1.1-1

Gemeindeordnung

Vom 28.02.2016 (Stand 24.01.2025)

Die Bürgerschaft der vereinigten politischen Gemeinde Wil,

gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2),

erlässt:

1 Allgemeines

Art. 1 Aufgaben

Die Stadt Wil ist eine politische Gemeinde des Kantons St.Gallen.

Sie erfüllt die Aufgaben, die sie durch Verfassung und Gesetz zugewiesen erhält, und Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selber wählt.

Sie sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Erhaltung der Lebensgrundlagen und für den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen. Sie ist einer wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Sie arbeitet mit anderen Gemeinwesen und Privaten zusammen, wenn es der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient.

Art. 2 Organisationsform und Organe

Die Stadt organisiert sich als Gemeinde mit Parlament.

Organe der Stadt sind:

  1. die Bürgerschaft

  2. das Stadtparlament

  3. der Stadtrat

  4. der Einbürgerungsrat

2 Bürgerschaft

2.1 Stellung und Zuständigkeiten

Art. 3 Stellung

Die Bürgerschaft ist oberstes Organ der Stadt und besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten.

Art. 4 Wahlen

Die Bürgerschaft wählt:

  • a) die Mitglieder des Stadtparlaments

  • b) die Mitglieder des Stadtrats und aus dessen Mitte die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten

  • c)–e) …

Stille Wahlen sind im zweiten Wahlgang möglich.

Art. 5 Sachabstimmungen

Die Bürgerschaft stimmt ab über:

  1. Initiativen

  2. Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterstehen

  3. Geschäfte, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist

  4. Grundsatzfragen, die ihr vom Stadtparlament vorgelegt werden

Den Abstimmungsvorlagen wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Stadtrats beigegeben, die auch über abweichende Auffassungen orientiert. Das Initiativ- oder Referendumskomitee kann für den Bericht eine kurze und sachliche Stellungnahme verfassen. Besteht kein Referendumskomitee, treten die das Referendumsbegehren einreichenden Personen an seine Stelle.

Art. 6 Obligatorisches Referendum

Die Bürgerschaft beschliesst über:

  1. Erlass und Änderung der Gemeindeordnung

  2. Finanzgeschäfte gemäss Anhang

  3. Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden

  4. weitere Geschäfte nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung

Art. 7 Fakultatives Referendum

Dem fakultativen Referendum unterstehen Beschlüsse des Stadtparlaments über:

  1. allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife und Vollzugsvorschriften

  2. allgemein verbindliche Vereinbarungen

  3. den Zonenplan

  4. Finanzgeschäfte gemäss Anhang

  5. Vernehmlassungen zur Projektierung von Strassenbauten des Kantons, wenn der Kostenvoranschlag CHF 2'000'000.00 übersteigt

  6. das Budget und den Steuerfuss

  7. die Jahresrechnung

  8. die Mitgliedschaft bei Zweckverbänden

  9. weitere Geschäfte, die von Gesetzes wegen dem fakultativen Referendum unterstehen

Art. 8 Grundsatzabstimmungen1

Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, kann das Stadtparlament eine Abstimmung anordnen.

Art. 9 Partizipation

Die Stadt unterstützt die Mitsprache der Bevölkerung, namentlich von Personen ohne Stimmrecht, an der Planung und der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.

Durch Reglement2 kann Personen ohne Stimmrecht die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Vorstoss beim Stadtparlament einzureichen.

Durch Reglement3 kann ein Jugendrat oder ein Jugendparlament geschaffen oder unterstützt werden.

Art. 10 Petition

Jede Person kann an die Behörden der Stadt eine schriftliche Eingabe richten. Diese beinhaltet eine Meinung, einen Vorschlag oder eine Anfrage.

Petitionen werden geprüft und innert 3 Monaten schriftlich beantwortet.

2.2 Verfahren bei Initiative und fakultativem Referendum

Art. 11 Initiative: Gegenstand und Unterschriftenzahl

Mit der Initiative können 750 Stimmberechtigte den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.

Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen; Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden. Es darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen.

Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens 5 Stimmberechtigten.

Art. 12 Initiative: Verfahren vor dem Stadtrat

Das Initiativkomitee legt das Begehren dem Stadtrat zur Prüfung der Zulässigkeit vor. Der Stadtrat stellt innert 3 Monaten fest, ob das Begehren zulässig ist.

Das Initiativkomitee meldet das Begehren innert eines Monats seit Rechtskraft des Entscheids über die Zulässigkeit bei der Stadtkanzlei an. Die Stadtkanzlei veröffentlicht das Begehren unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan.

Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 90 Tage seit der amtlichen Bekanntmachung. Nach Einreichung des Begehrens stellt der Stadtrat fest, ob es zustande gekommen ist.

