8.7-8
Reglement über das Jugendparlament
Vom 26.09.2019 (Stand 01.12.2024)
Das Stadtparlament,
gestützt auf Art. 9 Abs. 3 der Gemeindeordnung,
erlässt:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement legt die Rahmenbedingungen für ein Jugendparlament in der Stadt Wil fest.
Art. 2 Ziele
Das Jugendparlament setzt sich für die Anliegen und Interessen der Jugendlichen ein. Es dient der Mitbestimmung der Jugendlichen am politischen Prozess, der Steigerung des politischen Interesses, sowie der politischen Bildung. In demokratischen Prozessen werden Projekte auf dem Stadtgebiet geplant, realisiert und finanziert.
Im Jugendparlament können Jugendliche den Umgang mit anderen Meinungen üben, zu Themen Stellung nehmen, die öffentliche Rede ausprobieren, soziale Verantwortung wahrnehmen, politische Rechte und Pflichten erlernen und so aktiv die Stadt Wil mitgestalten.
Art. 3 Jugendarbeit
Die Jugendarbeit Wil ist die zentrale Informations- und Koordinationsstelle. Das Jugendparlament wird von der Jugendarbeit Wil begleitet.
Art. 4 Beteiligte Jugendliche
Teilnahmeberechtigt sind Jugendliche aller Nationen, die ihren Wohnsitz, Schul- oder Arbeitsort in der Stadt Wil haben.
Im Jugendparlament können Jugendliche vom 13. bis 25. Altersjahr mitmachen. Die Teilnahmeberechtigung beginnt und endet in dem Kalender-jahr, in welchem der entsprechende Geburtstag gefeiert wird.
Um Mitglied des Jugendparlaments zu werden, ist eine Anmeldung notwendig.
Art. 5 Organisation
Innerhalb der nachfolgenden Bestimmungen organisiert sich das Jugendparlament selber. Das Jugendparlament kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
Art. 6 Legislatur
Die Legislatur dauert ein Jahr. Sie beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
Art. 7 Plenum
Das Plenum ist das oberste Organ des Jugendparlamentes. Es umfasst mindestens 10 Jugendliche. Es nimmt alle dem Jugendparlament übertragenen Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
Das Plenum wählt die Präsidentin, den Präsidenten oder das Co-Präsidium, die weiteren Mitglieder des Vorstandes und die Arbeitsgruppen. Es entscheidet über Anträge der Arbeitsgruppen, des Vorstandes und der einzelnen Jugendparlamentarier/innen. Das Plenum berät und verabschiedet die verschiedenen Projekte, die Rechnung und das Budget.
Die Plenarsitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt und werden vom Vorstand einberufen. Weitere Sitzungen können von mindestens 10 Mitgliedern des Jugendparlamentes einberufen werden.
Eine Vertretung der Jugendarbeit kann zu den Sitzungen eingeladen werden.
Die Sitzungen sind öffentlich.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand des Jugendparlamentes besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Er organisiert den Betrieb des Jugendparlamentes, erstellt Budget und Rechnung und informiert intern und extern über die Tätigkeiten des Jugendparlamentes.
Der Vorstand wird zu Beginn der Legislatur vom Plenum für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Art. 9 Co-Präsidium
Die Präsidentin, der Präsident oder ein Co-Präsidium leiten den Betrieb des Jugendparlamentes, den Vorstand und die Plenarsitzungen. Sie vertreten das Jugendparlament nach aussen.
Art. 10 Arbeitsgruppen
Zur Durchführung von Projekten oder von einzelnen Geschäften können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Die Arbeitsgruppen setzen Anliegen und konkrete Ideen in Projekte um und legen diese mit einem Budget dem Plenum des Jugendparlamentes vor.
Art. 11 Kompetenzen
Das Jugendparlament wird, wo möglich über laufende städtische Projekte informiert und angehört und bei Vernehmlassungen berücksichtigt.
Das Jugendparlament kann politische Vorstösse beim Stadtparlament einreichen. Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement über den Partizipationsvorstoss.
Das Jugendparlament hat das Recht, Mitglieder des Stadtrates oder Kadermitglieder der städtischen Verwaltung zu seinen Sitzungen einzuladen und von ihnen Auskunft zu verlangen.
Art. 12 Finanzen
Dem Jugendparlament steht ein jährlicher Betrag von CHF 5'000.00 zur Verfügung. Das Jugendparlament kann in eigener Kompetenz darüber verfügen. Bei Auflösung des Jugendparlaments fliessen die finanziellen Mittel an die Stadt zurück.
Die Jahresrechnung und das Budget müssen vom Plenum genehmigt und von der Revisionsstelle revidiert werden. Der Zahlungsverkehr wird über die Stadtkasse abgewickelt.
Das Jugendparlament kann projektbezogen zusätzliche finanzielle Mittel beim Departement Soziales, Jugend und Alter beantragen (Jugendförderkredit).
Art. 13 Rechnungsprüfung
Die Revisionsstelle wird durch den Stadtrat bestimmt.
Art. 14 Dachverband
Das Wiler Jugendparlament ist Mitglied im Dachverband Schweizer Jugendparlamente DSJ. Der Mitgliederbeitrag wird durch die Stadt Wil getragen.
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