740.1

Abfallverordnung

Abfallverordnung vom 5. März 2002

Der Grosse Stadtrat,

gestützt auf Art. 31b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), Art. 22 Abs. 1, 3 und 4, Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 22. Januar 2007 (Einführungsgesetz zum USG, SHR 814.100), § 53, § 54 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 22. April 2008 (kantonale Umweltschutzverordnung, USGV, SHR 814.101) und Art. 25 lit. b der Stadtverfassung vom 25. September 2011,

erlässt die folgende Verordnung, inkl. dazugehörige Tarifordnung:

I Geltungsbereich, Grundlagen der

Abfallentsorgung 2)

Art. 1

Diese Verordnung regelt die kommunale Abfallwirtschaft Geltungsbereich im Bereich der Siedlungsabfälle auf dem Gebiet der Stadt Schaffhausen. 2)

Art. 2

Die Abfallverordnung bezweckt im Rahmen der gesetzlichen Grundsätze Bestimmungen, dass:

  1. die Entstehung von Abfällen möglichst vermieden wird,

  2. verwertbare Abfälle und Abfallbestandteile separat gesammelt werden, wenn die Wiederverwertung, Aufbereitung oder Verwertung volkswirtschaftlich sinnvoll ist und eine im Vergleich zur Beseitigung kleinere Umweltbelastung resultiert,

  3. Abfälle, die besonders behandelt werden müssen, getrennt gesammelt und entsorgt werden.

Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. Wasser, Luft und Boden, sowie Menschen, Tiere und Pflanzen sind vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Abfälle zu schützen.

Die Stadt Schaffhausen fördert Massnahmen und Aktivitäten der umweltgerechten Abfallbewirtschaftung. Sie kann dafür Beiträge an Dritte ausrichten. 2)

Art. 3 Entsorgung der Siedlungsafälle n

Die Entsorgung von Siedlungsabfällen obliegt der Stadt Schaffhausen. 2)

Der Stadtrat kann privaten Unternehmen die Entsorgung von Siedlungsabfällen mittels Konzession gestatten. Diese kann gegen Gebühr erteil werden und Auflagen enthalten. 2) Spezialabfälle

Art. 4 2)

(aufgehoben) Tierkörper

Art. 5 2)

(aufgehoben)

Art. 6 Verbot der Ablagerung

Abfälle, die auf öffentlichem Grund entstehen, sind in den von der Stadt bereitgestellten Sammelgebinden der Verwertung zu übergeben. Verursacher können an der Deckung der Verwertungskosten beteiligt werden. Siedlungsabfälle, die auf privatem Grund entstehen, sind den öffentlichen Sammlungen und Sammelstellen zu übergeben. Nicht Siedlungsabfälle sind auf eigene Kosten bei den bewilligten Entsorgungsbetrieben der Verwertung oder Entsorgung zu übergeben. Das Entsorgen von Abfällen ausserhalb von Sammlungen und Entsorgungsbetrieben ist verboten. 2)

(aufgehoben) 2)

Die missbräuchliche Benützung, die Beschädigung und die Verunreinigung von öffentlichen Entsorgungseinrichtungen und Abfallkörben sind untersagt.

Art. 7 Verbrennen von Abfällen

In privaten Feuerungsanlagen wie Öfen oder Cheminées sowie im Freien dürfen keine Abfälle und behandeltes Holz verbrannt werden. 2)

Pflanzliche Abfälle aus Garten, Feld und Forst sind grundsätzlich zu kompostieren. Ausnahmsweise können sie verbrannt werden, wenn dabei keine übermässigen Immissionen entstehen und insbesondere die Nachbarschaft nicht belästigt wird.

Art. 7a

Grossveranstaltungen mit mehr als 500 Personen sind nur Grossveranstaltungen bewilligungsfähig, wenn der Bewilligungsbehörde ein 2) Mehrwegkonzept vorgelegt wird.

