1.5-3

Reglement über den Partizipations-Vorstoss

Vom 02.03.2017 (Stand 01.06.2017)

Das Stadtparlament,

gestützt auf Art. 7 lit. a sowie Art. 9 Abs. 2 der Gemeindeordnung,

erlässt:

Art. 1 Partizipation

Die Stadt Wil unterstützt die Mitsprache von Einwohnenden ohne Stimmrecht an der Planung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, indem diesen Personen nach Massgabe dieses Reglements berechtigt sind, einen Partizipations-Vorstoss (nachfolgend Vorstoss) beim Stadtparlament einzureichen.

Art. 2 Berechtigung

Die Berechtigung, einen Vorstoss beim Stadtparlament einzureichen haben:

  1. Jugendliche, die das 13., nicht jedoch das 18. Altersjahr vollendet haben und in der Stadt Wil wohnhaft sind

  2. Einwohnende ohne Stimmrecht, die das 18. Altersjahr vollendet haben und in der Stadt Wil wohnhaft sind

Der Vorstoss ist unter Angabe von Name, Adresse sowie Geburtsdatum durch jeweils mindestens 10 Personen mit Wohnsitz in der Stadt Wil eigenhändig zu unterzeichnen.

Die einreichenden Personen bezeichnen eine Ansprechperson.

Art. 3 Inhalt

Mit dem Vorstoss kann ein Sachverhalt des städtischen Lebens zur Sprache gebracht werden.

Der Vorstoss enthält einen Antrag und eine Begründung. Zudem können Lösungsvorschläge eingebracht werden.

Art. 4 Einreichung

Der Vorstoss ist bei der Stadtkanzlei einzureichen.

Die Stadtkanzlei prüft die Berechtigung und leitet den Vorstoss umgehend an das Präsidium des Stadtparlaments weiter. Gleichzeitig informiert die Stadtkanzlei den Stadtrat über den eingegangenen Vorstoss.

Art. 5 Eintreten / Zuweisung

Das Präsidium entscheidet über Eintreten. Tritt es darauf ein, weist es den Vorstoss zur Behandlung einer ständigen oder besonderen Kommission zu, sofern es den Vorstoss nicht selber behandelt.

Das Präsidium kann auf eine Zuweisung verzichten, wenn sich der Stadtrat bereit erklärt, das Anliegen zu prüfen oder zu verwirklichen. Der Stadtrat teilt mit der Übernahme des Vorstosses mit, in welchem Zeitraum die Verwirklichung des Anliegens vorgesehen ist.

Entspricht der Inhalt des Vorstosses offenkundig keinem ernsthaften Anliegen, tritt das Präsidium auf den Vorstoss nicht ein. Das Präsidium teilt diesen Beschluss mit einer kurzen Begründung der Ansprechperson mit. Ein Rechtsmittel besteht nicht.

Art. 6 Behandlung

Die Kommission resp. das Präsidium beschliesst, ob der Vorstoss ganz oder teilweise übernommen und ein parlamentarischer Vorstoss gemäss Geschäftsreglement des Stadtparlaments eingereicht wird.

In der Regel werden die den Vorstoss einreichenden Personen oder eine Delegation durch die Kommission resp. das Präsidium vor dem Beschluss angehört.

Nach der Behandlung durch die Kommission resp. das Präsidium wird den einreichenden Personen mitgeteilt, wie der Vorstoss beurteilt und was unternommen worden ist.

Art. 7 Parlamentarischer Vorstoss

Für die Weiterbehandlung von parlamentarischen Vorstössen gilt das Geschäftsreglement des Stadtparlaments.

Art. 8 Berichterstattung

Die Berichterstattung über die Vorstösse nach diesem Reglement erfolgt im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichts.

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