365

Reglement zur Frühen Sprachförderung

vom 4. Dezember 2024

Der Gemeinderat - gestützt auf Art. 4 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)1 und §§ 105ff und 120f Sozialgesetz (SG)2 - beschliesst:

1. Grundsätze

§ 1 Zweck

Dieses Reglement bildet die Grundlage für die frühe Deutschförderung von Kindern mit Förderbedarf im Hinblick auf den Eintritt in den Kindergarten (Einschulung).

Eltern und Gemeinde unterstützen das Kind beim Deutschlernen und dadurch auch beim Erlernen der für den Kindergarten nötigen Fähigkeiten (Kindergartenreife).

§ 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für Vorschulkinder mit Wohnsitz in Grenchen, die im Hinblick auf den Kindergarten über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen.

Ausgenommen sind Kinder, die

  1. sich nur für eine begrenzte Zeit in Grenchen aufhalten und nicht in Grenchen eingeschult werden oder

  2. einen höheren Förderbedarf in einem anderen Bereich haben und deshalb auf andere Fördermassnahmen angewiesen sind.

§ 3 Obligatorium

Für Kinder mit Förderbedarf in Deutsch ist während eines Schuljahres vor Kindergarteneintritt die frühe Deutschförderung obligatorisch.

Die frühe Deutschförderung umfasst mindestens 2 mal pro Woche 2 Stunden (mit Ausnahme der Schulferien).

Sie erfolgt in der Regel in einer Betreuungseinrichtung mit integrierter Sprachförderung.

Die Betreuungseinrichtung kontrolliert den Besuch der Förderstunden und informiert die Schulverwaltung über Abwesenheiten oder Vorkommnisse, die den Erfolg der Deutschförderung beeinträchtigen.

Bei längeren oder wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann die Schulverwaltung ein Arztzeugnis verlangen.

BGS 831.1, namentlich 106bis bis, zudem Sozialverordnung § 79bis ff (SV) BGS 831.2 Grenchen, Nr. 365 Reglement Frühe Sprachförderung vom 4. Dezember 2024 1/5

Die Schulverwaltung trifft die nötigen Massnahmen, falls die Erziehungsberechtigten oder die Betreuungseinrichtungen ihren Pflichten nicht nachkommen. Sie kann dabei je nach Fall die Fachstelle Integration und/oder die Sozialen Dienste in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich beiziehen. Betreffend Gebühren und Bussen vergleiche § 11.

§ 4 Datenbearbeitung

Die Schulverwaltung ist zur Einholung der Informationen ermächtigt, welche zur Klärung des Förderbedarfs des Kindes und der Anspruchsberechtigung sowie der Abwicklung dieses Reglements und der Kontrolle des Obligatoriums dienen.

Die Auswertung der Sprachstandserhebung durch eine externe Stelle erfolgt pseudonymisiert.

Die Schulverwaltung, der Fachbereich Integration und die Sozialen Dienste unterstützen sich gegenseitig bei der Erreichung der Sprachförderung der Kinder gemäss diesem Reglement; Personendaten dürfen dabei nur soweit ausgetauscht werden, als es für die zuverlässige Erfassung der Kinder und deren Sprachförderbedarfs und die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Daten können zwischen der Schulverwaltung und den Betreuungseinrichtungen ausgetauscht werden, sofern es im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrages erfolgt und verhältnismässig ist.

Vorbehalten bleibt die Information weiterer Stellen, insbesondere über die Verletzung von elterlichen Pflichten, nach übergeordneten Gesetzen, namentlich im Bereich Ausländer, Integration und Sozialhilfe.

§ 5 Feststellung des Deutschförderbedarfs

DieDeutschkenntnisse der Vorschulkinder werden i.d.R. durch einen standardisierten Fragebogen erfasst, der durch die Erziehungsberechtigten auszufüllen ist.

