22.26.17
Gesundheitsgesetz
Kantonsrat St.Gallen 22.26.17
Gesundheitsgesetz
Antrag vom 14. September 2026
Müller-Lichtensteig / Huber-Oberriet / Martin-Gossau (Sprecher: Müller-Lichtensteig)
Art. 90 Abs. 1: Eine Betriebsbewilligung benötigen: a) private Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken; b) Medizinische Laboratorien; c) Betriebe der Dentalhygiene; d) Augenoptikgeschäfte; e) Betriebe, die hauptsächlich telemedizinische Leistungen erbringen; f) private Pflegeheime mit mehr als fünf Plätzen auf der kantonalen Pflegeheimliste; g) private Spitex-Betriebe. Ausgenommen sind natürliche Personen, die Spitex-Leistungen als selbständig Erwerbende erbringen und keine Angestellten beschäftigen, sowie juristische Personen, die nur eine Arbeitnehmerin oder nur einen Arbeitnehmer beschäftigen; h) Rettungsdienste.
Begründung:
Die bisherige Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden soll beibehalten werden. Öffentliche Pflegeheime und Spitex- Betriebe sowie private Leistungserbringer mit einer Leistungsvereinbarung mit einer politischen Gemeinde stehen bereits heute in einer engen organisatorischen, finanziellen und aufsichtsrechtlichen Beziehung zu den Gemeinden.
Die vorgeschlagene Ausweitung der kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit führt zu einem erheblichen zusätzlichen Vollzugsaufwand. Gemäss Botschaft ist für die Neuregelung insgesamt mit einem zusätzlichen Personalbedarf von 300 bis 500 Stellenprozenten bzw. mit jährlich wiederkehrenden Mehrkosten von rund Fr. 360'000.– bis Fr. 600'000.– zu rechnen.
Ein solcher Ausbau staatlicher Strukturen ist ohne klar ausgewiesenen zusätzlichen Nutzen nicht verhältnismässig. Die kantonale Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit soll sich deshalb weiterhin auf private Pflegeheime und private Spitex-Betriebe ohne kommunale Leistungsvereinbarung konzentrieren.