7.4.3-6

Abwasserreglement

Vom 21.05.2015 (Stand 01.10.2018)

Das Stadtparlament,

gestützt auf Art. 14 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2.), Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2.) sowie Art. 34 Abs. 1 der vorläufigen Gemeindeordnung,

erlässt:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Das Reglement regelt:

  1. die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen

  2. das Verfahren betreffend Anschlusspflicht

  3. die Finanzierung der Erstellungs- und Betriebskosten

Art. 2 Geltungsbereich

Das Abwasserreglement findet Anwendung auf alle im Gebiet der Stadt Wil anfallenden Abwässer und sämtliche öffentlichen oder privaten Anlagen, die ihrer Behandlung oder Beseitigung dienen.

Art. 3 Beizug Dritter

Der Stadtrat kann für die Erfüllung seiner Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen.

Die Befugnisse der Bürgerschaft nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und dessen Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.

2 Reinhaltung der Gewässer

2.1 Behandlung und Beseitigung des Abwassers

Art. 4 Planung

Die Stadt Wil erstellt den generellen Entwässerungsplan (GEP) und führt einen Abwasserkataster.

Die Anlagen betreibenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, die für den Abwasserkataster erforderlichen Erhebungen vorzunehmen oder auf ihre Kosten zu dulden.

Art. 5 Abwasseranlagen

Die Stadt Wil sorgt für:

  1. Erstellung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Kanalisation und zentraler Abwasserreinigungsanlagen

  2. Trennung von verschmutztem und stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser

  3. übrige Abwasserbeseitigung in öffentlichen Anlagen

Sie kann besondere Anlagen bereitstellen für die Behandlung von Abwasser, das nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.

Art. 6 Private Abwasseranlagen

Als private Abwasseranlagen gelten insbesondere:

  1. die Kanalisation für die Entwässerung von Grundstücken bis zum Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen

  2. Einzelreinigungsanlagen, industrielle und gewerbliche Vorbehandlungsanlagen, Abscheider und ähnliches

  3. durch Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer erstellte Versickerungsanlagen

Art. 7 Mitbenützung und Übernahme

Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr kann Inhaberinnen und Inhaber einer Abwasseranlage verpflichten, die Mitbenützung zu gestatten.

Die Übernahme privater Abwasseranlagen durch die Stadt richtet sich nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes (sGS 735.1.).

Die von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verlangte Übernahme privater Abwasseranlagen durch die Stadt erfolgt entschädigungslos. Die Anlagen müssen in einwandfreiem Zustand übergeben werden.

Art. 8 Versickerung und Einleitung

Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr entscheidet über das Versickernlassen und das Einleiten in Gewässer von nicht verschmutztem Abwasser, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist1.

2.2 Öffentliche Kanalisation

Art. 9 Erstellung durch Stadt

Die Erstellung der öffentlichen Kanalisation durch die Stadt Wil richtet sich nach dem Erschliessungsprogramm und dem generellen Entwässerungsplan GEP.

Öffentliche Kanäle werden soweit möglich und zweckmässig in den öffentlichen Verkehrsflächen erstellt.

Art. 10 Erstellung durch Private

Das Recht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Erstellung der Kanalisation, vorläufig auf eigene Rechnung, richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (SR 700) und des Baugesetzes (sGS 731.1).

Die endgültige Kostenverteilung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Reglements über die Finanzierung.

Art. 11 Anschluss

Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr entscheidet über den Anschluss und über die Einleitung von verschmutztem Abwasser aus Wohn- und Unterkunftsstätten sowie von anderem häuslichen Abwasser sowie von Baustellenabwasser in die öffentliche Kanalisation, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist2.

Der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benützung fremder Grundstücke. Andernfalls werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt und durch Eintrag der notwendigen Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert. Der zuständigen Stelle ist ein Auszug aus dem Grundbuch einzureichen.

Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr kann bei der Teilung von Grundstücken verlangen, dass jedes neue Grundstück gesondert angeschlossen wird. Es entscheidet über die Frist für die Anpassung der privaten Abwasseranlagen.

2.3 Anforderungen an Abwasseranlagen

Art. 12 Erstellung und Betrieb

Bei Erstellung und Betrieb von Abwasseranlagen sind alle Massnahmen zu treffen, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.

Art. 13 Unterhalt

Öffentliche und private Abwasseranlagen sind stets in gutem betriebsbereitem Zustand zu erhalten.

Private Anschlussleitungen, die sich nicht mehr in gutem betriebsbereitem Zustand befinden, sind spätestens zum gleichen Zeitpunkt zu sanieren wie die öffentliche Kanalisation, in welche die Anschlussleitung mündet.