Die Schulverwaltung entscheidet auf Grund der Auswertung des Fragbogens nach vordefinierten Kriterien, ob das Kind ein Sprachförderangebot besuchen muss. In begründeten Ausnahmefällen können weitere Abklärungen erfolgen oder angeordnet werden.

Bei neuzuziehenden Kindern, die nicht mehr in die Standardbefragung einbezogen werden können, wird der Förderbedarf auf andere geeignete Art erhoben, wenn ein Besuch eines Sprachförderangebots noch sinnvoll und umsetzbar ist.

§ 6 Pflichten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind verpflichtet

  1. bei der Feststellung des Förderbedarfs und des Anspruchs auf Förderung mitzuwirken und die benötigten Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu und fristgemäss zu erteilen sowie die zweckdienlichen Unterlagen einzureichen;

  2. ihr Kind rechtzeitig bei einem geeigneten Förderangebot anzumelden;

  3. zu gewährleisten, dass das Kind während der Eingewöhnungsphase von einer vertrauten Person begleitet wird und

  4. dafür zu sorgen, dass das Kind die vorgeschriebenen Förderstunden besucht;

  5. die Regeln der jeweiligen Betreuungseinrichtung bezüglich Elternpflichten einzuhalten;

  6. mit den Behörden und den Betreuungspersonen zusammenzuarbeiten;

  7. an den Elterninformationsveranstaltungen teilzunehmen;

  8. der Schulverwaltung Veränderungen der Verhältnisse mitzuteilen, die eine Änderung des Anspruchs zur Folge haben könnten, innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Veränderung.

Melden die Eltern ihr Kind auch nach Mahnung nicht bei einem Förderangebot an, so kann die Schulverwaltung eine Betreuungseinrichtung festlegen. Die Eltern haben bei der Suche eines Förderangebots mitzuwirken.

Ergänzend wird auf die Elternpflichten gemäss Volksschulgesetz verwiesen. 1

2. Förderangebote

§ 7 Betreuungseinrichtungen

Die vorgeschriebenen Förderstunden sind bei Betreuungseinrichtungen zu besuchen, die Gewähr für das Erlernen der deutschen Sprache bieten.

Als geeignet gelten:

  1. Deutschsprachige Kindertagesstätten und deutschsprachige Tageseltern, die die kantonalen Vorschriften erfüllen, resp. über eine entsprechende Bewilligung verfügen;

  2. der städtische Vorkindergarten (§ 8);

Weiter können geeignet sein:

  1. deutschsprachige Spielgruppen mit entsprechendem Befähigungsnachweis;

  2. die Kinderbetreuung im Rahmen von Deutsch- und Integrationskursen für Migrantinnen und Migranten;

  3. ausnahmsweise allfällige weitere Angebote, die die Deutschförderung gewährleisten.

Für Betreuungseinrichtungen nach Abs. 3 gelten die Voraussetzungen, dass die Stadt deren fachliche Befähigung bezüglich Deutschförderung als erfüllt beurteilt und mit ihnen eine Leistungsvereinbarung abschliesst.

§ 8 Städtischer Vorkindergarten

Die Stadt Grenchen kann einen städtischen Vorkindergarten betreiben.

Der Gemeinderat regelt namentlich das Angebot, die Aufnahmekriterien und die Elternbeiträge.

§ 9 Elternbildung

Die Stadt kann selbst Elternbildungsanlässe anbieten und bestehende Angebote von Fachorganisationen unterstützen. Solche Unterstützung erfolgt grundsätzlich subsidiär zu anderen Finanzierungen.

§ 59 Abs.1 Volksschulgesetz, VSG (BGS 413.111): Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten

  1. sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;

  2. sind für die Bildung ihrer Kinder mitverantwortlich und unterstützen und fördern den schulischen Bildungsprozess ihrer Kinder;

  3. arbeiten mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen und suchen bei offenen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;

  4. halten ihre Kinder an, die Regeln, Anordnungen und Weisungen der Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.

