VR3 2026 13

Neubau EFH R._____

Rubrum

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Urteil vom 21. September 2026 mitgeteilt am 22. September 2026

Referenz VR3 26 13

Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung

Schmid Christoffel, Vorsitz Audétat und Cavegn Gross, Aktuar

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdeführerinnen

Beschwerdeführer

Beschwerdeführer

Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng

Gegenstand

Neubau Mehrfamilienhaus R._____

Sachverhalt

A.

Am 9. Mai 2025 ersuchte die Gemeinde Laax (Bauherrin) um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des Mehrfamilienhauses (MFH) R._____ mit 21 Wohnungen auf der bisher noch nicht überbauten Bauparzelle Nr. Z.1._____, welche eine Fläche von 1'524 m2 umfasst und zum grösseren Teil der Wohnmischzone 3 mit einer Bauverpflichtung (1'332.35 m2) und zum kleineren Teil der Wohnzone 2 (191.65 m2) zugewiesen ist. Das Baugesuch wurde am 16. Mai 2025 amtlich publiziert und öffentlich aufgelegt.

unmittelbarer Nähe zum projektierten Neubau auf Parzelle Nr. Z.1._____ im Teilgebiet S._____ sind, gemeinsam am 4. Juni 2025 Einsprache bei der Gemeinde.

C.

In separaten Entscheiden vom 9. Dezember 2025, jeweils mitgeteilt am 29. Dezember 2025, wurde die Einsprache betreffend Neubauprojekt abgewiesen und zugleich die Baubewilligung für das MFH auf Parzelle Nr. Z.1._____ mit Auflagen erteilt.

D.

Dagegen erhoben die Einsprecher am 21. Januar 2026 gemeinsam Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verweigerung der Baubewilligung vom 9. Dezember 2025. Weiter stellten sie den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass der Quartierplan S._____ nicht rechtsgenüglich zustande gekommen sei; das Baugesetz einen maximalen Bonus von 10 % bei der Grundstücksfläche für die Berechnung der Nutzungsziffer vorsehe; Art. 2 der Quartierplanbestimmungen nicht anwendbar bzw. der Quartierplan in diesem Punkt teilnichtig sei; die Anstösser im Rahmen der Quartierplanverfahren nicht transparent über die Bebauungsmöglichkeiten informiert worden seien, weshalb der Quartierplan akzessorisch überprüfbar bleibe; Entsorgungsanlagen raumwirksam einen «Fussabdruck» hinterliessen und bei der Berechnung der Nutzungsziffer zu berücksichtigen seien; die Infrastrukturflächen als Erschliessungsflächen genutzt würden und somit bei der Grundstücksfläche nicht angerechnet werden dürften; Strassenabstandsvorschriften missachtet würden; die

Vorschriften über die Nutzungsziffer in verschiedenen Punkten verletzt würden; die Verkehrssicherheit gefährdet würde und der Neubau als überdimensionierter Fremdkörper in Erscheinung treten würde. Aus all den genannten Gründen sei die Beschwerde gutzuheissen und die Baubewilligung zu verweigern.

E.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 nahm die Gemeinde Laax (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) innert gesetzter Frist zum Verfahrensantrag der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung. Sie habe gegen diesen Antrag während des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens – trotz weiterhin besonderer zeitlicher Dringlichkeit für die Realisierung des Mehrfamilienhauses R._____ auf Parzelle Nr. Z.1._____ – aus Gründen der Rechtssicherheit nichts einzuwenden. Die Beschwerdegegnerin stelle den verfahrensrechtlichen Antrag, das vorliegende Verfahren VR3 26 13 für dringlich zu erklären, so wie auch die Verfahren R 23 19 und R 24 52 rund um die Realisierung des Mehrfamilienhauses R._____ am 27. März 2023 für dringlich erklärt worden seien. Begründend hielt sie fest: Bezahlbarer Wohnraum für Einheimische sei in der Gemeinde überaus knapp geworden. Das bewilligte Bauvorhaben in einer Einheimischenbauzone stehe vollumfänglich im Einklang mit sämtlichen Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts. Die zeitnahe Realisierung der 21 bezahlbaren Wohneinheiten für Einheimische sei deshalb zur Bekämpfung der Wohnungsnot und zur Sicherung der sozialen Durchmischung von zentraler Bedeutung für die Beschwerdegegnerin.

F.

Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2026 erkannte die Vorsitzende der Beschwerde VR3 26 13 die aufschiebende Wirkung zu.

G.

Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2026 (zur Sache) beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Einleitend hielt sie fest, dass die Gemeindeversammlung am 14. September 2022 über das Bauvorhaben «Mehrfamilienhaus S._____» informiert und zugleich einem Verpflichtungskredit in Höhe von CHF 8.8 Mio. für den Neubau zugestimmt habe. Mit den Urteilen des Verwaltungsgerichts R 23 19 vom 7. November 2023 sowie R 24 52 vom 26. November 2024 seien die erteilten Baubewilligungen für das MFH S._____ aufgehoben worden. Es sei dabei in erster Linie um die zulässige Ausnutzung gegangen. Bei der Parzelle Nr. Z.2._____ (recte Z.3._____) sei zu Unrecht ein AZ-Bonus von 15 % gewährt worden (recte anrechenbare Grundstücksfläche [aGbF] 704.33 m2) und ein AZ-Transfer von Parzelle Nr. Z.4._____ hätte nicht bewilligt werden dürfen (somit aGbF 677.95 m2). Die beiden Gerichtsurteile hätten sich mit verschiedenen weiteren, mehrfach erhobenen Rügen eingehend auseinandergesetzt und diese als unbegründet abgewiesen. Dies habe insbesondere die Entstehung des Quartierplans, die behauptete Rechtswidrigkeit von Art. 2 QPV im Lichte von Art. 12

Abs. 3 BauG, Fragen der vorfrageweisen Überprüfung, die Beschränkung des AZ- Bonus auf Baurechtsgrundstücke, die Zulässigkeit von AZ-Transfers sowie die Anrechenbarkeit von Entsorgungsanlagen betroffen. Weiter äusserte sich die Beschwerdegegnerin detailliert zu den einzelnen Rügen der Beschwerdeführer.

H.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 teilten die Beschwerdeführer mit, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestehe, das vorliegende Verfahren für dringlich zu erklären. Die Beschwerdegegnerin habe sich selbst zuzuschreiben, dass sie bereits zweimal in dieser Sache vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden unterlegen sei. Es seien auch andere Baubewilligungsverfahren hängig, in welchen es um den Bau von Erstwohnungen gehe.

I. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2026 erklärte die Instruktionsrichterin das Verfahren VR3 26 13 für dringlich.