Bei Baugesuchen an bestehenden Bauten und Anlagen ist für die Liegenschaftsentwässerung der Nachweis eines guten und betriebsbereiten Zustandes zu erbringen oder ein Sanierungsprojekt einzureichen.

Art. 14 Stand der Technik

Der Stand der Technik für Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen richtet sich nach den Richtlinien und Empfehlungen der Behörden und Fachorganisationen.

Art. 15 Zuständigkeit

Der Stadtrat erlässt die erforderlichen Verfügungen für öffentliche Abwasseranlagen und das Departement Bau, Umwelt und Verkehr diejenigen für private Abwasseranlagen.

3 Bewilligung und Kontrolle

Art. 16 Bewilligungspflicht

Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantons bedürfen einer Bewilligung Errichtung und Änderung von:

  1. privaten Abwasseranlagen

  2. Anlagen für das Versickernlassen und das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser

Art. 17 Gesuche

Für Gesuche zum Bau privater Abwasseranlagen sind die von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Soweit dies für die sachgemässe Beurteilung eines Gesuches erforderlich ist, können im Einzelfall ergänzende Unterlagen verlangt werden.

Art. 18 Abwassertechnische Voraussetzungen

Die Baukommission prüft bei der Erteilung von Baubewilligungen, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie hört die zuständige kantonale Stelle vor der Erteilung von Baubewilligungen an für:

  1. Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation

  2. kleinere Gebäude und Anlagen im Bereich der öffentlichen Kanalisation, die noch nicht angeschlossen werden können

Art. 19 Verfahrensvorschriften

Baubeginn und das Vorgehen bei Projektänderungen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Baureglements.

Art. 20 Kontrolle und Abnahme

Der zuständigen Stelle sind alle erstmaligen Inbetriebnahmen von privaten Abwasseranlagen nach Abschluss der Kanalisationsarbeiten zur Schlusskontrolle zu melden.

Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Anlagen. Vorher dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden. Im Bedarfsfall sind die Anlagen von den Gesuchstellenden auf eigene Kosten freizulegen.

Behördliche Bewilligungen und Kontrollen entbinden die Grundeigentümerschaft nicht von der Haftung für Schäden, welche durch private Anschlusskanäle an öffentlichen Abwasseranlagen verursacht werden.

Art. 21 Ausführungspläne

Nach Ausführung von Neuinstallationen, Anpassungen oder Umbauten ist der zuständigen Stelle ein Ausführungsplan zuzustellen.

Die Erteilung der Kanalisationsbewilligung kann von der Leistung einer unverzinslichen Kaution von höchstens CHF 3'000.00 abhängig gemacht werden, welche nach Erfüllung der Pflicht gemäss Abs. 1 zurückerstattet wird.

4 Finanzierung

4.1 Allgemeines

Art. 22 Mittel

Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen werden finanziert durch:

  1. einmalige Flächenbeiträge für neu erstellte öffentliche Verkehrsanlagen und Erweiterungen von öffentlichen Verkehrsflächen

  2. einmalige Gebäude- und Gebäudemehrwertbeiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

  3. jährlich wiederkehrende Gebühren der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

  4. jährlich wiederkehrende Gebühren der Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlicher Verkehrsanlagen

  5. Abgeltungen von Bund und Kanton sowie angeschlossenen Gemeinden

Art. 23 Gemeinderechnung

Für die Finanzierung der Abwasseranlagen wird eine Spezialfinanzierung geführt.

Art. 24 Private Abwasseranlagen

Die Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt inkl. des Anschluss an das öffentliche Kanalnetz obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern privater Abwasseranlagen.

4.2 Beiträge

Art. 25 Anschlussbeitrag: Flächenbeitrag Verkehrsanlage

Für jede neu erstellte öffentliche Verkehrsanlage, die über die Kanalisation entwässert wird sowie für jede Erweiterung einer solchen Anlage ist von der Erstellerin oder vom Ersteller ein einmaliger Flächenbeitrag von CHF 10.00 je m² versiegelter Fläche zu bezahlen.

Der Flächenbeitrag gehört zu den Baukosten der Verkehrsanlage und wird im Rahmen des strassenrechtlichen Beitragsplans aufgeteilt.

Art. 26 Anschlussbeitrag: Gebäudebeitrag

Für Bauten und Anlagen auf einem Grundstück, das an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist oder wird, ist ein einmaliger Gebäudebeitrag von 15‰ des Neuwertes zu bezahlen.

Der Neuwert wird nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.1.) bestimmt. Ist dies nicht möglich, wird der Neuwert aufgrund der Erstellungskosten sachgemäss festgesetzt.

