100.1
Stadtverfassung
Stadtverfassung vom 25. September 2011
I Allgemeines
Art. 1 Stadt Schaffhausen
Die Stadt Schaffhausen ist eine Einwohnergemeinde des Kantons Schaffhausen.
Sie ist im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom und besorgt die öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton zuständig sind.
Sie arbeitet mit dem Kanton, anderen Gemeinwesen und Privaten zusammen, wenn es der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient.
Art. 2 Ziele
In Verantwortung für die heutigen und zukünftigen Generationen ist die Stadt einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.
Im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten
stützt und stärkt sie die Eigenverantwortung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner;
schafft sie die Voraussetzungen für ein sicheres, menschenwürdiges und auf gegenseitigem Respekt und Solidarität beruhendes Zusammenleben;
trifft sie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der Umwelt;
bietet sie attraktive Rahmenbedingungen zum Wohnen, Arbeiten und für die Freizeit;
fördert sie den Wirtschaftsstandort Schaffhausen;
fordert und fördert sie die gesellschaftliche und berufliche Integration;
steht sie ein für ein vielseitiges und bedarfsgerechtes Bildungs- und Betreuungsangebot und ein breitgefächertes Sportangebot, insbesondere im Jugend- und Breitensport;
fördert sie die Kultur in ihrer Vielfalt
Art. 2a 5)
Die Bootsliegeplätze der Stadt Schaffhausen werden so vergeben, dass es zur Hälfte Boote mit und zur Hälfte Boote ohne Motoren hat.
Art. 2bis 11)
Der Rhein und seine Ufer zählen zu den wichtigsten Lebensräumen der Stadt Schaffhausen und dienen der Bevölkerung als bedeutendes Naherholungsgebiet.
Der Zugang zum Rhein wird in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, der rechtlichen Möglichkeiten und unter Beachtung höherwertiger öffentlicher Interessen gewährleistet.
Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat sind für die Erhaltung des Erholungsraums, die Sicherung der Lebensgrundlagen für Tiere und Pflanzen, eine ausgewogene und nachhaltige Nutzung des Rheinufers sowie eine diesen Zwecken dienliche räumliche Gestaltung des Uferbereichs besorgt.
Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe in allgemeinverbindlichen Erlassen des Grossen Stadtrats geregelt.
Art. 3 Politische Parteien
Die Stadt fördert die Mitwirkung der politischen Parteien bei der Meinungs- und Willensbildung.
Art. 4 Partizipation
Die Stadt bezieht bei der Planung und der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben die betroffenen Bevölkerungskreise angemessen mit ein.
Art. 5 Petitionsrecht
Das Petitionsrecht ist gewährleistet.
Die Behörden beantworten Petitionen in der Regel innert sechs Monaten.
II Volksrechte
1. Stimm- und Wahlrecht
Art. 6 Allgemeines
Das Stimm- und Wahlrecht wird an der Urne, brieflich oder, sofern vom kantonalen Recht erlaubt, elektronisch ausgeübt.
Es richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Art. 7 Wahlbüro
Über die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen wacht das Wahlbüro. Es besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten, einem zusätzlichen Stadtratsmitglied sowie 30 Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist Aktuarin/Aktuar und hat beratende Stimme und das Antragsrecht.
Im Bedarfsfall kann der Stadtrat oder das Wahlbüro die Zahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vorübergehend erhöhen.
Über die Organisation des Wahlbüros, die Anlage der Stimmregister, Zeit und Ort der Aufstellung der Urnen erlässt der Stadtrat die erforderlichen Vorschriften.
2. Wahlen
Art. 8
Die Stimmberechtigten wählen
die Mitglieder des Grossen Stadtrates;
die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten;
die Mitglieder des Stadtschulrates sowie deren Präsidentin oder deren Präsident; 2 Die Wahl nach lit. c wird im Verfahren der stillen Wahl durchgeführt.
Für die Wahl der Mitglieder des Grossen Stadtrates gilt das Proporzverfahren. Die Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes gelten sinngemäss.
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die übrigen Mitglieder des Stadtrates werden am gleichen Tag gewählt. Als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident ist nur wählbar, wer auch als Stadtratsmitglied gewählt worden ist.
