400.9

Reglement über den Wirtschaftsschluss

Reglement betreffend den Wirtschaftsschluss in der Stadt Schaffhausen vom 28. April 2026

Der Stadtrat,

gestützt auf Art. 19 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken vom 13. Dezember 2004,

Art. 38 der Polizeiverordnung der Stadt Schaffhausen vom 18. März 2008 und Art. 2 der Verordnung über die Gebühren im städtischen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 25. September 1971,

erlässt folgendes Reglement

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

Das vorliegende Reglement bezweckt unter Berücksichtigung der übergeordneten rechtlichen Vorgaben die Regelung des Wirtschaftsschlusses, eine einheitliche Praxis bei der Vergabe von Verlängerungsbewilligungen sowie die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Das Reglement findet Anwendung auf sämtliche gastgewerbliche Betriebe in der Stadt Schaffhausen, welche über eine Betriebsbewilligung des Interkantonalen Labors IKL verfügen.

I Wirtschaftsschluss

Art. 2 Wirtschaftsschluss (Polizeistunde)

In der Stadt Schaffhausen wird der Wirtschaftsschluss von Montag bis und mit Sonntag grundsätzlich auf 24.00 Uhr festgesetzt.

In Abweichung vom grundsätzlichen Wirtschaftsschluss gelten an einzelnen Tagen bzw. in der darauffolgenden Nacht die nachstehenden Ausnahmen:

  1. Silvester Freinacht

  2. Neujahr 1.00 Uhr

  3. Berchtoldstag 1.00 Uhr

  4. Fasnachts-Samstag Freinacht

  5. Aschermittwoch 1.00 Uhr

  6. Vorabend 1. Mai 1.00 Uhr

  7. 1. Mai 1.00 Uhr

  8. Vorabend 1. August 1.00 Uhr

  9. 1. August 1.00 Uhr 3 Die Festsetzung weiterer allgemeiner Ausnahmen bleibt dem Stadtrat vorbehalten. Bei Stadtfesten und dergleichen wird der Wirtschaftsschluss von der Sicherheitsreferentin bzw. dem Sicherheitsreferenten bestimmt.

Art. 3 Bekanntgabe

Die Inhaberin oder der Inhaber einer gastgewerblichen Betriebsbewilligung oder die in ihrem oder seinem Dienst stehenden Personen haben den Wirtschaftsschluss den Gästen rechtzeitig bekanntzugeben.

Art. 4 Toleranzzeit

Die Gäste sind beim Eintritt des Wirtschaftsschlusses zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern. Die Gäste müssen die Gastwirtschaft spätestens 30 Minuten nach Wirtschaftsschluss verlassen haben. In dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bedient werden.

Diese Toleranzzeit gilt auch für alle Polizeistunden-Verlängerungen.

In Garten- und Strassenwirtschaften (Boulevardbetriebe) gilt keine Toleranzzeit.

Art. 5 Bewirtung nach Wirtschaftsschluss

Hotelgäste dürfen nach Wirtschaftsschluss bewirtet werden.

Andere Gäste dürfen nach Wirtschaftsschluss weder in den zum Wirtschaftslokal gehörenden Räumen noch in der Küche oder in der Privatwohnung der Wirtin oder des Wirtes bewirtet werden.

Von privaten, unentgeltlichen Einladungen der Wirtin oder des Wirtes in den Wirtschaftsräumen ist der Bewilligungsbehörde gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 rechtzeitig Mitteilung zu machen

II Polizeistunde-Verlängerungen

Art. 6 Verfahren und Zuständigkeit

Sofern die Nachtruhe sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden, können gastgewerblichen Betrieben Bewilligungen für längere Öffnungszeiten als den ordentlichen Wirtschaftsschluss gemäss Art. 2 erteilt werden für volle Stunden zwischen ordentlichem Wirtschaftsschluss und 05.00 Uhr und für

a. Einzelne Tage (unregelmässige Verlängerungsbewilligung); im Rahmen von unregelmässigen Verlängerungen können maximal

12 Bewilligungen pro Jahr, d.h. im Durchschnitt eine pro Monat, erteilt werden.

b. Regelmässig wiederkehrende für bestimmte Wochentage oder mehr als 12 Bewilligungen pro Jahr bzw. für alle Tage (regelmässige Verlängerungsbewilligung) 2 Die Verlängerung der Polizeistunde ist Sache der Stadtpolizei. Verlängerungsgesuche sind während der Bürozeiten zu stellen.