Vom Neuwert werden Beiträge der Denkmalpflege sowie die Nettokosten für bestimmte, vom Stadtrat durch Beschluss festgelegte Energiesparfördermassnahmen in Abzug gebracht.

Art. 27 Anschlussbeitrag: Gebäudemehrwertbeitrag

Erfährt ein Gebäude infolge baulicher Veränderungen eine Wertvermehrung, ist ein Beitrag von 15‰ der Erhöhung des Neuwertes, unter Berücksichtigung eines Freibetrages von CHF 50'000.00 zu bezahlen.

Die Erhöhung des Neuwertes entspricht der Differenz zwischen dem letzten vor Beginn des Umbaus aufgewerteten Neuwertes und dem neu ermittelten rechtskräftigen Neuwert nach der Bauvollendung. Art. 26 Abs. 3 wird analog angewendet.

Art. 28 Anschlussbeitrag: Ersatzbauten

Im Brandfall oder bei Gebäudeabbruch werden Art. 26 und 27 sachgemäss angewendet, wenn innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.

Art. 29 Rechnungsstellung

Mit dem Baubeginn werden 80% des geschätzten Gebäudebeitrags oder Gebäudemehrwertbeitrags, basierend auf dem voraussichtlichen Bauzeitwert, provisorisch veranlagt und bezogen. Die definitive Veranlagung erfolgt, sobald der Gebäudeversicherungswert rechtskräftig festgelegt ist.

Zahlungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch als Eigentümerschaft eingetragen ist. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch.

Art. 30 Haftung

Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch nicht bezahlte Anschlussbeiträge.

Für die Gewässerschutzbeiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht.

Art. 31 Besondere Verhältnisse

Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr kann den Anschlussbeitrag in Ausnahmefällen besonderen Verhältnissen anpassen. Auch in diesen Fällen sind die der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer durch die öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Vorteile und die Aufwendungen für die Anlagen zu berücksichtigen.

Besondere Verhältnisse sind insbesondere:

  1. Gewerbe- und Industriebetriebe, die eine ausserordentlich hohe oder tiefe Abwassermenge- oder frachtmässige Belastung aufweisen

  2. landwirtschaftlich genutzte Ökonomiegebäude

  3. bauliche Aufwendungen für die Versickerung oder Speicherung von unverschmutztem Abwasser. Der Reduktionsfaktor wird nach den Kriterien Wasserart (Schmutzwasser, Dachwasser, Platzwasser) und anfallende Wassermenge berechnet

4.3 Gebühren

Art. 32 Bemessungsgrundsätze

Die Aufwendungen der Stadt für die Abwasserentsorgung werden nach Abzug der Anschlussbeiträge wie folgt finanziert:

  1. 70% der Aufwendungen durch die Schmutzwassergebühr

  2. 30% der Aufwendungen durch die Entwässerungsgebühr

Art. 33 Schmutzwassergebühr: Allgemeines

Wird aus einem Grundstück verschmutztes Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, hat die Eigentümerschaft eine Gebühr nach der verbrauchten Frischwassermenge zu entrichten. Die Gebühr ist auch geschuldet, wenn das Frischwasser aus privaten Versorgungen bezogen wird.

In den Fällen, in welchen sich die Gebühr nicht nach dem von den Wasserwerken bezogenen Wasser bemisst, wird der Verbrauch bzw. die abgeführte Menge auf Kosten der Gebührenpflichtigen gemessen oder von der zuständigen Stelle aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungszahlen festgesetzt.

Art. 34 Schmutzwassergebühr: Betriebe

Bei Grosseinleitenden sowie bei besonders stark verschmutztem Abwasser bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der frachtmässigen Belastung und der abgeführten Abwassermenge.

Eine Bemessung der Schmutzwassergebühr nach der frachtmässigen Belastung und der abgeführten Abwassermenge erfolgt, wenn die durchschnittliche Abwassermenge eines Betriebs grösser als 15'000 m³ pro Jahr ist oder der gewichtete Einwohnergleichwert gemäss der Richtlinie des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute und des Schweizerischen Städteverbands betreffend Finanzierung der Abwasserentsorgung einen Wert von 300 übersteigt.

Die Betriebe können verpflichtet werden, die Einrichtungen zur Bestimmung der frachtmässigen Belastung auf eigene Kosten zu erstellen und zu betreiben.

Art. 35 Schmutzwassergebühr: Herabsetzung

Die nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessene Schmutzwassergebühr wird auf begründetes Gesuch hin entsprechend herabgesetzt, wenn erhebliche Mengen von Frischwasser nach Gebrauch nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden.

