SV1 2026 35
Invalidenrente
Rubrum
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 23. Oktober 2026 mitgeteilt am 28. Oktober 2026
Referenz SV1 26 35
Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung
Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Hemmi, Aktuarin
Parteien
A._____ Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
A.
A._____, geboren 1969, ist gelernter Strassenbauer und arbeitete nach Ablehnung eines ersten Invalidenrentengesuchs gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) vom 1. November 1988 als selbstständiger Fugenmonteur. Am 7. Februar 1994 meldete er sich unter Hinweis auf akute Rückenbeschwerden erneut bei der Ausgleichskasse zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sprach sie A._____ mit Verfügung vom 17. November 1994 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente rückwirkend ab dem 1. August 1994 zu. In der Folge wurde dieser Rentenanspruch wiederholt revisionsweise überprüft und bestätigt, mitunter gestützt auf ein Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Mai 1998.
B.
Im Zuge eines weiteren, im Dezember 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) neben einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) eine bidisziplinäre Begutachtung durch den Rheumatologen B._____, Institut für medizinische und ergonomische Abklärungen (IME), und Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Letzterer erhob in seinem Teilgutachten vom 29. August 2012 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In dem am 12. April 2013 erstatteten Gutachten des IME (nachfolgend: IME-Gutachten) stellte der Rheumatologe B._____ ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Der Gutachter befand, dass aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Strassenbauer bzw. Fugenmonteur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer adaptierten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
C.
Nachdem die IV-Stelle A._____ vom 16. August 2013 bis 17. September 2013 mittels einer Standkamera observieren lassen hatte, bat sie den Rheumatologen B._____ mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 um Beantwortung von Zusatzfragen bezüglich der durchgeführten Observation. Am 16. Dezember 2013 verfügte sie die vorsorgliche Einstellung der Rente mit sofortiger Wirkung. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2014 hielt der Rheumatologe B._____ fest, aus rheumatologischer Sicht sei für die angestammte Tätigkeit als Strassenbauer bzw. Fugenmonteur weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Hingegen werde aufgrund der Videoobservation für eine angepasste Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum als zumutbar erachtet. In
einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht deshalb mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
D.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 25. Juli 2014 aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von (maximal) 31.7 % rückwirkend per 31. Juli 2012 auf. Mit einer weiteren Verfügung vom 15. August 2014 verpflichtete sie A._____ sodann, die vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von CHF 55'552.00 zurückzuerstatten. Diese Verfügungen wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 124 und 131 vom 24. Juni 2015 sowie vom Bundesgericht mit Urteil 9C_582/2015 vom 9. März 2016 geschützt.
E.
In der Folge trat die IV-Stelle auf die von A._____ im Juni 2016, März 2018, Oktober 2020 und März 2022 gestellten Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 30. Januar 2017, 3. Mai 2019, 10. Mai 2021 und 18. August 2022 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Letztere hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde mit Urteil S 22 93 vom 6. Dezember 2022 auf. Es wies die Angelegenheit zur materiellen Prüfung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück.
F.
Diese tätigte medizinische Abklärungen und liess A._____ polydisziplinär bei der estimed AG begutachten, welche das Gutachten am 15. Februar 2024 erstattete (nachfolgend: estimed-Gutachten). Darin wiesen die Experten bei einem diagnostizierten Schulter-Impingement rechts und einer chronifizierten Lumboischialgie mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine fehlende solche in der angestammten und eine von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus.
G.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem A._____ ein negativer Rentenentscheid in Aussicht gestellt wurde, tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und ersuchte die estimed AG um eine ergänzende Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden. Nachdem sich diese trotz mehrerer Aufforderungen dazu nur unzureichend hatte vernehmen lassen, liess die IV-Stelle erneut eine EFL durchführen und A._____ polydisziplinär in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Rheumatologie begutachten. Der Auftrag wurde dabei der Begaz GmbH Begutachtungszentrum Basel-Land zugeteilt (nachfolgend: BEGAZ-Gutachten). In der am 25. Juli 2025 erstatteten Expertise diagnostizierten die Gutachterin und Gutachter ein
chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Während sie diese in der bisherigen Tätigkeit für aufgehoben befanden, schlossen sie in einer leidensangepassten Tätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit Juni 2016 und von 60 % seit Juni 2024.
H.
Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Ausrichtung einer abgestuften Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ sei als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht seit Juni 2016 zu 70 % und seit Juni 2024 zu 60 % möglich. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte er auf Basis der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) des Jahres 2014 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung bis 2016 ein Jahreseinkommen von CHF 75'101.15 erzielen. Das ebenfalls anhand der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, männlich, bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % auf das Jahr 2016 indexierte Einkommen mit Invalidität betrage CHF 47'452.15. Die Gegenüberstellung dieser Beträge ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente vermittle. Aufgrund der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Verordnungsänderung sei der Rentenanspruch neu geprüft worden. Das gestützt auf die LSE 2022 ermittelte und auf das Jahr 2024 indexierte Valideneinkommen betrage CHF 79'155.35 und das gleichermassen bemessene, einen Pauschalabzug von 10 % berücksichtigende Invalideneinkommen belaufe sich bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % auf CHF 42'946.30 bzw. bei einer solchen von 60 % auf CHF 36'811.10. Daraus resultierten Invaliditätsgrade von 46 % bzw. 54 %, womit ab dem 1. Januar 2024 ein Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. September 2024 (d.h. drei Monate nach der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit) einen solchen auf eine Rente von 54 % einer ganzen Invalidenrente bestehe.
I. Der dagegen erhobene Einwand blieb erfolglos. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 40 % und ab dem 1. September 2024 eine solche von 54 % einer ganzen Invalidenrente zu.
J. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 2026 beantragen, ihm sei rückwirkend ab dem 23. März 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung brachte er
im Wesentlichen vor, das BEGAZ-Gutachten sei unvollständig, da die immer wiederkehrenden rheumatischen Schübe, welche ihn teilweise tagelang immobilisierten, nicht miteinbezogen worden seien. Auch sei das Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Da sämtliche behandelnden Arztpersonen ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigten, sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Selbst wenn von einer gewissen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen würde, wäre diese offensichtlich nicht verwertbar. Ausserdem sei bei der Bemessung des Einkommens mit Invalidität nicht nachvollziehbar, weshalb auf die LSE des Jahres 2014 und nicht auf jene des Jahres 2022 abgestellt worden sei. Auch vor der Änderung der Rechtslage per 1. Januar 2024 sei ein Leidensabzug möglich gewesen, welcher aufgrund seiner medizinischen Situation ohne Weiteres gerechtfertigt sei.
K. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Die Bemessung des Invaliditätsgrads korrigierte sie insoweit, als sie neu anhand der LSE 2020, welche im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. September 2022 vorgelegen habe, bei einem Valideneinkommen von CHF 77'441.65 und einem Invalideneinkommen von CHF 46'898.00 einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 39.44 % errechnete.
L. Am 15. September 2026 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest.
M. Am 21. September 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2026 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts bzw. gerichtsintern die Zuständigkeit der Ersten
sozialversicherungsrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) sowie Art. 6 lit. a OGV (BR 173.010). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
2.1
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab dem 1. Januar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 46 %) bzw. ab dem 1. September 2024 auf eine solche von 54 % einer ganzen Invalidenrente beschieden hat. Im Streit steht dabei die Frage des Beginns und der Höhe des Rentenanspruchs. Ein solcher entstünde angesichts der Anmeldung im März 2022 (vgl. IV-act. 218) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. September 2022 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern – neben den anderen Voraussetzungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) – bis dahin das Wartejahr erfüllt war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), was vorliegend unbestrittenermassen zutrifft (vgl. BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 [IV-act. 374 S. 13], wonach die Tätigkeit im Strassenbau aufgrund der somatischen Probleme in Übereinstimmung mit der Aktenlage seit Jahren nicht mehr möglich sei; siehe ferner estimed- Gutachten vom 15. Februar 2024 [IV-act. 299 S. 41 f.], IME-Gutachten vom 12. April 2013 [IV-act. 57 S. 50, S. 52 und S. 151] und ergänzende Stellungnahme des Rheumatologen B._____ vom 5. Februar 2014 [IV-act. 105 S. 3 f.] sowie Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Mai 1998 [IV-act. 1 S. 286]; siehe ferner angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2026 [IV-act. 401 und 406 i.V.m. IV-act. 387]). Dabei gelangen nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. statt vieler: BGE 150 V 323 E. 4.1 f., 148 V 174 E. 4.1, 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.1) die ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 und Übergangsbestimmungen der IVV [SR 831.201] zur Änderung vom 3. November 2021; siehe ferner Rz. 9100 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand: 1. Januar 2026]; <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/18452>]) bzw. die ab dem 1. Januar 2024 (vgl. Änderung vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635] und entsprechende Übergangsbestimmung in der IVV) geltenden Normen zur Anwendung.
2.2
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten bezüglich des Einkommens mit Invalidität und dabei konkret hinsichtlich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, deren Verwertbarkeit und des Leidensabzugs.
3.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verletzung der Begründungspflicht geltend machen sollte, indem er namentlich vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich nur oberflächlich mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt (vgl. act. A.1 S. 9 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass Letztere nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Einwände beschränken (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 146 II 335 E. 5.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 141 V 557 E. 3.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Aus der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2026 gehen die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, im Kern hervor. Insbesondere nahm sie unter Bezugnahme auf die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, zu deren Verwertbarkeit und zum Leidensabzug Stellung (vgl. IV-act. 401 und 406 i.V.m. IV-act. 387; siehe ferner BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 III 324 E. 6.1, 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2). Dem Beschwerdeführer war es daher auch möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.4.1, 143 IV 40 E. 3.4.3 und 142 III 433 E. 4.3.2), was er mit Beschwerde vom 19. Juni 2026 getan hat (vgl. act. A.1). Somit ist keine Gehörsverletzung auszumachen. Insbesondere liegt keine solche vor, nur weil die Begründung der Beschwerdegegnerin nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlerhaft sein soll.
4.1
Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
4.2.1
Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Diese richtet sich bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG, wobei der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren umschreibt. Mithin ist in diesem Fall ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV sind die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
4.2.2
Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch
bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1).
4.3
Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Zudem sieht Art. 28 Abs. 1bis IVG vor, dass eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG):
Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil 49 % 47.5 % 48 % 45 % 47 % 42.5% 46 % 40 % 45 % 37.5 % 44 % 35 % 43 % 32.5 % 42 % 30 % 41 % 27.5 % 40 % 25 %
5.
Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 43 Rz. 14 ff. und Rz. 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich
im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Sie dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_138/2024 vom 3. Juli 2024 E. 4.4,9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2,8C_288/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.2.1 und 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 5).