In Ausnahmefällen kann ausserhalb der Bürozeiten der Stadtpolizei gemäss Abs. 2 bei der Schaffhauser Polizei eine Verlängerungsbewilligung beantragt werden. Entsprechende Gesuche sind vor dem Wirtschaftsschluss zu stellen.

Art. 7 Einschränkungen der Polizeistunde-Verlängerung

In Garten- und Strassenwirtschaften (Boulevardbetriebe) ist der Betrieb in jedem Fall zur ordentlichen Schliessstunde einzustellen.

Art. 8 Regelmässige Verlängerungsbewilligungen für Bar- und Tanzbetriebe

Regelmässige Verlängerungsbewilligungen für Bar- und Tanzbetriebe werden jeweils versuchsweise auf sechs Monate befristet erteilt und können mit Auflagen betrieblicher oder baulicher Art versehen werden. Die Umwandlung in eine unbefristete Bewilligung kann nur erfolgen, wenn diese Auflagen erfüllt werden und Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Umgebung des Lokales gewährleistet wird.

Art. 9 Sicherheitsdienst

Gastgewerbliche Betriebe mit einer regelmässigen Verlängerungsbewilligung haben in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag ab 00.30 Uhr bis Türschluss einen Sicherheitsdienst, der über eine Bewilligung der Schaffhauser Polizei gemäss Art. 27 Polizeigesetz verfügt, einzusetzen.

Bei unregelmässigen Verlängerungen (inkl. Fremdveranstaltungen) wird das Erfordernis eines Sicherheitsdienstes durch die Bewilligungsbehörde fallweise geprüft. Sie kann zur Prüfung vom Veranstalter ein Veranstaltungskonzept einfordern.

Nahegelegene Betriebe können zur Erfüllung dieser Pflicht gemeinsam einen Sicherheitsdienst beauftragen.

Die verantwortlichen Personen der entsprechenden Betriebe haben sicherzustellen, dass der von ihnen eingesetzte Sicherheitsdienst bis Türschluss mit genügend Personal besetzt ist.

Der Stadtrat behält sich vor, Ausnahmeregelungen zu treffen und namentlich die Sicherheitsdienstpflicht auszudehnen oder einzelne Lokale davon zu befreien, wobei er die Ausübung dieser Befugnis an den Bereich Sicherheit delegiert.

Art. 10 Pflichten des Sicherheitsdienstes

Der Sicherheitsdienst sorgt im Bereich von 20 Metern um den Eingangsbereich des betreffenden Lokals für Ruhe und Ordnung. Er ermahnt die Gäste beim Verlassen des Lokals zur Ruhe, stellt sicher, dass kein übermässiger Lärm aus dem Lokal dringt, sorgt für geschlossene Türen und Fenster, überwacht die Abfallentsorgung und verhindert, dass Getränke in Glasbehältnissen aus dem Lokal getragen und dort konsumiert werden.

Der Sicherheitsdienst informiert und unterstützt die Schaffhauser Polizei bei auftretenden Problemen.

III Gebühren und Sanktionen

Art. 11 Gebühren

Für Polizeistunde-Verlängerungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Unregelmässige Verlängerungsbewilligungen

    • Für die erste Verlängerungsstunde: 35 Franken

    • Ab der zweiten Verlängerungsstunde: 15 Franken für jede weitere Stunde

  2. Regelmässige Verlängerungsbewilligungen

    • Für die erste Verlängerungsstunde: 15 Franken

    • Ab der zweiten Verlängerungsstunde: 5 Franken für jede weitere Stunde, aufgerechnet auf einen Monat maximal 300 Franken

Art. 12 Sanktionen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit Busse bis 1'000 Franken geahndet.

Bewilligungen, welche gestützt auf dieses Reglement erteilt werden, können nach einmaliger Androhung entschädigungslos widerrufen werden. Dasselbe gilt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber mit der Gebührenzahlung im Rückstand ist.

IV Schlussbestimmung

Art. 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Es ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen.

Es ersetzt die Ausführungsbestimmungen betreffend die Polizeistunde vom 1. Januar 2005 sowie das Reglement betreffend die Ausgehzonen der Stadt Schaffhausen vom 24. Juni 2014.

Alle nach altem Recht ausgestellten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zur Neuausstellung aufgrund seitens Gesuchstellerin oder Gesuchsteller geänderter Umstände.