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Pflichtenheft der Jugendkommission

PFLICHTENHEFT

für die

JUGENDKOMMISSION

der

Stadt Grenchen

vom 19. Oktober 1999

Der Gemeinderat - gestützt auf § 41 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 - beschliesst:

1. Organisatorisches 1.1 Die Kommissionssitzungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern einberufen.

1.2 Die Einladungen zu den Sitzungen der Jugendkommission werden an die ordentlichen Mitglieder versandt. Im Verhinderungsfalle bieten die ordentlichen Mitglieder ihre Ersatzmitglieder selber auf.

1.3 Die Jugendkommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder oder deren Ersatz anwesend sind.

1.4 Die Jugendkommission kann zu einzelnen Themen Arbeitsgruppen bilden.

1.5 Der Schuldirektor oder die Schuldirektorin nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Jugendkommission teil. Im Verhinderungsfalle delegiert er oder sie eine Vertretung.

1.6 Die Administration der Jugendkommission wird von einem Sekretär oder einer Sekretärin geführt; er oder sie führt auch das Sitzungsprotokoll.

1.7 Die Jugendkommission ist im Interesse der Stadt durch jeweils ein ordentliches Mitglied in den Trägerschaften von subventionierten Organisationen der Kinder- oder Jugendarbeit vertreten.

1.8 Zu ihren Sitzungen kann die Jugendkommission Jugendliche, Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen und Institutionen oder der Stadtverwaltung einladen.

2. Inhaltliches 2.1 Die Jugendkommission ist Fachkommission für alle Belange der Jugend (§ 53 der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993).

2.2 Die Jugendkommission setzt sich ein für eine kinder- und jugendgerechte Gemeindepolitik und für die Anliegen der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit.

2.3 Die Jugendkommission fördert die Zusammenarbeit und Koordination der politischen Behörden mit jugendrelevanten Institutionen und Organisationen.

2.4 Die Jugendkommission nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen der Kinder- und der Jugendarbeit und muss vor entsprechenden relevanten Entscheiden der Behörden angehört werden.

2.5 Die Jugendkommission erledigt daneben Aufgaben, die ihr vom Gemeinderat, der Gemeinderatskommission, dem Stadtpräsidium oder der Leitung des Sozialamtes zugetragen werden.

2.6 Die Jugendkommission engagiert sich für die (altersgemässe) Mitsprache und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen in möglichst vielen Bereichen des öffentlichen Lebens.

2.7 Die Jugendkommission ist im Auftrag des Gemeinderates das Aufsichtsorgan über die subventionierten Institutionen der Kinder- und Jugendarbeit.

2.8 Die Jugendkommission erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

3. Finanzielles 3.1 Die Jugendkommission unterstützt Aktivitäten, Anschaffungen, Projekte und Veranstaltungen von Kinder- und Jugendorganisationen oder von Jugendlichen finanziell und möglichst unbürokratisch gemäss dem Reglement über Beiträge für Jugendaufgaben vom 24. November 1992.

3.2 Die Jugendkommission unterstützt Jugendliche und Jugendorganisationen administrativ, welche mit der Formulierung von Gesuchen oder der Erstellung von Budgets Mühe haben.

Vom Gemeinderat der Stadt Grenchen beschlossen am 19. Oktober 1999 (GRB Nr. 1029).

Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga Rolf Enggist