5.1-4
Polizeireglement
Vom 02.06.2016 (Stand 01.05.2025)
Das Stadtparlament,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 des Polizeigesetzes (sGS 451.1), Art. 23 des Strassengesetzes (sGS 732.1), Art. 1 und 7 des Suchtgesetzes (sGS 311.2), Art. 7bis des Hundegesetzes (sGS 456.1), Art. 3 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) sowie Art. 9 der vorläufigen Gemeindeordnung,
erlässt:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1
Dieses Reglement regelt die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt Wil und ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton in den Bereichen:
Sicherheitsorgane
Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum
Öffentliche Veranstaltungen
Schutz von Personen sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung
Videoüberwachung im öffentlichen Raum
2 Sicherheitsorgane
Art. 2 Stadtpolizei
Zur Erhöhung der Polizeipräsenz und zur Erfüllung gemeindepolizeilicher Aufgaben1 unterhält die Kantonspolizei in der Stadt Wil neben der Mannschaft der ordentlichen Polizeistation eine Stadtpolizeigruppe. Der Stadtrat schliesst dazu mit dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen eine Vereinbarung2 ab.
Art. 3 Private Sicherheitsdienste
Der Stadtrat kann privaten Sicherheitsdiensten im Rahmen bewilligter Kredite folgende gemeindepolizeilichen Aufgaben übertragen:
Revierdienste zur Kontrolle von Liegenschaften der Stadt Wil
Ordnungsdienstpatrouillen zur Überwachung von sensiblen Orten in der Stadt Wil
Überwachung des ruhenden Verkehrs
Private Sicherheitsdienste haben keine polizeilichen Befugnisse3.
3 Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum
Art. 4 Gesteigerter Gemeingebrauch
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, einschliesslich des darunter liegenden Erdreichs und des darüber liegenden Luftraums, sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Stelle4.
Als bewilligungspflichtig gelten namentlich:
das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie das Verteilen von Druckerzeugnissen zu Erwerbszwecken
das Anwerben für Dienstleistungen von oder zu ideellen Organisationen
die Durchführungen von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen und Schaustellungen
das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen
das Aufführen von Strassenmusik
das Aufstellen von Bauplatzinstallationen
die Ablagerung von Schnee und Eis
Nicht bewilligungspflichtig ist namentlich das Sammeln von Unterschriften, wenn die Tätigkeit von maximal vier Personen ausgeübt und der Verkehr nicht behindert wird.
Art. 5 Sondernutzung5
Für eine ausschliessliche oder dauernde Nutzung einer öffentlichen Sache, insbesondere von öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen und Anlagen, bedarf es der Erteilung einer Konzession durch den Stadtrat.
Art. 6 Plakatmonopol auf öffentlichem Grund
Das Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial auf öffentlichem Grund ist verboten.
Der Stadtrat kann Privaten das Recht einräumen, Werbe- oder Informationsmaterial an Anschlagstellen auf öffentlichem Grund anzubringen.
Er stellt den politischen Organisationen und Privaten Flächen zur Verfügung, auf welchen vor Wahlen und Abstimmungen Plakate aufgestellt werden dürfen. Die Rahmenbedingungen werden jeweils vorgängig bekannt gemacht. Vorbehalten bleiben kantonale Bewilligungen.
Art. 7 Unerlaubtes Plakatieren
Auf privatem Grund ist das Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial, das vom öffentlichen Grund aus wahrnehmbar ist, ohne Einwilligung der oder des Berechtigten verboten.
Das Verbot gilt auch für die verantwortlichen veranstaltenden, auftraggebenden oder sonstige Personen, die das widerrechtliche Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial durch andere Personen veranlasst haben.
Widerrechtlich angebrachtes Werbe- oder Informationsmaterial kann auf Kosten der oder des Verantwortlichen gemäss Abs. 2 entfernt werden.
Art. 8 Campieren
Auf dem öffentlichen Grund ist das Campieren ausserhalb der von den zuständigen Behörden bezeichneten Grundstücke verboten.
Das Campieren auf privaten Grundstücken kann verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gestört oder gefährdet werden.
Art. 9 Schnee und Eis
Schnee und Eis auf Dächern ist von der Eigentümerschaft unverzüglich zu beseitigen, soweit die Schneefänge keinen ausreichenden Schutz gegen das Abgleiten gewährleisten und dadurch Personen oder Sachen gefährdet werden.