Als erheblich gilt eine Menge von mindestens 2'000 m³ Frischwasser. Der Reduktionsfaktor der Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Verhältnis der Frischwassermenge, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, zur gesamten bezogenen Frischwassermenge.

Gebührenpflichtige können auf ihre Kosten einen zusätzlichen Wassermesser installieren.

Art. 36 Entwässerungsgebühr: Allgemeines

Für jedes Grundstück und für jede Verkehrsanlage, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, hat die Eigentümerschaft eine wiederkehrende Entwässerungsgebühr zu bezahlen. Diese bemisst sich nach dem zonenspezifischen Anteil der versiegelten Fläche an der Gesamtfläche des Grundstücks oder der Anlage.

Art. 37 Entwässerungsgebühr: Gewichtungsfaktoren

Die Gewichtungsfaktoren der einzelnen Zonen und Verkehrsanlagen betragen:

  • a) Wohnzone W2a: 0.40

  • b) Wohnzone W2b: 0.50

  • c) Wohnzone W3: 0.60

  • d) Wohnzone W4: 0.70

  • dbis) Wohn-Gewerbe-Zone WG2: 0.70

  • e) Wohn-Gewerbe-Zone WG3: 0.80

  • f) Wohn-Gewerbe-Zone WG4: 0.90

  • g) Kernzone Altstadt KA: 0.80

  • gbis) Kernzone K2: 0.75

  • h) Kernzone K3 und K4: 1.00

  • i) Gewerbe-Industriezone GI: 1.10

  • j) Industriezone I: 1.10

  • k) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA: 0.80

  • l) Intensiverholungszone: 0.90

  • m) Grünzone: 0.15

  • n) Verkehrsflächen, Strassen:

  • 1. Kantonsstrassen 1. Klasse und Nationalstrassen: 1.20

  • 2. Kantonsstrassen 2. Klasse: 1.10

  • 3. Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse: 1.00

  • 4. Übrige Strassenflächen: 0.90

  • 5. Gemeindewege: 0.80

Bei überdurchschnittlich grossem Abwasseranfall, insbesondere durch Grundwasserabsenkungen oder Baugrubenentwässerungen, wird eine Gebühr für die Benützung der öffentlichen Abwasseranlagen erhoben. Diese bemisst sich nach der tatsächlich eingeleiteten Wassermenge.

Art. 38 Entwässerungsgebühr: Öffentliche Verkehrsanlagen

Bei Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse sowie bei Gemeindewegen 1. Klasse ist die Stadt Wil unabhängig davon, in wessen Eigentum die öffentliche Verkehrsanlage steht, gebührenpflichtig. Die von der öffentlichen Verkehrsanlage belegte Fläche wird bei Grundstücken, auf denen sich diese allenfalls ohne Ausscheidung als selbstständiges Grundstück befindet, für die Gebührenerhebung gemäss Art. 36 ausgeklammert.

Bei Gemeindestrassen 3. Klasse und Gemeindewegen 2. Klasse, die als selbstständige Grundstücke ausgeschieden sind, übernimmt die Stadt Wil den Anteil der Gebühr, der ihrem allfälligen Anteil an den Unterhaltskosten gemäss Strassenverzeichnis entspricht.

Sind Gemeindestrassen 3. Klasse oder Gemeindewege 2. Klasse nicht als selbstständige Grundstücke ausgeschieden oder stehen diese im gemeinschaftlichen Eigentum der anstossenden Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern, so ist anstelle des Gewichtungsfaktors für Verkehrsflächen der Gewichtungsfaktor der anstossenden Grundstücke massgebend, auf deren Grundstücken die öffentliche Verkehrsanlage liegt bzw. in deren gemeinschaftlichem Eigentum sie steht. Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird die Verkehrsfläche anteilmässig der Fläche der betreffenden Grundstücke hinzugerechnet.

Die Entwässerungsgebühr bemisst sich nach der gesamten, an die Kanalisation angeschlossenen Fläche inkl. Gehwege, Radwege, Parkflächen etc.

Art. 39 Entwässerungsgebühr: Ausserhalb der Bauzonen

Die Gebühr wird ausserhalb der Bauzonen nur erhoben, wenn die öffentliche Kanalisation auch der Ableitung des nicht verschmutzten Abwassers dient. Die Bemessung erfolgt aufgrund der von den Gebäuden erfassten Flächen nach dem zonenspezifischen Faktor von 1.50.