J. Mit Schreiben vom 11. März 2026 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass L._____, L.A._____ und L.B._____ ihre «Einsprache» zurückziehen würden, da sie ihre Stockwerkeinheit verkauften und somit ihre Legitimation zur Einsprache entfalle. Sie beantragen den Erlass einer Abschreibungsverfügung.

K. Mit Replik vom 1. April 2026 hielten alle übrigen Beschwerdeführer unverändert an ihren Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift fest. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin wurden allesamt bestritten und inhaltlich als unzutreffend bezeichnet. Ein Augenschein sei zwingend durchzuführen, da sich das Gericht über die Dimensionen der Baute nur vor Ort ein Bild machen könne. Anhand der Profile wäre erkennbar, dass sich die Baute entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin mitnichten bestens ins Quartier einbetten werde. Auch wäre so dann die ungenügende Verkehrserschliessung zu erkennen.

L. Auf die Einreichung einer Duplik verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. April 2026, unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die beiden angefochtenen Einsprache- und Baubewilligungsentscheide vom 9. Dezember 2025 – worin das Baugesuch für den Neubau des Mehrfamilienhauses R._____ auf Bauparzelle

Nr. Z.1._____ mit Auflagen bewilligt wurde und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde – sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Sie stellen ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Obergericht dar. Die Beurteilung der Beschwerde vom 21. Januar 2026 fällt daher in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts, in der üblichen Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG).

2.

Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Obergericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat und wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer sind allesamt Eigentümer und Grundstückbesitzer im Teilgebiet S._____ in unmittelbarer Nähe und teils mit direktem Sichtkontakt zur Bauparzelle Z.1._____, welche der Beschwerdegegnerin gehört. Aufgrund der geringen räumlichen Distanzen und der teilweise gemeinsam benutzten Infrastrukturanlagen (Strassenkörper, Abfallentsorgungsanlagen) sind die Beschwerdeführer zweifellos mehr als unbeteiligte Dritte vom Bauvorhaben auf Parzelle Z.1._____ berührt. Die Beschwerdeführer sind deshalb – genau gleich wie bereits in den früheren Verfahren R 23 19 und R 24 52 vor Verwaltungsgericht (seit 1. Januar 2025: Obergericht des Kantons Graubünden, dritte verwaltungsrechtliche Kammer) – zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf eingetreten wird.

che» zurückziehen und den Erlass einer Abschreibungsverfügung beantragen, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf sie gemäss Art. 20 Abs. 1 VRG als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.

Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wird vom Gericht abgelehnt, weil die zur Sachverhaltsermittlung erforderlichen Pläne und Bauunterlagen bereits ein zuverlässiges und vollständiges Bild über die bestehenden Verhältnisse und die geplanten Baumassnahmen vor Ort geben (act. C.1 Situationsplan vom 14. Mai 2025 und Quartierplan S._____ Transport Überbauungsziffer vom 23. September 2025 einschliesslich Pläne act. C.2, C.3, C.4; weiter C.1 Baupläne und Grundrisse für Tiefgarage [UG] mit Zufahrt, Erdgeschoss [EG], Obergeschosse [OG] 1-3 zzgl. Dachgeschoss [DG] sowie Pläne betreffend Fassaden West, Süd, Ost, Nord mit Schnitt A-A und Visualisierung Ansicht Süd-Ost, Süd-West, alle datierend vom 29. Dezember 2025). Eine Ortsbegehung als weiteres Beweismittel ist deshalb unnötig. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein dem Gericht zusätzliche fallrelevante Erkenntnisse liefern könnte (zur antizipierten

Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3). Das Verfahren wurde mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2026 ausdrücklich für dringlich erklärt. Unnötige Zeitverzögerungen sind daher tunlichst zu vermeiden. Es ist von grossem öffentlichen Interesse, dass die 21 bezahlbaren Wohnungen für Einheimische/Erstwohnungsbesitzer möglichst rasch erstellt werden können, sofern es sich zeigt, dass sämtliche Planungs- und Bauvorschriften eingehalten werden.

5.

Sofern die Beschwerdeführer wiederum eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK rügen und vorbringen, dass der Gemeindepräsident T._____ und die Bauamtsleiterin U._____ sowohl das Baugesuch als auch den Einspracheentscheid unterzeichnet hätten und damit die Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit im Baubewilligungsverfahren nicht gewährleistet sei, kann auf die Ausführungen im Urteil R 23 19 E.4.3 ff. und R 24 53 E. 3 verwiesen werden. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gemeindepräsident oder die Bauamtsleiterin ein persönliches Interesse am Bauprojekt haben, weshalb auch kein Ausstandsgrund nach Art. 6a Abs. 1 lit. a VRG vorliegt.

6.1

Das Obergericht unterliegt bei verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Rückweisungsurteilen bei erneuter Befassung mit der Sache einer Bindungswirkung. Das Obergericht ist somit an frühere rechtliche Beurteilungen und Begründungen grundsätzlich gebunden (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 63 vom 8. Mai 2026 E. 2.2; SV1 25 54 vom 16. Dezember 2025 E. 3.1 und 3.4, VR3 24 30 vom 28. August 2025 E. 2.2.2 f. und VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.7, VR3 23 55 vom 28. Mai 2026 E. 3.3). Dies gilt aber nicht absolut. In Sozialversicherungsangelegenheiten kann das kantonale Versicherungsgericht von der Bindungswirkung eines eigenen Rückweisungsurteils (nur) dann abweichen, wenn sich zwischenzeitlich der Sachverhalt geändert oder ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG (Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen) vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.3.1,8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2 und 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1). Für das Bundesverwaltungsgericht bzw. im Anwendungsbereich des VwVG bejahen Kölz/Häner/Bertschi und Hirzel jedenfalls bei Vorliegen von Revisionsgründen eine ausnahmsweise Durchbrechung der Bindungswirkung. Hirzel bejaht eine Abweichungsmöglichkeit von der Bindungswirkung auch in Fällen, wo sich aus der Bindungswirkung zum Beispiel infolge einer zwischenzeitlichen Praxisänderung ein im höchsten Masse stossendes Ergebnis ergeben würde (HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 28; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158). In Anwendung des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG/ZH, ZH-Lex 175.2) setzt Donatsch für eine Bindungswirkung im zweiten Rechtsgang voraus, dass die Grundlagen des Rückweisungsentscheides unverändert geblieben sind. Dies könne zum Beispiel nicht mehr der Fall sein, wenn die Rückweisung zur Klärung oder Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes erfolgt ist oder vor der Vorinstanz gemäss § 64 Abs. 2 VRG/ZH zulässigerweise neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel eingebracht worden seien. Nach Donatsch kann ein Abweichen von

