5.5-1

Feuerschutzreglement

Vom 01.02.2018 (Stand 01.09.2021)

Das Stadtparlament,

in Anwendung von Art. 4 und Art. 56 des Gesetzes über den Feuerschutz, Art. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz, Art. 3 ff. des Gemeindegesetzes sowie Art. 27 Abs. 3 lit. a der Gemeindeordnung,

erlässt:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1

Dieses Reglement legt für das Gebiet der Stadt Wil die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes fest.

2 Feuerwehr

Art. 2

Die Stadt Wil überträgt die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr und die damit zusammenhängenden Aufgaben der Feuerschutzkommission dem Zweckverband Sicherheitsverbund Region Wil (SVRW). Die Stadt Wil ist zu diesem Zweck dem SVRW beigetreten.

Dem SVRW obliegt damit insbesondere:

  1. Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Feuerwehr

  2. Festlegung von Dienst- oder Abgabepflicht

  3. Untersuchung und Erlass von Disziplinarmassnahmen gegen Angehörige der Feuerwehr

3 Organe des vorbeugenden Feuerschutzes

Art. 3 Baukommission

Die Aufgaben des vorbeugenden Feuerschutzes werden durch die Baukommission wahrgenommen. Sie übernimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben der Feuerschutzkommission, insbesondere die Überwachung der Feuerschutzfunktionäre.

Art. 4 Feuerschutzbeamter / Feuerschutzbeamtin

Der Feuerschutzbeamte / Die Feuerschutzbeamtin:

  1. erstellt die brandschutztechnischen Baubewilligungen, soweit dafür die Feuerschutzorgane der Gemeinde zuständig sind

  2. eröffnet die brandschutztechnische Baubewilligung, sofern keine Baubewilligung notwendig ist

  3. kontrolliert die bewilligten Neu- und Umbauten, Installationen, Einrichtungen und Lagerungen in Bezug auf die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften

  4. kontrolliert, soweit nicht selber durchgeführt, die Feuerschau

  5. kontrolliert im Auftrag der Baukommission das Kaminfegerwesen

  6. erstattet der Baukommission jährlich Bericht über die Tätigkeit

Art. 5 Feuerschauer / Feuerschauerin

Der Feuerschauer / Die Feuerschauerin:

  1. besorgt die Aufgaben nach übergeordnetem Feuerschutzrecht

  2. erstellt Mängelrapporte und führt darüber Kontrolle

  3. erstattet dem Feuerschutzbeamten / der Feuerschutzbeamtin zuhanden der Baukommission jährlich Bericht über die Tätigkeit

Art. 6 Kaminfeger / Kaminfegerin

Die in der Stadt Wil tätigen Kaminfeger und Kaminfegerinnen führen eine Reinigungskontrolle und unterbreiten diese Ende des Jahres der Baukommission zur Einsichtnahme.

4 Feuerwehrabgabe

Art. 7 Feuerwehrabgabe: Tarif

Die Feuerwehrabgabe beträgt maximal 10% der Einfachen Steuer vom steuerpflichtigen Einkommen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen, bei in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Partnern vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen. Der Stadtrat erlässt den Tarif.

Maximal- und Minimalbetrag werden durch das übergeordnete Feuerschutzrecht bestimmt.

Unterliegt nur ein Ehegatte bzw. ein Partner in eingetragener Partnerschaft der Abgabepflicht, so ist die Feuerwehrabgabe zur Hälfte zu entrichten.

Art. 8 Feuerwehrabgabe: Pflicht

Die Feuerwehrabgabe ist vom 1. Januar des Jahres, das dem vollendeten 20. Altersjahr folgt, und bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 49. Altersjahr vollendet wird, zu leisten.

Art. 9 Feuerwehrabgabe: Befreiung

Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist befreit, wer:

  1. Feuerwehrdienst in einer Gemeinde, in einem Zweckverband oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr leistet

  2. in der Feuerwehr einer Gemeinde oder einem Zweckverband oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr eingeteilt, aber vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensiert ist

  3. während wenigstens 20 Jahren Feuerwehrdienst in der Schweiz geleistet hat

Von der Leistung der Feuerwehrabgabe ist zur Hälfte befreit, wer während wenigstens 15 Jahren Feuerwehrdienst in der Schweiz geleistet hat.

Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei eingetragener Partnerschaft für den ungetrennt lebenden Partner und dauert bis zum Ende der Feuerwehrpflicht.

5 Feuermeldestelle

Art. 10

Die Stadt Wil betreibt keine eigene Feuermeldestelle. Sie schliesst sich der Kantonalen Notrufzentrale (KNZ) St. Gallen an.

6 Löschwasserversorgung

Art. 11 Technische Betriebe

Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist auf Grund einer Leistungsvereinbarung Sache der Technischen Betriebe Wil, soweit nicht eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft diese Aufgabe erfüllt.

Sie stellen sicher und kontrollieren:

  1. die ständige Einsatzbereitschaft der Löschwasserreserve in den Behältern der öffentlichen Wasserversorgung

  2. die ständige Betriebsbereitschaft der Hydranten, der Abstelleinrichtungen und allfälliger Druckreduzierventile

  3. die Betriebsbereitschaft der Pumpwerke und der Fernsteuerungen, insbesondere die Funktionstüchtigkeit der Brandalarmschalter und der Löschklappen

Sie informieren das Feuerwehrkommando unverzüglich über Mängel, Reparaturen oder vorübergehende Ausserbetriebsetzungen von Anlagen der Löschwasserversorgung.

Art. 11a Wasserentnahme aus Hydranten

Aus Hydranten und aus anderen Feuerlöscheinrichtungen darf Wasser nur durch die zuständigen Organe und nur für Feuerlöschzwecke entnommen werden.

Die TBW können befristete Ausnahmebewilligungen erteilen. Die Kosten für den Wasserbezug richten sich nach dem Gebührentarif für die Wasserversorgung.

Art. 12 Dorfkorporation Bronschhofen

Die Dorfkorporation Bronschhofen wird ermächtigt, von Grundeigentümern, deren Objekte im abgegrenzten Gebiet ausserhalb des Korporationsgebietes gemäss Anhang I, aber im Feuerschutz der Korporation liegen, Baukostenbeiträgen an Basisanlagen, Feuerschutzeinkaufsbeiträge sowie jährliche Feuerschutzbeiträge zu erheben.

Die Bemessung der jeweiligen Beiträge richtet sich nach dem jeweils gültigen Wasserreglement der Dorfkorporation Bronschhofen1.

Die Beiträge sind zweckgebunden für den Bau sowie den Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen der Wasserversorgung zu verwenden.

Art. 13 Löschwasserbehälter: Zuständigkeit

Für den Unterhalt, die Erneuerung, Wartung und Kontrolle der Löschwasserbehälter in den Weilern und Höfen sind die Eigentümer der Löschwasserbehälter verantwortlich, soweit dies nicht in einer Vereinbarung mit der Stadt Wil geregelt ist.

Art. 14 Löschwasserbehälter: Feuerschutzbeiträge

Die Grundeigentümer, die über keinen eigenen ausreichenden Feuerschutz verfügen, haben für Bauten und Anlagen, die sich im Feuerschutz der Löschwasserbehälter befinden, einen jährlichen Feuerschutzbeitrag an den Unterhalt und die Erneuerung der Feuerschutzanlagen zu entrichten.

Für Bauten und Anlagen, die mit der nächstgelegenen Aussenkante nicht mehr als 200 m Luftlinie vom Löschwasserbehälter entfernt sind, beträgt der jährliche Feuerschutzbeitrag 0.2 Promille des Gebäudezeitwertes. Bei einer Entfernung von 200 m bis 400 m beträgt der Beitrag die Hälfte des ordentlichen Ansatzes; ab einer Distanz von 400 m wird kein Beitrag erhoben. Massgebend ist der Gebäudezeitwert am 1. Januar des Beitragsjahres.

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