9.5-4

Taxireglement

Vom 07.07.2016 (Stand 01.01.2017)

Das Stadtparlament,

erlässt:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt ergänzend zu den Vorschriften von Bund und Kanton über den Strassenverkehr das Halten und Führen von Strassenfahrzeugen zum gewerbsmässigen Personentransport ohne feste Route und Fahrplan in der Stadt Wil.

Art. 2 Betriebsbewilligungen A oder B

Wer in der Stadt Wil einen Taxibetrieb führt, bedarf für jedes eingesetzte Taxifahrzeug einer Betriebsbewilligung, und zwar einer Betriebsbewilligung A oder einer Betriebsbewilligung B.

Art. 3 Taxiausweis

Für das Führen eines Taxifahrzeugs mit Betriebsbewilligung A oder B der Stadt Wil ist ein Taxiausweis der Stadt Wil erforderlich.

Art. 4 Taxifahrzeug

Als Taxifahrzeuge im Sinne dieses Reglements gelten Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die für den Personentransport auf öffentlichen Strassen gegen Entgelt ohne Fahrplan oder Linienführung eingesetzt werden.

Art. 5 Taxitarife

Zur Berechnung des Fahrpreises muss die Taxiuhr verwendet werden, sofern vor der Fahrt mit dem Fahrgast keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Pauschalen können von der Taxifahrerin oder vom Taxifahrer im Voraus einkassiert werden.

Der Stadtrat kann Maximaltarife für Fahrten, Gepäcktransporte und Wartezeiten festsetzen.

Art. 6 Beförderungspflicht

Taxifahrende sind verpflichtet, Fahrgäste aufzunehmen. Die Fahrgäste sind auf dem für sie günstigsten Weg an das gewünschte Ziel zu bringen.

Keine Beförderungspflicht besteht für Personen, die in ihrer Urteilsfähigkeit erheblich eingeschränkt sind, namentlich alkoholisierte-, unter betäubungsmittel- oder medikamenteneinflussstehende sowie aggressiv auftretende Personen.

Fahrten zu widerrechtlichen Zwecken dürfen nicht ausgeführt werden.

Art. 7 Taxihalterkonferenz

Für den Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsbehörde und Inhabenden einer Betriebsbewilligung A oder B organisiert die zuständige Bewilligungsbehörde mindestens einmal jährlich eine Taxihaltendenkonferenz.

2 Betriebsbewilligungen A oder B

2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8 Voraussetzungen

Betriebsbewilligungen A oder B werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person (natürliche oder juristische) den Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat und gestützt auf eine Prüfung der persönlichen sowie betrieblichen Verhältnisse davon ausgegangen werden kann, dass sie oder er in der Lage ist, einen einwandfreien Taxiservice anzubieten. Bei juristischen Personen wird geprüft, ob die geschäftsführende Person zur Führung eines Taxibetriebs geeignet ist.

Vorbehalten bleiben die Kriterien gemäss Art. 17 und Art. 21 für die Erteilung einer Betriebsbewilligung A oder B.

Art. 9 Bewilligungserteilung

Die Bewilligungserteilung erfolgt gestützt auf die der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung bekannten Verhältnisse.

Betriebsbewilligungen A oder B können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aufgrund baulicher Massnahmen können vorübergehende oder dauernde Einschränkungen für das Befahren einzelner Strassen oder der Nutzung öffentlicher Plätze verfügt werden.

Art. 10 Änderung der Verhältnisse

Die oder der Bewilligungsinhabende ist verpflichtet, sämtliche personellen und betrieblichen Veränderungen, welche einen Einfluss auf die Erteilung der Betriebsbewilligung haben, unaufgefordert der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

Art. 11 Erlöschen und Entzug

Die Betriebsbewilligungen A und B erlöschen bei Tod der Inhaberin oder des Inhabers, bei Auflösung der berechtigten juristischen Person oder wenn Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung A oder B nicht mehr erfüllt sind.

Bei Verletzung von Vorschriften dieses Reglements oder anderer einschlägiger Erlasse können die Betriebsbewilligungen A und B von der Bewilligungsbehörde, in der Regel nach vorgängiger schriftlicher Verwarnung, entzogen werden.

Art. 12 Nutzung / Übertragung

Betriebsbewilligungen A und B sind persönlich und können in der Regel weder entgeltlich noch unentgeltlich zur Nutzung übertragen werden. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Zulässig ist jedoch, dass Betriebsbewilligungen A oder B durch Personen, welche einen Taxiausweis der Stadt Wil besitzen und mit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers einen Arbeitsvertrag haben, genutzt werden.

2.2 Betriebsbewilligungen A

Art. 13 Inhalt

Die Betriebsbewilligung A berechtigt, das in der Bewilligung aufgeführte Taxifahrzeug unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Reglements einzusetzen und dabei die von der Stadt Wil zur Verfügung gestellten öffentlichen Taxistandplätze zu benützen.