3. Finanzierung

§ 10 Kostenbeitrag

Für Kinder, die eine Sprachförderung besuchen müssen und nicht durch die Sozialhilfe unterstützt werden, werden folgende Beiträge an die Förderstunden geleistet:

  1. Spielgruppe und Vorkindergarten: An die effektiven Kosten der Eltern für maximal sechs Förderstunden/Schulwoche werden maximal Fr. 2’000.- pro Jahr für maximal ein Schuljahr vor Kindergartenbeginn geleistet.

  2. Der Maximalbetrag kann durch die Ausführungsbestimmungen der Kostenentwicklung angepasst werden.

  3. An eine allfällige Verpflegung werden keine Beiträge bezahlt.

Die Betreuung in einer Kindertagesstätte oder bei Tageseltern, die mit der Stadt über Kibon abrechnen, wird ausschliesslich über Betreuungsgutscheine gemäss Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung mitfinanziert.1

Besucht ein Kind die vorgeschriebenen Förderstunden nicht, wird der Beitrag bei mehr als sechs Absenztagen gekürzt, soweit die Fehltage nicht in Absprache mit der Betreuungseinrichtung vor- oder nachgeholt werden können.

Beiträge nach diesem Reglement erfolgen subsidiär zu anderen Angeboten. Wenn ein Kind bereits eine ausreichende Sprachförderung erfährt, können beim Besuch weiterer Förderangebote keine Beiträge beantragt werden.

Sprachförderkosten, die das betragliche oder zeitliche Maximum überschreiten, sind nicht beitragsberechtigt.

4. Schlussbestimmungen

§ 11 Vollzug

Der Gemeinderat regelt den Vollzug dieses Reglements in den Ausführungsbestimmungen.2 Er kann darin auch Ausnahmen vorsehen.

Kostenbeiträge, die auf Grund falscher Angaben geleistet wurden, sind samt Zins zurückzuzahlen.

Gegenüber Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, die ihre Pflichten verletzen, kann die Schulverwaltung Ordnungsbussen aussprechen, analog § 63ff Volksschulgesetz3.

Ergänzend gilt die Generelle Gebührenordnung der Stadt Grenchen (namentlich betreffend allgemeine Gebühren für Aufwand, der durch Säumnis oder Zusatzwünsche verursacht wurde, sowie Mahnwesen, Verrechnung, Bezug / Fälligkeit / Verzugszinse...).4

360 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 8. März 2022 («Kibon»).

366 Ausführungsbestimmungen zum Reglement Frühe Sprachförderung (AB FSF) vom 25. Februar 2025

§ 65 Abs.3 Volksschulgesetz, VSG (BGS 413.111): Die Schulleitung kann den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken auferlegen:

  1. für das wiederholte unbegründete Fernbleiben ihrer Kinder vom Unterricht;

  2. für die Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen und der Schulleitung;

  3. sofern die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den weiteren Pflichten gegenüber der Schule nicht nachkommen.

160 Generelle Gebührenordnung (GGO) 1994, V 2018

§ 12 Rechtsmittel

Verfügungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen, können an die Gemeinderatskommission der Stadt Grenchen weitergezogen werden. Sie entscheidet endgültig, unter Vorbehalt eines vorgeschriebenen kantonalen Rechtsmittels. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

§ 13 Inkrafttreten

Der Gemeinderat legt das Inkrafttreten fest. Er kann das Reglement ausser Kraft setzen, falls er zum Schluss kommt, dass das Obligatorium die Ziele nicht besser erreicht als der freiwillige Besuch der Frühen Sprachförderung.

Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen genehmigt am 4. Dezember 2024 (GVB 1193 vom 04.12.2024).

Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin François Scheidegger Luzia Meister Das Reglement trat am 4. Dezember 2024 in Kraft (GRB 2213 vom 29.10.2024).