1.6.3
Reglement über die Teilliquidation
Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und Art. 27h BVV2 sowie auf § 12 des Pensionskassenreglements. *
Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für den Fall, dass die Voraussetzungen einer Teilliquidation gemäss Ziffer 1 erfüllt sind.
1. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt a) wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, sofern dadurch im Zeitraum von einem Kalenderjahr mindestens 10% aller aktiven Versicherten aus der Pensionskasse der Gemeinde Emmen (nachfolgend mit "Pensionskasse bezeichnet) ausscheiden und dadurch eine Reduktion des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten von mindestens 10% resultiert.
b) wenn eine Restrukturierung eines Arbeitgebers erfolgt. Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf andere Weise verändert werden, sofern dadurch mindestens 5% aller aktiven Versicherten aus der Pensionskasse ausscheiden und dadurch eine Reduktion des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten von mindestens 5% resultiert.
c) wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst wird, sofern dadurch mindestens 5% aller aktiven Versicherten aus der Pensionskasse ausscheiden und dadurch eine Reduktion des Vorsorgekapitals der aktiven Versicherten von mindestens 5% resultiert.
2. Stichtag
Die Verwaltungskommission der Pensionskasse legt den Stichtag der Teilliquidation und den massgebenden Bilanzstichtag in Abhängigkeit vom Ereignis und vom Austritt der Versicherten fest. Der Stichtag der Teilliquidation ist beim Personalabbau (Ziffer 1a) das Ende des Kalenderjahres, bei einer Restrukturierung (Ziffer 1b) in der Regel derjenige Zeitpunkt, indem die Restrukturierung abgeschlossen wird und bei Auflösung des Anschlussvertrages (Ziffer 1c) der Zeitpunkt der Beendigung des Anschlusses. Als Bilanzstichtag gilt in der Regel das Ende des Kalenderjahres, das dem Stichtag der Teilliquidation vorausgeht oder mit diesem zusammenfällt.
3. Ermittlung der technischen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mittel
Grundlage der Teilliquidation bildet die Teilliquidationsbilanz (kaufmännische Bilanz nach Swiss GAAP FER 26 und versicherungstechnische Bilanz). Bei der Erstellung der Teilliquidationsbilanz ist dem Fortbestandinteresse angemessen Rechnung zu tragen. *
Das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital wird nach den Bestimmungen des aktuellen Reglements zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen bestimmt. In begründeten Fällen (beispielsweise aufgrund einer verschlechterten Risikostruktur) und auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge ist die Pensionskasse der Gemeinde Emmen berechtigt, für den verbleibenden Bestand in der Teilliquidationsbilanz neue Rückstellungen zu bilden und/oder bestehende Rückstellungen zu erhöhen. Ebenso ist die Pensionskasse der Gemeinde Emmen auf Empfehlung des Experten für die berufliche Vorsorge berechtigt, die versicherungstechnischen Grundlagen und den technischen Zinssatz anzupassen, sofern dies aufgrund der veränderten Bestandesstruktur angezeigt ist. *
Für im Rahmen einer Teilliquidation neu gebildete und reglementarisch nicht vorgesehene Rückstellungen, sowie für die geänderten technischen Grundlagen oder den technischen Zinssatz, ist innert angemessener Frist die erforderliche reglementarische Grundlage zu schaffen. *
Freie Mittel können erst dann ausgewiesen werden, wenn nebst den technischen Rückstellungen auch die Wertschwankungsreserven die Zielgrössen gemäss Rückstellungs- und Anlagereglement erreicht haben.
4. Anspruch auf Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freie Mittel bei kollektiven und individuellen Austritten als Folge von Teilliquidationen
a) Treten mindestens 10 Versicherte als Gruppe in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über, handelt es sich um einen kollektiven Austritt. In allen anderen Fällen handelt es sich um einen individuellen Austritt.
b) Bei einem kollektiven Austritt besteht ein kollektiver anteilmässiger Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. In der Regel erfolgt die Aufteilung proportional zu den entsprechenden Vorsorgekapitalien (Freizügigkeitsleistungen und/oder Deckungskapitalien der Rentner). Lässt sich eine technische Rückstellung aufgrund der im Rückstellungsreglement definierten Berechnungsregel individuell zuordnen, ist dieser Schlüssel für die Berechnung des kollektiven Anspruchs massgebend. Der Anspruch auf technische Rückstellungen besteht jedoch nur soweit als versicherungstechnische Risiken übertragen werden. *
c) Bei einem individuellen Austritt besteht ein individueller, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver anteilmässiger Anspruch auf freie Mittel. Der Verteilplan ist in Ziffer 5 geregelt.
