22.26.17

Gesundheitsgesetz

Kantonsrat St.Gallen 22.26.17

Gesundheitsgesetz

Anträge der vorberatenden Kommission vom 21. August 2026

Gliederungstitel vor Art. 12: 2. Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule

Art. 12 Abs. 1: Die Regierung regelt die Gesundheitsvorsorge in der öffentlichen Volksschule1 (schulische Gesundheitsvorsorge) durch Verordnung. Vorbehalten bleiben Art. 15 und 16 dieses Erlasses.

Art. 15 Abs. 1: Folgende Vorsorgemassnahmen sind für die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule obligatorisch:

Art. 34 Abs. 1 Ingress: Die politische Gemeinde kannunterstützt nicht-pflegerische Leistungen der Hilfe zu Hause durch Beiträge unterstützen, insbesondere:

Abs. 2: Sie kannerbringt ergänzende Dienstleistungen erbringen oder unterstützt diese durch Beiträge unterstützen.

Art. 52 Abs. 4 (neu): Die Standesorganisation kann in Zusammenarbeit mit den Listenspitälern und weiteren geeigneten Dritten eine jederzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der Notfalldienste und zur Patientenvermittlung betreiben.

Art. 72 Abs. 3 (neu): Die Bewilligungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde informiert die Standortgemeinde über: a) die Verweigerung oder den Entzug der Betriebsbewilligung für ein Pflegeheim oder einen Spitex-Betrieb; b) Einschränkungen oder Auflagen in einer Betriebsbewilligung für ein Pflegeheim oder einen Spitex-Betrieb, wenn die Einschränkung oder Auflage einen Einfluss auf die Versorgungspflicht nach Art. 29 dieses Erlasses haben kann.

Art. 78 Abs. 1: Die Berufsausübungsbewilligung erlischt von Gesetzes wegen, sobald die Inhaberin oder der Inhaber das 70.75. Altersjahr vollendet hat.

Art. 1 Abs. 1 und 1bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983, sGS 213.1.

Art. 81 Abs. 1 Ingress: Wer einen Beruf nach Art. 74 oder 75 dieses Erlasses unter fachlicher Aufsicht ausübt und die Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt, benötigtEine Gesundheitsfachperson, die ihren Beruf unter fachlicher Aufsicht ausübt und die Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt, benötigt:

Bst. bbis (neu): eine Bewilligung als Apothekerin oder Apotheker unter fachlicher Aufsicht;

Art. 85bis (neu) Abs. 1: Eine Bewilligung als Apothekerin oder Apotheker unter fachlicher Aufsicht erhält, wer über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Apothekerin oder Apotheker verfügt.

Artikeltitel: 2bis. für die Bewilligung als Apothekerin oder Apotheker unter fachlicher Aufsicht

Art. 88: Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen. Sie:

Bst. a: regelt die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen nach Art. 81 Abs.1 Bst. a und bbis c dieses Erlasses. Sie kann für Bewilligungen nach Art. 81 Abs.1 Bst. a dieses Erlasses die Anzahl der Verlängerungen begrenzen oder eine maximale Gesamtdauer der Bewilligungen festlegen;

Bst. b: legtkann für die Assistenzbewilligungen und das bewilligungsfreie Ausüben einer Assistenztätigkeit die notwendigen fachlichen Qualifikationen festfestlegen;

Art. 91 Abs. 2: Betreibt ein Rechtsträger mehrere Betriebsstandorte im Kanton, benötigt er für jeden Standort eine Betriebsbewilligung. Die Standorte werden auf Antrag des Rechtsträgers in einer Sammelbewilligung zusammengefasst und gesamthaft bewilligt.

Art. 102 Abs. 4 (neu): Allfällige Kosten für Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen im Bereich der ambulanten Gesundheitsversorgung gehen zu Lasten der Patientinnen und Patienten.

Art. 110 Abs. 1: Die Schweigepflicht und das Berufsgeheimnis gelten nicht, wenn:

Bst. h (neu): dies zum Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis notwendig ist.

Art. 123 Abs. 2: Sie führen die Abklärung oder Behandlung nur weiter:

Bst. a: Streichen.

Bst. b: wenn die Ärztin oder der Arzt der weiteren Abklärung oder Behandlung durch eine nicht-ärztliche Person zustimmt oder wenn die Patientin oder der Patient schriftlich und ausdrücklich erklärt, dass sie oder er auf eine ärztliche Behandlung verzichtet.

Art. 133 Abs. 1: Der Anbau von Hanf ist meldepflichtigWer Hanf anbaut, meldet dies der zuständigen Stelle des Kantons. Ausgenommen sind Anpflanzungen von weniger als zehn Pflanzen.

Art. 145 Artikeltitel: Strafbestimmungen a) allgemeine

Art. 145bis (neu) Abs. 1: Mit Busse wird bestraft, wer: a) Praktiken ausübt, die darauf ausgerichtet sind, die romantische oder sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität oder den Geschlechtsausdruck einer minderjährigen Person oder einer volljährigen Person, deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht, zu ändern oder zu unterdrücken; b) Praktiken nach Bst. a dieser Bestimmung öffentlich bewirbt oder minderjährigen Personen anbietet oder vermittelt.

Abs. 2: Nicht von Abs. 1 dieser Bestimmung erfasst sind: a) psychosoziale oder psychotherapeutische Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die zum freien Ausdruck der romantischen oder sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität beitragen; b) medizinisch indizierte Behandlungen für Geschlechtsinkongruenz, insbesondere hormonelle oder chirurgische Massnahmen zur Geschlechtsangleichung; c) medizinisch indizierte Behandlungen von Störungen der Sexualpräferenz.

Artikeltitel: b) Verbot von Konversionspraktiken

Begründung:

Strafbestimmung analog zu Art. 13a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich (Entwurf gemäss Antrag des Regierungsrates vom 5. November 2025).

Ziff. 9 (Änderungen des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011):

Art. 4b Abs. 1: Die Regierung erlässt nach den Vorgaben des Krankenversicherungsrechts des Bundes die kantonale Pflegeheimliste nach Anhörung der von der Änderung betroffenen Standortgemeinden.

Art. 17g Abs. 1: Erbringt der Leistungserbringer Zusatzleistungen, die über dem durch die Normkosten abgegoltenen Versorgungsniveau liegen, erhält er von der politischen Gemeinde neben den Restkosten eine Abgeltungkann er mit der politischen Gemeinde im Rahmen einer Leistungsvereinbarung abgeltungsberechtigte Zusatzleistungen und die Höhe der Abgeltung festlegen.

Abs. 2: Streichen.

Abs. 3: Streichen.