Bei Parzellen im übrigen Stadtgebiet von mindestens 10'000 m² Fläche und offener Überbauung ist die Entwässerungsgebühr aufgrund der Dachflächen mit einem zonenspezifischen Faktor von 1.50 zu erfassen.

Art. 40 Entwässerungsgebühr: Herabsetzung

Die Entwässerungsgebühr wird um die Hälfte herabgesetzt, wenn das anfallende Dachwasser aller Gebäudedächer eines Grundstücks:

  1. in ein Versickerungsbauwerk eingeleitet wird

  2. über eine Retentionsanlage in einen Vorfluter eingeleitet wird oder

  3. über eine Speicheranlage als Brauchwasser in Hausinstallationen verwendet wird

Wird nur ein Teil des Dachwassers gemäss Abs. 1 verwendet, reduziert sich die Herabsetzung anteilmässig.

Die Gebühr wird nicht herabgesetzt, wenn das anfallende Dachwasser direkt oder über eine Retentionsanlage in die Kanalisation eingeleitet wird.

Art. 41 Rechnungsstellung

Die Schmutzwasser- und Entwässerungsgebühren werden der Grundeigentümerschaft periodisch, mindestens einmal jährlich in Rechnung gestellt.

Die Benützungsgebühr für Grundwasserabsenkungen und Baugrubenentwässerung wird der Grundeigentümerschaft monatlich in Rechnung gestellt.

Art. 42 Gebührenansätze

Der Stadtrat erlässt den Gebührentarif.

4.4 Gemeinsame Vorschriften

Art. 43 Mehrwertsteuer

Die Beiträge und Gebühren enthalten die Mehrwertsteuer.

Art. 44 Fälligkeit, Säumnis, Verzugszins

Beiträge und Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Für Mahnungen wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt:

  1. erste Mahnung kostenlos

  2. jede weitere Mahnung CHF 20.00

Ab Fälligkeit wird ein Verzugszins erhoben, der dem Ansatz im Schweizerischen Obligationenrecht (Art. 102 OR) entspricht.

Art. 45 Verrechnung, Verjährung

Forderungen gegen die Stadt können nicht mit Forderungen, die sich auf dieses Reglement stützen, verrechnet werden.

Für die Verjährung der Gebühren- und Beitragsforderungen nach diesem Reglement gelten sinngemäss die Bestimmungen und Verjährungsfristen des kantonalen Steuerrechts (sGS 811.1).

5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 46 Gewässerschutzpolizei

Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr übt die Gewässerschutzpolizei auf dem ganzen Stadtgebiet aus.

Es trifft die über die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer hinausgehenden Massnahmen zur Feststellung und zur Behebung des Schadens.

Art. 47 Ausnahmebewilligung

In Härtefällen kann das Departement Bau, Umwelt und Verkehr auf begründetes Gesuch hin Ausnahmebewilligungen erteilen, sofern die Ziele des Gewässerschutzes, der Schutz der Gewässer und die Funktionstauglichkeit der öffentlichen Abwasseranlagen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Art. 48 Bewilligungspflicht

Anschlüsse von privaten an öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die über eine Bewilligung der Stadt verfügen.

Wer ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Ausführung von Anschlüssen von privaten an öffentliche Abwasseranlagen stellt, muss nachweisen, dass er oder sie über die notwendigen Kenntnisse und über die erforderliche Infrastruktur verfügt. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird.

Es wird eine Bewilligungsgebühr erhoben.

Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen entzogen werden. Als wichtiger Grund gilt namentlich der Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung oder die schwere und wiederholte Verletzung von Vorschriften.

6 Schlussbestimmungen

Art. 49 Technische Richtlinien

Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr kann technische Richtlinien über Bau, Betrieb, Unterhalt und Anschluss privater Abwasseranlagen erlassen.

Art. 50 Zuständige Stelle

Der Stadtrat bestimmt die zuständige Stelle.

Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts3

Art. 52 Übergangsbestimmungen

Bei Vollzugsbeginn noch nicht rechtskräftig erledigte Gesuche sind nach den Bestimmungen dieses Reglements zu behandeln.

Beiträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch nicht rechtskräftig festgelegt sind, richten sich nach neuem Recht, sofern diese Regelung für die Beitragspflichtigen nicht nachteilig ist.

Für die auf dem ehemaligen Gemeindegebiet Bronschhofen liegenden Verkehrsflächen erfolgt keine nachträgliche Veranlagung des Flächenbeitrages gemäss Art. 25.

Bei veränderten Verhältnissen gemäss Art. 27 dieses Reglements werden nach altem Recht bezahlte Gebäudebeiträge vollumfänglich angerechnet wie die in diesem Reglement vorgesehenen Beiträge.

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