4 Schutz von Personen sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung
Art. 10 Jugendschutz
Minderjährige, die durch negatives Verhalten wie Drogenkonsum, unerlaubten oder übermässigen Alkoholkonsum, Sachbeschädigung, Belästigung von Drittpersonen, Lärm oder Littering auffallen, können von der Polizei aufgegriffen und den Erziehungsverantwortlichen übergeben werden.
Der Stadtrat kann Bestimmungen erlassen zum Schutz Jugendlicher vor unerlaubtem oder übermässigem Alkoholkonsum.
Art. 11 Bettelverbot
Mit Busse wird bestraft, wer im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten bettelt und dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, namentlich wer in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise bettelt oder dies in folgenden Bereichen tut:
vor öffentlich zugänglichen Gebäuden, Einrichtungen oder Geschäfts- und Restaurationsbetrieben und im Wartebereich des öffentlichen Verkehrs
bei Geld-, Zahlungs- und Billettautomaten
auf Märkten sowie im Umkreis von fünf Metern um Verkaufsstände oder Aussenrestaurants
auf Friedhöfen, Spielplätzen und Schulanlagen, in Unterführungen sowie um deren Ein- und Ausgänge
Wer andere Personen zum Betteln gemäss Abs. 1 schickt, wird mit Busse bestraft.
Art. 12 Prostitution
Die Prostitution im Freien ist an folgenden Orten verboten:
auf Strassen und Plätzen im Bereich von Wohnhäusern
an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
in und bei Pärken und parkähnlichen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind sowie in Fussgängerzonen
in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern
Art. 13 Verrichten der Notdurft
Es ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort die Notdurft zu verrichten.
Art. 14 Hundehaltung: Betretungsverbot
Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund Spiel- und Sportplätze, Kinderspielplätze, Badeanstalten, Friedhöfe, fremde Gärten, Äcker, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen während des fortgeschrittenen Wachstums ohne Einwilligung der oder des Berechtigten nicht betritt.
Von diesem Verbot ausgenommen sind Hunde, die eine sehbehinderte Person führen.
Art. 15 Hundehaltung: Leinenzwang
Hunde sind in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, auf Schulhausanlagen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, in Naturschutzgebieten, im Wald und an Waldsäumen6 sowie in Fussgängerzonen an der Leine zu führen.
Der Stadtrat kann zudem zum Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger Gemeindewege und ‑plätze oder ein örtlich begrenztes Stadtgebiet mit einem Leinenzwang für Hunde belegen.
5 Öffentliche Veranstaltungen
Art. 16 Schutzzweck
Öffentliche Veranstaltungen dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden oder stören, insbesondere:
keine gesundheitsgefährdenden Auswirkungen haben
die Nachbarschaft nicht übermässig belästigen
den Verkehr nicht beeinträchtigen
das sittliche oder religiöse Empfinden nicht verletzen
Die Jugendschutzvorschriften7 sind einzuhalten.
Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen steht.
Art. 17 Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtig ist eine öffentliche Veranstaltung auf privatem Grund:
in einem Gastwirtschaftsbetrieb, wenn die Veranstaltung nicht von der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber selbst durchgeführt wird
in einer Baute oder Anlage sowie auf Plätzen, wenn die Veranstaltung insbesondere inhaltlich, räumlich oder zeitlich von der baurechtlich bewilligten Nutzung abweicht und voraussichtlich mehr als 200 Personen teilnehmen werden. Bau- und feuerpolizeiliche Personenbeschränkungen bleiben vorbehalten
Art. 18 Märkte
Im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung kann der Stadtrat Bestimmungen über Märkte erlassen.
Als Markt gilt eine von der zuständigen Stelle angesetzte oder bewilligte, zeitlich und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume anbieten.
6 Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Art. 19 Videoüberwachung ohne Personenidentifikation
Im öffentlichen Raum können Videokameras eingesetzt werden, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen.
Die Betreibenden von installierten Anlagen haben diese der zuständigen Stelle zu melden.
