7.4.4-1
Abfallreglement
Vom 27.08.2015 (Stand 01.01.2016)
Das Stadtparlament,
gestützt auf Art. 30 ff. des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01), die eidgenössische Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.600), Art. 44 ff. des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1), Art. 3 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2), Art. 34 Abs. 1 der vorläufigen Gemeindeordnung sowie das Organisationsreglement des Zweckverbandes Abfallverwertung Bazenheid (ZAB),
erlässt:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung in der Stadt Wil.
Art. 2 Grundsätze der Abfallbewirtschaftung
Dieses Reglement bezweckt:
die Vermeidung von Abfällen
die Verminderung der Abfallmenge
die sinnvolle Wiederverwendung und Verwertung
die möglichst schadlose Beseitigung der Abfälle
Die Gemeinde fördert diese Grundsätze durch Öffentlichkeitsarbeit, eine entsprechende Sammelorganisation und durch die Gebührenregelung.
Art. 3 Definition Abfallarten
In diesem Reglement bedeuten:
Siedlungsabfälle: Aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle
Hauskehricht: Brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestandteile nicht verwertet werden können
Haushalt-Sperrgut: Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder wegen seines Gewichts nicht in die zulässigen Gebinde passt
Separatabfälle: Abfälle, die ganz oder teilweise der Wiederverwertung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden
Industrieabfälle oder Betriebsabfälle: Die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung weder Siedlungs- noch Sonderabfälle sind
Sonderabfälle: Abfälle aus Unternehmungen und Haushalten, die in der eidgenössischen Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen als Sonderabfälle (SR 814.610.1) bezeichnet sind. Sie sind im Abfallverzeichnis mit (S) gekennzeichnet
andere kontrollpflichtige Abfälle: Abfälle, die in der eidgenössischen Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen als solche bezeichnet sind. Sie sind im Abfallverzeichnis mit (ak) gekennzeichnet
Art. 4 Aufgaben der Stadt
Die Stadt Wil:
organisiert die Entsorgung der Siedlungsabfälle
fördert die dezentrale Kompostierung in Gärten, Siedlungen und Quartieren und die Trennung von Biomüll von anderen Siedlungsabfällen
betreibt ein Sammelstellennetz für Separatabfälle
richtet eine Sammelstelle für die Entgegennahme von Sonder- und Giftabfällen aus Haushalten ein oder führt periodisch Sammelaktionen für solche Abfälle durch
sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehältnissen an stark besuchten Orten wie öffentlichen Plätzen, Aussichtspunkten und in Erholungsgebieten
organisiert die Entsorgung von tierischen Abfällen1
informiert die Bevölkerung über Massnahmen der städtischen Abfallbewirtschaftung und berät sie im Umgang mit Abfällen
Art. 5 Zusammenarbeit
Der Stadtrat kann den Vollzug nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes und der Gemeindeordnung durch Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise auf öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen übertragen und sich an diesen beteiligen.
Die Stadt Wil gehört dem Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid ZAB an2. Soweit in der Vollzugsverordnung nichts anderes geregelt ist, sind die Reglemente, Richtlinien und Weisungen des ZAB verbindlich.
2 Verhaltensvorschriften
Art. 6 Pflichten der Abfallinhaberinnen und ‑inhaber
Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut müssen der von der Stadt organisierten Abfuhr übergeben werden. Die zuständige Stelle entscheidet über Ausnahmen.
Separatabfälle sind getrennt zu sammeln und den dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zu übergeben, wenn sie nicht über den Handel entsorgt werden können. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden.
Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus Haushalten müssen einer Verkaufsstelle, einer vorgeschriebenen Sammelstelle oder Sammelaktion abgegeben werden.
Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetriebe sind durch die Inhabenden gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen.
Industrie- oder Betriebsabfälle sind durch die Inhabenden auf eigene Kosten zu entsorgen. Sie dürfen den öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle übergeben werden.
Art. 7 Abstellplätze für Abfallsammelbehälter
Für die Bereitstellung der Abfallsammelbehälter sind auf privatem Grund genügend grosse Abstellplätze zu erstellen.
Art. 8 Container, Unterflurbehälter
Für grössere Überbauungen und Mehrfamilienhäuser kann die zuständige Stelle die Bereitstellung des Hauskehrichts in Containern oder in Unterflurbehältern vorschreiben. Bei der Standortwahl sind auf die Übersichtlichkeit bei Ausfahrten und auf das Orts- und Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Art. 9 Öffentlicher Grund
Die zuständige Stelle kann bei Veranstaltungen und bei der Erteilung von Bewilligungen zur Benutzung öffentlichen Grundes Auflagen zur Verminderung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Abfällen machen.
Wer Ess- und Trinkwaren verkauft, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind, ist verpflichtet, bei der Verkaufsstelle genügend geeignete Abfallbehältnisse aufzustellen und diese so oft wie nötig zu entleeren.
Die zuständige Stelle kann Betrieben mit grösserem Verunreinigungspotenzial zusätzliche Reinigungsauflagen machen oder den für die öffentliche Hand notwendigen zusätzlichen Reinigungsaufwand verrechnen.
Art. 10 Öffentliche Abfallbehältnisse
Öffentliche Abfallbehältnisse gemäss Art. 4 lit. e dienen der Aufnahme geringer Mengen von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht mit Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen gefüllt werden.