Der Stadtrat unterbreitet dem Stadtparlament innert 4 Monaten nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen Bericht und Antrag zum Inhalt des Initiativbegehrens.

Art. 13 Initiative: Verfahren vor dem Stadtparlament

Das Stadtparlament beschliesst, ob es dem Begehren zustimmt, ob es dieses ablehnt oder ob es auf eine Stellungnahme verzichten will; es kann im Falle der Ablehnung einen Gegenvorschlag unterbreiten. Die Frist für die Beschlussfassung durch das Stadtparlament beträgt 12 Monate nach Rechtsgültigkeit des Beschlusses über das Zustandekommen.

Stimmt das Stadtparlament einer Initiative in Form einer einfachen Anregung zu, fasst es innert 12 Monaten einen dem Begehren entsprechenden Beschluss.

Stimmt das Stadtparlament der Unterbreitung eines Gegenvorschlags zu, beschliesst es innert 12 Monaten über einen entsprechenden Gegenvorschlag.

Das Stadtparlament kann die Fristen gemäss Abs. 2 und 3 um höchstens 12 Monate verlängern, wenn es sich als unmöglich erweist, fristgemäss einen Beschluss zu fassen.

Art. 14 Fakultatives Referendum: Begehren

Mit einem Referendumsbegehren können 500 Stimmberechtigte die Abstimmung durch die Bürgerschaft über einen Beschluss verlangen, der dem fakultativen Referendum untersteht.

Mindestens 14 Mitglieder des Stadtparlaments können verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Beschluss dem obligatorischen Referendum zu unterstellen ist. Ein solcher Beschluss ist unmittelbar nach der Schlussabstimmung im Stadtparlament zu fassen.

Referendumsbegehren über Jahresrechnung und Budget4 haben die beanstandeten Posten zu bezeichnen und anzugeben, warum und in welchem Umfang diese zu ändern sind.

Begehren auf Änderung des Steuerfusses5 haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.

Art. 15 Fakultatives Referendum: Verfahren

Der Stadtrat veröffentlicht referendumspflichtige Beschlüsse im amtlichen Publikationsorgan. Anzugeben sind Beginn und Ende der Referendumsfrist, die notwendige Zahl der Unterschriften sowie der Ort, wo der Beschluss eingesehen und bezogen werden kann.

Das Referendumsbegehren mit den Unterschriften muss innert 30 Tagen seit amtlicher Bekanntmachung des Beschlusses der Stadtkanzlei eingereicht werden.

Der Stadtrat stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. Ist das Begehren zustande gekommen, so ordnet er innert 6 Monaten die Urnenabstimmung an.

Art. 16 Ergänzendes Recht

Im Übrigen gilt für Initiative und Referendum das Gesetz über Referendum und Initiative (sGS 125.1.) sachgemäss.

3 Stadtparlament

3.1 Allgemein

Art. 17 Zusammensetzung

Das Stadtparlament besteht aus 40 Mitgliedern.

Die Mitglieder des Stadtrats und des Schulrats, die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber, weiteres leitendes Verwaltungspersonal und die Mitarbeitenden der Stadtkanzlei dürfen dem Stadtparlament nicht angehören.

Art. 18 Geschäftsreglement

Das Stadtparlament gibt sich ein Geschäftsreglement.

Dieses regelt insbesondere Geschäftsgang, Abstimmungen und Wahlen sowie persönliche Vorstösse.

Art. 19 Konstituierung

Das Stadtparlament wählt für ein Jahr aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, 3 Stimmenzählende und 3 Ersatzstimmenzählende.

3.2 Organisation

Art. 20 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die 3 Stimmenzählenden sowie die Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten bilden das Präsidium.

Art. 21 Kommissionen: Allgemein

Das Stadtparlament bestellt eine Geschäftsprüfungskommission und eine Liegenschaftenkommission.

Das Geschäftsreglement des Stadtparlaments kann weitere ständige parlamentarische Kommissionen vorsehen. Es regelt deren Zuständigkeit.

Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte können besondere parlamentarische Kommissionen eingesetzt werden.

Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, müssen von einer Kommission vorberaten werden.

Art. 22 Kommissionen: Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 7 Mitgliedern und wird vom Stadtparlament aus seiner Mitte gewählt.

Sie prüft die Amtsführung des Stadtrats und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr, die Führung des städtischen Haushalts sowie die Anträge über Budget und Steuerfuss. Sie wird frühzeitig über den Inhalt der Planungen und Richtlinien zur Erstellung des Voranschlags informiert.

Sie stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher. Die Geschäftsprüfungskommission kann die Rechnungskontrolle einer aussenstehenden fachkundigen Revisionsstelle übertragen.

Sie kann alle in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Geschäfte von finanzieller Tragweite prüfen.

Art. 23 Kommissionen: Liegenschaftenkommission

Die Liegenschaftenkommission besteht aus 7 Mitgliedern und wird vom Stadtparlament aus seiner Mitte gewählt.