der Bindungswirkung auch dann in Frage kommen, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgte oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist (DONATSCH, in Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 64 Rz. 19 ff.). Insofern ist auch für das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach Art. 49 ff. VRG davon auszugehen, dass die Bindungswirkung eines verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Rückweisungsurteils im zweiten Rechtsgang insbesondere dann durchbrochen werden kann, wenn ein Revisionsgrund nach Art. 67 Abs. 1 lit. a, lit. b oder lit. d VRG vorliegt (Urteile Obergericht Graubünden VR3 25 63 vom 8. Mai 2026 E.2.2., VR3 24 30 vom 28. August 2025, E. 2.2.2. und VR 23 55 vom 28. Mai 2026 E. 3.3). Vorliegend bestehen allerdings keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands und es wurden auch keine solche explizit geltend gemacht. Die bereits in den Urteilen R 23 19 und R 24 52 zwischen beinahe denselben Parteien und betreffend dasselbe Bauvorhaben auf Parzelle Nr. Z.1._____ beantworteten Rechtsfragen sind somit nicht erneut zu prüfen und zu kommentieren, da die beiden Urteile zwar wegen «Übernutzung der Bauparzelle» zugunsten der Beschwerdeführer gutgeheissen wurden, andere sich stellende Rechtsfragen aber bereits abschliessend und mit aller Klarheit beantwortet und verbindlich geklärt wurden. Den betreffenden Erwägungen kommt für das vorliegende Verfahren R 26 13 rechtsbindende Wirkung zu, weshalb darauf zu verweisen ist.

6.2

Es handelt sich dabei im Einzelnen um die erneut erhobenen Rügen betreffend Entstehung und Gültigkeit des Quartierplans, Vorrang der Grundordnung (Art. 12 Abs. 3 BauG) gegenüber den Quartierplanvorschriften (Art. 2 QPV) mitsamt vorfrageweiser Überprüfung der Anwendbarkeit des Quartierplans, Beschränkung des AZ-Bonus auf Baurechtsgrundstücke und demnach keine Geltung für Parzelle Nr. Z.1._____, Zulässigkeit von AZ-Transfers sowie Anrechenbarkeit von Entsorgungsanlagen.

6.3

Zur Entstehungsgeschichte des Quartierplans S._____ wurde bereits in den früheren Urteilen des Verwaltungsgerichts dargetan, dass die im Eigentum der Beschwerdegegnerin befindliche Parzelle Z.1._____ einst eine Baurechtsparzelle (P15) innerhalb der (ehemaligen) Stammparzelle Nr. Z.3._____ gewesen und von ihr am 29. November 2022 abparzelliert worden ist. Gestalterisch liegt die Parzelle Nr. Z.1._____ im QP-Perimeter «Spezialbereich Wohnraum Einheimische». Folgeplanerisch ist im Jahr 2012 für die gesamte Stammparzelle Nr. Z.3._____ ein QP- Verfahren für die «Einheimischenbauzone S._____» eingeleitet und dazu Quartier- und Sonderbauvorschriften (QSBV) samt Gestaltungs- (QGP) und Erschliessungsplan (QEP) erlassen worden. Im QGP ist die Stammparzelle Nr. Z.3._____ in verschiedene (rund 100) Bauparzellen unterteilt worden, je nach Lage wiederum dem Einfamilienhausbereich, dem Ein- und Zweifamilienbereich oder dem Mehrfamilienhausbereich zugewiesen worden. Der QP – namentlich die QSBV und der QGP – sind danach mehrmals (2016, 2019 und 2020) revidiert worden. Die Baurechtsparzelle P15 (neu: Parzelle Nr. Z.1._____) ist dabei QP-gestalterisch unverändert im Mehrfamilienhausbereich geblieben (so R 24 52 Ziff. 2 Sachverhalt). Rechtlich wurde im Urteil R 24 52 E. 4.2 bezüglich des Zustandekommens des QP S._____ (2012) samt Revisionen (2016, 2019 und 2020) – unter Verweis auf Urteil R 23 19 E. 5 ff. – festgehalten, dass die von der Gemeinde (nachgereichten), unterzeichneten Pläne und Originaldokumente explizit und endgültig das rechtmässige Zustandekommen des QP S._____ bestätigt haben. Dessen Bestimmungen und Festlegungen seien damit für die Beurteilung des vorliegenden Bauprojekts auf Parzelle Nr. Z.1._____ nach wie vor anwendbar. Dies gilt weiterhin für das Verfahren VR3 26 13.

6.4

Zur Rechtswidrigkeit von Art. 2 QPV (Überbauungszifferbonus 15 %; recte Art. 2 QSBV) infolge Vorranges der Grundordnung (Art. 12 Abs. 3 BauG; Erhöhung Nutzungsziffer max. 10 %) gilt es festzuhalten, dass sich das Gericht bereits damals mit den Argumenten der Beschwerdeführer und den Gegenargumenten der Beschwerdegegnerin vertieft auseinandergesetzt hat. Erstere stellten sich schon damals auf den Standpunkt, dass einem Quartierplan nicht dieselbe demokratische Legitimation wie einem förmlichen korrekt erlassenen Baugesetz zukomme, weshalb ein QP stets überprüfbar und anfechtbar bleiben müsse. Es gehe daher in erster Linie um die Einordnung von Bestimmungen in die hierarchische Ordnung. Gesetze, Verordnungen und Allgemeinverfügungen würden einer Stufenordnung unterliegen und Gesetze über den beiden anderen Erlassformen stehen. Mit Quartierplanvorschriften könne von der Grundordnung bzw. Regelbauweise abgewichen werden, aber nur so weit, als das Baugesetz nicht eine explizite Regelung bezüglich der Wechselwirkung zwischen Gesetz und Quartierplan enthalte. Das Baugesetz

gehe dem Quartierplan in jedem Fall vor und könne vom ihm nicht derogiert werden. Entsprechend könne für Parzelle Nr. Z.1._____ nur ein ÜZ-Bonus von 10 % und nicht 15 % gewährt werden. Bereits im Urteil R 24 52 E. 5.2.2 nahm das Verwaltungsgericht – bezugnehmend auf die Ausführungen im Urteil R 23 19 E. 6.2 ff. – dazu wie folgt Stellung: Nutzungspläne seien grundsätzlich bei deren Erlass anzufechten und eine vorfrageweise (akzessorische) Überprüfung von Plänen im Anwendungsfall – bspw. bei der Erteilung einer Baubewilligung – grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. TANQUEREL, in: Aemisegger/Moor/Rusch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung 2016, Rz. 29 zu Art. 21). Dies gelte namentlich für Vorschriften, die (wie der ÜZ-Bonus von 15 % in Art. 2 QSBV) das Mass der Nutzung eindeutig festlegten. Bei Art. 2 QSBV handle es sich nicht um eine Allgemeinverfügung mit offenem Adressatenkreis, welche auch im Anwendungsfall noch überprüfbar bleiben müsse. Der in Art. 2 QSBV vorgesehene ÜZ-Bonus sei ausschliesslich auf die im Quartierplangebiet bezeichneten Bau(rechts-)parzellen anwendbar, womit von einem geschlossenen Adressatenkreis auszugehen sei. Es bestehe diesbezüglich also keine generelle respektive jederzeitige Überprüfbarkeit. Vom Grundsatz, dass rechtskräftige Nutzungspläne später nicht mehr überprüfbar seien, gebe es nur zwei Ausnahmen, die vorliegend (siehe dazu R 24 52 E. 5.2.3) beide nicht erfüllt seien. Hinzu komme, dass – angesichts des Alters des Quartierplans sowie des Umstands, dass die Bauparzelle Nr. Z.1._____ mittlerweile das einzige nicht überbaute Grundstück innerhalb des QP-Perimeters darstelle und die QSBV bei den anderen 17 Baurechtsparzellen bereits umgesetzt worden seien – das Interesse an der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit überwiege. Weiter wurde in R 24 52 E. 5.2.4 präzisiert: Ausserhalb der von der Rechtsprechung statuierten Ausnahmen bestehe für das Gericht keine Handhabung auf die rechtskräftigen QSBV zurückzukommen. Dass Art. 2 QSBV die Stufenordnung (Art. 12 Abs. 3 BauG) missachte, vermöge daran nichts zu ändern. Diesen Ausführungen ist auch vorliegend im Verfahren VR3 26 13 zuzustimmen.

6.5

Zur vorfrageweisen Überprüfung von Quartierplänen äusserte sich das Verwaltungsgericht ebenfalls schon im Urteil R 23 19 E. 6.2 sachdienlich wie folgt: Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis würden Nutzungspläne und namentlich auch Quartierpläne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2015 vom 29. Mai 2015 E. 4.1) wie Verfügungen behandelt. Sie müssten bei ihrem Erlass angefochten werden, ansonsten sie grundsätzlich bestandskräftig würden und im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfragweise (akzessorisch) überprüft werden könnten (vgl. statt vieler: BGE 135 II 209 E. 5.1). Vorliegend seien die QSBV (als Bauvorschriften) integrierender Bestandteil des Quartierplans «Einheimischenbauzone S._____» und konkretisierten für die im QGP (als Plandarstellung) kartographisch ausgewiesenen

Baurechtsparzellen Art, Natur und Mass der zulässigen Bodennutzung im Detail. Insbesondere ergäben sich auch der Bonus von 15 % für die ÜZ und die Gebäudehöhe direkt aus den QSBV. Bei den QSBV handle es mithin nicht um generellabstrakte Normen, die einer vorfragweisen Überprüfung zugänglich wären. Sowohl der QGP als auch die QSBV hätten also bei Erlass angefochten werden müssen. Gegen den Quartierplan aus dem Jahr 2012 sowie auch gegen die nachfolgenden Änderungen des QGP und der QSBV sei aber nie Einsprache erhoben worden. Der Quartierplan «Einheimischenbauzone S._____» – namentlich die QSBV 2016 und der QGP 2019 – seien also rechtsgültig beschlossen worden und in Rechtskraft erwachsen, sodass diese Baubewilligungen grundsätzlich nicht bzw. nur ausnahmsweise überprüft werden könnten (JEANNERAT/MOOR, in: Praxiskommentar NUP, Art. 14 Rz. 7). Anknüpfend an diese Begründung des Verwaltungsgerichts ist dieselbe Fragestellung mangels Vorliegens von Revisionsgründen (vgl. dazu E. 6.1) auch für das Verfahren VR3 26 13 beantwortet und darauf somit nicht weiter einzugehen.

6.6

Zur Beschränkung des AZ-Bonus auf Baurechtsgrundstücke wurde im Urteil R 24 52 E. 5.4 nochmals – wie bereits im Urteil R 23 19 E. 7.3.1 – hinsichtlich des Bonus von 15 % ausdrücklich klargestellt, dass dieser auch im Mehrfamilienhausbereich zur Anwendung komme. Nach Art. 2 QSBV dürfe zur zulässigen, zonengemässen Überbauungsziffer (ÜZ) «je Baurechtsparzelle» ein Bonus von 15 % beansprucht werden. Dass in den Quartierplanvorschriften von «Baurechtsparzelle» die Rede sei, liege daran, dass sich das ganze Quartierplangebiet ursprünglich auf eine einzige Parzelle erstreckt habe (Stammparzelle Z.3._____) und auf 18 Baurechtsparzellen ausgerichtet gewesen sei; darunter auch die Baurechtsparzelle P15, welche im November 2022 von der Stammparzelle Z.3._____ abparzelliert worden sei und seither eine eigenständige Parzelle (Bauparzelle Z.1._____) bilde. Daraus erhelle, dass der ÜZ-Bonus von 15 % auch für die Parzelle Z.1._____ in Anspruch genommen werden dürfe, selbst wenn diese keine Baurechtsparzelle (mehr) darstelle. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer sei nach wie vor unbegründet. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts treffen auch auf das vorliegende Verfahren VR3 26 13 zu.

6.7

Zur Zulässigkeit von AZ-Transfers wurde bereits im Urteil R 23 19 E. 7.4 ff. ausführlich Stellung genommen. Unter Nutzungsübertragung werde die Möglichkeit verstanden, auf einem Baugrundstück nicht beanspruchte bauliche Nutzungsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück zu übertragen und dort auszunützen. Die baulichen Nutzungsmöglichkeiten würden dadurch insgesamt nicht verändert, sondern lediglich räumlich verschoben. Es gelte dabei zwischen Nutzungsübertragungen in

der gleichen Bauzone (innerzonaler AZ-Transport) und solchen in anderen Bauzonen mit unterschiedlichen Nutzungsvorschriften (interzonaler AZ-Transport) zu differenzieren. Erstere seien zulässig, zweitere grundsätzlich verboten. Im konkreten Fall (vgl. R 23 19 E. 7.5.1) seien drei Flächen aus dem Parkierungs- und Infrastrukturbereich mit einer Fläche von insgesamt 405 m2 (108 m2 + 190 m2 + 107 m2) auf die Bauparzelle Z.1._____ übertragen worden. Diese Flächen befänden sich allesamt auf (der ursprünglichen Stamm-)Parzelle Z.3._____ und somit innerhalb des QP-Perimeters. Unter Berücksichtigung der historischen, systematischen und teleologischen Elemente sei Art. 2 QSBV demnach so auszulegen, dass die ÜZ des Parkierungs- und Infrastrukturbereichs (allerdings ohne Bonus von 15 %) übertragen werden könne.

6.8

Zur Anrechenbarkeit von Entsorgungsanlagen wurde ebenfalls im Urteil R 23 19 E. 7.5.2 klargestellt, dass die direkt an die Bauparzelle Z.1._____ angrenzende Parzelle Z.5._____ (12 m2; mit einem Unterflurcontainer) sowie eine Teilfläche der Parzelle 1954 (62 m2; mit vier Unterflurcontainern) sich innerhalb des QP-Perimeters befänden, der Allgemeinheit dienten und deshalb nicht als eine das geplante Bauprojekt ergänzende Nebennutzfläche zu qualifizieren seien. Als Entsorgungsanlagen stellten sie keine Gebäude resp. Kleinbauten dar. Sie verfügten daher auch nicht über eine anrechenbare Gebäudegrundfläche und seien für die ÜZ irrelevant. Die beiden Flächen von zusammen 74 m2 stünden demnach vollumfänglich für eine Nutzungsübertragung zur Verfügung. Dieser AZ-Transfer sei aber nur ohne Bonus zulässig (vgl. R 23 19 E. 7.6.1 [ÜZ mit Bonus 0.345; ohne Bonus 0.3] und R 24 52 E. 6.3.2). Dies hat auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit.

6.9

Zur feststellten Übernutzung der Bauparzelle Z.1._____ hielt das Verwaltungsgericht im Urteil R 24 52 E. 6.8 abschliessend und wegweisend fest: Im Ergebnis habe für das Bauprojekt nicht eine maximal zulässige anrechenbare Überbauungsfläche von 696.55 m2, sondern von 677.95 m2 (560.349 m2 [Bauparzelle mit Z.5._____ ohne ÜZ-Bonus]) bestanden. Das vorgesehene Bauprojekt weise laut Baugesuchunterlagen eine effektive aGbF von 695.53 m2 auf, womit 17.58 m2 aGbF gefehlt hätten. Da dieses Manko mit keinem anderen Nutzungstransport kompensiert werden könne, sei das Bauprojekt (nach geltendem Recht) nicht bewilligungsfähig. Beim derzeit hängigen Verfahren VR3 26 13 handelt es sich folgerichtig um die dritte Auflage des Projekts.

6.10

Zur Definition der Überbauungsziffer (ÜZ) wurde im Urteil R 23 19 E. 7.2.1 einleitend klargestellt, dass diese als eine Art «Nutzungsziffer gemäss Art. 16 BauG» gelte. Die Überbauungsziffer (ÜZ) sei das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF); mittels «Formel» ausgedrückt: ÜZ = aGbF/aGSF. Als anrechenbare Gebäudefläche gelte die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehörten die in der Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten würden angerechnet. Nicht angerechnet würden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. An dieser Begriffserklärung laut Interkantonaler Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist auch für das vorliegend hängige Verfahren VR3 26 13 unverändert festzuhalten (vgl. Art. 12 BauG sowie die Ziffern 8.1 und 8.4 des Anhangs 1 zur IVHB).

7.

Materiell gilt es nun also noch die im Urteil R 23 19 E. 7.7 und R 24 52 E. 7 ausdrücklich bezeichneten und unbeantwortet gelassenen Einwände betreffend Verkehrserschliessung, Grenzabstände, Gebäude- und Fassadenhöhen, Gebäudelänge und Gebäudebreite, Gestaltung sowie die in diesem Zusammenhang teils erneut und vertieft erhobenen Rügen in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2026 betreffend Nutzung der Infrastrukturflächen als Erschliessungsflächen, Gefährdung der Verkehrssicherheit und völlig atypisches Erscheinungsbild («Neubau als überdimensionierter Fremdkörper»), das mit den vorhandenen kleineren Ein- und Zweifamilienhäusern unvereinbar sei, zu prüfen und zu entscheiden. Im Besonderen wurden noch die fehlende schriftliche Benachrichtigung der Quartierplanbetroffenen nach Art. 16 KRVO, die fehlende Unabhängigkeit der Entscheidungsträger, die Nutzungsübertragung der Parkierungs- und Infrastrukturfläche im Umfang von 75 m2 im Zugangsbereich von der Via V._____ zur Via W._____, die künftige Nutzung der Bauparzelle Nr. Z.1._____ für die Erschliessung der südwestlich neu geplanten «Einheimischenbauzone S._____» sowie der dafür ungenügende Strassenabstand gerügt.

7.1

Vorab gilt es zunächst auf die neuen Berechnungen der Bodenflächen durch den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Geländegeometer sowie die damit veränderten und angepassten Nutzungsmöglichkeiten im QP-Perimetergebiet hinzuweisen und darauf projektbezogen abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat damit auf die erhobene Kritik betreffend Berechnung der Überbauungsziffer (ÜZ) und unklarer Flächengrössen (anrechenbare Gebäudefläche [aGbF]) reagiert und alle relevanten Landflächen nachmessen lassen. Daraus resultierte die im Sachverhalt (Lit. A) bezifferte Gesamtfläche von 1'332.35 m2 (WMZ3) und 191.65 m2 (W2) (total 1'524 m2) auf Parzelle Z.1._____, die mit Bonus (15 %) mit einer ÜZ von 0.345 zu veranschlagen ist, was eine anrechenbare Gebäudefläche von 525.78 m2 (1'524 m2 x 0.345) ergibt. Ohne Bonus wurden die drei Parkierungs- und Infrastrukturbereiche auf Parzelle Z.3._____ mit zusammen 353 m2 (neu 89 m2 + 189 m2 + 75 m2) anstatt

zuvor 405 m2 (alt 108 m2 + 190 m2 + 107 m2) sowie die Parzelle Z.5._____ [WMZ3] mit 12 m2 erfasst. Auf dieser Basis wurde dann die anrechenbare Gebäudefläche ermittelt, was 635.28 m2 ([1'524 m2 x 0.345] + [353 m2 x 0.3] + [12 m2 x 0.3]) für das gesamte Bauprojekt ergab. Die Teilfläche auf Parzelle 1954 (62 m2 x 0.3) wurde umgezont und entfiel. Gemäss Selbstangaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Rz. 5) ist das Bauvorhaben von ursprünglich 723.48 m2 auf eine anrechenbare Gebäudefläche von 631.50 m2 reduziert worden, womit noch eine überbaubare Gebäudefläche von 3.78 m2 als Reserve (631.50 m2 + 3.78 m2 = 635.28 m2) bestünde (Rz. 21; vgl. act. C.1 Baugesuch MFH R._____ III mit Berechnungsblatt vom 7. Oktober 2025).