Art. 14 Festlegung öffentliche Taxistandplätze

Der Stadtrat legt die Standorte und die Anzahl öffentlicher Taxistandplätze fest.

Der Stadtrat kann eine Standplatzordnung und eine Wegfahrtenregelung auf den öffentlichen Taxistandplätzen festlegen.

Art. 15 Festlegung Betriebsbewilligungen A

Der Stadtrat legt die Maximalzahl der möglichen Betriebsbewilligungen A jeweils für eine Vergabeperiode, welche maximal fünf Jahre beträgt, unter Berücksichtigung von Art. 14 und der Bedürfnisse des Publikums fest.

Beim Verzicht oder Entzug einer Betriebsbewilligung A entscheidet die Bewilligungsbehörde, ob diese Betriebsbewilligung für den Rest der Vergabeperiode wieder vergeben wird. In der Regel erfolgt eine öffentliche Ausschreibung.

Bei ausserordentlichen Änderungen im Umfeld des Taxiwesens kann der Stadtrat die Maximalzahl der Betriebsbewilligungen A während der Vergabeperiode neu festsetzen. In diesem Fall erfolgt eine Neuausschreibung sämtlicher Betriebsbewilligungen A.

Art. 16 Öffentliche Ausschreibung

Betriebsbewilligungen A werden öffentlich ausgeschrieben.

Art. 17 Kriterien

Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung A müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:

  1. Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kundenfreundlichen Betriebs

  2. Gewährleistung der Einhaltung der Arbeitgeberpflichten

  3. Bereitschaft und Befähigung, Taxidienstleistungen während 24 Stunden bzw. mindestens von 05:00 Uhr bis 01:00 Uhr (Zugverbindungen) anzubieten

  4. Einsatz energieeffizienter bzw. umweltfreundlicher Fahrzeuge. Der Stadtrat legt die Standards fest

  5. Vermeidung der Monopolstellung eines einzelnen Taxibetriebs

Liegen mehr Gesuche vor als bewilligt werden können, erfolgt die Bewilligungserteilung durch Erfüllung der in Abs. 1 genannten Kriterien nach Gewichtung.

Art. 18 Vorübergehende Bewilligungen

Die Bewilligungsbehörde kann vorübergehend, namentlich bei Festveranstaltungen, befristete Betriebsbewilligungen A an Inhabende einer Betriebsbewilligung A oder B ausstellen.

Befristete Betriebsbewilligungen A werden nicht öffentlich ausgeschrieben. Die Bewilligungsbehörde informiert die Inhabenden einer Betriebsbewilligung A oder B, welche sich anschliessend mittels eines vereinfachten Gesuchs bewerben können. Art. 17 wird sachgemäss angewendet.

Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf zusätzliche befristete Taxiplätze definieren.

2.3 Betriebsbewilligungen B

Art. 19 Inhalt

Die Betriebsbewilligung B berechtigt, das in der Bewilligung aufgeführte Taxifahrzeug für Taxifahrten unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Reglements einzusetzen, und zwar ab privatem Standplatz oder auf Abruf.

Nicht zulässig ist die Benützung der von der Stadt Wil zur Verfügung gestellten öffentlichen Taxistandplätze.

Andere öffentliche Plätze, Parkplätze und sonstige für einen kurzen Halt geeignete Stellen dürfen nur für das Aus- bzw. Einladen von Personen verwendet werden.

Art. 20 Bewilligung

Die Betriebsbewilligung B wird in der Regel auf Gesuch hin für maximal drei Jahre erteilt. Sie kann auf Gesuch hin verlängert werden, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Das Gesuch hat die notwendigen Unterlagen zu enthalten.

Art. 21 Kriterien

Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung B muss ein vorschriftsgemässer und kundenfreundlicher Betrieb sowie die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten gewährleistet sein.

Der Stadtrat kann die Erteilung einer Betriebsbewilligung B an Auflagen hinsichtlich der Energieeffizienz der eingesetzten Fahrzeuge knüpfen.

3 Taxiausweis

Art. 22 Allgemein

Der Taxiausweis wird auf Gesuch hin erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber insbesondere:

  1. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport ist (Code 121)

  2. eine Bestätigung über einen Arbeitsvertrag mit der Inhaberin oder dem Inhaber einer Betriebsbewilligung A oder B hat, sofern sie oder er nicht selber Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsbewilligung A oder B ist

  3. einen guten Leumund besitzt

  4. über genügend Sprach- und Ortskenntnisse verfügt

Die Sprach- und Ortskenntnisse können durch die Bewilligungsbehörde mit einer Fachprüfung überprüft werden.