6.1
Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2026 ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 40 % bzw. ab dem 1. September 2024 eine solche von 54 % einer ganzen Invalidenrente zu, da dieser in einer adaptierten Tätigkeit seit Juni 2016 zu 70 % und seit Juni 2024 zu 60 % arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 401 und 406 i.V.m. IV-act. 387). Dabei stützte sie sich insbesondere auf das BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 ab. Dass sie dieses in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2026 als MEDAS-Gutachten bezeichnete (vgl. IV-act. 401 und 406 i.V.m. IV-act. 387 S. 3 ff.), ist nicht zu beanstanden, handelt es sich bei der Begaz GmbH Begutachtungszentrum Basel-Land doch unbestrittenermassen um eine medizinische Abklärungsstelle, welche mit MEDAS abgekürzt wird (vgl. act. A.2 und IV-act. 339 f.). Ferner nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers am 29. September 2025 eine Abschlussbeurteilung vor, in welcher RAD-Arzt Jansen empfahl, auf das umfassende BEGAZ-Gutachten abzustellen (vgl. IV-act. 412 S. 18 f.).
6.2.1
Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven
Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 f., 140 V 193 E. 3.1 f. und 132 V 93 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 9C_36/2026 vom 16. März 2026 E. 4.3.1,9C_428/2025 vom 7. November 2025 E. 2.2,8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 6.1,8C_569/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.2.2,8C_225/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3).
6.2.2
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 und 125 V 351 E. 3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_428/2025 vom 7. November 2025 E. 2.2,8C_112/2025 vom 5. November 2025 E. 3 und 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2).
6.2.3
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (nach Art. 44 ATSG) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4 und 125 V 351 E. 3b/bb; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.2,8C_76/2025 vom 3. November 2025 E. 5.1,8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 2.4 und 8C_161/2024 vom 30. Januar 2025 E. 5.1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) andererseits nicht zu, ein Administrativ‑ oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 5.1,8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 5.2.1,8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.1,8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.1 und 8C_80/2022 vom 4. Mai 2022 E. 4).
6.3
Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von der übrigen medizinischen Aktenlage in Zweifel gezogen wird. Während die Beschwerdegegnerin dieses als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet (vgl. IV-act. 401 und 406 i.V.m. IV-act. 387 S. 3), zweifelt der Beschwerdeführer dessen Beweiswert in verschiedener Hinsicht an (vgl. act. A.1 und act. A.3).
7.1
Mit Blick auf die allgemeinen Beweisanforderungen (vgl. auch Erwägung
6.2.2
hiervor) ist festzustellen, dass das BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 in Kenntnis der Akten (vgl. IV-act. 374 S. 37 f., S. 57 ff., S. 88 ff. und S. 133 ff.) und der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden sowie dem Krankheitsverlauf ergangen ist (vgl. IV-act. 374 S. 8 f., S. 25, S. 38, S. 60 f. und S. 106 ff.). Es basiert auf eigenen klinischen, testologischen und laborchemischen Untersuchungen in Berücksichtigung der aktenkundigen Bildgebungen (vgl. IV-act. 374 S. 29, S. 43 ff., S. 64 ff. und S. 115 ff.). Die Gutachterin und Gutachter nahmen ferner zu den streitigen Belangen Stellung (vgl. IV-act. 374 S. 11 ff., S. 29 f., S. 47 ff., S. 70 ff. und S. 118 ff.). Dabei wiesen sie in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. IV-act. 374 S. 11):
– Chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit/bei o Frozen shoulder links mit aufgehobener Aussenrotation, stark eingeschränkter Abduktion und Extension o Schulterimpingement rechts bei prädisponierendem acrominalem Knochensporn o Lumbal betontes Panvertebralsyndrom
Erstmanifestation ca. 18. Lebensjahr
Lumbal betonte degenerative Veränderungen, St. n. thorakalem M. Scheuermann
Vorübergehend Einordnung und Behandlung als seronegative, HLA-B27- negative Spondylarthritis o Hüftimpingement gemäss Akten o Wandernde Polyarthralgien, betont grosse Gelenke, jedoch auch Fingergelenke bei radiologisch fehlenden relevanten degenerativen oder entzündlichen Veränderungen
In funktioneller Hinsicht führten die Gutachterin und Gutachter aus, nach eingehender Konsensbesprechung seien sie zum Schluss gekommen, dass eine Tätigkeit im Strassenbau oder eine andere, nicht adaptierte Tätigkeit aufgrund der somatischen Probleme und in Übereinstimmung mit der Aktenlage seit Jahren nicht mehr möglich sei (vgl. IV-act. 374 S. 13). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten sie fest, aus rein orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch an sich seit Jahren wechselbelastende, leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten vollschichtig zumutbar. Dieses Arbeitsprofil inkludiere auch die aktuell linksseitige frozen shoulder, an welcher der Beschwerdeführer seit gut einem Jahr leide, die aber bisher lediglich hausärztlich behandelt worden sei. Fehlende Schonungszeichen im Bereich der linken oberen Extremität sprächen für einen regelmässigen Einsatz des linken Armes im Alltag.
Aus rheumatologischer Sicht sei aufgrund der Veränderungen des Achsenskeletts, des Schulterimpingements rechts sowie der frozen shoulder links und des gemäss Akten vorliegenden Hüftimpingements eine deutlich reduzierte Belastbarkeit des Achsenskeletts und des Schultergürtels, geringfügig auch der unteren Extremitäten, vorhanden. Zudem interagierten die Veränderungen der Halswirbelsäule negativ mit den Veränderungen in den Schultergelenken. Dem Beschwerdeführer könne daher aus rheumatologischer Sicht lediglich noch eine leichte, wechselbelastende, idealerweise häufig, aber nicht mehrheitlich im Sitzen auszuübende Tätigkeit zugemutet werden. Sämtliche Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, insbesondere längeren vorgebeugten Haltungen, alle Arbeiten in oder über der Schulterhorizontalen, sämtliche Arbeiten, die sehr häufiges Steigen auf Treppen oder Leitern oder Kauerstellungen erforderten, sowie Arbeiten auf unebenem Grund könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Aufgrund der frozen shoulder links könne aktuell die linke Hand höchstens als Hilfshand auf Tischhöhe eingesetzt werden. Je nach Verlauf seien langfristig wieder Einsätze über Tischhöhe, aber maximal in Schulterhöhe möglich. Auch die rechte Schulter bzw. der rechte Arm könne nur für gelegentlich in Schulterhöhe auszuübende Tätigkeiten eingesetzt werden. Im Wesentlichen entsprächen diese qualitativen Anforderungen denjenigen, welche bereits im Rahmen des ersten rheumatologischen Gutachtens definiert worden seien. Neu hinzugekommen seien lediglich die Einschränkungen hinsichtlich der Belastung der oberen Extremitäten und/oder der Halswirbelsäule. Damals seien die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, die frozen shoulder und das Schulterimpingement noch nicht vorhanden gewesen. Vergleichbare qualitative Einschränkungen seien auch im Rahmen der IME-Begutachtung ausgewiesen worden. Damals sei dem Beschwerdeführer zunächst, rein aufgrund der erhobenen Befunde und der Akten, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, idealerweise verteilt auf den Vor- und Nachmittag. Nach Sichtung des Observationsmaterials sei dann von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden. Aus aktueller rheumatologischer Sicht abstellend auf die Akten sei dies retrospektiv
nachvollziehbar. Über die Jahre sei es aber zu einer deutlichen Progredienz der Schmerzsymptomatik gekommen. Zudem seien zusätzlich degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und die Schulterproblematik diagnostiziert worden, so dass aktuell rein aus rheumatologischer Sicht maximal von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden dürfe, und zwar seit der Diagnose der frozen shoulder/Capsulitis der linken Schulter im Juni 2024. Seit Beginn der Behandlung bei Dr. med. D._____ im Juni 2016 und wie auch wahrscheinlich wieder nach Ausheilen der Capsulitis habe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen. Dr. med. D._____ habe
damals lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Er habe dabei aber die wiederholten massiven Schmerzschübe berücksichtigt. Gutachterlich gelte es jedoch die langfristige Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dass es aus unterschiedlichen Gründen durchaus vorübergehend zu deutlich höheren Arbeitsunfähigkeiten kommen könne, sei nicht auszuschliessen, könne aber nur in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen, wenn es in sehr hoher Frequenz zu solchen höhergradigen Einschränkungen komme. Über die Frequenz der Schmerzexazerbationen lägen leider keine belastbaren Angaben vor. Es gebe nur eine Angabe des Beschwerdeführers, dass er vor Jahren Buch geführt habe. Von den Rheumatologen des E._____ werde der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig beurteilt. Den Berichten sei jedoch nicht zu entnehmen, ob sich dies auf jede Arbeitstätigkeit oder spezifisch auf die angestammte Tätigkeit beziehe. Im zuletzt durchgeführten orthopädischen Gutachten sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden. Dies sei aus rheumatologischer Sicht basierend auf den Befunden nicht nachvollziehbar. Im estimed-Gutachten sei zudem die zervikale Problematik als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden, was aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Die komplexe medizinische Situation sei eingehend diskutiert worden, wobei in einer ideal adaptierten Tätigkeit von Juni 2016 an von einer 30%igen und ab Juni 2024 von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (vgl. IV-act. 374 S. 13 ff.).
7.2
Der Beschwerdeführer beanstandet die gutachterliche Beurteilung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusammenhänge ausweislich seiner Beschwerde grösstenteils nicht, da sie über weite Strecken mit den Berichten der behandelnden Ärzte übereinstimme (vgl. act. A.1 S. 12). Gleichermassen hielt auch die rheumatologische BEGAZ-Expertin diesbezüglich in ihrem Teilgutachten fest, den Kollegen der Rheumatologie am E._____ könne gefolgt werden: Es liege ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit vor allem lumbal betonten Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einem Status nach thorakalem Morbus Scheuermann und auch degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule vor. Zudem bestehe eine frozen shoulder links, ein mögliches Hüftimpingement beidseits sowie wandernde Polyarthralgien unklarer Ätiologie. Wahrscheinlich sei ausserdem aktuell eine symptomatische Arthritis urica im MTP I links (vgl. IV-act. 374 S. 123). Nicht gefolgt kann dem Beschwerdeführer, soweit er das BEGAZ-Gutachten und insbesondere das rheumatologische Teilgutachten als unvollständig kritisiert, da die aktenkundigen, immer wiederkehrenden rheumatischen Schübe, aufgrund welcher er teilweise tagelang immobilisiert sei, nicht miteinbezogen worden seien (vgl. act.