3. Volksabstimmungen
Art. 9 Abstimmungen
Die Stimmberechtigten beschliessen über
Volksinitiativen, unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 2;
Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterstehen;
Geschäfte, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist.
Der Stadtrat ordnet die städtischen Volksabstimmungen an. Zu allen Abstimmungsvorlagen wird den Stimmberechtigten eine kurze, sachliche Erläuterung des Büros des Grossen Stadtrates abgegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt.
Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Büro des Grossen Stadtrates mit; dieses berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen.
Das Büro des Grossen Stadtrates kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zur Anpassung zurückweisen.
Art. 10 Obligatorisches Referendum
Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über:
Verfassungsänderungen;
Änderungen des Stadtgebiets mit Ausnahme von Grenzkorrekturen;
Die Bewilligung einer Steuererhöhung; vorbehalten bleibt die Bestimmung Art. 25 lit. c.
neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 2 Mio. Franken;
neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 300'000 Franken;
Beschlüsse, welche der Grosse Stadtrat von sich aus der Volksabstimmung unterbreitet.
Art. 11 Fakultatives Referendum
Die Stimmberechtigten können verlangen, dass die in Art. 25 aufgeführten Beschlüsse des Grossen Stadtrates der Volksabstimmung unterstellt werden.
Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 600 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen.
4. Volksinitiative
Art. 12 Gegenstand, Form
Mit einer Volksinitiative können 600 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf:
Total- oder Teilrevision der Verfassung;
Erlass, Änderung oder Aufhebung eines allgemeinverbindlichen Erlasses des Grossen Stadtrates (Verordnung);
die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben.
Stimmt der Grosse Stadtrat einem in seine Kompetenz fallenden Initiativbegehren zu, so ist dieses erfüllt und erledigt.
5. Volksmotion
Art. 13 Volksmotion
100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat schriftlich eine begründete Volksmotion einzureichen.
Der Grosse Stadtrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder.
6. Volkspostulat 10)
Art. 13a
100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Grossen Stadtrat schriftlich ein begründetes Volkspostulat einzureichen.
Der Grosse Stadtrat behandelt dieses sinngemäss wie ein Postulat eines seiner Mitglieder.
III Behörden und Verwaltung
1. Grundsätze
Art. 14 Gesetzmässigkeitsgrundsatz
Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden.
Art. 15 Tätigkeitsgrundsätze
Behörden und Verwaltung erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam und kostengünstig.
Sind in einer Sache mehrere Behörden oder Verwaltungsstellen gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.
Art. 16 Kostenbeteiligung
Nehmen Personen, die nicht in der Stadt wohnhaft sind oder Sitz haben, andere Gemeinwesen oder sonstige Dritte städtische Leistungen in Anspruch, strebt die Stadt eine angemessene Beteiligung an den Kosten an.
Art. 17 Amtsdauer
Die Mitglieder der städtischen Behörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.
Art. 18 Inpflichtnahme
Die Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.
Art. 19 Aufgabenübertragung an Behörden
Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem Grossen Stadtrat oder dem Stadtrat übertragen werden, sofern sich die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und der Rahmen in einem referendumspflichtigen Erlass festgelegt wird.
Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Stadtrates an den Stadtrat übertragen werden.
Art. 20 Aufgabenübertragung an Dritte
Die Stadt kann die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dauernd oder befristet auf Dritte übertragen. Der Rahmen wird in einem referendumspflichtigen Erlass festgelegt.
Die Stadt kann sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen und solche gründen.
Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.
Art. 21 Öffentlichkeit, Information
Rechtsetzungsakte ist zu veröffentlichen und in eine Rechtssammlung aufzunehmen.
Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich. Die Beschlüsse des Grossen Stadtrates sind angemessen zu veröffentlichen.
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. Sie gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit dokumentieren und wesentliche Akten archivieren.
Art. 22 Amtliche Veröffentlichungen
Die amtlichen Veröffentlichungen der Stadt Schaffhausen erscheinen in den vom Stadtrat bezeichneten amtlichen Publikationsorganen.
Die Bekanntgabe der Beschlüsse des Grossen Stadtrates richtet sich nach dessen Geschäftsordnung.
2. Der Grosse Stadtrat
Art. 23 Mitgliederzahl
Der Grosse Stadtrat besteht aus 36 Mitgliedern.