7.2

Zur Verkehrserschliessung der Bauparzelle kann auf das Verkehrsgutachten vom 4. April 2025 «Quartierplan S._____» (act. B.8 Abb. 1 «Übersichtsplan», S. 4, Abb. 3 «Übersicht Positionen Verkehrsbelastung», S. 7, Abb. 5 «Zukünftige Bebauung», S. 11 und Abb. 9 «Sichtweitennachweis Via V._____», S. 13 ff.) hingewiesen werden. Die Bauparzelle Z.1._____ wird strassenmässig durch die Via S._____ (im Osten), die Via X._____ (im Norden), die Via V._____ (im Süden) und die Via W._____ (im Westen) erschlossen, wobei die Zufahrt in die Tiefgarage mit den 33 Pflichtparkplätzen im Osten liegt (vgl. act. C.1 Parkplatzspiegel vom 13. Mai 2025 mit Planskizze UG + 1.OG PP im Freien). Laut Verkehrsgutachten besteht bei der Einfahrt Via S._____ zur Via V._____ eine Sichtweite von 15 m und Beobachtungsdistanz von 5 m. Bei der Via V._____ ist von einer maximalen Strassenbreite von

7.7

m (2.5 m Gehweg und 5.2 m Fahrbahn) nach VSS-Norm mit Rechtsvortritt (S. 14) bzw. bei reduzierter Fahrbahnbreite von 7.1 m (2.5 m Gehweg und 4.6 m Fahrbahnbreite) zur Parzelle 413 im Süden die Rede (S. 15/16, vgl. act. C.1 mit bewilligten Plänen vom 29. Dezember 2025 «Grundrisse Untergeschoss, EG, 1. OG» und act. B.7 mit Bildaufnahme aus Vogelperspektive vom 21. Januar 2026). Die Verkehrserschliessung für das geplante Hauptgebäude auf Parzelle Z.1._____ mit Haus- und Tiefgaragenzufahrt über die bestehende Strasse Via S._____ ist damit gesichert und faktisch rechtsgenüglich nachgewiesen. Dies gilt ebenso für den Parkierungs- und Infrastrukturbereich (Fläche 75 m2) im Westen zur Via V._____ auf Parzelle Z.3._____, von der die Bauparzelle Z.1._____ abparzelliert wurde (act. C. 2). Die nicht als Verkehrsverbindung verwendete Bodenfläche von 75 m2 (anstatt vormals 107 m2) wurde daher zu Recht zur Nutzungsübertragung zugunsten der Bauparzelle Z.1._____ zugelassen. Die quartierspezifische Vorgabe gemäss Art. 5 Abs. 1 QSPV, wonach alle Bauten über eine Tiefgarage und deren Zufahrt ab der östlich davon positionierten Via S._____ zu erschliessen seien, wurde ebenfalls erfüllt.

7.3

Zur Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe, Gebäudelänge und Gebäudebreite ist vorliegend nicht auf die Bestimmungen im Zonenschema (Art. 15 BauG) für die WMZ3 (Art. 24 BauG) und Wohnzone W2 (Art. 25 BauG) abzustellen, sondern es kommt Art. 12 Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 QSPV zum Zuge, wonach bei Quartierplanungen von der Regelbauweise abgewichen werden kann, wovon «für den Mehrfamilienhausbereich im Quartierplangebiet S._____» ausdrücklich Gebrauch gemacht wurde. So wurde in Art. 5 Abs. 2 QSPV ausdrücklich bestimmt, dass alle Bauten innerhalb des Baubereichs zu erstellen seien. Der Baubereich ersetze insbesondere die baugesetzlichen Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften. Die Gebäudelänge und die Gebäudebreite seien frei. Weiter wurde in Art. 5 Abs. 4 QSPV stipuliert, dass die zonengemässen Vorschriften über die Gebäudehöhe um maximal 15 % erhöht werden dürften. Angesichts dieser Sondervorschriften ist offenkundig, dass beim besagten Gebäude auf Parzelle Z.1._____ im Mehrfamilienhausbereich ein grösseres Bauvolumen zulässig sein sollte, als dies für Ein- und Zweifamilienhäuser der Fall ist. Diese Sichtweise entspricht dem Grundsatz der Raumplanung (Art. 1 RPG), wonach ein haushälterischer Umgang mit Bauland verlangt wird und ein zentrales Ziel gerade die Optimierung baulicher und intensivierter Nutzungen (Überbauungsmöglichkeiten) mitumfasst. Im konkreten Fall zeigen die eingereichten Höhenaufnahmen und die dazu gemachten Berechnungen der Gebäudehöhen, dass sowohl die Gesamt- als auch die Fassadenhöhe unter Einbezug des Zuschlags und des 15 %-Bonus eingehalten werden. Was die kritisierten Längen- und Breitenvorgaben betrifft, so sind diese Masse innerhalb des Baufelds frei wählbar und somit an keine strikten Messwerte gebunden, sondern im Rahmen der architektonischen Gestaltung und des äusseren Erscheinungsbilds zu würdigen. Vorliegend weisen die Gebäudelänge wie auch die Gebäudebreite innerhalb des Baufelds noch vernünftige und vertretbare Proportionen auf, weshalb diesbezüglich keine Verletzung von Baupolizeivorschriften vorliegt (act. C.1 Situationsplan vom 14. Mai 2025, Fassaden West, Süd, Schnitt A-A [mit Höhenangaben], Fassade Ost/Schnitt B-B, Fassade Nord [mit Höhenangaben] inkl. zwei Visualisierungen Ansicht Süd-Ost und Ansicht Süd-West; im Detail zudem

Baupläne betreffend «Grundriss EG, 1. OG, 2.+3. OG mit Aussenmassangaben»; ferner kubische Berechnung gemäss SIA 416 «UG bis DG» mitsamt Zahlenmaterial).