A.1 S. 12 ff.; siehe auch act. A.3 S. 2). Vielmehr berücksichtigte die rheumatologische BEGAZ-Gutachterin die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzschübe sowie deren (aktenkundige) Entwicklung und Behandlung. So hielt sie in ihrer (versicherungs-)medizinischen Beurteilung fest, der Beschwerdeführer leide seit seiner frühen Jugend an lumbalen Schmerzen, welche schubweise so exazerbierten, dass er seinen Angaben zufolge für einige Tage fast ausschliesslich liegen könne und nur an Krücken mobil sei. Bereits im Jahr 1997 seien im MRT der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen der Bandscheiben LWK3/4 bis LWK5/SWK1 zur Darstellung gekommen. Die Wurzel S1 links sei damals bereits leichtgradig durch eine links paramediane Diskusprotrusion verlagert worden. Zudem seien die Facettengelenke im untersten Segment hypertroph gewesen. Aufgrund der schubweisen Akzentuierungen und auch der skelettszintigraphisch deutlichen Mehrbelastung der Sakroiliakalgelenke, insbesondere in der Spätphase, sei später von rheumatologischer Seite der Verdacht auf eine seronegative Spondylarthritis geäussert und der Beschwerdeführer auch vorübergehend mit zwei verschiedenen TNF-Alpha-Antagonisten (zunächst Etanercept, dann Adalimumab) behandelt worden. Die Behandlung mit Etanercept sei nur kurzfristig gewesen und habe offenbar keine Besserung gebracht. Die Behandlung mit Adalimumab habe wohl immerhin eine gewisse Abnahme der Schmerzschübe gebracht, wobei der Beschwerdeführer aber nicht schmerzfrei gewesen sei. Parallel dazu habe er über lange Zeit nichtsteroidale Antirheumatika eingenommen, zuletzt Opiate, unter anderem auch aufgrund der Gefahr von gastrointestinalen Blutungen bei gleichzeitig oraler Antikoagulation aufgrund rezidivierender Thrombosen und einer Lungenembolie infolge eines Antiphospholipidsyndroms. So sei es unter der Behandlung mit Marcoumar zu wiederholten, zum Teil massiven Einblutungen in die Rückenmuskulatur gekommen, weswegen aktuell eine Thrombozytenaggregationshemmung mit Xarelto durchgeführt werde. Neben der medikamentösen Behandlung der Rückenschmerzen seien über die Jahre mehrfach Physiotherapie und auch stationäre Rehabilitationsaufenthalte durchgeführt worden. Eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik sei nie erreicht worden, auch kein Vermeiden der rezidivierenden Schmerzexazerbationen, welche
vom Beschwerdeführer als Blockaden beschrieben würden (vgl. IV-act. 374 S. 118 f.).
Die rheumatologische BEGAZ-Expertin ordnete diese Beschwerden sodann im Lichte der von ihr erhobenen Befunde und den aktenkundigen Bildgebungen überzeugend ein. So hielt sie diesbezüglich insbesondere fest, in der klinischen Untersuchung wie auch spontan sei eine durchgehend vorhandene Streckhaltung der gesamten Wirbelsäule aufgefallen. Die Beweglichkeit des Achsenskeletts sei
vor allem im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule massiv eingeschränkt, die Extension sei komplett aufgehoben und alle übrigen Bewegungen seien zu zwei Drittel eingeschränkt. Die Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule seien etwas weniger stark ausgeprägt. In den einsehbaren radiologischen Untersuchungen hätten sich deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ge-zeigt, welche bereits im Jahr 1997 erstmals radiologisch dokumentiert worden und im Verlauf der Jahre naturgemäss progredient gewesen seien. Im Bereich der Brustwirbelsäule bestünden Residuen nach durchgemachtem thorakalem Morbus Scheuermann. Entzündliche Veränderungen liessen sich jedoch auf den anlässlich der Begutachtung einsehbaren Bildern nicht feststellen, ausser dass im MRT der Brustwirbelsäule vom Dezember 2023 thorakal um einen Schmorl’schen Knoten ein leichtes Knochenödem nachweisbar gewesen sei, welches aber auf die Herniation des Bandscheibenmaterials in den Wirbelkörpern zurückzuführen sei und nicht im Rahmen einer Spondylarthritis gesehen werden könne. Die Sakroiliakalgelenke stellten sich ohne aktive Entzündung und ohne Residuen nach Entzündungen dar. Auch an der Halswirbelsäule seien in den vorliegenden konventionellen Aufnahmen degenerative Veränderungen vor allem im Segment HWK6/7 nachweisbar, mithin wo aktenmässig ein Bandscheibenvorfall vorhanden sei. Die massiven Bewegungseinschränkungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule seien durch die Fehlform und die degenerativen Veränderungen sowie durch die anzunehmende funktionelle Versteifung durch Muskel- und ligamentäre Verkürzungen infolge des nun jahrelangen Schmerzvermeidungsverhaltens und vorwiegender Schonung erklärbar. Wie bereits von den Kollegen des E._____ argumentiert worden sei, scheine das Vorliegen einer seronegativen Spondylarthritis eher unwahrscheinlich. Die damals für die Diagnosestellung verwendeten skelettszintigraphischen Untersuchungen hätten leider eine sehr geringe Sensitivität. Deutlich sensibler seien MRT- Untersuchungen. Auf keiner der in den Akten dokumentierten Untersuchungen seien jedoch aktive entzündliche oder postentzündliche Veränderungen passend zu einer Spondylarthritis feststellbar gewesen. Gemäss den Akten habe auch die Behandlung mit den TNF-Alpha-Hemmern oder NASR nicht zu einer wesentlichen
Verbesserung der Schmerzproblematik geführt. Ausgehend von allen Befunden müsse am ehesten von einer mechanischen Schmerzproblematik am Achsenskelett ausgegangen werden (vgl. IV-act. 374 S. 120 ff.). Die rheumatologische Gutachterin mass diesen Befunden zudem funktionelle Auswirkungen zu, indem sie namentlich festhielt, aufgrund der Veränderungen des Achsenskeletts sei dessen Belastbarkeit deutlich reduziert; ausserdem formulierte sie ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil, was auch Eingang in die Konsensbeurteilung fand, und empfahl die (Wieder-)Aufnahme einer medizinischen Trainingstherapie (vgl. IV-act.
374 S. 126 ff.; siehe Erwägung 7.1 hiervor). Angesichts dieser ausführlichen und nachvollziehbaren Würdigung der medizinischen Situation und Zusammenhänge kann mitnichten behauptet werden, die aktenkundigen Schmerzexazerbationen seien in der rheumatologisch-gutachterlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben.
7.3
Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die gutachterliche Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, da diese im klaren Widerspruch zu jener seiner behandelnden Ärzte stehe, welche als unabhängige Fachpersonen einhellig dieselben Beschwerden beschreiben und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden (vgl. act. A.1 S. 12 ff.). Soweit er die gutachterliche Beurteilung als Momentaufnahme abtut, während seine behandelnden Ärzte ihn seit längerer Zeit begleiteten und daher in der Lage seien, die immer wiederkehrenden, am Tag der Begutachtung aber gerade nicht aufgetretenen, rheumatischen Schübe zu beurteilen, findet sein Einwand keine Stütze in den Akten. Denn wie bereits hiervor dargelegt, relativierten die behandelnden Rheumatologen des E._____ (E._____) die vormals mit Bericht von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2016 trotz negativem HLA-B27 aufgrund der Befunde der Mehrphasenskelettszintigraphie mit deutlicher Mehrbelagerung beider Iliosakralgelenke sowie des rechten AC-Gelenks angenommene entzündlich rheumatische Erkrankung im Sinne einer seronegativen Spondarthropatie (vgl. dazu IV-act. 174 S. 3 und zur Mehrphasenskelettszintigraphie vom 13. Mai 2016: IV-act. 172 S. 5; siehe ferner u.a. Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. März 2022 [IV-act. 220 S. 3], Berichte von Dr. med. G._____ vom 24. November 2022 [IV-act. 257], vom 15. März 2022 [IV-act. 220 S. 1 f.] und vom 23. Oktober 2020 [IV-act. 206], Bericht von Dr. med. D._____ vom 22. August 2017 [IV-act. 179 S. 21 f.], Bericht von Dr. med. H._____ vom 29. Juli 2016 [IV-act. 172 S. 9] und Bericht von Dr. med. I._____ vom 16. Juni 2016 [IV-act. 169]) ab November 2023. Konkret hielten sie fest, die Rückenschmerzen hätten wohl mit 18 Jahren angefangen. Einen klar entzündlichen Charakter könne man aktuell weder damals noch heute eruieren. Laboranalytisch zeige sich ein unauffälliges internistisches Basislabor ohne Nachweis humoraler Entzündungsaktivität, erhöhter CK oder Rheumafaktoren, anti-CCP oder antinukleärer-Ak. und ohne Komplementverbrauch. Bezüglich des Achsenskeletts lägen diverse Bildgebungen vor, angefangen von Skelettszintigraphien im 2016 mit erheblicher Mehranreicherung der Iliosakralgelenke bis hin zu mehreren MRIs zuletzt der Brustwirbelsäule, der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks im
Juni 2019. Damals hätten sich keine eindeutigen Hinweise für postentzündliche Veränderungen gezeigt. Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzen des Bewegungsapparats mit Fokus auf der Wirbelsäule
und weniger auf den grossen Gelenken. Bezüglich des Rückens liege sicherlich eine multifaktorielle Situation vor, wobei der Beschwerdeführer aufgrund einer axialen Spondyloarthritis behandelt werde. Ein klares Ansprechen auf die Therapie mit Adalimumab scheine nicht zu bestehen. Klare Befunde für diese Erkrankung lieferten die letzten MRIs wohl nicht. Es werde eine radiologische Standortbestimmung geplant. Gestellt worden sei die Diagnose wohl ursprünglich aufgrund eines Skelettszintigraphiebefundes im 2016. Heute wisse man indes, dass die Skelettszintigraphie bezüglich des Iliosakralgelenks eine sehr wenig aussagekräftige Methode sei. Die Therapie mit Adalimumab werde auf jeden Fall nicht alle 10 Tage empfohlen, weshalb das Intervall wieder auf 14 Tage hochgesetzt werde. Ob gegebenenfalls ein Auslassversuch vorgenommen oder aber die Therapie unverändert fortgeführt bzw. eine Rotation eingeleitet werde, hänge in erster Linie von der neuen Bildgebung ab (vgl. Bericht vom 28. November 2023 [IV-act. 306 S. 4 ff.]). Am 19. Dezember 2023 berichteten die Rheumatologen des E._____ sodann, dass das MRI der Brust- und Lendenwirbelsäule inzwischen stattgefunden habe. Es zeigten sich aktuell keine eindeutigen Hinweise auf postentzündliche Veränderungen, welche mit einer Spondylarthritis vereinbar seien, insbesondere keine entzündlichen Veränderungen. Die Rheumatologen stellten diese Diagnose daher zumindest in Frage und empfahlen einen Auslassversuch des Medikaments Amgevita, mit welchem sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (vgl. IV-act. 306 S. 7 f.). Einige Wochen danach zeigte sich auch ohne Amgevita bezüglich des lumbospondylogenen Syndroms eine Beschwerdestabilität, weshalb die medikamentöse Pause beibehalten wurde (vgl. Bericht vom 14. Februar 2024 [IV-act. 306 S. 11] und Bericht vom 23. Mai 2024 [IV-act. 374 S. 157]). Entsprechend diagnostizierten die behandelnden Rheumatologen in ihren Berichten denn auch keine entzündlich-rheumatische Erkrankung, sondern ein chronisches multifokales Schmerzsyndrom mit chronischem bilateralem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom bei lediglich aktenanamnestischem Verdacht auf eine Spondylarthritis mit axialer und peripherer Manifestation (vgl. Berichte vom 19. März 2024 [IV-act. 306 S. 12], vom 23. Mai 2024 [IV-act. 374 S. 155] und vom 4. Februar 2026 [IV-act. 386 S. 2]). Dies deckt sich mit dem von
der rheumatologischen BEGAZ-Gutachterin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesenen chronischen multifokalen Schmerzsyndrom mit unter anderem lumbal betontem Panvertebralsyndrom bei vorübergehender Einordnung und Behandlung als seronegative, HLA-B27-negative Spondylarthritis (vgl. IV-act. 374 S. 123 f.). Auch dessen Herleitung stimmt – wie bereits aufgezeigt – weitgehend mit der Beurteilung der behandelnden Rheumatologen überein (vgl. Erwägung 7.2 hiervor). Wenn sich der Beschwerdeführer somit auf Letztere beruft, um einen fehlenden gutachterlichen Einbezug von wiederkehrenden,
rheumatischen Schüben zu kritisieren, welche ihn teilweise tagelang immobilisierten und somit massgebenden Einfluss auf seine Erwerbsfähigkeit hätten, scheitert dies bereits an der auch von diesen vertretenen medizinischen Einschätzung.