Art. 24 Zuständigkeit 1. Oberaufsicht
Der Grosse Stadtrat übt die Oberaufsicht über den Stadtrat und die gesamte Stadtverwaltung aus.
Der Grosse Stadtrat behandelt alle Geschäfte, die der Volksabstimmung unterliegen.
Art. 25 Geschäfte unter Referendumsvorbehalt
Der Grosse Stadtrat entscheidet über folgende Geschäfte unter Vorbehalt des fakultativen Referendums
Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewappens;
Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Gemeindeerlassen (Verordnungen);
Die Festsetzung der Steuerbelastung in folgenden Fällen: 1. Beibehaltung des Steuerfusses; 2. Reduktion des Steuerfusses; 3. Erhöhung des Steuerfusses, wenn der Grosse Stadtrat in den Vorjahren den Steuerfuss in eigener Kompetenz und ohne Volksabstimmung herabgesetzt hat. Die Erhöhung darf den letztmals vom Volk durch Abstimmung festgesetzten Steuerfuss nicht überschreiten und insgesamt höchstens 5 Steuerprozente ausmachen;
Voranschlag;
neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 700'000.-- bis 2 Mio. Franken;
neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 100'000 bis 300'000 Franken;
Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im Wert von über 2 Mio. Franken;
Übertragung von hoheitlichen Aufgaben an Dritte;
Beitritt zu, Austritt aus und Auflösung von Zweckverbänden;
Gründung von öffentlichrechtlichen Anstalten;
weitere Beschlüsse, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Art. 26 Alleinige Kompetenz Grosser Stadtrat a) Wahlbefug-
nisse Der Grosse Stadtrat wählt:
sein Büro;
die parlamentarischen Kommissionen;
die parlamentarischen Mitglieder der Verwaltungskommission der städtischen Werke; 6)
die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler der Stadt;
Vertreterinnen und Vertreter in anderen Gremien, soweit dies in einem Erlass oder einer Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 27 b) übrige Geschäfte
Der Grosse Stadtrat entscheidet abschliessend über
neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 100'000 bis 700'000 Franken;
neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als 20'000 bis 100'000 Franken;
Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im Werte von 1 Mio. bis 2 Mio. Franken;
Übernahme und Einräumen von Baurechten. Vorbehalten bleiben die Übernahme oder Veräusserung von Gebäuden auf dem Baurechtsgrundstück nach den Bestimmungen über den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken sowie die Kompetenz des Stadtrates zur selbständigen Vergabe von Baurechten nach Art. 44 lit. l. 7)
die Gewährung von Bürgschaften und Darlehen über 500'000 Franken;
die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, namentlich aus Fonds ab 100'000 Franken einmalig und 20'000 Franken wiederkehrend;
Gründung von oder Beteiligung an Unternehmen und Beteiligung an öffentlichrechtlichen Anstalten, je unter Vorbehalt der Ausgabenkompetenzen;
Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen sowie des Geschäftsberichtes des Stadtrates;
Antragstellung zu Geschäften, die der Volksabstimmung unterliegen;
Gutheissung von Volksinitiativen, welche in seiner Kompetenz liegen;
Behandlung von Volksmotionen und von parlamentarischen Vorstössen;
Beschlussfassung über Geschäfte des Stadtrates, die dieser ihrer besonderen Bedeutung wegen unterbreitet;
weitere Geschäfte, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Grosse Stadtrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen.
Art. 28 Geschäftsordnung
Der Grosse Stadtrat erlässt in eigener Kompetenz eine Geschäftsordnung, welche die Konstituierung, den Geschäftsgang und die Befugnisse der Ratsmitglieder regelt.
Art. 29 Büro
Das Büro besteht aus:
der Präsidentin oder dem Präsidenten,
den Vizepräsidentinnen oder -Präsidenten,
mindestens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.
Die abtretende Präsidentin oder der abtretende Präsident ist für das nächste Amtsjahr für diese Funktion nicht wieder wählbar.
Art. 30 Verhandlungen Einberufung
Der Grosse Stadtrat versammelt sich:
auf Einladung seiner Präsidentin oder seines Präsidenten;
auf schriftlich begründetes Verlangen von wenigstens 10 Mitgliedern;
auf Verlangen des Stadtrates. 2 Die Versammlung ist mindestens acht Tage vorher mit der Traktandenliste öffentlich bekannt zu geben.