d) Bei Auflösung eines Anschlussvertrages, der gemäss Ziffer 1c eine Teilliquidation bewirkt, besteht der anteilmässige Anspruch auf technische Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freie Mittel nur in dem Ausmass, in dem beim Abschluss des Anschlussvertrages ein Einkauf in diese Positionen erfolgt ist, und weiter in dem Ausmass, in dem diese Positionen während der Dauer des Anschlussvertrages zusätzlich geäufnet worden sind.
e) Der kollektive Austritt wird in einem Übertragungsvertrag mit der aufnehmenden Vorsorgeeinrichtung geregelt. Kommt bei der Frage, ob die freien Mittel kollektiv oder individuell übertragen werden sollen keine Einigung zustande, werden die freien Mittel kollektiv übertragen.
5. Verteilplan für die freien Mittel
a) Die freien Mittel werden in Prozenten der reglementarischen Freizügigkeitsleistungen der aktiven Versicherten und der Deckungskapitalien der rentenberechtigten Personen (Rentendeckungskapitalien) festgehalten und entsprechend diesen Kapitalien auf den Abgangsbestand und den Fortbestand aufgeteilt. *
Innerhalb des Abgangsbestands werden die freien Mittel in einem weiteren Schritt entsprechend den reglementarischen Freizügigkeitsleistungen der aktiven Versicherten und der Rentendeckungskapitalien auf die aktiven Versicherten und Rentenberechtigten aufgeteilt. Die individuelle Aufteilung erfolgt danach wie folgt: – bei den aktiven Versicherten entsprechend den korrigierten (siehe lit. b) reglementarischen Freizügigkeitsleistungen und der Zugehörigkeitsdauer bei der Pensionskasse der Gemeinde Emmen, wobei die Kriterien Beitragsjahre und korrigierte Freizügigkeitsleistung je hälftig gewichtet werden, und – bei den Rentenberechtigten entsprechend den Rentendeckungskapitalien. Die Zugehörigkeitsdauer wird ab dem letzten Eintrittsdatum berechnet und auf maximal 20 Jahre beschränkt. Angebrochene Jahre werden nicht berücksichtigt. *
Die korrigierte Freizügigkeitsleistung entspricht der reglementarischen Freizügigkeitsleistung, wobei davon eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, freiwillige Eintrittsleistungen, Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesenen Beträge sowie Wiedereinkäufe nach Scheidung, die innert der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag der Teilliquidation eingebracht wurden, abgezogen werden. Hingegen werden Vorbezüge für Wohneigentum und die im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesenen Beträge, welche in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag der Teilliquidation bzw. des Austrittstags erfolgt sind, der reglementarischen Freizügigkeitsleistung hinzugerechnet. *
Der Anspruch auf die freien Mittel wird grundsätzlich individuell ausgerichtet. Bei einem kollektiven Übertritt kann die Pensionskasse der Gemeinde Emmen bestimmen, dass die freien Mittel ganz oder teilweise kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. *
Muss die Pensionskasse der Gemeinde Emmen nach der Überweisung von freien Mitteln Rentenleistungen erbringen, so sind zusätzlich zur ausgerichteten Freizügigkeitsleistung auch die überwiesenen freien Mittel zurückzuerstatten. *
b) Für die Berechnung der korrigierten Freizügigkeitsleistung bleiben Freizügigkeitsleistungen, freiwillige Nachzahlungen und sämtliche weiteren Formen von Einmaleinlagen, welche in den letzten zwölf Monaten vor dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bzw. vor dem Stichtag der Teilliquidation eingebracht wurden, unberücksichtigt. Hingegen werden Auszahlungen infolge WEF (Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge) oder Scheidung, welche im gleichen Zeitraum erfolgten, ohne Zinsen zur vorhandenen Freizügigkeitsleistung dazugezählt.
