenstand
Konkursandrohung
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 24. Juli 2026
Erwägungen
– dass in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur (nachfolgend: Konkursamt Plessur) der A._____ GmbH mit Sitz in O.1._____ mit Verfügung vom 24. Juli 2026 nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens der Gläubigerin B._____ GmbH, vertreten durch die C._____ GmbH, die Konkursandrohung ausgestellt und am 29. Juli 2026 dem bevollmächtigten Vertreter der A._____ GmbH, D._____, zugestellt wurde,
– dass die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 10. August 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob,
– dass die Beschwerdeführerin beantragte, die Konkursandrohung sei aufzuheben und als formell mangelhaft zu erklären, und zwar unter superprovisorischer und provisorischer Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
– dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge mit einer intransparenten und unzulässigen Kostenauflage begründete, da unter der Position Betreibungskosten Zahlungsbefehl und Konkursandrohung pauschal CHF 208.00 aufgeführt seien, womit eine Überprüfung der Gebühren verunmöglicht werde,
– dass im Weiteren auch die separate Position über CHF 32.10 nicht nachvollziehbar sei,
– dass das Konkursamt Plessur die Abweisung der Beschwerde verlangte,
– dass sich die Gläubigerin nicht vernehmen liess,
– dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess,
– dass gegen eine Konkursandrohung eines Betreibungs- und Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG),
– dass die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden muss (Art. 17 Abs. 2 SchKG),
– dass als einzige kantonale Beschwerdeinstanz das Obergericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist und sich das Verfahren nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG richtet,
– dass mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich Verfahrensfehler gerügt werden können, wogegen über materiell-rechtliche Fragen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden wird,
– dass die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Diskussionen Anlass geben und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
– dass eine Konkursandrohung im Sinne von Art. 159 SchKG voraussetzt, dass zuvor das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 89 N. 3),
– dass dies vorliegend der Fall ist und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird,
– dass somit das Konkursamt gemäss Art. 159 SchKG verpflichtet war, nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs zu vollziehen und spätestens am vorhergehenden Tage die Konkursandrohung zu erlassen,
– dass die Konkursandrohung die in Art. 160 Abs. 1 SchKG aufgeführten Angaben enthalten muss, nämlich die Angaben des Betreibungsbegehrens, das Datum des Zahlungsbefehls, die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann, sowie die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursandrohung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat,
– dass diese Angaben in der angefochtenen Konkursandrohung enthalten sind (act. B.1), weshalb keine Gründe für die Aufhebung der Konkursandrohung bestehen,
– dass neben der Angabe der in Betreibung gesetzten Summe nebst Zins auch die bis dahin aufgelaufenen Betreibungskosten sowie die allfälligen Rechtsöffnungskosten aufzuführen sind, für die der Schuldner Ersatz zu leisten hat (MARKUS in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 160 N. 2),
– dass in der Konkursandrohung die Kosten des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung mit einem Betrag von CHF 208.00 ausgewiesen sind,
– dass die Kosten des Zahlungsbefehls sowie der Konkursandrohung nämlich jeweils gleich hoch sind (Art. 39 GebV SchKG i.V.m. Art. 16 GebV SchKG),
– dass sie aufgrund des in Betreibung gesetzten Betrages von CHF 18'870.00 je CHF 90.00 für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung betragen (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG),
– dass des weiteren Auslagen zu ersetzen sind (vgl. Art. 13 GebV SchKG), welche sowohl für die Zustellung des Zahlungsbefehls wie auch der Konkursandrohung jeweils CHF 14.00 betragen (CHF 8.20 und CHF 5.80; vgl. act. E.1.7) und richtig bemessen wurden,
– dass gleiches auch für die weiteren Kosten über CHF 32.10 gilt (Spezialzustellung Post bzw. Rückzug Betreibungsurkunde), welche im Geschäftsfallprotokoll aufgeführt und ausgewiesen sind,
– dass somit die Kosten auf der Konkursandrohung korrekt aufgeführt wurden,
– dass es nicht erforderlich ist, die Kosten im Einzelnen auf der Konkursandrohung aufzuschlüsseln, wie auch das Musterformular des Bundesamts für Justiz zeigt,
– dass das Konkursamt Plessur in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen hat, dass jede Partei das Recht hat, separat eine detaillierte Kostenberechnung zu verlangen (Art. 3 GebV SchKG), was die Beschwerdeführerin nicht gemacht hat,
– dass die Rügen sich somit als unbegründet erweisen und die Beschwerde abzuweisen ist,
– dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG),
– dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]