780.13

Strassenaufgrabungsreglement

Strassenaufgrabungsreglement 780.13

Reglement über die Aufgrabungen von Gemeindestrassen vom 11. Februar 2020

Der Stadtrat,

gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980,

beschliesst:

Art. 1

Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für die Aufgrabung Voraussetzungeiner Gemeindestrasse, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuch- en für Aufgrabungen steller einen entsprechenden Bedarf nachweist.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Aufgrabung fachgerecht und auf eigene Kosten durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Einbau des Deckbelags.

Art. 2

Der Einbau des Deckbelags bei Aufgrabungen von Gemein- Aufgrabungen destrassen ausserhalb der Altstadt wird durch die zuständige Be- ausserhalb Altstadt der hörde ausgeführt und finanziert.

Die Gebühr für die Aufgrabung beträgt 150 Franken pro aufgegrabenem Quadratmeter Fläche.

Die zuständige Behörde kann bei Aufgrabungen von mehr als 100 Quadratmetern tiefere Ansätze festsetzen.

Ist der Einbau eines Deckbelags nicht notwendig, ist keine Gebühr geschuldet.

Zusätzlich zur Aufgrabungsgebühr werden für die Bewilligung keine weiteren Gebühren erhoben.

Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 11. Februar 2020) 1 Strassenaufgrabungsreglement 780.13

Art. 3 Aufgrabungen in der Altstadt

Der Einbau des Deckbelags in der Altstadt ist im Auftrag und auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch ein geeignetes Unternehmen auszuführen.

Die Einzelheiten regeln die zuständige Behörde und die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in einer Vereinbarung.

Für die Bearbeitung des Aufgrabungsgesuchs wird eine Gebühr von 50 Franken pro aufgegrabenem Quadratmeter Fläche erhoben.

Art. 4 Zuständige Behörde

Zuständig für die Bewilligung von Aufgrabungen von Gemeindestrassen ist die Stabsstelle Tiefbau.

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