Art. 31 Mitwirkung des Stadtrates
Der Grosse Stadtrat fasst seine Beschlüsse in der Regel auf begründeten Antrag des Stadtrates.
Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an den Verhandlungen des Grossen Stadtrates teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme und Antragsrecht.
Der Stadtrat kann zur Vertretung seiner Anträge vor dem Grossen Stadtrat und seinen Kommissionen Sachverständige oder städtische Angestellte beiziehen.
Art. 32 Beschlussfähigkeit
Der Grosse Stadtrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 33 Parlamentarische Vorstösse
Die parlamentarischen Vorstösse sind in der Geschäftsordnung geregelt.
Art. 34 Parlamentarische Kommissionen a) Allgemeines
Für die Vorbereitung der Ratsgeschäfte und für weitere Aufgaben bestellt der Grosse Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission und kann mit dem gleichen Auftrag für bestimmte Verwaltungsbereiche ständige Fachkommissionen einsetzen.
Der Grosse Stadtrat kann nichtständige Kommissionen einsetzen, die bestimmte Sachgeschäfte prüfen und vorberaten.
Die Einsitznahme in der Geschäftsprüfungskommission schliesst die Mitgliedschaft in jeder anderen ständigen Kommission aus.
Das zuständige Stadtratsmitglied ist berechtigt, an den Kommissionssitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
Art. 35 b) Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
Sie prüft die Geschäftsführung des Stadtrates und der Verwaltung, die Führung des städtischen Haushalts sowie die Anträge über Voranschlag und Steuerfuss auf deren Rechtmässigkeit.
Sie prüft alle Geschäfte des Gemeindehaushalts, soweit sie nicht einer anderen Kommission zugewiesen werden oder auf die Vorprüfung durch eine Kommission verzichtet wird.
Art. 36 c) Rechte der Kommissionen
Die ständigen Kommissionen sind befugt vom Stadtrat und seinen Mitgliedern Auskünfte einzuholen, Augenscheine zu nehmen und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist und keine Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
Sie haben das Recht, den Rat Sachverständiger einzuholen.
Art. 37 d) Parlamentarische Untersuchungskommission
Bei ausserordentlichen Vorkommnissen kann der Grosse Stadtrat nach Anhören des Stadtrates eine Untersuchungskommission einsetzen.
Die Geheimhaltungspflicht kann ihr nicht entgegengehalten werden.
Verfahren und Zuständigkeit richten sich sinngemäss nach der für den Kantonsrat geltenden Regelung des kantonalen Rechts.
Art. 38 Sitzungsgeld
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates und der von ihm gewählten Kommissionen beziehen ein durch Parlamentsbeschluss festzusetzendes Sitzungsgeld.
Die Geschäftsordnung kann weitere Entschädigungen vorsehen.
Art. 39 Jahresgespräch
Der Grosse Stadtrat und der Stadtrat führen jährlich ein Gespräch über strategische, lang- und mittelfristige Entwicklungen sowie über die Jahresplanung.
3. Der Stadtrat
Art. 40 Mitgliederzahl
Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die übrigen Mitglieder wirken mit einem Pensum von 70 Stellenprozenten.
Im Übrigen konstituiert sich der Stadtrat selbst.
Art. 41 Unvereinbarkeit
Die Stadtratsmitglieder dürfen andere bezahlte Tätigkeiten nur ausüben, wenn daraus keine Interessenskonflikte entstehen.
Art. 42 Leitung und Verwaltung der Stadt
Der Stadtrat ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Stadtrates das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Stadt. Er vertritt die Stadt gegen aussen und wahrt die städtischen Interessen.
Der Stadtrat besorgt im Rahmen seiner Befugnisse den gesamten Haushalt der Stadt und verwaltet das Stadtvermögen.
Er bestellt die hierzu erforderlichen Organe, soweit das übergeordnete Recht oder die Verfassung nichts anderes bestimmen.
Er bereitet die Anträge an den Grossen Stadtrat sowie an das Volk vor und vollzieht deren Beschlüsse.
Er kann Verwaltungsaufgaben, die übertragbar sind, an Ausschüsse, einzelne Mitglieder, Verwaltungsstellen oder einzelne Angestellte der Stadtverwaltung übertragen.