Die Erteilung des Taxiausweises ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

  1. während der letzten fünf Jahre vor der Gesuchstellung wegen einer Widerhandlung, welche die Vertrauenswürdigkeit zur Ausübung einer Tätigkeit im Taxigewerbe beeinträchtigt, verurteilt worden ist

  2. aus anderen wichtigen Gründen zum Schutz der Taxikundschaft als nicht geeignet erscheint, eine Erwerbstätigkeit als Taxifahrerin oder Taxifahrer auszuüben

Dem Gesuch sind die notwendigen Unterlagen beizulegen. Dazu gehören namentlich Führerausweis, eine Bestätigung über einen Arbeitsvertrag, sofern die Gesuch stellende Person nicht selber Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsbewilligung A oder B ist, Strafregisterauszug und ein Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS-Register), Arztzeugnis bezüglich Fahrtauglichkeit.

Art. 23 Befristung

Der Taxiausweis ist auf drei Jahre befristet und kann auf Gesuch hin erneuert werden. Art. 22 Abs. 4 ist anwendbar.

Art. 24 Entzug des Ausweises

Der Taxiausweis kann von der zuständigen Bewilligungsbehörde entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber desselben die Voraussetzungen gemäss Art. 22 nicht mehr erfüllt oder wiederholt gegen Vorschriften dieses Reglements verstossen hat.

Art. 25 Mitführen des Ausweises

Der Taxiausweis ist auf allen Fahrten mitzuführen und im Taxifahrzeug für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.

Art. 26 Besondere Auflagen

Es ist Taxifahrerinnen und Taxifahrern insbesondere untersagt:

  1. zur Anwerbung von Fahrgästen oder zu Reklamezwecken umherzufahren

  2. ohne Einwilligung des Fahrgastes Drittpersonen mitzuführen

4 Taxifahrzeuge

Art. 27 Allgemein

Für den Einsatz als Taxi sind nur Fahrzeuge zugelassen, die vom Strassenverkehrsamt abgenommen worden sind.

Taxifahrzeuge müssen ausgerüstet sein:

  1. mit einer Taxilampe, deren Art und Farbe vom Stadtrat bestimmt wird. Die Taxilampe ist auszuschalten, wenn das Fahrzeug besetzt ist. Sie ist zu entfernen, wenn das Fahrzeug nicht als Taxi eingesetzt wird

  2. mit einer Taxiuhr

Das Taxifahrzeug muss von aussen gut sichtbar mit dem Namen des Betriebes sowie im Innern und auf der Aussenseite des Taxifahrzeuges mit den gültigen Tarifen angeschrieben sein.

Dem Fahrgast muss jederzeit und gut sichtbar der aktuell gesamthaft zu bezahlende Fahrpreis inklusive aller Steuern, Abgaben und Zusatzkosten angezeigt werden.

In Taxifahrzeugen gilt ein generelles Rauchverbot.

Art. 28 Einsatz umweltfreundlicher Taxifahrzeuge

Bei der Festsetzung der Gebühren und der Standorte der Taxistandplätze sowie der Standplatzorganisation können Anreize für den Einsatz von umweltfreundlichen Taxifahrzeugen, welche die Anforderungen gemäss Art. 17 und Art. 21 übersteigen, geschaffen werden.

5 Gebühren

Art. 29 Betriebsbewilligung A

Für die Erteilung und Erneuerung der Betriebsbewilligung A wird pro gesuchstellende Person eine Bewilligungsgebühr erhoben.

Für die Benützung der öffentlichen Taxistandplätze wird pro Taxifahrzeug mit Betriebsbewilligung A eine jährliche Benützungsgebühr erhoben.

Für befristete Betriebsbewilligungen A wird eine ermässigte Benützungsgebühr erhoben.

Art. 30 Betriebsbewilligung B

Für die Erteilung und Erneuerung der Betriebsbewilligung B wird eine Bewilligungsgebühr erhoben.

Art. 31 Taxiausweis

Für die Ausstellung und Erneuerung eines Taxiausweises wird eine Gebühr erhoben.

Art. 32 Anpassungen

Für die Anpassung von Betriebsbewilligungen oder des Taxiausweises wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

6 Schlussbestimmungen

Art. 33 Vorbehalt übergeordneten Rechts

Vorbehalten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere der Strassenverkehrs- und der Arbeitsgesetzgebung.

Art. 34 Zuständigkeit

Der Stadtrat erlässt einen Gebührentarif sowie die nötigen Vollzugsbestimmungen.

Art. 35 Vollzug

Der Stadtrat legt die für den Vollzug dieses Reglements verantwortliche Stelle fest1.

Art. 36 Strafbestimmung

Bei Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements kann die oder der fehlbare Bewilligungsinhabende resp. die fehlbare Taxifahrerin oder der fehlbare Taxifahrer mit einer Busse bestraft werden.

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