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Taxireglement

TAXIREGLEMENT

vom 20. Juni 1996

Stand: 1. Juli 2003

Die Gemeindeversammlung gestützt auf § 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 1), § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 19412) und § 23 lit. a der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993

beschliesst:

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Dieses Reglement gilt für Personen, die auf dem Gebiete der Stadt Grenchen das Taxigewerbe betreiben, sowie die Taxiführer und -führerinnen.

Das Taxiwesen untersteht der Aufsicht der Stadtpolizei.

II KONZESSIONEN

§ 2

Für die Ausübung des Taxigewerbes bedarf es einer Konzession.

Die Konzession darf nur Personen erteilt werden, die handlungsfähig sind, einen guten Leumund besitzen und für eine einwandfreie Geschäftsführung Gewähr bieten.

Die Konzession kann verweigert werden, wenn nicht genügend Standplätze auf öffentlichem Grund zur Verfügung stehen.

§ 3

Die Konzession wird durch die Stadtpolizei erteilt.3)

Die Konzession ist nicht übertragbar. Sie kann befristet werden.

Für jedes Taxi ist jährlich eine Konzessionsgebühr zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach dem Reglement über den Gebührenbezug durch die Stadtpolizei vom 24. Juni 1993.

1) BGS 131.1 2) EG StGB; BGS 311.1 3) § 3 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000.

§ 4

Die Stadtpolizei kann eine erteilte Konzession dauernd oder vorübergehend entziehen, wenn:1)

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind;

  2. der Inhaber oder die Inhaberin gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften dieses Reglementes verstossen hat;

  3. die Konzessionsgebühr nicht entrichtet wurde;

  4. dies erforderlich ist, um die Gleichbehandlung mehrerer Bewerber zu gewährleisten.

III BEWILLIGUNGEN

§ 5

Das Führen eines Taxis ist nur Personen erlaubt, die eine Bewilligung der Stadtpolizei besitzen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin über die erforderlichen Führerausweise verfügt, sich über genügende Ortskenntnisse auf dem Gebiet der Stadt Grenchen und der angrenzenden Gemeinden ausweisen kann und Gewähr für eine korrekte Berufsausübung bietet.

Die Stadtpolizei kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Die Stadtpolizei kann die Bewilligung entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder der Inhaber oder die Inhaberin gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften dieses Reglementes verstossen hat.

§ 6

Die Führerbewilligung ist auf allen Taxifahrten mitzuführen und der Polizei auf Verlangen vorzuweisen.

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Taxiführer und Taxiführerinnen die Bewilligung der Stadtpolizei abzugeben.

1)

§ 4 Satz 1 in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000.

IV TARIFE

§ 7

Die Konzessionsinhaber und -inhaberinnen haben die Tarife der Stadtpolizei bekannt zu geben.

Die Tarife sind für den Fahrgast gut sicht- und lesbar im Innern des Taxis anzubringen.

§ 8

Die Gemeinderatskommission kann für die Grundtaxe, die Taxe pro Fahrkilometer und pro Stunde Wartezeit einen Höchsttarif aufstellen.

V ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN

§ 9

Jedes Taxi muss mit einer nicht blendenden gelben Kennlampe und einem gut sichtbaren und bei Dunkelheit beleuchteten Taxameter ausgerüstet sein.

Die Uhr muss so beschaffen sein, dass nur die tarifmässige Taxe eingestellt werden kann.

Fahrzeuge mit defekter Uhr dürfen nicht zur gewerbsmässigen Personenbeförderung benützt werden.

§ 10

Die Taxis können alle gekennzeichneten Taxistandplätze benützen, sofern darauf freier Parkraum vorhanden ist.

§ 11

Die Stadtpolizei kann Inhaber und Inhaberinnen von mehreren Konzessionen verpflichten, ihre Taxis zu bestimmten Zeiten im Einsatz zu halten.

§ 12

Auf Taxifahrten sind insbesondere die folgenden Vorschriften zu beachten:

  1. Jedem Fahrbegehren ist sofort Folge zu leisten, sofern nicht eine Bestellung vorliegt oder der gewünschte Transport nicht zumutbar ist.

  2. Bei Fahrten nach Tarif ist die Taxuhr erst einzuschalten, wenn der Fahrgast das Taxi bestiegen und das Fahrziel genannt hat.

  3. Wird das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, so kann die Taxuhr auf diesen Zeitpunkt in Betrieb gesetzt werden. Sofern möglich, ist dem Besteller oder der Bestellerin die Ankunft zu melden.

  4. Ohne Einwilligung des Fahrgastes darf der Führer oder die Führerin keine weiteren Personen mitführen und während der Fahrt nicht rauchen.

  5. Vor Antritt einer längeren Fahrt kann vom Fahrgast ein Vorschuss bis zur voraussichtlichen Höhe des Fahrpreises verlangt werden.

  6. Es ist stets der kürzeste Weg einzuschlagen. Nach Beendigung der Fahrt ist die Taxuhr sofort auf Kassa zu stellen. Erst wenn der Fahrgast bezahlt hat, darf die Uhr umgestellt werden.

VI STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 13

Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglementes oder Verfügungen die in dessen Anwendung erlassen werden, werden mit Busse im Rahmen der Friedensrichterkompetenz bestraft.

§ 14

Gegen Verfügungen der Stadtpolizei kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Gemeinderatskommission Beschwerde erhoben werden.

§ 15

§ 23 des Reglementes über den Gebührenbezug durch die Stadtpolizei vom 24. Juni

1993 wird wie folgt geändert: 1) 1) Der Text ist im Reglement über den Gebührenbezug durch die Stadtpolizei wiedergegeben.

§ 16

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Das Taxireglement vom 25. Mai 1977 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Von der Gemeindeversammlung am 20. Juni 1996 beschlossen (GVB 9853).

§ 13 vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Beschluss Nr. 1852 vom 13. Au-

gust 1996 genehmigt.

Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Boris Banga Rolf Enggist Die Änderungen vom 20. Juni 2000 (§§ 3 und 4) traten auf Beginn der Beginn der Amtsperiode 2001/2005 in Kraft.