Sie prüft die in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Grundstückgeschäfte.

Sie entscheidet über die Zustimmung zu Beschlüssen des Stadtrats über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken einschliesslich Baurechte nach Massgabe des Anhangs. Erforderlich sind mindestens 5 Stimmen. Wird dieses qualifizierte Mehr nicht erreicht, wird das Grundstückgeschäft dem Parlament zur Beschlussfassung unterbreitet.

Das Geschäftsreglement kann die Zuständigkeit der Liegenschaftenkommission auf andere Geschäfte erweitern oder vorsehen, dass eine andere parlamentarische Kommission als Liegenschaftenkommission handelt.

Art. 24 Kommissionen: Parlamentarische Untersuchungskommission

Zur Klärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Verwaltung kann das Stadtparlament nach Anhören des Stadtrats aus seiner Mitte eine Untersuchungskommission einsetzen. Dabei bestimmt es deren Mitgliederzahl und Auftrag.

Notwendig ist die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit.

Eine solche Kommission hat nach vorgängiger Information des Stadtrats das Recht auf Einvernahme von Behördemitgliedern und Angestellten sowie auf Akteneinsicht.

Das Nähere regelt ein Reglement6.

Art. 25 Fraktionen

Mindestens 3 Mitglieder des Stadtparlaments können eine Fraktion bilden.

Die Fraktionen sind bei der Wahl der Kommissionen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 26 Sekretariat

Als Sekretärin oder Sekretär des Stadtparlaments und des Präsidiums amtet die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber.

3.3 Zuständigkeiten und Sitzungen

Art. 27 Zuständigkeiten

Das Stadtparlament beaufsichtigt den Stadtrat und die Verwaltung.

Es wählt:

  1. die Mitglieder des Präsidiums gemäss Art. 20 mit Ausnahme der Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen

  2. die Mitglieder der ständigen parlamentarischen Kommissionen

  3. die Delegierten der Stadt in Zweck- und Gemeindeverbänden sowie in weiteren Organisationen, soweit es sich die Wahlbefugnis im Geschäftsreglement vorbehalten hat

  4. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber auf Vorschlag des Stadtrats

Es hat im Weiteren die folgenden Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehenden Geschäfte

  2. Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Stadtrats

  3. Beschlussfassung über Finanzgeschäfte gemäss Anhang

  4. Vernehmlassungen zur Projektierung von Strassenbauten des Kantons mit einem Kostenvoranschlag über CHF 500'000.00–CHF 2'000'000.00

  5. Erlass der Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal

  6. Genehmigung von Verwaltungsplänen einschliesslich der Richtpläne für die Raumordnung, die für Stadtrat und Stadtparlament wegleitend sind

  7. Genehmigung der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde

  8. Beschlussfassung über Globalkredite für Gemeindeunternehmen und Dienststellen, die nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung geführt werden

  9. Beschlussfassung über die Annahme und Ablehnung von Schenkungen und Legaten mit belastenden Bedingungen

  10. Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts auf Antrag des Einbürgerungsrats, soweit dies das kantonale Recht vorsieht

  11. Behandlung von Vorstössen gemäss Geschäftsreglement des Stadtparlaments

  12. Beschlussfassung über weitere Geschäfte, für die das Stadtparlament von Gesetzes wegen zuständig ist

Art. 28 Sitzungen: Termine

Das Stadtparlament versammelt sich:

  1. auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern

  2. auf eigenen Beschluss

  3. auf schriftliches Begehren von mindestens 14 Mitgliedern des Stadtparlaments

  4. auf Verlangen des Stadtrats

Art. 29 Sitzungen: Stadtrat

Der Stadtrat nimmt an den Sitzungen teil.

Er kann Anträge stellen.

Art. 30 Sitzungen: Vorsitz und Beschlussfähigkeit

Die Präsidentin oder der Präsident führt bei den Verhandlungen des Stadtparlaments den Vorsitz.

Das Stadtparlament ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 31 Sitzungen: Veröffentlichung

Die Beschlüsse des Stadtparlaments werden veröffentlicht. Vorbehalten bleiben wichtige öffentliche und schutzwürdige private Interessen.

Art. 32 Sitzungen: Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Stadtparlaments sind öffentlich.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann beschlossen werden, wenn wichtige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen es gebieten.

4 Stadtrat

4.1 Organisation

Art. 33 Zusammensetzung

Der Stadtrat besteht aus:

  1. der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten

  2. …

  3. 4 weiteren Mitgliedern

Das Verwaltungspersonal darf dem Stadtrat nicht angehören.