Art. 20 Videoüberwachung mit Personenidentifikation: Allgemein
Der Stadtrat kann die örtliche begrenzte Überwachung mit Videokameras, welche die Personenidentifikation zulassen, erlauben, wenn:
der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist
die Öffentlichkeit am überwachten Ort durch Hinweistafeln auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht wird
eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden kann
Der Stadtrat legt im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen für jede Videoüberwachung den Zweck, das überwachte Gebiet, die Dauer, die Visionierung, die Datensicherheit und die Aufbewahrung fest.
Art. 21 Videoüberwachung mit Personenidentifikation: Bestimmung der Örtlichkeiten
Die Örtlichkeiten mit Videoüberwachung werden durch den Stadtrat durch Allgemeinverfügung bestimmt. Diese werden amtlich publiziert.
Art. 22 Videoüberwachung mit Personenidentifikation: Einrichtung der Videokameras
Die Videokameras sind technisch so einzurichten, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist.
Art. 23 Videoüberwachung mit Personenidentifikation: Datensicherheit
Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern. Insbesondere ist:
der Zutritt zum Speicherort für Unbefugte durch den Einsatz geeigneter Technologie zu verunmöglichen
ein unerwünschter Datentransfer in andere Medien auszuschliessen
Art. 24 Videoüberwachung mit Personenidentifikation: Aufbewahrungsfrist
Aufzeichnungen von Überwachungseinrichtungen müssen nach spätestens 100 Tagen gelöscht werden. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.
Art. 25 Videoüberwachung mit Personenidentifikation: Nachträgliche Einsichtnahme
Einsicht in gespeicherte Videoaufnahmen darf nur auf Anweisung der Strafverfolgungsbehörde genommen werden.
Art. 26 Videoüberwachung mit Personenidentifikation: Protokollierung
Sämtliche Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert. Die Protokollierung umfasst den Grund des Zugriffes sowie die Informationen, von welcher Person der Zugriff ausgegangen ist und welches Bildmaterial gesichtet wurde.
Art. 27 Videoüberwachung mit Personenidentifikation: Datenschutz
Der Stadtrat bezeichnet eine externe Stelle, welche die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung kontrolliert, insbesondere ob:
nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen
Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe dieses Reglements gelöscht wird
Sie ist in ihrer Tätigkeit unabhängig erstattet dem Stadtrat regelmässig Bericht und beantragt erforderliche Massnahmen.
Art. 28 Videoüberwachung mit Personenidentifikation: Öffentliches Register
Es wird ein öffentliches Register der Videoüberwachungsanlagen ohne und mit Personenidentifikation geführt.
Im Register erfasst werden Betreibende der Anlage, Zweck, Aufnahmebereich und Aufnahmezeiten sowie Zeitpunkt der Rechtskraft der Bewilligung.
7 Bewilligung, Ersatzvornahme, Strafe
Art. 29 Zuständige Behörde
Der Stadtrat bestimmt die zuständige Behörde, soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht.
Art. 30 Bewilligungsgesuch
Das Gesuch um Bewilligung ist frühzeitig vor der geplanten Ausübung der Tätigkeit oder Durchführung der Veranstaltung und unter Angabe der verantwortlichen Person einzureichen. In den Fällen nach Art. 4 Abs. 2 lit. a und c sowie Art. 17 ist das Gesuch mindestens 20 Tage im Voraus einzureichen.
Art. 31 Bewilligungserteilung
Die Bewilligung bezeichnet die verantwortliche Person. Sie muss Gewähr für ordnungsgemässe Abläufe bieten.
Die Erteilung der Bewilligung ist gebührenpflichtig und kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein.
Können Besuchende oder Dritte geschädigt werden, muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Bewilligungsbehörde bestimmt die Höhe der minimalen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung nach dem Gefährdungspotenzial.
Art. 32 Bewilligungsentzug
Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 33 Ersatzvornahme
Reglementwidrige Zustände können auf Kosten der oder des Fehlbaren beseitigt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist dieser oder diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen.
Strafe, Anwendung von Verwaltungszwang und Ersatzvornahme sind unabhängig voneinander zulässig.
Art. 34 Strafe
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Reglements verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann an die Stelle der Busse eine schriftliche Verwarnung treten.
Soweit dieses Reglement keine abweichenden Vorschriften enthält, finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Wurde die Übertretung zum Vorteil einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
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