8.7-6
Reglement über die Integrationsarbeit
Vom 11.09.2013 (Stand 01.01.2014)
Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 23 Geschäftsreglement des Stadtrats,
erlässt:
1 Zweck
Art. 1
Dieses Reglement regelt in Umsetzung des Integrationsleitbildes der Stadt Wil:
Ziele, Leitlinien und Grundsätze der städtischen Integrationspolitik
Organisation und Aufgaben der Integrationskommission sowie der Fachstelle Integration
Beiträge an integrationsfördernde Veranstaltungen und Projekte von Dritten
2 Ziele, Leitlinien, Grundsätze
Art. 2 Ziele
Die Integrationsarbeit verbessert auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsordnung nachhaltig das auf gegenseitigem Respekt beruhende Zusammenleben der Einheimischen und der Migrationsbevölkerung in der Stadt Wil.
Integration strebt mit Blick auf Rechte und Pflichten die Chancengleichheit für die Migrationsbevölkerung an. Diese soll die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben verbessern.
Art. 3 Leitlinien
Die Integrationspolitik der Stadt Wil orientiert sich an folgenden Leitlinien:
Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe
Integration ist die individuelle Befähigung nach dem Prinzip des «Förderns und Forderns»
Integration strebt den bewussten, offenen und sachlichen Umgang mit Vielfalt und Differenz in der hiesigen Gesellschaft an
Art. 4 Grundsätze
Die Integrationsarbeit orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
Integration ist ein gegenseitiger Prozess, welcher sowohl den Willen und das Engagement der Migrantinnen und Migranten zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der Einheimischen voraussetzt
Migrantinnen und Migranten haben sich mit den hiesigen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich an die dafür notwendigen Verhaltensweisen anzupassen sowie die Sprachkenntnisse zu erwerben
die Werte und Normen der schweizerischen Gesellschaft, namentlich die Grundrechte, gelten für alle
Integrationsarbeit baut auf der Arbeit der bestehenden Organisationen und Strukturen auf, unterstützt und vernetzt diese und verstärkt sie mit pragmatischen, praktischen Projekten
die Schwerpunkte der Integrationsarbeit werden dort gesetzt, wo die politische Gemeinde selbst zuständig ist
3 Organisation
Art. 5 Integrationskommission: Grundsatz
Als Begleitgremium für die Umsetzung des Integrationsleitbildes besteht eine ständige Integrationskommission, welche sich insbesondere aus Personen der Politik, der Wirtschaft, den Religionsgemeinschaften und der Migrationsbevölkerung zusammensetzt.
Art. 6 Integrationskommission: Zusammensetzung
Die Integrationskommission besteht aus 12–15 Personen. Die im Parlament in Fraktionsstärke vertretenen Parteien können je ein Mitglied abordnen.
Der Stadtrat wählt die übrigen Mitglieder. Er strebt dabei eine Ausgewogenheit hinsichtlich sozialer und kultureller Herkunft, Geschlecht, Alter und Kenntnissen in Migrationsfragen an.
Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 7 Integrationskommission: Aufgaben
Die Integrationskommission:
ist Ansprechpartnerin für den Stadtrat und die Fachstelle Integration bei Fragen der Umsetzung des Integrationsleitbildes
entscheidet im Rahmen des bewilligten Kredits über Gesuche um finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten über CHF 2'000.00 im Einzelfall
kann grundsätzliche Fragen von sich aus aufgreifen und ihre Vorschläge dem Stadtrat unterbreiten
beurteilt periodisch die Wirkung der Tätigkeit der Fachstelle Integration
Art. 8 Fachstelle Integration
Die Fachstelle Integration:
setzt in Zusammenarbeit mit dem Stadtrat und der Integrationskommission die Integrationspolitik der Stadt Wil um
initiiert, leitet und koordiniert integrationsspezifische Projekte und Massnahmen
vernetzt, unterstützt und berät die in der Stadt Wil tätigen Institutionen und Personen bei integrationsspezifischen Fragen
ist in der Stadtverwaltung, Departement Finanzen, Kultur und Verwaltung, Ansprechperson für Integrationsfragen und sucht hierfür den Kontakt mit allen Dienststellen
leistet im Bereich Migration und Integration Öffentlichkeitsarbeit
übernimmt die administrativen Aufgaben der Integrationskommission der Stadt Wil
pflegt einen aktiven Kontakt zu den Organisationen der Migrantinnen und Migranten und zu den Integrationsstellen von Bund, Kanton und Regionen
unterstützt öffentliche und private Stellen bei Finanzierungsfragen
bearbeitet Beitragsgesuche bis CHF 2'000.00 zuhanden der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers und über CHF 2'000.00 zuhanden der Integrationskommission
Art. 9 Leistungsvereinbarungen
Für die Übernahme der Aufgaben als Regionales Kompetenzzentrum Integration wird mit dem Kanton St. Gallen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen.
Für die Übernahme von Integrationsaufgaben für die Regionsgemeinden werden mit diesen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Die Leistungsvereinbarungen können mit einer oder mehreren Gemeinden gemeinsam abgeschlossen werden.
Für die Realisierung einzelner Projekte können zudem mit öffentlichen oder privaten Anbietern Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
4 Beiträge
Art. 10 Voraussetzungen
Die Stadt Wil kann im Rahmen des bewilligten Kredites finanzielle Unterstützung an Projekte und Veranstaltungen von Dritten leisten, wenn diese:
in Einklang mit den Zielen, Leitlinien und Grundsätzen der städtischen Integrationspolitik stehen
einen unmittelbaren Bezug zur Region Wil haben und in der Stadt Wil stattfinden
nicht kommerziell sind und nicht im privaten Kreis stattfinden
auf angemessene Eigenleistungen der Trägerschaft beruhen
Ausnahmen sind möglich bei Veranstaltungen, die eine wichtige Lücke ausfüllen oder einen aussergewöhnlichen Akzent setzen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung.
Art. 11 Gesuche
Beitragsgesuche sind vor der Durchführung der Veranstaltung oder des Projekts bei der Fachstelle Integration einzureichen und enthalten:
Beschreibung der Veranstaltung oder des Projekts
Angaben zu den verantwortlichen Personen und Organisationen
Budget mit allen wesentlichen Einnahmen und Ausgaben
Finanzierungsplan resp. Budget
Auf nachträglich eingereichte Gesuche wird in der Regel nicht eingetreten.
Art. 12 Form der Unterstützung und Auszahlung
Die finanzielle Unterstützung kann in Form von Defizitgarantien oder einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen bestehen.
Bei der Bemessung derselben sind insbesondere auch die finanziellen Beteiligungen von Bund, Kanton, Religionsgemeinschaften und Dritten zu berücksichtigen.
Die Auszahlung von Defizitgarantien erfolgt nach Vorlage einer vollständigen Abrechnung mit Belegen. Teilzahlungen können geleistet werden, sofern der Bedarf ausgewiesen ist.
-