Art. 34 Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident

Der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Leitung der Verhandlungen des Stadtrats

  2. Koordination der Geschäfte der Departemente

  3. Vertretung des Stadtrats nach aussen, soweit kein anderes Mitglied damit betraut ist

  4. Erfüllung der nach Gesetz der oder dem Vorsitzenden einer Kollegialbehörde übertragenen Aufgaben

Art. 35 Andere Tätigkeiten

Die Mitglieder des Stadtrats bedürfen für andere Tätigkeiten, die zu übermässigen Behinderungen oder Beanspruchungen oder zu Interessenkollisionen mit dem Amt führen können, der Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission auf Antrag des Stadtrats.

4.2 Aufgaben

Art. 36 Leitung und Verwaltung der Stadt

Der Stadtrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Stadt.

Er stellt dem Stadtparlament Antrag in Angelegenheiten, für welche die Bürgerschaft oder das Stadtparlament zuständig sind und vollzieht die gefassten Beschlüsse.

Er:

  1. führt und organisiert die Verwaltung

  2. gibt sich ein Geschäftsreglement

  3. erlässt einen Stellenplan

  4. stellt ein internes Kontrollsystem sicher

  5. erlässt die Gebührentarife für unselbstständige öffentlich-rechtliche Unternehmen

  6. informiert die Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse

  7. erlässt den Finanzplan

  8. erfüllt weitere grundlegende Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben

  9. ist zuständig für die Einreichung und Anerkennung von Klagen, das Ergreifen von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen. Übersteigt der Streitwert oder der Vergleichswert die Finanzkompetenzen des Stadtrats, so ist die Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission notwendig

  10. bestimmt das amtliche Publikationsorgan

  11. erfüllt alle weiteren Aufgaben der Stadt, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Aufgaben, die übertragbar sind, können delegiert werden

  12. beschafft die gesamte Menge an Energie sowie die Kommunikationsdienstleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags der Technischen Betriebe Wil (ausgenommen über Beteiligungen oder die Gewährung von Darlehen)

Er kann ständige Kommissionen oder für die Vorbereitung von Geschäften besondere Kommissionen, Arbeitsgruppen und dergleichen einsetzen.

Die Verhandlungen des Stadtrats sind nicht öffentlich.

Art. 37 Wahlen

Der Stadtrat nimmt unter Vorbehalt der Wahlbefugnisse der Bürgerschaft, des Stadtparlaments und des Schulrats die erforderlichen Wahlen vor.

Art. 38 Finanzen

Der Stadtrat beschliesst über:

  1. Finanzgeschäfte gemäss Anhang

  2. Vernehmlassungen zur Projektierung von Strassenbauten des Kantons, wenn der Kostenvoranschlag maximal CHF 500'000.00 beträgt

  3. Aufnahme der für den Zahlungsbedarf erforderlichen Fremdgelder

5 Verwaltung und Beteiligungen

Art. 39 Verwaltung: Gliederung

Der Stadtrat gliedert die Stadtverwaltung in 5 Departemente und teilt diese seinen Mitgliedern zu.

Er stellt sicher, dass die Gliederung der Stadtverwaltung eine wirksame und kostengünstige Erfüllung der städtischen Aufgaben ermöglicht.

Art. 40 Verwaltung: Stadtkanzlei

Dem Stadtrat ist die Stadtkanzlei beigeordnet, welche durch die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber geleitet wird.

Art. 41 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Der Stadtrat kann mit Gemeindeunternehmen und Dienststellen, die nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltung geführt werden sollen, Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Für Gemeindeunternehmen und Dienststellen nach Abs. 1 erstellt er einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan, stellt das Controlling sicher und sorgt für eine angemessene Berichterstattung.

Art. 42 Beteiligungen der Stadt

Die Stadt kann sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an öffentlich- oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen.

Die Stadt definiert in einem Reglement7 Grundlagen für die Beteiligungen der Stadt Wil, mit denen ihre Führung, Steuerung und Aufsicht wahrgenommen werden sollen.

6 Schule

Art. 43 Grundsatz

Die Stadt führt die öffentliche Volksschule.

Art. 44–46 …

Art. 47 Schulordnung

Die Schulordnung8 enthält Bestimmungen über die Führung und Organisation der städtischen Schulen und schulischen Einrichtungen, zum Schulbetrieb sowie über die Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

6bis Technische Betriebe

Art. 47bis

Die Technischen Betriebe Wil versorgen die Bevölkerung von Stadt und Region Wil mit Energie, Wasser und Kommunikationssignalen. Die Einzelheiten regelt das Reglement9. Dieses kann den Versorgungsauftrag weiter ausdehnen bzw. den Stadtrat hierzu ermächtigen.

Für die strategische Unternehmensführung der Technischen Betriebe ist der Stadtrat zuständig.

Delegiert der Stadtrat seine Kompetenz gem. Art. 36 Abs. 3 lit. l GO, so erlässt er Vorgaben zur Begrenzung und Überwachung der Risiken und regelt die Aufsicht über deren Einhaltung.

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