Er informiert die Öffentlichkeit.
Er erfüllt alle weiteren Aufgaben der Stadt, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Er entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Die Einzelheiten zum Einbürgerungsverfahren sind in einem Reglement des Stadtrates festzuhalten. 9)
Art. 43 Rechtsetzung
Der Stadtrat erlässt in eigener Kompetenz seine Geschäftsordnung, Reglemente über Kanzleigebühren, Benützungs- und Gebührenreglemente für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen, Personal- und Organisationsreglemente sowie Reglemente gestützt auf Delegationsbestimmungen der Stimmberechtigten oder des Grossen Stadtrates.
Art. 44 Übrige Geschäfte
Der Stadtrat entscheidet abschliessend über folgende Geschäfte:
neue einmalige Ausgaben bis 100'000 Franken;
neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 20'000 Franken;
Kauf, Verkauf, Tausch oder Verpfändung von Grundstücken im Wert bis 1 Mio. Franken;
Liegenschaftenkäufe innerhalb des Rahmenkredits für Land- und Liegenschaftenerwerb für die Beschaffung von Grundstücken und Liegenschaften ins Finanzvermögen; 2) 7)
Gewährung von Bürgschaften und Darlehen bis 500'000 Franken;
Aufnahme der erforderlichen Darlehen und Anleihen;
Anpassung der von den Stimmberechtigten oder von städtischen Behörden erlassenen Tarife an die Teuerung;
Erstellung des Geschäftsberichts;
Finanzplanung;
Festlegung der Stellen im Rahmen der vom Grossen Stadtrat bewilligten Lohnsumme;
Ankauf oder Ersteigerung von Liegenschaften 1. wenn die Einwohnergemeinde aus einer Bürgschaftsverpflichtung belangt wird; 2. wenn der Erwerb im Zusammenhang mit einem von der Stadt gewährten Baurecht zur Verhinderung eines nicht anders abwendbaren finanziellen Schadens nötig wird; oder 3. wenn die Einbringung von grundpfandgesicherten Forderungen nur auf dem Wege der Liegenschaftenübernahme möglich ist. 7)
Einräumen von Baurechten unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Richtlinien des Grossen Stadtrates zur Vergabe von Grundstücken der Stadt Schaffhausen im Baurecht 1. bei Neuvergaben bis zu einem Landwert von 1 Mio. Franken; 2. bei Erweiterungen und Änderungen bis zu einem Landwert von 250 000 Franken; 3. bei Verlängerungen bis zu einem Landwert von 2 Mio. Franken. 7)
Art. 45 Besorgung der Geschäfte
Die Verwaltungsgeschäfte werden vom Stadtrat als Kollegium, von den einzelnen Stadtratsmitgliedern (Referentinnen und Referenten), von den Kommissionen und von der Stadtverwaltung besorgt.
Verantwortlich für die Stadtverwaltung ist der Stadtrat als Kollegium.
Art. 46 Beschlussfähigkeit
In der Regel werden die Geschäfte durch Kollegialbeschluss erledigt.
Zur Verhandlung und Beschlussfassung sowie zur Vornahme von Wahlen bedarf es der Mitwirkung mindestens dreier Mitglieder.
Für Beschlüsse und Wahlen gilt das absolute Mehr der Anwesenden.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
Art. 47 Stadtpräsidium
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Geschäfte des Stadtrates und stellt die allgemeine Aufsicht über den Gang der städtischen Verwaltung sicher.
Sie oder er überweist die Geschäfte an die zuständigen Stadtratsmitglieder.
Art. 48 Stadtschreiber und Stadtkanzlei
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt das Protokoll des Stadtrates, berät den Stadtrat in Rechtssachen und besorgt die ihm vom Stadtrat übertragenen weiteren Aufgaben. Sie oder er hat im Stadtrat Antragsrecht und beratende Stimme.
Die Stadtkanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Stadtrates; sie stellt die Verbindung zum Grossen Stadtrat sicher.
Die Verantwortung für amtliche Beglaubigungen liegt bei der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber; sie oder er kann weitere Angestellte der Stadtkanzlei oder der Einwohnerdienste zur Stellvertretung ermächtigen.
Der Stadtrat kann für bestimmte Geschäftsbereiche besondere Schreiberinnen oder Schreiber bestimmen.