7.4

Hinsichtlich der Rüge betreffend Nutzung der Infrastrukturanlagen als Erschliessungsfläche ist auf Urteil R 23 19 E. 7.5.1 hinzuweisen, welches klarstellt, dass sich die drei Parkierungs- und Infrastrukturflächen allesamt auf der (ursprünglichen Stamm-)Parzelle Z.3._____ und somit innerhalb des Quartierplanperimeters befänden (statt alt 405 m2 neu allerdings 353 m2 [89 m2 + 189 m2+ 75 m2]). Laut

Art. 2 QSBV sei es der Gemeinde gestattet, die ÜZ von «Aussenbereichen» – wozu auch Parkierungs- und Infrastrukturbereiche zählten; nicht aber Baurechts- oder Verkehrsflächen – auf Mehrfamilienhäuser zu übertragen. Da alle drei Flächen innerhalb des Quartierplangebiets lägen, könne ein enger Zusammenhang mit dem Bauprojekt bejaht werden, zumal einer solchen Nutzung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Beschwerdeführer beanstanden neu, dass die Fläche von 189 m2 künftig fürs Wenden und Ausweichen genutzt werden müsse und deshalb als Erschliessungsfläche diene, welche nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gerechnet und nicht auf ein anderes Grundstück übertragen werden dürfe. Es sei nicht einzusehen, weshalb Flächen für stehenden Verkehr anders zu beurteilen sind als Flächen, die dem fliessenden Verkehr dienen. Hiezu ist folgendes festzuhalten: Auch wenn die Flächenmasse mit dem neuen Baugesuch leicht reduziert wurden (Ausklammerung des Kurvenbereichs der Via V._____, act. C.2 alt in Relation zu act. C. 3 neu; Flächenreduktion 52 m2), liegt mit der neu vorgebrachten Rüge keine Voraussetzung vor, gemäss welcher sich das Obergericht erneut mit der Frage der Zulässigkeit des Nutzungstransfers der drei Parkierungs- und Infrastrukturflächen befassen dürfte (vgl. dazu E. 6.1.). Die Überbauungsziffer (ÜZ) der auf Parzelle Z.3._____ ausgeschiedenen Parkierungs- und Infrastrukturbereiche von insgesamt 353 m2 ist entsprechend übertragbar.

7.5

Zur Gefährdung der Verkehrssicherheit kann erneut auf das Verkehrsgutachten vom 4. April 2025 (act. B.8) hingewiesen werden, worin die Via S._____ laut GEP zu den Sammelstrassen zählt. Aufgrund ihrer Bebauung und dem Ausbaustandard sei sie zum Untertyp «Quartiersammelstrasse» zu zählen, was einer Belastbarkeit von 500 Fahrzeugen in der massgebenden Stunde entspreche. Die massgebende Stunde entspreche der Abendspitzenstunde (ASP). Deren Anteil mache gemäss Verkehrsmodell Kanton Graubünden (ANU, 2015) rund 10 % des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) aus. Der Grundbegegnungsfall sei dabei LKW/PW bei reduzierter Geschwindigkeit. Für das gesamte Siedlungsgebiet der Gemeinde bestehe eine Tempo 30 Limite. Da entlang der Via S._____ viele Zweitwohnungen lägen, könne sich der Tagesverkehr zeitweise stark verändern (drei Szenarien). Die neue Strasse Via V._____ sei zu den Erschliessungsstrassen zu zählen und entspreche einer Belastung zwischen 50-150 Fahrzeuge in der massgeblichen Stunde. Die Berechnung der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen erfolge mit dem spezifischen Verkehrspotential (SVP), welcher die Fahrten pro Parkplatz und Tag laut ihrer Nutzung angebe. Für Bewohner/Beschäftigte und Besucher werde von einem SVP von 2.5 ausgegangen (Abb. 5 Übersicht Zukünftige Bebauung mit Bezeichnung Standort Nr. 4 als wichtigen Verkehrsknotenpunkt für die Tiefgaragen-/Hauszufahrt [Markierung mit zwei roten Pfeilen] zum MFH R._____ auf

Bauparzelle Z.1._____). Im Weiteren wurde zur Ein-/Ausfahrt ab der Via S._____ in die Via V._____ (Abb. 9 Sichtweitennachweis) festgehalten, dass zwei Aussenparkplätze der Parzelle 413 im Süden aufgehoben und die Mauer des Neubaus auf Parzelle Z.1._____ (im Bereich der Sichtlinie [Mauer nicht höher als 60 cm]) angepasst werden müssten. Es wurden darin mehrere Befahrbarkeitsvarianten der Via V._____ aufgezeigt (nach VSS-Normen mit Rechtsvortritt; max. Fahrbahnbreite 7.7 m; reduzierte Fahrbahnbreite 7.1 m (2.5 m Gehweg, 4.6 m Fahrbahn, anstelle 5.2 m nach VSS-Norm) mit/ohne Rechtsvortritt). Als Fazit wurde festgehalten: Die geplante Überbauung (südwestlich von Parzelle Z.1._____ mit 11 neuen Gebäuden [P1-P11]) führe zu einem gewissen Mehrverkehr auf der Via V._____ und der Via S._____. Die Belastbarkeit nach VSS-Normen werde auf diesen Strassen aber bei weitem nicht erreicht. Die Reduktion der Strassenbreite für den Begegnungsfall PW/LKW gegenüber der VSS-Norm könne kompensiert werden, indem der Langsamverkehrsstreifen entlang der Via V._____ für Kreuzungsmanöver überfahrbar ausgestaltet werde. Mit der Führung des Gehwegs entlang der Via V._____ am südlichen Strassenrand könnten die Sichtweiten bei der Einmündung in die Via S._____ eingehalten werden, sofern die Via V._____ gegenüber der Via S._____ nicht vortrittsberechtigt sei (act. B. 8 S. 20). In Anbetracht dieses Fachberichts ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die kommunalen Vorschriften über die Verkehrssicherheit (Art. 65 BauG) und Zu- und Ausfahrten (Art. 66 BauG) in Bezug auf das Bauprojekt auf Parzelle Z.1._____ allesamt eingehalten werden können. Dies gilt auch für den Strassenabstand zur Via S._____, welcher ab der Fassadenlinie im Osten des Neubaus überall mindestens einen Abstand von 5 m (Art. 19 Abs. 1 StrV, BR 807.110) zum Fahrbahnrand einhält (act. C.1 Situationsplan vom 14. Mai 2025). Die künftige Nutzung der Bauparzelle Z.1._____ (sowie insbesondere von Parzelle Z.3._____) für die Erschliessung der neu geplanten «Einheimischenbauzone S._____ 2025» im Süden gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass, weil der Einleitungsbeschluss und die Abgrenzung des Beizugsgebiets bereits am 15. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen sind und ein Teilbereich der Parzellen Z.3._____/Z.1._____ darin miterfasst wurde.