Art. 11 Ablagerungsverbot
Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen im Freien, namentlich in Flur, Wald, Gewässer, öffentlichen Anlagen und auf Strassen, ist verboten.
3 Organisation der öffentlichen Entsorgung
Art. 12 Kehrichtgebinde
Siedlungsabfälle für die ordentliche Kehrichtabfuhr sind in Kehrichtsäcken, Containern oder Unterflurbehältern bereitzustellen, die zugelassen sind.
Container sind mit dem notwendigen Datenträger des ZAB auszurüsten.
Anschaffung, Ausrüstung und Unterhalt von Containern und Unterflurbehälter sind Sache der Grundeigentümerschaft bzw. der Kehrichtverursachenden. Die Funktionsfähigkeit muss jederzeit gewährleistet sein.
Art. 13 Grünabfuhr
Die Bereitstellung der Grünabfälle ist nur zulässig in den zugelassenen Grüngut-Containern oder in Bündeln. Abfälle in andern Behältnissen wie namentlich Fässern, Plastiksäcken oder Körben werden zurückgewiesen.
Art. 14 Berechtigung
Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich den Einwohnenden und den in der Stadt Wil ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung.
Abfälle, die nicht auf dem Gemeindegebiet anfallen, dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Stelle über diese Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden.
4 Finanzierung
Art. 15 Spezialfinanzierung
Für die Abfallbewirtschaftung und Abfallentsorgung wird eine Spezialfinanzierung geführt3.
Art. 16 Allgemeiner Haushalt
Dem Allgemeinen Haushalt werden die Kosten belastet für die Entsorgung von:
Abfällen aus öffentlichen Abfallbehältnissen4
Abfällen, die illegal deponiert wurden und deren Verursacherin oder Verursacher nicht ermittelt werden kann
Art. 17 Gebühren und Kosten: Kostendeckung
Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung erhebt die zuständige Stelle Gebühren.
Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren Aufwendungen der städtischen Abfallbewirtschaftung decken, einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens.
Art. 18 Gebühren und Kosten: Gebührenarten
Folgende Gebühren werden erhoben:
volumenabhängige Gebühren für Kehricht der Haushalte und des Kleingewerbes durch besonders bezeichnete Kehrrichtsäcke oder Sperrgutmarken
volumenabhängige Gebühr für Grünabfälle
gewichtsabhängige Gebühren für Industrie- und Betriebsabfälle, einschliesslich Hauskehricht aus Unternehmungen, in Containern
Andockgebühr für jede Container-Leerung
Die volumen- und die gewichtsabhängigen Gebühren decken die jeweiligen Kosten der durch die Stadt und den ZAB erbrachten Dienstleistungen für die Entsorgung der Siedlungsabfälle (Sammlung, Transport, Entsorgung und Verwertung).
Art. 19 Gebühren und Kosten: Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind:
für die gewichtsabhängige Gebühr und die Andockgebühr die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässige Eigentümerschaft des Containers. Wenn ein Container von mehr als einer nutzenden Person beansprucht wird, ist die Weiterbelastung der gewichtsabhängigen Gebühr und der Andockgebühr privatrechtlich zu regeln
für die volumenabhängige Gebühr alle Abfallinhabenden, die nicht unter lit. a fallen
Art. 20 Gebührenerhebung
Die gewichtsabhängigen Gebühren einschliesslich Andockgebühren werden monatlich oder quartalsweise durch den ZAB erhoben.
Art. 21 Gebührenfestlegung
Der Stadtrat erlässt nach diesem Reglement diejenigen Gebühren, die nicht im Gebührenreglement des ZAB5 festgelegt sind.
Art. 22 Fälligkeit, Säumnis, Verzugszins
Die Gebühren sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Für Mahnungen wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt:
erste Mahnung kostenlos
jede weitere Mahnung CHF 20.00
Ab Fälligkeit wird ein Verzugszins erhoben, der dem Ansatz im Schweizerischen Obligationenrecht entspricht (Art. 102 OR).
Art. 23 Verrechnung, Verjährung
Forderungen gegen die Stadt können nicht mit Forderungen, die sich auf dieses Reglement stützen, verrechnet werden.
Für die Verjährung der Gebührenforderungen nach diesem Reglement gelten sinngemäss die Bestimmungen und Verjährungsfristen des kantonalen Steuerrechts.
5 Schlussbestimmungen
Art. 24 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1).
Art. 25 Vollzugsbestimmungen
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen. Das Vollzugsreglement regelt insbesondere:
die Information und Beratung der Bevölkerung
die Abfuhr des Hauskehrichts
Abfuhren und Sammlungen für Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle
Art. 26 Technische Richtlinien
Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr kann unter Vorbehalt der Regelungen des ZAB technische Richtlinien erlassen, insbesondere über die:
zugelassenen Gebinde und die Bereitstellung der einzelnen Abfallarten
zulässigen Abmessungen und Gewichte
Konfektionierung des Abfalls
Standorte zur Bereitstellung von Siedlungsabfällen
Standorte und Benützung von Sammelstellen
Art. 27 Ersatzvornahme
Die zuständige Stelle kann die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände unter Androhung der Ersatzvornahme verfügen.
Sie vollzieht die Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Fehlbaren, wenn der Verfügung keine Folge geleistet wird.
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