7.4
Wie dargelegt, verortete die rheumatologische BEGAZ-Gutachterin die massiven Bewegungseinschränkungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule in deren Fehlform und den degenerativen Veränderungen sowie in der anzunehmenden funktionellen Versteifung durch Muskel- und ligamentäre Verkürzungen infolge des nun jahrelangen Schmerzvermeidungs- und vorwiegenden Schonungsverhaltens, weshalb sie in Zusammenschau aller Befunde am ehesten von einer mechanischen Schmerzproblematik am Achsenskelett ausging, welcher sie im Sinne einer deutlich reduzierten Belastbarkeit – auch in quantitativer Hinsicht – funktionelle Auswirkungen zuschrieb (vgl. IV-act. 374 S. 121 ff.). Insofern trug sie den lumbalen Schmerzexazerbationen sowohl im Rahmen der Beurteilung der medizinischen Situation als auch der Folgenabschätzung Rechnung. Bei – wie vom Beschwerdefüh-rer beklagt – regelmässig wiederkehrenden, immobilisierenden Schmerzen liegt auch nahe, diese im Rahmen der Festlegung des (zeitlichen) Umfangs der Arbeitsfähigkeit miteinzubeziehen (vgl. ähnlich Urteile des Bundesgerichts 9C_498/2025 vom 15. Juni 2026 E. 3.5.1 und 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.2). In Berücksichtigung der weiteren vorliegenden Beschwerden, namentlich dem Schulterimpingement rechts, der frozen shoulder links, dem aktenanamnestischen Hüftimpingement und den Veränderungen der Halswirbelsäule, definierte die rheumatologische Gutachterin zudem ein detailliertes Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten. Danach seien leichte, wechselbelastende, idealerweise häufig, aber nicht mehrheitlich im Sitzen auszuübende Tätigkeiten ohne Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, insbesondere längeren vorgebeugten Haltungen, ohne Arbeiten in oder über der Schulterhorizontalen, ohne Arbeiten, die sehr häufiges Steigen auf Treppen oder Leitern oder Kauerstellungen erforderten, sowie ohne Arbeiten auf unebenem Grund zumutbar. Zudem könne aktuell aufgrund der frozen shoulder links die linke Hand höchstens als Hilfshand auf Tischhöhe eingesetzt werden. Je nach Verlauf seien langfristig wieder Einsätze über Tischhöhe, aber maximal in Schulterhöhe möglich. Auch die rechte Schulter bzw. der rechte Arm könne nur für gelegentlich in Schulterhöhe auszuübende Tätigkeiten eingesetzt werden (vgl. IV-act. 374 S. 126 f.). Während sie seit der Behandlung bei
Dr. med. D._____ ab Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierter Tätigkeit auswies, schloss sie – infolge der Progredienz der Schmerzsymptomatik und den zusätzlichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie der Schulterproblematik – seit der Diagnose der frozen shoulder/Capsulitis im Juni 2024
auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit (vgl. IV-act. 374 S. 127).
Demgegenüber attestierten die behandelnden Rheumatologen des E._____ in ihren Berichten vom 19. März 2024 und vom 4. Februar 2026 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. IV-act. 306 S. 13 und IV-act. 386 S. 4). Wenn nun der Beschwerdeführer gestützt darauf vorbringt, er sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (vgl. act. A.1 S. 13 f.), ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisen (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 und E. 4.3, 140 V 193 E. 3.1 sowie 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_701/2025 vom 28. Mai 2026 E. 4.1.1,8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 7.5,8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2,8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.2 und 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 4.2.2). Nur weil die behandelnden Fachpersonen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten abweichende Einschätzungen vertreten, kann dies grundsätzlich nicht zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2023 vom 10. August 2023 E. 5.1.5 und 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1). In den genannten Berichten wird denn auch – wie bereits aufgezeigt (vgl. Erwägungen
7.2
und 7.3 hiervor) – nichts vorgebracht, was bei der gutachterlichen Beurteilung durch die BEGAZ-Expertin und -Experten unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_375/2025 vom 27. Mai 2026 E. 4.2.1,8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 5.1,8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 5.2.1 und 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 8.3.1). Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer vorbringt – davon ausgegangen wird, dass sich die von den behandelnden Rheumatologen des E._____ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch) auf adaptierte Tätigkeiten bezieht (vgl. act. A.1 S. 8 und S. 13), vermag nicht einzuleuchten, warum in dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechenden leidensangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll, können doch die auch gutachterlich festgehaltenen schmerzhaften, massiven Bewegungseinschränkungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie die weiteren Beschwerden an der Halswirbelsäule, den Schultern, der Hüfte und den Gelenken durch das entsprechend adaptierte Zumutbarkeitsprofil gemäss BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 kompensiert werden. Darin wird den – vom Beschwerdeführer beklagten – Rückenbeschwerden namentlich insoweit Rechnung getragen, als körperlich schwerere Arbeiten ohne Wechselbelastung in Zwangshaltungen, vor allem in längerer Oberkörpervorneigung, mit häufigem Treppen- oder Leiternsteigen oder in Kauerstellung sowie auf unebenem Boden für unzumutbar eingestuft werden
(vgl. BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 [IV-act. 374 S. 126 f. und S. 14]; siehe ferner IME-Gutachten vom 12. April 2013 [IV-act. 57 S. 25 f.] samt EFL [IV-act. 58 S. 3]). Da mit diesem differenzierten gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil den mit der Schmerzproblematik einhergehenden Funktionseinschränkungen vorgebeugt bzw. begegnet werden kann, erscheint es nachvollziehbar, dass sie in einer derart den Leiden angepassten Tätigkeit insoweit kompensiert werden können, als dass eine Teilarbeitsfähigkeit möglich ist. Der gegenteiligen und ohnehin nicht näher begründeten Einschätzung der behandelnden Rheumatologen des E._____ kann aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Soweit die von ihnen attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ausserdem daher rühren sollte, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1993 erwerbstätig gewesen und deshalb für den Arbeitsmarkt ungeeignet sei (vgl. Bericht vom 4. Februar 2026 [IV-act. 386 S. 4]), vermag sie schon deshalb nicht zu verfangen, da es sich nicht um eine medizinische Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens handelt und wesentlich von einem (mehrheitlich) invaliditätsfremden Faktor beeinflusst war (vgl. zur arbeitsmarktlichen Desintegration infolge langjähriger Nichtausschöpfung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit Erwägung 8.2 hernach).