7.6

Zum Vorwurf der Überdimensionierung des Bauprojekts gilt es unter Hinweis auf das Urteil R 23 19 E. 6.2.2 klar festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bereits damals monierten, sie hätten nicht mit einem fünfstöckigen Gebäudekoloss mit rund 21 Wohneinheiten in unmittelbarer Nachbarschaft ihrer Ein- und Zweifamilienhäuser rechnen müssen. Die Antwort des Verwaltungsgerichts lautete, dass dieses Argument nicht zu überzeugen vermöge. Der Quartierplan (2012) und die jeweiligen Änderungen (2016, 2019, 2020) seien stets öffentlich aufgelegt worden. Daraus hätten die Betroffenen hinsichtlich des Mehrfamilienhausbereichs insbesondere erkennen

können, dass der vorgesehene Baubereich in der Baurechtsparzelle P 15 (seit 2022 eigenständige Parzelle Z.1._____) die baugesetzlichen Strassenabstands-, Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften ersetze; die Gebäudelänge und Gebäudebreite frei (wählbar) seien; die zonengemässen Vorschriften über die Überbauungsziffer sowie die Gebäudehöhe um 15 % erhöht werden dürften (Art. 5 Abs. 2 QSBV). Damit sei unschwer vorhersehbar gewesen, dass dies auch mit grösseren Dimensionen des Gebäudes einhergehen würde. Dasselbe muss logischerweise auch für die Kubatur bzw. das Volumen des auf Parzelle Z.1._____ geplanten Neubaus (MFH R._____) gelten. Allein schon die vorgesehene Gesamthöhe von 16.261 m (13 m + z [1.14 m] zzgl. Bonus von 15 % gemäss Art. 15 BauG [Zonenschema], Art. 24 BauG [WMZ3] sowie Art. 5 Abs. 4 QSBV) hätten auf die Anzahl Stockwerke schliessen lassen. Gehe man vereinfacht von 3 m pro Stockwerk aus, so resultiere bei einer Gesamthöhe von ca. 16 m (mindestens) fünf Stockwerke. Die Beschwerdeführer hätten deshalb davon ausgehen müssen, dass ein 5-stöckiges Gebäude realisierbar sei. Daran ändere nichts, dass im Planungsbericht jeweils nur 3-stöckige Gebäude visualisiert worden seien, zumal es sich dabei lediglich um ein unverbindliches Baukonzept resp. um Ideenskizzen gehandelt habe. Rechtsverbindlich seien laut Art. 51 Abs. 2 KRG einzig die QSBV und der QGP. Damit stehe fest, dass das Ausmass der Nutzung bzw. die Dimensionen des Mehrfamilienhauses – aufgrund der beschlossenen und längst rechtskräftigen QSBV sowie des QGP und nicht zuletzt wegen der Parzellengrösse (recte 1'524 m2) – durchaus vorhersehbar gewesen seien. Diese Ausführungen sind auch für das vorliegende Verfahren VR3 26 13 korrekt und zutreffend. Wie ein Blick auf die eingereichten und am 29. Dezember 2025 bewilligten Baupläne zeigt, hat sich an den Dimensionen des auf Parzelle Z.1._____ geplanten Neubaus kaum etwas verändert (vgl. act. C.1 Schnitt A- A [4 Stockwerke à je 2.80 m + DG 2.65 m + Giebel 1.38 m = total 15.23 m] sowie Fassade Nord mit Höhenquoten). Die Darstellung, es sei auf Parzelle Z.1._____ rechtswidrig zu voluminös gebaut worden, trifft somit nicht zu.

7.7

Zum Einwand der völlig ungenügenden Einordung des Bauvorhabens in das bestehende Orts- und Landschaftsbild, das aktuell im Quartierplangebiet S._____ vorwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern überbaut sei, gilt es vorab auf die absichtlich gewollte Durchmischung laut rechtskräftigem Quartiergestaltungsplan (QPV) hinzuweisen. Es wurden dementsprechend drei verschiedene Kategorien für das Mass der Nutzung und der Baubereiche in den Art. 3 bis 5 QSBV festgelegt und geregelt. Es musste deshalb allen Erwerbern von Grundstücken in diesem QP-Gebiet S._____ von Beginn weg klar sein, dass dort nicht einzig EFH (Art. 3) oder EFH/ZFH (Art. 4), sondern eben auch grössere und intensivere Nutzungen des Baugrunds (mit MFH) erlaubt sein würden. Daran ändert selbst ein Verweis auf die Gestaltungsvorschrift nach Art. 73 KRG nichts, wonach Neubauten so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wie im Besonderen den zwei Visualisierungen (act. C.1 Fotomontagen Ansicht Süd-Ost und Ansicht Süd-West) bei den Bauunterlagen zu entnehmen ist, kann bestimmt nicht bereits von einer völlig atypischen Bauweise und geradezu fremdkörperartigen Wirkung des geplanten MFH R._____ auf Parzelle Z.1._____ die Rede sein. Zum einen zeigt die Ansicht Süd-Ost, dass östlich direkt die geteerte Via S._____ an die geplante Neubaute anschliesst und somit durch deren Fahrbahnbreite räumlich markant getrennt wird, so dass dort keine beengenden Verhältnisse entstehen und auch keine besonders beachtenswerten Ortsbilder tangiert werden. Die Ansicht Süd-West zeigt zum anderen, dass das MFH R._____ in Hanglage gebaut wird und deshalb eine vernünftige Geländeanpassung für die Projektverwirklichung geboten erscheint. Für die umliegenden, bereits bestehenden Gebäude (EFH; EFH/ZFH) der zur Einrede befugten Beschwerdeführer vermag das Gericht aber keine nicht mehr vertretbaren Nachteile durch die Projektverwirklichung zu erkennen. Das bestehende Orts- und Landschaftsbild wird durch diese farblich wie auch durch ihre Baumaterialien angepasste Einzelbaute ebenfalls nicht ungewöhnlich stark belastet, sodass insgesamt noch von einer guten Gesamtwirkung im Siedlungsgebiet gesprochen werden kann.

7.8

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführer mit keinem ihrer vorgetragenen Argumente gegen das Bauprojekt auf Parzelle Z.1._____ durchdringen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 21. Januar 2026 führt, soweit auf die sich stellenden Rechtsfragen aufgrund der Urteile R 23 19 und R 24 52 eingetreten wird.

8.

Es bleibt damit noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden.

8.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auf das Ganze den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da der Rückzug der Beschwerdeführer L._____, L.A._____ und L.B._____ erst nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt ist, rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 VRG die Kosten auch anteilsmässig auf sie aufzuteilen. Das Gericht erachtet dabei vorliegend ermessensweise eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 4'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen nach Art. 75 VRG) für angemessen und gerechtfertigt. Somit ergibt sich ein Kostenanteil von jeweils 1/16.

8.2

Aussergerichtlich steht den anwaltlich vertretenen, in der Sache unterliegenden Beschwerdeführern keine Entschädigung zu (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).

8.3

Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Es wird erkannt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Beschwerdeführer L._____, L.A._____ und L.B._____ infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Gerichtskosten, bestehend aus

– einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00

– und den Kanzleiausgaben von CHF 1’116.00

Total CHF 5’116.00

gehen anteilsmässig zu gleichen Teilen (jeweils 1/16) zulasten von A._____ P._____ und P.A._____ (1/16) sowie Q._____ (1/16), untereinander solidarisch haftend auf das Ganze.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.