Art. 8 2)

(aufgehoben) Zusammenarbeit

II Bereitstellung und Sammlung 2)

Art. 9

Die zuständige Verwaltungsabteilung informiert und orientiert Informations- Bevölkerung, Gewerbe und Industrie regelmässig über die pflicht,Abfallkalender Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung und -entsorgung sowie über die Verwertung. 2)

Sie publiziert zu diesem Zweck in geeigneter Form einen Abfallkalender, der einmal pro Jahr erscheint. Weitere Mitteilungen über Separatsammlungen, Terminverschiebungen und andere wichtige Informationen erfolgen nach Bedarf. 2)

Weitere Mitteilungen über Separatsammlungen, Terminverschiebungen usw. erfolgen nach Bedarf über die amtlichen Publikationsorgane

III Bereitstellung und Sammlung (aufgehoben) 2)

Art. 10

Die Bereitstellung und Abfuhr der Abfälle, die Sammlung und Abfuhr und Behandlung von verwertbaren Siedlungsabfällen sowie die Sammelstellen Entsorgung von Spezialabfällen werden im Abfallkalender geregelt.

Die Abfuhrtage und Fahrstrecken sowie die Standorte der Sammelstellen sind im Abfallkalender ersichtlich.

Für Sammelstellen kann die zuständige Verwaltungsabteilung Benützungs- oder Öffnungszeiten festlegen. 2)

Art. 11 Bereitstellung

Das Abfuhrgut ist am Abfuhrtag an der nächstgelegenen Fahrstrecke am Strassen- oder Trottoirrand so bereitzustellen, dass weder für den Fussverkehr noch für den Fahrzeugverkehr Behinderungen entstehen.

Behälter sind nach der Entleerung so rasch wie möglich zu entfernen. Ereignen sich Unfälle wegen unzweckmässiger Bereitstellung, haftet diejenige Person, die das Abfuhrgut bereitgestellt hat.

Art. 12 Zulässige Gebinde

Für die Bereitstellung zugelassen sind Kehrichtsäcke, Container und gebündelte Abfälle. Der Abfallkalender regelt die Einzelheiten.

Nicht vorschriftsgemäss bereitgestellte Abfälle werden nicht entsorgt.

Art. 13 Containerstandplätze und Kehrichtsammelplätze

Die zuständige Verwaltungsabteilung ist befugt, für Wohnsiedlungen, Geschäftszentren und einzelne Strassenzüge einen zentralen Bereitstellungsort zu bezeichnen. 2)

Für Überbauungen mit mehr als sechs Wohneinheiten sind zentrale, private Bereitstellungsorte für Container vorzusehen. Sie sind im Bauprojekt auszuweisen und müssen von der zuständigen Verwaltungsabteilung genehmigt werden. 2)

Containerstandplätze sind zugänglich und sauber zu halten; die Reinigung und Schneeräumung obliegt der Hauseigentümerin / dem Hauseigentümer.

Art. 14 Container

Als Container für Haus- und Betriebskehricht sind ausschliesslich von der zuständigen Verwaltungsabteilung zugelassene Typen zulässig. Neue und zusätzliche Container sind ihr zur Leerung anzumelden. 2)

Die Anschaffung von Containern und deren Unterhalt ist Sache der Haushaltungen, der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie der Gewerbe- und Industriebetriebe. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann für die Benützung und den Sammeldienst gut sichtbare Bezeichnungen verlangen. 2)

IV Finanzierung 2)

Art. 15 2)

Für sämtliche Aufwendungen und Erträge im Bereich der Kostenrechnung Entsorgung von Siedlungsabfällen wird eine Spezialfinanzierung geführt.

Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich. Sie werden im Geschäftsbericht veröffentlicht.

Art. 16

Die von der Stadt für die Siedlungsabfallentsorgung zu Gebührengrund erbringenden Leistungen werden über Gebühren möglichst sätze kostendeckend und verursacherbezogen finanziert. Sie bestehen aus einer Grundgebühr und mengenabhängigen Gebühren. 2)

Die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung, für welche keine mengenabhängige Gebühr erhoben wird, sind durch die Grundgebühr zu decken. Sie wird von allen volljährigen natürlichen Personen und Betrieben mit Wohnsitz oder Sitz in der Stadt Schaffhausen erhoben. Für natürliche Personen ist die Gebühr einheitlich, für Betriebe abgestuft nach der Anzahl der Beschäftigten. 2)

Die mengenabhängige Gebühr deckt die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die mit einem mengenabhängigen Tarif belastet sind; inbegriffen ist der dazu erforderliche Aufwand für die Tarifierung und Verrechnung.