Art. 49 Kommissionen und Experten
Der Stadtrat kann zur Vorprüfung oder Vornahme einzelner Geschäfte besondere Kommissionen ernennen oder Sachverständige beiziehen.
Die Kommissionen bestehen aus mindestens einem Mitglied des Stadtrates sowie weiteren frei gewählten Mitgliedern.
4. Die Stadtverwaltung
Art. 50 Referate
Die Stadtverwaltung ist in Referate und Bereiche gegliedert.
Jeder Bereich ist einem Referat zugeteilt.
Der Stadtrat legt die Gliederung und Bezeichnung der Referate sowie die Zuteilung der Bereiche und Aufgaben fest.
Die Stadtratsmitglieder können Bereichsleiterinnen und -leiter zur Unterschrift namens und Auftrags ihres Referats ermächtigen.
Art. 51 Dienstverhältnis
Auf das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und des städtischen Personals finden die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 52 Beschwerde
Anordnungen von Stadtratsmitgliedern oder Verwaltungsstellen können beim Stadtrat innert 20 Tagen nach Mitteilung schriftlich angefochten werden.3
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Rekurs im Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Die Städtischen Werke
Art. 53 Organisation
Die Städtischen Werke Schaffhausen umfassen das Gaswerk, das Wasserwerk und das Elektrizitätswerk.
Sie bilden eine Verwaltungsabteilung der Stadt Schaffhausen mit separater Rechnungsführung sowie Globalbudget mit Leistungsauftrag nach Artikel 31a des Finanzhaushaltsgesetzes.
Die Städtischen Werke unterstehen der Leitung des vom Stadtrat bezeichneten Stadtratsmitgliedes und der Verwaltungskommission der Städtischen Werke.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Städtischen Werke haben das Recht, aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter des Personals als ordentliches Mitglied auf die gesetzliche Amtsdauer in die Verwaltungskommission zu bestellen. Das Wahlverfahren wird durch Reglement des Stadtrates bestimmt.
Die nähere Organisation sowie die Mitgliederzahl und Kompetenzen der Verwaltungskommission werden unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 3 durch eine Verordnung des Grossen Stadtrates geregelt.
Art. 54 Zuständigkeiten
Der Grosse Stadtrat legt die Versorgungs- und Geschäftsstrategie der Städtischen Werke fest.
Er legt in einem nicht dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschluss unter Berücksichtigung von Art. 75 Abs. 2 Gemeindegesetz die Kriterien fest, nach denen die Ablieferungen der Städtischen Werke an die Stadt berechnet werden.4
Die Verwaltungskommission der Städtischen Werke hat die folgenden Befugnisse:
Aufsicht über die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen;
Festlegung der Organisation und die Regelung der Kompetenzen der Geschäftsleitung im Rahmen der Verordnung des Grossen Stadtrates;
Anstellung der mit der Geschäftsleitung betrauten Personen nach den Vorschriften des Personalrechts;
Verabschiedung von Budgetentwurf, Rechnung und Jahresbericht sowie der weiteren Vorlagen zuhanden des Stadtrates;
Entscheid über die bewilligten Kredite der Laufenden Rechnung im Rahmen des Globalbudgets;
Entscheid über die bewilligten Investitionen bis 700'000 Franken im Rahmen des Globalbudgets.
Art. 54a 6) Verkehrsbetriebe Schaffhausen
Die Stadt führt eine öffentlich-rechtliche Anstalt unter dem Namen Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH). Der Grosse Stadtrat übt die Oberaufsicht aus und erlässt die Organisationsverordnung. Der Stadtrat legt die Eignerstrategie fest, genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und wählt die Verwaltungskommission.
5. Besondere Behörden
a) Der Stadtschulrat und die Schulleitungen 8)
Art. 55 8)
Der Stadtschulrat erfüllt als Schulbehörde die ihm vom kantonalen Recht übertragenen Aufgaben. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und drei weiteren von den Stimmberechtigten nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes gewählten Mitgliedern. Das für die Bildung zuständige Mitglied des Stadtrates gehört dem Stadtschulrat von Amtes wegen als stimmberechtigtes Mitglied an. Es hat das Vizepräsidium inne.
Der Stadtschulrat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft von Kindergarten, Primarschule und Orientierungsschule, die Bereichsleitung Bildung, sowie eine Vertretung der Schulleitungen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 55a 8) Organisation der Schulleitung
Die städtischen Kindergärten, Primarschulen und Orientierungsschulen werden als geleitete Schulen im Sinne von Art. 72a des kantonalen Schulgesetzes geführt.
Die Einzelheiten werden in einem vom Stadtrat auf Antrag des Stadtschulrates zu erlassenden Organisationsreglement festgelegt.
Art. 55b 8) Anstellung der Schulleitung
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden vom Stadtrat angestellt. Der Stadtschulrat kann beratend beigezogen werden.
Art. 55c 8) Zuständigkeiten der Schulleitung
Die Schulleiter bzw. die Schulleiterinnen sind in der ihnen zugewiesenen Schuleinheit operativ für die pädagogische, personelle, administrative und organisatorische Führung nach Massgabe der Gesetze und Verordnungen sowie des Organisationsreglements zuständig.
b) aufgehoben 9)
Art. 56 9) Mitgliederzahl und Wahl
aufgehoben
Art. 57 9) Einbürgerungsverordnung
aufgehoben
c) Vormundschafts- und Erbschaftsbehörde
Art. 58
Die Vormundschafts- und Erbschaftsbehörde besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Stadtrat gewählt werden.
d) Sozialhilfebehörde
Art. 59
Die Sozialhilfebehörde besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Stadtrat gewählt werden.
e) Finanzkontrolle
Art. 60
Die Finanzkontrolle ist ein unabhängiges Aufsichtsorgan im Auftrag des Grossen Stadtrates und des Stadtrates.
IV Übergangsbestimmungen
Art. 61 Inkrafttreten
Diese Verfassung sowie deren Gesamt- oder Teilrevision unterstehen dem obligatorischen Referendum.
Sie tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und der Genehmigung durch den Regierungsrat auf einen durch den Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Art. 2a dieser Verfassung tritt mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. 5)
Art. 55a - 55c treten auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 8)
Der Stadtrat kann für die Zeit zwischen der Annahme der neuen Bestimmungen durch die Stimmberechtigten und ihrem Inkrafttreten nach Rücksprache mit dem Stadtschulrat die erforderlichen Übergangsbestimmungen zur Vorbereitung der neuen Organisation erlassen. 8)
Treten während der laufenden Amtsdauer Mitglieder des Stadtschulrates zurück, so findet eine Ersatzwahl nur statt, wenn die Zahl der von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder (ohne Präsidentin / Präsident) durch den Rücktritt unter drei fällt. 8)
Art. 62 Weitergeltung des bisherigen Rechts
Die Verfassung der Stadt Schaffhausen vom 4. August 1918 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfassung aufgehoben.
Die vom Grossen Stadtrat und vom Stadtrat erlassenen Verordnungen und Reglemente bleiben, soweit sie sich nicht mit dieser Verfassung inhaltlich in Widerspruch befinden, bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft. Neue Erlasse und Änderungen bestehender Erlasse richten sich nach den Kompetenzbestimmungen dieser Verfassung.
Art. 63 Veröffentlichung
Die Verfassung ist zu veröffentlichen und in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.
Fussnoten:
Der Stadtrat hat die Verfassung mit SRB vom 15. November 2011 auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.
RSS 1050.7: Beschluss der Einwohnergemeinde über einen Rahmenkredit für Land- und Liegenschaftenerwerb vom 15. März 1998.
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971.
Gemeindegesetz vom 17. August 1998.
Volksabstimmung vom 24. September 2017.
Volksabstimmung vom 10. Juni 2018.
Volksabstimmung vom 23. September 2018.
Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft gesetzt per 1. Januar 2025 mit Stadtratsbeschluss vom 26. März 2024.
Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, in Kraft gesetzt per 1. Januar 2025 mit Stadtratsbeschluss vom 17. Dezember 2024 .
Volksabstimmung vom 28. September 2025, in Kraft gesetzt per 1. Januar 2026 mit Stadtratsbeschluss vom 17. Februar 2026.
Volksabstimmung vom 29. Juni 2025, rückwirkend in Kraft gesetzt per 1. März 2026 mit Stadtratsbeschluss vom 17. März 2026