6. Vorgehen bei einer Unterdeckung
Liegt am massgebenden Bilanzstichtag eine Unterdeckung nach Art. 44 BVV2 vor, dann schuldet der Arbeitgeber der Kasse einen entsprechenden Anteil des Fehlbetrags. Der vom Arbeitgeber der Kasse geschuldete Fehlbetrag ergibt sich aus dem gesamten Fehlbetrag multipliziert mit dem Verhältnis aus der Summe der Freizügigkeitsleistungen und Rentendeckungskapitalien der im Rahmen der Teilliquidation übertretenden aktiven Versicherten und Rentner zur Summe der Freizügigkeitsleistungen und Rentendeckungskapitalien aller (d.h. der in der Kasse verbleibenden und der im Rahmen der Teilliquidation übertretenden) Versicherten und Rentner. *
6a. Vorgehen im System der Teilkapitalisierung
Solange die Kasse im System der Teilkapitalisierung geführt wird, hat die Teilliquidation für den verbleibenden Versichertenbestand kostenneutral zu erfolgen. Für den austretenden Bestand hat der Arbeitgeber der Kasse einen Ausgleich zu leisten, der so zu bemessen ist, dass weder der globale Deckungsgrad noch der Deckungsgrad der aktiven Versicherten sinkt. Die Modalitäten werden von der Verwaltungskommission auf Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge nach fachmännischen Kriterien festgelegt. (vgl. Pensionskassenreglement § 12) *
7. Behandlung der Rentner bei einem kollektiven Austritt
Die Rentner verbleiben grundsätzlich bei der Pensionskasse. Wenn der austretenden Gruppe von Versicherten eine zugehörige Gruppe von Rentnern eindeutig zugeordnet werden kann und die Gruppe in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertritt, kann die Verwaltungskommission
bestimmen, dass die betroffenen Rentner in die neue Vorsorgeeinrichtung übertreten müssen. Diese Bedingungen könnten in den beiden nachfolgenden Fällen erfüllt sein: a) ganze Tätigkeitsgebiete werden ausgelagert oder b) ein Anschlussvertrag wird aufgelöst.
Treten Rentner in eine neue Vorsorgeeinrichtung über, besteht der Anspruch auf technische Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freie Mittel sinngemäss auch für die übertretenden Rentner. Der Anspruch besteht jedoch nur soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken übertragen werden. Der anteilmässige Anspruch wird auf der Basis der Rentendeckungskapitalien der übertretenden Rentner berechnet. *
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Rentner von der neuen Vorsorgeeinrichtung unter gleichen Bedingungen übernommen werden. Allenfalls hat er bei der neuen Vorsorgeeinrichtung die dafür notwendigen Einkaufszahlungen zu leisten.
8. Wesentliche Änderungen zwischen dem massgebenden Bilanzstichtag und der Überweisung
Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven (wie sie für die Teilliquidation relevant waren) zwischen dem massgebenden Bilanzstichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel werden die freien Mittel bzw. der Fehlbetrag und die im Rahmen eines kollektiven Austritts zu übertragenden Rückstellungen und Wertschwankungsreserven entsprechend angepasst.
Eine Änderung der Aktiven oder der Passiven gilt als wesentlich, wenn sie mindestens 5% beträgt.
9. Information, Rechtsmittel, Vollzug
Die von der Teilliquidation betroffenen Versicherten und Rentner werden über das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes, das Verfahren und den Verteilplan angemessen und zeitgerecht informiert.
Die von der Teilliquidation betroffenen Versicherten und Rentner haben das Recht innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Information bei der Verwaltungskommission Einsprache zu erheben. Diese Einsprache hat schriftlich und unter Angabe einer Begründung zu erfolgen.
Erfolgen Einsprachen, sind diese von der Verwaltungskommission nach Anhörung der Einsprechenden zu behandeln und schriftlich zu beantworten. Sind sie gutzuheissen, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Verfahrens bzw. des Verteilplans.
Kann infolge einer Einsprache keine Einigung zwischen den Einsprechenden und der Verwaltungskommission erzielt werden, dann haben betroffene Versicherte und Rentner das Recht, innert 30 Tagen ab Erhalt des Einspracheentscheids die Voraussetzungen, das Verfahren
und den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG). *
Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 74 BVG). Der Beschwerde kommt nur auf gerichtliche Verfügung hin aufschiebende Wirkung zu. *
Die Teilliquidation kann vollzogen werden, wenn innerhalb der Frist von 30 Tagen keine Einsprache erfolgt ist; wenn eine schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde vorliegt, dass innert 30 Tagen seit Eröffnung eines Einspracheentscheids kein Überprüfungsbegehren eingegangen ist; wenn ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt oder wenn einer gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde erhobenen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde. *
10.Inkrafttreten
Das vorliegende Teilliquidationsreglement wurde von der Verwaltungskommission am 25.11.2019 verabschiedet. Es ersetzt das Teilliquidationsreglement vom 29.11.2007 und tritt mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Zu den sich aus den Ziffer 6 und 6a ergebenden finanziellen Verpflichtungen der Arbeitgeber wird die Zustimmung des Einwohnerrates Emmen eingeholt. *
Emmenbrücke, 25. November 2019
PENSIONSKASSE DER GEMEINDE EMMEN Verwaltungskommission
Präsident: Sekretärin: Thomas Lehmann Petra Muff
Zustimmung des Einwohnerrates vom 19. November 2019 Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom (DATUM) *
Es wird allen aktiven Versicherten und Rentnern ausgehändigt.
Ausgabe 2019 *