Würde bei der Erhebung von kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben eine umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährdet, so kann diese vorübergehend anderweitig finanziert werden. 2)

Art. 17 2)

Die Gebühren werden im Anhang festgelegt. Die Mehrwertsteuer Gebührenfestle gung ist in der Gebühr inbegriffen.

Der Stadtrat regelt die Modalitäten der Gebührenerhebung und das Inkasso der Gebühren.

Grundgebühr

Art. 18 2)

Verrechnung (aufgehoben) und Verkauf Gebühren-

Art. 19 marken

Ersatzvornahme Werden Bestimmungen dieser Verordnung sowie gestützt darauf erlassene Anordnungen verletzt, so kann die zuständige Verwaltungsabteilung innert angemessener Frist die Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes verlangen oder die Ersatzvornahme zulasten des Pflichtigen anordnen. 2) Kontrollen

Art. 20 2)

Die zuständige Verwaltungsabteilung ist berechtigt, Abfallgebinde zu Kontrollzwecken zu öffnen.

Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für Leistungen, zu denen die Verwaltung nicht verpflichtet ist, werden Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im städtischen Verwaltungsverfahren vom 25. September 1979 erhoben.

V Strafbestimmungen und Inkrafttreten 2)

Strafbestim-

Art. 21 2)

Mit Busse bis 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder mungen fahrlässig:

  1. Abfälle auf öffentlichem oder privatem Grund ablagert, ausgenommen auf bewilligten Lagerplätzen und Deponien, in den bezeichneten Behältern an Sammelstellen sowie auf öffentlichen oder privaten Kompostierplätzen;

  2. Abfälle in Gewässern oder der Kanalisation entsorgt;

  3. in privaten Feuerungsanlagen Abfälle oder behandeltes Holz verbrennt;

  4. wiederholt Abfälle nicht vorschriftsgemäss zur Abholung bereitstellt;

  5. ohne Erlaubnis des Stadtrats Entsorgungsdienstleistungen erbringt für Siedlungsabfälle oder für Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie für Abfälle, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. 2 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 22 2)

(aufgehoben) Rechtsmittel

VI Inkraftsetzung (aufgehoben) 2)

Art. 23

Diese Verordnung tritt auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Inkrafttreten Zeitpunkt in Kraft. 1)

Sie ersetzt die Verordnung über die Abfuhr und Beseitigung von Kehricht und Sperrgut vom 23. Mai 1967 sowie alle übrigen mit ihr im Widerspruch stehenden früheren Erlasse und Anordnungen.

Die Tarifordnung für die Abfallentsorgung vom 5. März 2022 wird aufgehoben. 2) Anhang 1: Gebühren21 Jährliche Grundgebühr Volljährige, natürlich Person 50 Franken Betriebe mit

  1. 1 - 2 Beschäftigten 25 Franken

  2. 3 - 4 Beschäftigten 50 Franken

  3. 5 - 9 Beschäftigten 100 Franken

  4. 10 - 19 Beschäftigten 200 Franken

  5. 20 - 49 Beschäftigten 400 Franken

  6. 50 - 99 Beschäftigten 750 Franken

  7. 100 - 199 Beschäftigten 1‘000 Franken

  8. 200 oder mehr Beschäftigten 1‘250 Franken 2 Volumengebühr Für Kehricht in Säcken:

  9. pro 17-l-Sack 1.30 Franken

  10. pro 35-l-Sack 2.35 Franken

  11. pro 60-l-Sack 4.70 Franken

  12. pro 110-l-Sack 6.40 Franken Für Kehricht in Containern (Industrie und Gewerbe):

  13. 800 l ungepresst 45.00 Franken

  14. 800 l gepresst 90.00 Franken Für Sperrgut pro angebrochenem Volumen von 125 l 5.00 Franken 3 Gewichtsgebühr Pro Tonne 260.00 Franken Andockgebühr pro Container 5.00 Franken Fussnoten: