105
Behörden- und Beamtenordnung
(BBO)
vom 20. Juni 2023
Stand: Die Gemeindeversammlung - gestützt auf §§ 56 Abs. 1 lit. a und 121 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 1 sowie § 23 Abs. 1 lit. a der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 - beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Der Behörden- und Beamtenordnung unterliegen gemäss den folgenden Bestimmungen die Behördenmitglieder sowie Beamtinnen und Beamte der Stadt Grenchen.
Sie bildet zusammen mit der Personalordnung die in § 121 Gemeindegesetz vorgeschriebene Dienst- und Gehaltsordnung der Gemeinde.
Behördenmitglieder sind
der Stadtpräsidentin bzw. die Stadtpräsidentin,
die übrigen Mitglieder des Gemeinderats,
die Mitglieder der Kommissionen gemäss Gemeindeordnung.
Als Beamtinnen und Beamte gelten
die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident,
die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter sowie ihre bzw. seine Stellvertretung,
die Inventurbeamtin bzw. der Inventurbeamte sowie ihre bzw. seine Stellvertretung.
Soweit die Behörden- und Beamtenordnung keine abweichenden Regelungen enthält, ist auf die Beamtinnen und Beamten gemäss Absatz 4 ergänzend die Personalordnung sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen des kantonalen Rechts.
2. Begründung, Erneuerung und Beendigung der Behördenmitgliedschaft und des Beamtenverhältnisses
§ 2 Begründung
Die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident wird von den Stimmberechtigten an der Urne gewählt.
BGS 131.1
Die übrigen Behördenmitglieder werden nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gewählt.
Das Beamtenverhältnis gemäss § 1 Absatz 4 Buchstaben b und c wird durch Wahl auf Amtsdauer durch den Gemeinderat begründet.
§ 3 Beendigung
Die Mitgliedschaft in einer Behörde endet durch Ablauf der Amtsperiode, vorzeitige Demission, Tod oder Entzug des Mandats durch den Gemeinderat nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Das Dienstverhältnis von Beamtinnen und Beamten endet durch Demission, Nichtwiederwahl, Tod, disziplinarische Entlassung oder Wegfall der Wahlvoraussetzungen.
Beamtinnen und Beamte können ihre schriftliche Demission jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf ein Monatsende einreichen.
Die disziplinarische Entlassung von Beamtinnen und Beamten sowie das entsprechende Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
§ 4 Beendigung durch unverschuldete Nichtwiederwahl des Stadtpräsidenten bzw.
der Stadtpräsidentin
Wird die Stadtpräsidentin bzw. der Stadtpräsident unverschuldet nicht wiedergewählt, hat sie bzw. er Anspruch auf finanzielle Leistungen gemäss Anhang. Diese werden in der Höhe des bisherigen Monatsbruttolohns höchstens solange ausbezahlt, bis der Gesamtanspruch ausgeschöpft ist.
Die Nichtwiederwahl gilt insbesondere als unverschuldet, wenn ihr keine Disziplinarvergehen oder strafbare Handlungen gegen die Amtspflicht vorangegangen sind und wenn kein anderweitiges persönliches Verhalten vorliegt, welches die Aussichten auf Wiederwahl erheblich beschränkt.
Die Leistungen gemäss Absatz 1 werden im gleichen Ausmass an die Teuerung angepasst wie die laufenden Renten der Pensionskasse.
Die Leistungen gemäss Absatz 1 werden um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit dem nach dem Ausscheiden erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen den zuletzt bezogenen Bruttolohn (ohne Kinderzulage) übersteigen. Die Bezügerin bzw. der Bezüger der Leistung ist verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft über die Höhe ihres bzw. seines Einkommens zu geben und Einsicht in die entsprechenden Belege und die Steuerakten zu gewähren.
3. Allgemeine Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder sowie der Beamtinnen und Beamten
§ 5 Allgemeine Amtspflichten
Behördenmitglieder sowie Beamtinnen und Beamte handeln im Interesse der Stadt und erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig.
Sie vermeiden Abhängigkeiten und Interessenbindungen, welche mit einer unbefangenen und einwandfreien Amtsausübung nicht vereinbar sind.
§ 6 Transparenz
Behördenmitglieder sowie Beamtinnen und Beamte legen ihre öffentlichen Ämter, übrigen Tätigkeiten und sämtliche Interessenbindungen offen. § 33 der Gemeindeordnung ist sinngemäss anwendbar.
§ 7 Arbeitszeit und Ferien
Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den Anforderungen ihrer Funktion. Sie beziehen Ferien und Freizeit eigenverantwortlich in angemessenem Umfang.
4. Finanzielle Ansprüche
§ 8 Lohn
Der Lohn der Stadtpräsidentin bzw. des Stadtpräsidenten entspricht 120 Prozent des Maximums der höchsten Lohnklasse gemäss Personalordnung.
Den Lohn der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters sowie der Inventurbeamtin bzw. des Inventurbeamten und ihrer bzw. seiner Stellvertretung legt der Gemeinderat fest im Rahmen der kantonalen Vorgaben und seiner Finanzkompetenzen.
Die Löhne gemäss den Absätzen 1 und 2 werden nach den Bestimmungen der Personalordnung an die Teuerung angepasst.
§ 9 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Behördenmitglieder haben bei Arbeitsverhinderung keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Der Anspruch von Beamtinnen und Beamten gemäss § 1 Absatz 3 richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Personalordnung.
§ 10 Sitzungsgelder und Auslagenersatz
Behördenmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz ihrer Auslagen nach jeweiligem Sitzungsgeld- und Spesenreglement.
§ 11 Versicherungen
Behördenmitglieder haben für Ereignisse während ihrer amtlichen Tätigkeit Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Leistungen der Personalvorsorge und der Versicherungen nach den Bestimmungen der Personalordnung.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 12 Ausführungsbestimmungen
Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit die Behörden- und Beamtenordnung dazu nicht die Gemeinderatskommission ermächtigt.
Die Gemeinderatskommission ist insbesondere zuständig für die Behandlung aller Geschäfte, die einzelne Personen betreffen oder besonderer Diskretion bedürfen.
§ 13 Inkrafttreten
Die Behörden- und Beamtenordnung wird, nachdem sie vom Volkswirtschaftsdepartement genehmigt worden ist, durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt.
Mit ihrem Inkrafttreten werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 20. Juni 2023 (GVB Nr. 1168). Genehmigt vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 2. November 2023.
Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin François Scheidegger Luzia Meister Die Inkraftsetzung der BBO wurde beschlossen mit GRB 2199 am 24. September 2024 für Behördenmitglieder per 1. Januar 2025 und für Beamte nach § 1 Abs. 4 BBO auf 1. Januar 2026; bei früherem Amtsantritt infolge Ersatz-, Neu- resp. Wiederwahl treten die Regelungen ab Amtsantritt in Kraft.
Anhang Finanzielle Leistungen an die Stadtpräsidentin bzw. den Stadtpräsidenten bei unverschuldeter Nichtwiederwahl (§ 5 Abs. 1)
Alter Amtsjahre

<4 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 +
mehr
<40 25 25 25 25 25 25 25 25 25 50 50 50 50 75
40 25 25 25 25 25 50 50 50 50 75 75 75 75 100
41 25 25 25 25 25 50 50 50 50 75 75 75 75 100
42 25 30 30 30 30 50 50 50 50 75 75 75 75 100
43 25 30 30 30 30 50 50 50 50 75 75 75 75 100
44 30 35 35 35 35 50 50 50 50 75 75 75 75 100
45 30 35 35 35 35 50 50 50 50 75 75 75 75 100
46 35 40 40 40 40 50 50 50 50 75 75 75 75 100
47 35 40 40 40 40 50 50 50 50 75 75 75 75 100
48 40 45 45 45 45 50 50 50 50 75 75 75 75 100
49 40 45 45 45 45 50 50 50 50 75 75 75 75 100
50 45 50 50 50 50 75 75 75 75 100 100 100 100 125
51 50 55 55 55 55 75 75 75 75 100 100 100 100 125
52 55 60 60 60 60 75 75 75 75 100 100 100 100 125
53 60 65 65 65 65 75 75 75 75 100 100 100 100 125
54 65 70 70 70 70 75 75 75 75 100 100 100 100 125
55 70 75 75 75 75 100 100 100 100 125 125 125 125 150
56 75 80 80 80 80 100 100 100 100 125 125 125 125 150
57 80 85 85 85 85 100 100 100 100 125 125 125 125 150
58 85 90 90 90 90 100 100 100 100 125 125 125 125 150
59 90 95 95 95 95 100 100 100 100 125 125 125 125 150
60 100 100 100 100 100 125 125 125 125 150 150 150 150 R
61 100 100 100 100 100 125 125 R R R R R R R
62 100 100 100 100 100 R R R R R R R R R
63 100 100 100 R R R R R R R R R R R
64 R R R R R R R R R R R R R R
65 R R R R R R R R R R R R R R
Zahlenwerte entsprechen Prozenten des bisherigen Jahresbruttolohns.
R: Rente in der Höhe der ordentlichen Altersrente gemäss Reglement der Pensionskasse (bei Bezug ab 65. Altersjahr) bis zum Erreichen des 65. Altersjahres, gegebenenfalls zuzüglich Kinderrente(n) Beim Alter und bei den Amtsjahren sind jeweils beim Ausscheiden vollendete Jahre massgebend.