7.5
Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die retrospektive Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit durch die rheumatologische BEGAZ- Gutachterin. Gemäss Letzterer lag diese – wie dargelegt – seit der Behandlung bei Dr. med. D._____ ab Juni 2016 bei 70 % (vgl. IV-act. 374 S. 127). Der Beschwerdeführer hält dies für nicht nachvollziehbar, da Dr. med. D._____ damals lediglich eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von maximal 50 % ausgewiesen habe (vgl. act. A.1 S. 6 f.; siehe auch act. A.3 S. 1). Konkret hielt Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom 10. Juni 2016 infolge der beklagten Rückenschmerzen fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht für schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Neu müsse aufgrund der Befunde – mithin wegen der neu gestellten Diagnose einer seronegativen Spondarthropathie – auch für leichte Tätigkeiten mit vielen Arbeitsunterbrüchen gerechnet werden, so dass auch für solche leichten Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als adäquat postuliert werden müsse (vgl. IV-act. 174 S. 4). Die rheumatologische BEGAZ-Gutachterin folgte dieser Einschätzung mit der von ihr ausgewiesenen 70%igen Arbeitsfähigkeit somit nur teilweise. Dazu hielt sie fest, Dr. med. D._____ habe die wiederholten massiven Schmerzschübe berücksichtigt, während gutachterlich die langfristige Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei. Dass es aus unterschiedlichen Gründen durchaus vorübergehend zu deutlich höheren Arbeitsunfähigkeiten kommen könne, sei nicht auszuschliessen, könne aber nur in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen, wenn es in sehr hoher Frequenz zu solchen
höhergradigen Einschränkungen komme. Über die Frequenz der Schmerzexazerbationen lägen leider keine belastbaren Angaben vor. Es gebe nur eine Angabe des Beschwerdeführers, dass er vor Jahren Buch geführt habe (vgl. IV-act. 374 S. 127 f.). Konkret gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung an, seit dem 18. Lebensjahr an Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich zu leiden, wobei er alle paar Wochen Blockaden erlebe. Vor Jahren habe er einmal Buch geführt und an 83 bis 185 Tagen Blockaden verzeichnet, welche unterschiedlich schlimm (gewesen) seien (vgl. IV-act. 374 S. 107; siehe ferner IV-act. 374 S. 38). Anlässlich der Sprechstunde bei Dr. med. D._____ im Mai 2016 führte der Beschwerdeführer aus, seit etwa 25 Jahren an lumbalen Rückenschmerzen zu leiden, welche meist belastungsabhängig seien und nicht wesentlich in die Beine ausstrahlten. Oft würden sich die Beschwerden plötzlich verstärken mit auch nächtlichen Schmerzen und häufig völliger Immobilisierung, wobei er manchmal tagelang im Bett bleiben müsse (vgl. Bericht vom 10. Juni 2016 [IV-act. 174 S. 2 f.]). Wenn die rheumatologische BEGAZ-Gutachterin diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, auf welchen letztlich auch die Einschätzung von Dr. med. D._____ einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten infolge vermehrter Arbeitsunterbrüche beruhte (vgl. dazu die Anamnese im Bericht vom 10. Juni 2016 [IV-act. 174 S. 2 f.]), nicht unbesehen übernahm, sondern die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit unter Ausnivellierung der schmerzexazerbationsbedingten Arbeitsabsenzen dauerhaft einschätzte und dabei deren Auswirkungen mangels belastbarer aktenkundiger Angaben zur Frequenz höhergradiger Einschränkungen langfristig letztlich etwas tiefer als 50 % mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % veranschlagte, ist dies nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die von Dr. med. D._____ angenommene entzündlich-rheumatische Erkrankung aus dem Formenkreis der seronegativen Spondarthritiden – wie aufgezeigt – inzwischen relativiert bzw. verworfen wurde, erscheint die vorgenannte gutachterliche Beurteilung auch im Lichte der Akten plausibel. So gab der Beschwerdeführer bereits im Fragebogen zur Rentenrevision am 19. Dezember 2011 an, die Belastbarkeit seines Körpers nehme ständig ab, wobei Blockaden der Wirbelsäule ihm teilweise selbst aufrechtes Stehen
verunmöglichten und in immer kürzeren Intervallen aufträten (vgl. IV-act. 22 S. 1). Gleichermassen äusserte er sich anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 2. Dezember 2013, indem er ausführte, seine gesundheitliche Situation verschlimmere sich seit 25 Jahren immer mehr und es käme immer häufiger zu Blockaden. Diese träten zwei bis fünf Mal pro Monat auf und dauerten bis zu sechs Tage. Er könne dann kaum mehr als 20 Meter gehen, wobei er sich zu Hause mit Krücken fortbewegen müsse (vgl. IV-act. 85 S. 1 ff.). Diese Angaben standen jedoch nach fachärztlicher Einschätzung im Widerspruch zu den während der Observation
gemachten Beobachtungen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 124 und 131 vom 24. Juni 2015 E. 8b [IV-act. 152] und Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.2 f. [IV-act. 159]). Konkret hielt der Rheumatologe B._____, welcher zuvor das IME-Gutachten vom 12. April 2013 erstattet und darin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgewiesen hatte (vgl. IV-act. 57 S. 50, S. 52 und S. 151), in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2014 nach Sichtung des Observationsmaterials fest, die dokumentierten Beschwerden und Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Verhalten anlässlich der gutachterlichen Untersuchung kontrastierten deutlich mit dem in den Videoüberwachungen dokumentierbaren Schmerzverhalten. Insgesamt habe im Überwachungszeitraum keine mehr als zwei Tage dauernde fehlende Sichtung nachgewiesen werden können, welche allenfalls auf die vom Beschwerdeführer geschilderten häufigen Episoden mit schmerzbedingter Bettlägerigkeit während einiger Tage hinweisen könnten. Zusammenfassend seien kürzere Phasen mit deutlich vermehrter Schmerzsymptomatik und reduzierter körperlicher Aktivität möglich; die vom Beschwerdeführer berichtete Anzahl und Dauer der Beeinträchtigung habe jedoch in den Observationen nicht nachgewiesen werden können (vgl. IV-act. 105 S. 2 f.). Rheumatologe B._____ hielt aufgrund der Videoobservation ein höheres Arbeitspensum als die ursprünglich attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten für zumutbar und wies eine solche von 80 % aus (vgl. IV-act. 105 S. 3; vgl. zur Beweiskraft der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2014: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 124 und 131 vom 24. Juni 2015 E. 6b [IV-act. 152]). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die rheumatologische Expertin im BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 in retrospektiver Hinsicht den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu früheren Schmerzexazerbationen die Gefolgschaft versagte und eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten festhielt als noch von Dr. med. D._____ auf Grundlage der seinerzeitigen, jedoch – wie gesehen – zu relativierenden Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 10. Juni 2016 attestiert wurde (vgl. dazu auch IME-Gutachten vom 12. April 2013
[IV-act. 57 S. 44 ff.]). Etwaige Rückfragen an diesen zur Häufigkeit der Schmerzen und zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in der Vergangenheit erübrigten sich demnach. Indem die rheumatologische Gutachterin von der vormals vom Rheumatologen B._____ mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Februar 2014 auf 80 % festgelegten Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auf eine solche von 70 % seit der Behandlung bei Dr. med. D._____ ab Juni 2016 schloss, können die beklagten Schmerzexazerbationen im Sinne der von ihr beschriebenen Progredienz der Schmerzsymptomatik als mitabgegolten gelten. Ferner ist auch
nachvollziehbar, wenn die rheumatologische Gutachterin aufgrund der im weiteren Verlauf hinzugetretenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulterproblematik eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ab Juni 2024 auswies (vgl. IV-act. 374 S. 127 und zur Diagnose der frozen shoulder/Capsulitis der linken Schulter: MRI der linken Schulter vom 14. Juni 2024 [IV-act. 374 S. 158 f.]). Soweit der Beschwerdeführer auch diese gutachterliche Einschätzung angesichts der vom Rheumatologen B._____ bereits vor dem Jahr 2016 festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % – welche später jedoch herabgesetzt wurde – und der seitherigen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation insbesondere aufgrund der degenerativen Veränderungen für nicht plausibel erachtet (vgl. act. A.3 S. 2), verfängt sein Einwand nach dem Gesagten nicht.
7.6
Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm angerufenen Berichte seiner behandelnden Ärzte somit keine Zweifel am BEGAZ- Gutachten vom 25. Juli 2025 zu wecken. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für den hier massgeblichen Zeitraum ab September 2022 von einer 70%igen und ab Juni 2024 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausging. Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragte Einholung eines Obergutachtens verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_428/2024 vom 24. April 2025 E. 4.3,8C_183/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 und 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.2).
8.
Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit in Frage.
8.1
Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist nicht der effektive erste, sondern der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1, 134 V 64 E. 4.2.1 und 110 V 273 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 2.3.1,8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4,9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1,8C_710/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1 und 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 28. Oktober 2021 E. 6.1,8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3 und 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 2.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 28. Oktober 2021 E. 6.1). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts E. 6.1.2,9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3.1).
8.2
Für den Zeitpunkt, in dem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest‑)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1, 145 V 2 E. 5.3.1 und 138 V 457 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.2.2,8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 2.4.2,8C_109/2021 vom 6. September 2021 E. 5.2.1 und 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3). Im hier zu beurteilenden Fall geht schon aus dem vom Bundesgericht geschützten Urteil des vormaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 124 und 131 vom 24. Juni 2015 hervor, dass dieses in eingehender Würdigung der Akten und insbesondere des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Mai 1998 (vgl. IV-act. 1 S. 267 ff.) und des rheumatologischen Konsiliums von Dr. med. J._____ vom 16. April 1998 (vgl. IV-act. 1 S. 251 ff.) zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer wäre seit dem Wegfall seiner psychischen Krankheit im Jahr 2004 im Stande gewesen, eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % auszuüben (vgl. dortige E. 6f, E. 7a und E. 7f [IV-act. 152] und Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 2.4 [IV-act. 159]). Damals war der 1969 geborene Beschwerdeführer erst 35 Jahre alt, während er im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 25. Juli 2014 45 Jahre alt war (vgl. IV-act. 128; zum Geburtsdatum siehe z.B. Anmeldung vom 22. März 2022 [IV-act. 218 S. 1]). Im Weiteren wies der Rheumatologe B._____ im IME-Gutachten vom 12. April 2013, als der Beschwerdeführer 44 Jahre alt war, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten aus (vgl. IV-act. 57 S. 50, S. 52 und S. 151), welche er nach Sichtung des Observationsmaterials auf 80 % korrigierte (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 5. Februar 2014 [IV-act. 105]). Gleichermassen ergaben die nach der Neuanmeldung im März 2022 getätigten Abklärungen, insbesondere das BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ab Juni 2016 bzw. eine solche von 60 % ab Juni 2024 (vgl. IV-act. 374 S. 15 f.). Dabei war der Beschwerdeführer im 2016 47 Jahre alt. Insgesamt ergibt sich, dass die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit bereits seit vielen Jahren feststand. Bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters verblieb ihm somit noch eine lange Aktivitätsdauer, weshalb nicht von fortgeschrittenem Alter gesprochen werden
kann. Ebenso zeigt dies auf, dass die vom Beschwerdeführer angeführte langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt grossmehrheitlich auf invaliditätsfremden Gründen beruht, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt mit Blick auf die von ihm angeführten Einschätzungen des orthopädischen Experten und der rheumatologischen Expertin im BEGAZ- Gutachten vom 25. Juli 2025, wonach ein Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag nach über 30-jähriger Arbeitskarenz schwierig sein werde bzw. nicht beurteilt werden könne, inwiefern eine Wiedereingliederung aufgrund der nun jahrelangen
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt realisierbar sei (vgl. IV-act. 374 S. 74 und S. 130), basieren sie doch ebenfalls auf der grösstenteils invaliditätsfremden Nichtausschöpfung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit. Zudem befand die rheumatologische Gutachterin eine Eingliederung in eine adaptierte Tätigkeit grundsätzlich für sinnvoll (vgl. IV-act. 374 S. 130). Soweit die Ergonomie- Therapeutin im Rahmen der durchgeführten EFL aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Ausgangssituation resp. der frozen shoulder, für welche sie eine intensive physiotherapeutische Behandlung empfahl, festhielt, es sei zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Empfehlung zur «Arbeit/Eingliederung» möglich (vgl. IV-act. 374 S. 78), kann daraus nicht eo ipso auf eine sehr fragliche oder äussert unwahrscheinliche Verwertbarkeit geschlossen werden. Vielmehr sah sie sich infolge der aktuellen behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und deren weiteren Verlaufs zum damaligen Zeitpunkt ausser Stande, konkrete Empfehlungen zu möglichen Tätigkeiten abzugeben. Ohnehin stellte die EFL-Abklärung eine solche ohne ärztliche Supervision und Beurteilung dar, weshalb im entsprechenden Bericht auch ausdrücklich festgehalten wurde, dass unter Umständen ergänzende (versicherungs-) medizinische Aspekte für eine ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung zu berücksichtigen seien, welche eventuell Korrekturen des Berichts erforderlich machten (vgl. IV-act. 374 S. 77). Wie bereits dargelegt, kamen die Expertin und Experten im BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der EFL in Würdigung der beklagten Beschwerden, des Krankheitsverlaufs, der aktenkundigen und klinisch erhobenen Befunde sowie der vorhandenen Belastungen und Ressourcen letztlich zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer auch der Schulterproblematik angepassten Tätigkeit seit Juni 2016 zu 70 % und seit Juni 2024 zu 60 % arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 374 S. 15 f.).
8.3
Ausserdem definierten die BEGAZ-Gutachterin und -Gutachter hierfür ein Fähigkeitsprofil. Danach sind aus orthopädischer Sicht wechselbelastende, leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht seien leichte, wechselbelastende, idealerweise häufig, aber nicht mehrheitlich im Sitzen auszuübende Tätigkeiten ohne Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, insbesondere längeren vorgebeugten Haltungen, ohne Arbeiten in oder über der Schulterhorizontalen, ohne Arbeiten, die sehr häufiges Steigen auf Treppen oder Leitern oder Kauerstellungen erforderten, sowie ohne Arbeiten auf unebenem Grund zumutbar. Zudem könne aktuell aufgrund der frozen shoulder links die linke Hand höchstens als Hilfshand auf Tischhöhe eingesetzt werden. Je nach Verlauf seien langfristig wieder Einsätze über Tischhöhe, aber maximal in
Schulterhöhe möglich. Auch die rechte Schulter bzw. der rechte Arm könne nur für gelegentlich in Schulterhöhe auszuübende Tätigkeiten eingesetzt werden (vgl. IV-act. 374 S. 13 f.). Insofern wird im BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwar ein detailliertes Anforderungsprofil definiert. Dieses Belastungsprofil, wonach zusammengefasst körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen bzw. Flexionsbewegungen der Wirbelsäule und mit Arbeiten auf Tischhöhe mit der linken Hand bzw. ohne Arbeiten über Schulterhöhe mit dem rechten Arm zumutbar sind, erscheint aber nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1,8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1,9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2,8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2,8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1 ff. und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1). Insbesondere bejaht die Gerichtspraxis selbst bei funktioneller Einarmigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand auf Zudienfunktionen – unter Anerkennung einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit – das Vorliegen von genügend realistischen Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.3.3 und 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E. 2.2.1). Letzteres hat vorliegend umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer aufgrund der frozen shoulder links aktuell seine nicht dominante linke Hand weiterhin als Hilfshand auf Tischhöhe einsetzen und auf der dominanten rechten Seite Arbeiten bis auf Schulterhöhe bzw. gelegentlich in Schulterhöhe ausüben kann (vgl. zur Rechtsdominanz IV-act. 58 S. 7, IV-act. 299 S. 63 und S. 154 sowie IV-act. 374 S. 82). Im Weiteren umfasst mit Blick auf den massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt das vorliegend anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auch dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten, die körperlich leicht sind und in wechselnder Arbeitsposition ausgeführt werden können
(vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2025 vom 21. August 2025 E. 4.3,8C_676/2024 vom 13. August 2025 E. 4.6.1,8C_143/2021 vom 7. Juni 2021 2020 E. 4.3.3). Zu denken wäre beispielsweise – wie schon von der Beschwerdegegnerin angeführt (vgl. angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2026 [IV-act. 401 und 406 i.V.m. IV-act. 387 S. 6]) – an leichte Überwachungs‑, Kontroll- oder Prüffunktionen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_266/2025 vom 28. Januar 2026 E. 5.1,9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5,8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3,8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.3 und
9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxisgemäss auch reine – ohne körperliche Anstrengung zu verrichtende – Überwachungstätigkeiten automatisierter Maschinen und Produktionsabläufe nachgefragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2,9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3.2 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Weshalb diese dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten dem Zumutbarkeitsprofil nicht entsprechen sollen (vgl. Beschwerde vom 19. Juni 2026 [act. A.1 S. 15 f.]), vermag nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass solche leichten Überwachungs‑, Kontroll- oder Prüffunktionen mit häufigem Treppensteigen oder Tragen von schweren Lasten verbunden wären, keine Wechselpositionen zwischen sitzenden Arbeiten, welche gutachterlicherseits ohnehin idealerweise häufig sein sollten, und stehenden oder gehenden Arbeiten zuliessen oder längere Vorbeugehaltungen des Oberkörpers bzw. Arbeiten über Schulterhöhe erforderten. Auch erachtet das Bundesgericht leichte Bedienungs- und Überwachungsfunktionen selbst für faktisch Einarmige noch als zumutbar, wenn sie die andere Hand hierfür einsetzen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2014 vom 29. August 2014 E. 3), was beim Beschwerdeführer sogar für beide Hände auf Tisch- bzw. maximal Schulterhöhe zutrifft.
8.4
Zudem umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Stellen‑ und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_266/2025 vom 28. Januar 2026 E. 5.1,8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 11.2,9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5 und 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1). Praxisgemäss werden für Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.2,8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.1,8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3,8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1 und 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1), weshalb auch die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers bei einem Wechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit und die geltend gemachte – grossmehrheitlich invaliditätsfremde – arbeitsmarktliche Desintegration nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_765/2023 vom 20. November 2024 E. 6.3.3 und 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 7.2.3). Da es für die Aufnahme einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit auch keiner längeren Einarbeitung bedarf, kann das Alter des Beschwerdeführers dafür keine unüberwindbare Hürde bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2023 vom 14. März 2024 E. 5.2). Ohnehin werden solche
Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.3.1). Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb ein Teilzeitpensum eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit verunmöglichen sollte. Dass das dem Beschwerdeführer entgegenzubringende Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erwartet werden kann (vgl. ähnlich den Urteilen des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3), ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen und die damit verbundenen Anforderungen an das Arbeitsumfeld nicht ersichtlich. Insbesondere kann durch das differenzierte gutachterliche Zumutbarkeitsprofil den mit der Schmerzproblematik einhergehenden Funktionseinschränkungen und Schmerzexazerbationen vorgebeugt bzw. begegnet werden, so dass etwaige krankheitsbedingte Ausfälle des Beschwerdeführers minimiert werden können. Auch war es diesem gemäss seinen eigenen Angaben möglich, Anfang 2021 einen sechsmonatigen Arbeitsversuch zu unternehmen, in dem er Autos für ein Transportunternehmen überführte, bevor er insbesondere infolge einer aus versicherungstechnischen Gründen fehlenden Anstellungsperspektive beendet wurde (vgl. BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 [IV-act. 374 S. 41 und S. 114]). Dass der Arbeitsversuch nur von sehr kurzer Dauer und erfolglos gewesen sein soll (vgl. Beschwerde vom 19. Juni 2026 [act. A.1 S. 15]), ist somit zu relativieren und vermag nicht über den Umstand hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen – wenn auch lange zurückliegenden – beruflichen Erfahrungen als Strassenbauer und selbstständiger Fugenmonteur (vgl. BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 [IV-act. 374 S. 26, S. 40, S. 62 und S. 111 f.], IME-Gutachten vom 12. April 2013 [IV-act. 57 S. 25 und S. 27], Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. Mai 1998 [IV-act. 1 S. 276], Anmeldungen vom 8. März 1988 [IV-act. 1 S. 45] und vom 7. Februar 1994 [IV-act. 1 S. 77 und S. 131], Rheumatologisches Konsilium von Dr. med. J._____ vom 16. April 1998 [IV-act. 1 S. 251] und Bericht von Dr. med. K._____ vom 18. August 1994 [IV-act. 1 S. 164]) auf Fertigkeiten zurückgreifen kann, die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte (vgl. Bericht
von Dr. med. L._____ vom 29. Mai 1995 [IV-act. 1 S. 193]). Auch verfügt er über gewisse erhaltene Ressourcen, indem er seinen Haushalt selbstständig besorgen und sich versorgen kann, Fitnesstraining absolvierte, über erhaltene familiäre Kontakte verfügt, Arzttermine mit seinem Fahrzeug wahrnimmt und mit diesem auch längere Strecken zurücklegen kann (vgl. BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 [IV-act. 374 S. 12, S. 26 f., S. 41 ff., S. 48 f., S. 51, S. 61, S. 74, S. 81, S. 112 f. und S. 120], estimed-Gutachten vom 15. Februar 2024 [IV-act. 299 S. 64 f., S. 91 f., S. 97 ff., S. 105 und S. 129 f.] und Bericht von Dr. med. F._____ vom 24. Februar
2023 [IV-act. 259 S. 6]; siehe auch Bericht von Dr. med. M._____ vom 5. Mai 1998 [IV-act. 1 S. 263]). Insofern dürfte sich auch der Umstellungs‑ und Einarbeitungsaufwand in eine Verweisungstätigkeit in Grenzen halten. Insgesamt fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie den weiteren personenbezogenen und beruflichen Merkmalen seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Vielmehr stehen ihm – wie aufgezeigt – auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen.
9.
Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Bemessungsgrundlage für das Einkommen mit Invalidität. Weshalb auf die LSE 2014 und nicht auf die in der LSE 2022 korrekt wiedergespiegelte Lohnsituation abgestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn ab dem Jahr 2016 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, betrüge die Erwerbseinbusse gemäss LSE 2022 40 %, womit er bereits ab dem Jahr 2022 Anspruch auf eine Rente hätte (vgl. act. A.1 S. 16 f.).
9.1
Für die Festsetzung des Einkommens mit Invalidität ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. Art. 26bis Abs. 1 IVV). Der Bundesrat hat in der IVV für den Fall eines fehlenden konkret anrechenbaren Einkommens mit Invalidität – wie im hier zu beurteilenden Fall – daran festgehalten, dieses nach statistischen Werten, mithin den altersunabhängigen und geschlechtsspezifischen Zentralwerten (= Medianwerte) der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV). Werden für die Bestimmung des Invalideneinkommens eines Versicherten LSE-Tabellenlöhne herangezogen, ist in der Regel auf die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht; Privater Sektor; Ganze Schweiz) und die dem Geschlecht entsprechende Zeile «Total» – umfassend alle Wirtschaftszweige – im entsprechenden Kompetenzniveau abzustellen (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.2 und 124 V 321 E. 3b/aa; Urteile des Bundesgerichts 8C_370/2024 vom 6. August 2026 E. 3,8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2,8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.2,8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.2,8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 5.3,9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1,8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2,8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 7 und 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1).
9.2.1
Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für den Zeitraum bis Ende 2023 auf Basis der gutachterlich ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit
in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % (vgl. angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2026 [IV-act. 401 und 406 i.V.m. IV-act. 387] und BEGAZ-Gutachten vom 25. Juli 2025 [IV-act. 374 S. 15 f.]). Während sie für die Vergleichseinkommen in der angefochtenen Verfügung noch auf die LSE-Tabelle 2014 abstellte (vgl. IV-act. 401 und 406 i.V.m. IV-act. 387), korrigierte sie dies vernehmlassungsweise und bemass den Invaliditätsgrad anhand der Tabelle TA1 der LSE 2020 (vgl. act. A.2 S. 3 f.). Hin-sichtlich des Einkommens ohne Invalidität berechnete sie gestützt auf den monatlichen Zentralwert für das Kompetenzniveau 2 im Baugewerbe (Wirtschaftszweige 41-43) für Männer von CHF 6'069.00, angepasst an die übliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden sowie bei einer Nominallohnentwicklung von 0 im Jahr 2021 und von geschätzten 2 % im Jahr 2022, einen Verdienst von CHF 77'441.65 (CHF 6'069.00 : 40 x 41.7 x 12 x 1.02; vgl. act. A.2 S. 3). Dass sie dabei auf die statistischen Werte abstellte, ist vom Beschwerdeführer unbeanstandet geblieben und entspricht auch der früheren, vom Bundesgericht bestätigten Bemessung des Invaliditätsgrads (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 124 und 131 vom 24. Juni 2015 E. 7b [IV-act. 152], Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 2.4 [IV-act. 159] und Invaliditätsbemessung vom 28. Juli 2014 [IV-act. 130]), was angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers und mangels zuverlässiger Grundlage für einen effektiven Verdienst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 26 Abs. 4 IVV und Erläuternder Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 50 f., abrufbar unter: <https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf>; siehe ferner Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Dezember 2025 [IV-act. 378]).
9.2.2
Beim Einkommen mit Invalidität errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE-Tabelle 2020, Kompetenzniveau 1, Männer, Total aller Wirtschaftszweige, bei einer üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von
41.7
Stunden sowie einer Nominallohnentwicklung von -0.2 % im Jahr 2021 und von geschätzten 2 % im Jahr 2022, ein auf das Jahr 2022 indexiertes Invalideneinkommen von CHF 46'898.00 (CHF 5'261.00 x 12 : 40 x 41.7 x 0.998 x
1.02
x 0.7), was in Gegenüberstellung zum Einkommen ohne Invalidität von CHF 77'441.65 einen Invaliditätsgrad von 39.44 % ergab (vgl. act. A.2 S. 4).
9.3
Im Allgemeinen gilt es dazu anzumerken, dass rechtsprechungsgemäss im Rahmen der tabellenlohnbasierten Invaliditätsbemessung die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen sind, wobei damit – wie auch in der
Vernehmlassung vom 23. Juli 2026 festgehalten (vgl. act. A.2 S. 3) – die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3,8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2,8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6,8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2). Demnach hätte die Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. September 2022 weder auf die LSE 2014 noch auf die LSE 2020, sondern auf die LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Männer, abstellen sollen, welche am 24. Februar 2026 und damit vor dem Verfügungszeitpunkt am 18. Mai 2026 bereits veröffentlicht war (vgl. Bundesamt für Statistik [BfS], Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor [TA1_skill-level], abrufbar unter: <https://www.bfs.admin.ch/bfs/rm/home.assetdetail.36355225.html>). Ausserdem wäre für die Berechnung der Vergleichseinkommen die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung anzuwenden gewesen (vgl. BGE 148 V 286 E. 9.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom 2. März 2026 E. 5.1 f.,8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3,8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1,8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 9 und 9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1 m.H.a. BGE 129 V 408; vgl. auch betreffend die per 1. Januar 2022 geltende Rechtslage: KSIR [Stand: 1. Juli 2022], Rz. 3210 und Bemerkungen in Anhang III zu den Tabellen[blättern] T1.10, T1.1.10 und T1.2.10). Mithin ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität per 2022 in Nachachtung von Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV die Tabelle TA1 der LSE 2022, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung veröffentlicht worden ist, und dabei der altersunabhängige und geschlechtsspezifische Wert der Zeile «Total» für Männer des Kompetenzniveaus 1 heranzuziehen ist, welcher CHF 5'305.00 beträgt. Dies ergibt umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Invalideneinkommen von CHF 46'455.90 (CHF 5'305.00 x 12 : 40 x 41.7 x 0.7). Das Einkommen ohne Invalidität beträgt in Anwendung von Art. 26 Abs. 4 IVV und der korrekterweise anzuwendenden
betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (vgl. Art. 25 Abs. 4 IVV; für die Wirtschaftszweige 41-43 [Baugewerbe, Bau] gemäss der Tabelle T 03.02.03.01.04.01 betrug diese 41.2 Stunden pro Woche) entsprechend CHF 76'137.60 (CHF 6'160.00 x 12 : 40 x 41.2). Für das Jahr 2024, in welchem eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auf 60 % eintrat, ergibt sich unter Anwendung der geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. die am 21. April 2026 veröffentlichte Tabelle T1.1.10) entsprechend ein Einkommen
mit Invalidität von CHF 40'982.20 (CHF 5'305.00 x 12 : 40 x 41.7 x 1.017 x 1.012 x 0.6) bzw. unter Anwendung der geschlechts- und wirtschaftszweigspezifischen Index-Werte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_703/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3 und 9C_467/2009 vom 19. August 2009 E. 2.2) ein Einkommen ohne Invalidität von CHF 78'511.90 (CHF 6'160.00 x 12 : 40 x 41.2 x 1.023 x 1.008).
10.
Zu prüfen bleibt, ob ein Leidensabzug vom statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität vorzunehmen ist, was der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin auch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2024 als gerechtfertigt erachtet.
10.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 9.1 und 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1, 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3.4,9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1,8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1, 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E. 3.4,9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1,8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.1, vom 19. Juli 2019 E. 6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3, 146 V 16 E. 4.1 und 126 V 75 E. 5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_42/2023 vom 11. Mai 2023 E. 5.2,
9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2,8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3,8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.1.1).
10.2
Mit Urteil S 22 84 vom 23. November 2022 (PVG 2023 Nr. 6) entschied das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dass das Urteil des Bundesgerichts BGE 148 V 174, wonach die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE den Ausgangspunkt und ein Abzug davon ein Korrekturinstrument darstellten (vgl. dortige E. 9.2.3), nach einer gesamthaften Betrachtungsweise trachtet, in welcher sich die Rechtmässigkeit der Ermittlung des Invalideneinkommens aus dem Zusammenspiel zwischen Ausgangswert und Korrekturfaktoren ergibt, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen, was mit Blick auf die revidierte Rechtslage zu berücksichtigen ist. Zum Teilzeitabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV hielt es fest, dass dessen ausschliessliche Zulassung zu einem dem Urteil des Bundesgerichts in BGE 148 V 174 widersprechenden Ungleichgewicht führt, da bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf statistische Werte der anerkanntermassen zumeist auf den höheren Löhnen von gesunden Personen basierende Medianwert der LSE nicht (mehr) durch breitgefächerte Abzugsmöglichkeiten korrigiert werden könnte, womit dessen Verfassungsmässigkeit mangels Möglichkeit der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit in Frage gestellt ist. Es gelangte zum Schluss, dass beim auf Grundlage statistischer (Median-)Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität neben dem Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit von 50 % oder weniger auch die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen sind (vgl. PVG 2023 Nr. 6 = Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 84 vom 23. November 2022 E. 8.2.2.2.2 ff., insbesondere E. 9.1.2, E. 9.2 und E. 9.2.3).
Im gleichen Sinne entschied sodann das Bundesgericht in BGE 150 V 410. Kern des Verfahrens bildete der Umstand, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht einen Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen (bis Ende 2021 gültig gewesenen) Recht gewährte, mithin ohne Art. 26bis Abs. 3 IVV im Sinne einer abschliessenden Regelung anzuwenden (vgl. dortige E. 7.3). Diesen Entscheid zog das BSV, das gegenteiliger Auffassung war, an das Bundesgericht weiter. Letzteres hielt zusammenfassend dafür, nach Auslegung von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG ergibt sich unter Berücksichtigung entstehungsgeschichtlicher, grammatikalischer, systematischer und teleologischer Elemente, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der damit beabsichtigten
abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn nicht vor Bundesrecht standhält. Der beschwerdeweise vertretenen Sichtweise des BSV ist mithin die Gefolgschaft zu versagen, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 (Parallelisierung) und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht. Diesfalls ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen. Auf diesem Weg lässt sich Art. 26bis Abs. 3 IVV in der hier beurteilten, bis Ende 2023 in Kraft stehenden, ab Januar 2024 bereits wieder geänderten Fassung gesetzeskonform anwenden, ohne dass dies seinem Wortlaut zuwiderlaufen würde (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6).
Zwar äusserte sich das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 150 V 410 nicht direkt zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung, hielt allerdings im Rahmen der Auslegung von Art. 28a Abs. 1 IVG dafür, diese könne nicht unbeachtlich bleiben (vgl. dortige E. 9.5.3.5.1). Dabei entschied sich der Bundesrat für das Modell des Pauschalabzugs als Lösung für eine Korrektur der gestützt auf die LSE-Tabellenwerte bestehenden einkommensmässigen Benachteiligung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen und setzte nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren am 1. Januar 2024 folgende Anpassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft: «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 wer-den 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig» (vgl. AS 2023 635).
Wie nun aber dem Leiturteil des Bundesgerichts BGE 150 V 410 ausdrücklich zu entnehmen ist, hält eine solche abschliessende Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn in Art. 26bis Abs. 3 IVV nach umfassender Auslegung von dessen gesetzlicher Grundlage in Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG nicht vor Bundesrecht stand. Vielmehr sind über die in der IVV geregelten Korrekturinstrumente (Parallelisierung und Teilzeitabzug) hinaus weitergehende Anpassungen am statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität vorzunehmen, soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falls bei Beachtung der ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit ein weitergehender Korrekturbedarf besteht; diesfalls ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (vgl. dortige E. 10.6).
In eingehender Würdigung der Erwägungen dieses höchstrichterlichen Leitentscheids prüfte das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wie
sich nun der ab 1. Januar 2024 geltende Pauschalabzug in dieses Gefüge einpflegt. In seinem Grundsatzurteil S 24 53 vom 4. September 2024 erwog es, dass der Pauschalabzug bezweckt, die erschwerte Realisierung von gestützt auf die LSE- Tabellenwerte ermittelten Einkommen durch Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugleichen (vgl. auch Erläuternder Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 5. April 2023 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads», S. 9). Damit setzt er beim Ausgangswert an, um die statistisch ermittelten Einkommen mit Invalidität – anders als die bisherigen Leidensabzüge – pauschal und unabhängig von potenziell lohnrelevanten Merkmalen der betroffenen Person auf ein durch sie erzielbares Niveau herabzusetzen. Bereits aus dieser unterschiedlichen Zweckbestimmung folgerte das ehemalige Verwaltungsgericht, dass die nach der Rechtsprechung abzugsrelevanten Merkmale durch die Einführung des Pauschalabzugs nicht hinfällig geworden sind. Vielmehr erweisen sich die rechtsprechungsgemäss anerkannten Abzugsmöglichkeiten im Bestreben um eine – wie auch vom Bundesgericht in seinem Leitentscheid hervorgehobene – wirklichkeitsnahe und individuelle Bestimmung des Einkommens mit Invalidität weiterhin als elementar, damit ein möglichst konkretes, fallbezogenes Ergebnis erzielt und Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden können (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.1 und E. 10.2). Daher kam das ehemalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass beim auf Grundlage statistischer Werte ermittelten Einkommen mit Invalidität auch in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neben dem Pauschal- und Teilzeitabzug von je 10 % ergänzend die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten leidensbedingten Abzüge bis maximal 25 % zuzulassen sind, soweit aufgrund der Umstände des konkreten Falls ein weitergehender Korrekturbedarf besteht. Hin-sichtlich des IV- Rundschreibens Nr. 445 des BSV vom 26. August 2024 ist festzuhalten, dass diese, sich an die Durchführungsstellen richtende Verwaltungsweisung für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist und nach dem Gesagten auch keine
überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. BGE 146 V 104 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4.3 und
10.3
Im hier zu beurteilenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb und in welcher Höhe ihm ein Leidensabzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen zuzugestehen ist.
Der Umstand, dass er Schweizer Bürger ist (vgl. z.B. Anmeldung vom 22. März 2022 [IV-act. 218 S. 1]), rechtfertigt unter dem Aspekt Nationalität rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_290/2024 vom 25. November 2024 E. 4.3.1,8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.3 und 8C_304/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.1.1). Nicht abzugsrelevant ist sodann die fehlende Ausbildung in einer Verweistätigkeit, da diesem Aspekt bereits mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_645/2025 vom 16. Januar 2026 E. 5.2,8C_589/2023 vom 16. Dezember 2021 E. 13.2.2 und 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2). Wie aufgezeigt, werden für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt (vgl. Erwägung 8.4 hiervor). Insoweit kommt im Kompetenzniveau 1 auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und somit in eine adaptierte Tätigkeit wechseln muss, keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_656/2024 vom 3. Dezember 2025 E. 5.3.2.3,8C_62/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.4.5,8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 6.2.3 und 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.2.4).
Sodann werden Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – wie dargelegt – praxisgemäss altersunabhängig nachgefragt. Das fortgeschrittene Alter muss sich deshalb nicht zwingend lohnsenkend auswirken (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1; siehe ferner Erwägung 8.4 hiervor). Der langjährig arbeitsmarktlich desintegrierte Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt allerdings bereits 57 Jahre alt. Ferner ist beachtlich, dass bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn in Frage kommt. Denn gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2022, welche am 25. November 2025 publiziert worden ist, verdienen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bis 74 % monatlich einen Bruttolohn von CHF 6'000.00 und damit knapp 5 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, welche einen Monatslohn von brutto CHF 6'305.00 aufweisen. Obschon eine beschäftigungsgradbedingte Lohneinbusse von gut 4 % für sich allein genommen rechtsprechungsgemäss nicht als überproportional eingestuft wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6,8C_139/2020 vom vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2), ist zu berücksichtigen, dass vorliegend spezifische Anforderungen hinzutreten, welche sich aus dem vorerwähnten Belastungsprofil ergeben. Auch wenn – wie dargelegt – allfällige bereits in der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen, hat das Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Abzug gewährt werden kann, wenn der Versicherte besondere Einschränkungen aufweist, deren Auswirkungen über die Minderung seiner Arbeitsfähigkeit hinausgehen und die daher einen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber anderen Arbeitnehmern zur Folge haben; es hat darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Auswirkungen der funktionellen Einschränkungen nicht doppelt berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2025 vom 10. Februar 2026 E. 7.1,8C_38/2025 vom 1. Juli 2025 E. 4.1 und 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.3.2). Vorliegend umfasst – wie bereits dargelegt (vgl. Erwägungen 7.1, 7.4 und 8.3 hiervor) – das gutachterlich definierte Anforderungsprofil namentlich leichte, wechselbelastende, idealerweise häufig im Sitzen auszuübende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, insbesondere längere vorgebeugte Haltungen, ohne Arbeiten, die sehr häufiges Steigen auf Treppen oder Leitern oder Kauerstellungen erforderten, sowie ohne Arbeiten auf unebenem Boden. Insofern muss es dem Beschwerdeführer bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben gestattet sein, während der Arbeit je nach Schmerzsituation flexibel zwischen sitzenden, stehenden und gehenden Tätigkeiten zu wechseln, um sich dadurch Entlastung verschaffen bzw. Schmerzexazerbationen vermeiden zu können. Dabei ist davon auszugehen, dass eine solche gesundheitsbedingte Rücksichtnahme auf flexible Wechsel der Körperhaltung und die damit einhergehende Ausgestaltung der Arbeitsverrichtungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht lohnmässig relevant sind. Gleiches gilt für allfällige, damit einhergehende Arbeitsabsenzen. Insofern ist davon auszugehen, dass die genannten Anforderungen auch im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg erlauben. Daher rechtfertigt es sich vorliegend bei einer gesamthaften Betrachtungsweise und in der Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, im hier massgebenden Zeitraum ab 2022 einen Leidensabzug von 10 % vom statistisch bemessenen
Invalideneinkommen vorzunehmen.
Im Juni 2024 traten sodann aufgrund der diagnostizierten frozen shoulder, der Schulterproblematik rechts und den zusätzlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule weitere Beeinträchtigungen auf, welche – wie aufgezeigt (vgl. Erwägungen 7.1, 7.4 und 8.3 hiervor) – insoweit eine Anpassung des Zumutbarkeitsprofils erforderten, als nunmehr zusätzlich Arbeiten in oder über der Schulterhorizontalen nicht mehr zugemutet sowie die linke Hand höchstens als
Hilfshand auf Tischhöhe und die rechte Schulter bzw. der rechte Arm nur für gelegentlich in Schulterhöhe auszuübende Tätigkeiten eingesetzt werden konnten. Angesichts dieser weiteren erwerbsrelevanten funktionalen Einschränkungen drängt sich für diesen Zeitraum in Gesamtwürdigung der in Betracht fallenden Umstände und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % eine 15%ige Herabsetzung des verwendeten LSE-Tabellenlohns auf.
10.4
Das Einkommen mit Invalidität beläuft sich somit per 2022 auf CHF 41'810.30 (CHF 5'305.00 x 12 : 40 x 41.7 x 0.7 x 0.9) bzw. per 2024 auf CHF 34'834.90 (CHF 5'305.00 x 12 : 40 x 41.7 x 1.017 x 1.012 x 0.6 x 0.85; vgl. Erwägung 9.3 hiervor). Dabei resultiert bei einem Einkommen ohne Invalidität per 2022 von CHF 76'137.60 bzw. per 2024 von CHF 78'511.90 (vgl. ebenda) ein Invaliditätsgrad per 2022 von gerundet 45 % und ein solcher per 2024 von gerundet 56 % (vgl. zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121 E. 3.2; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2025 vom 11. August 2026 E. 6.2 und 9C_375/2025 vom 27. Mai 2026 E. 4.2.2). Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 einen Anspruch auf eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. September 2024 – mithin drei Monate nach der Verschlechterung des Gesundheitszustands im Juni 2024 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) – auf eine solche von 56 % einer ganzen Invalidenrente (vgl. Erwägung 4.3 hiervor).
11.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2026 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. September 2024 eine Rente von 56 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen.
12.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Betreffend die Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zumindest dem Grundsatz nach obsiegt, weil er – wenn auch nicht in quantitativer Hinsicht und hinsichtlich des exakten Anspruchsbeginns – mit seinem Antrag auf eine frühere (unbefristete) Ausrichtung von höheren als die ihm zugesprochenen Invalidenrenten durchgedrungen ist, wobei das ziffernmässig bestimmte Begehren bzw. die
«Überklagung» (ganze Invalidenrente) keine massgeblichen Auswirkungen auf den Prozessaufwand hatte. Somit besteht ein Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 5.1,8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1,8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1,9C_288/2015 vom 7. Januar 3. Dezember 2010 E. 4.1 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft die Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG. Für die Verteilung der Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis letzter Satz IVG besteht hingegen keine entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Verteilung dieser Gerichtskosten erfolgt mangels gegenteiliger Regelungen im Bundesrecht und in Nachachtung von Art. 61 Ingress ATSG nach dem massgebenden kantonalen (Verfahrens‑)Recht und somit nach Art. 72 ff. VRG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3,9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1,8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2 und 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2). Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in einem Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts rechtfertigt sich namentlich in der vorliegenden Konstellation, in der ein reformatorischer Entscheid gefällt wird und der Beschwerdeführer die Ausrichtung von höheren Invalidenrenten erreichen konnte, eine Verlegung der Gerichtskosten analog zur rechtsprechungsgemässen Festsetzung der (ungekürzten) Parteientschädigung (vgl. PVG 2020 Nr. 7; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 53 vom 4. September 2024 E. 12.1, S 22 48 vom 12. Juli 2022 E. 6 und S 20 27 vom 23. Februar 2021 E. 12). Somit sind die Gerichtskosten im Betrag von CHF 700.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
12.2
Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2,9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der
Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 25. September 2026 ihre abschliessende Honorarnote ein (vgl. act. G.3.1). Das geltend gemachte Honorar beläuft sich auf insgesamt CHF 5'564.95 (bestehend aus einem Aufwand von 17.85 Stunden à CHF 280.00 [CHF 4'998.00] zzgl. Auslagen von 3 % [CHF 149.95] und 8.1 % MWST [CHF 417.00]). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, wobei für den (zukünftigen) Aufwand für das Urteilsstudium und die Besprechung des Urteils mit dem Klienten praxisgemäss lediglich eine Stunde gewährt wird (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 33 vom 15. Oktober 2025 E. 9.3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 125 vom 21. Februar 2023 E. 8, S 19 53 vom 28. April 2020 E. 7.2 und S 18 81 vom 18. Februar 2020 E. 7.1). Ausserdem ist der in der Honorarvereinbarung festgelegte Stundenansatz von CHF 280.00 (vgl. act. G.1) auf CHF 270.00 zu kürzen (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 17 vom 18. September 2019 E. 9.2.1). Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang von CHF 5'215.90 (bestehend aus einem Aufwand von 17.35 Stunden [17.85 Stunden -
0.5
Stunden] à CHF 270.00 [CHF 4'684.50] zzgl. Auslagen von 3 % [CHF 140.55] und 8.1 % MWST [CHF 390.85]) aussergerichtlich zu entschädigen.
12.3
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
Es wird erkannt:
1.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2026 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und A._____ wird ab dem 1. September 2022 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente und ab dem 1. September 2024 eine Rente von 56 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen.
2.
Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 5'215.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]