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Feuerwehrreglement

FEUERWEHRREGLEMENT

vom 13. Dezember 1996

Stand: 1. Januar 2015

Die Gemeindeversammlung - gestützt auf § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom 24. September 19721), § 106 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom 13. Januar 19872) und § 23 lit. a der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 - beschliesst:

I Zweck

§ 1 Hilfeleistung

Hilfeleistung Die Feuerwehr hat bei Bränden, Explosionen, Hochwasser, Erdbeben, andern Elementarereignissen, Katastrophen, Unglücksfällen und dergleichen unverzüglich Hilfe zu leisten.

§ 2 Auswärtige Hilfeleistung

Auswärtige Hil- Auf Anforderung hin hat die Feuerwehr auch in andern Gemeinfeleistung den Hilfe zu leisten.

§ 3 Spezielle Aufgaben

Spezielle Der Feuerwehrstab kann bei besonderen Anlässen auf Kosten Aufgaben des Veranstalters oder der Veranstalterin einzelne Abteilungen für spezielle Dienste wie Bewachungs- und friedlichen Ordnungsdienst einsetzen.

1) Gebäudeversicherungsgesetz, GVG; BGS 618.111 2) Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VV GVG; BGS 618.112

§ 4 Schadendienst

Schadendienst Gemäss dem Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn vom 6. Oktober 19681) und der Verordnung über den kantonalen Schadendienst vom 31. Oktober 20002) ist die Feuerwehr mit der Organisation des örtlichen Schadendienstes betraut.

§ 5 Definition

Definition 1 Hilfeleistungen sind Einsätze zur Rettung von Personen, Tieren und Sachwerten aller Art, zum Löschen von Bränden, zur Abwehr von Elementarereignissen usw. Sie werden grundsätzlich unentgeltlich erbracht. Vorbehalten bleibt der Rückgriff nach

§ 75 des Gebäudeversicherungsgesetzes3).

Dienstleistungen sind Bewachungsaufgaben, Aufräumungsarbeiten, Wassertransporte, Insektenbekämpfung, Öl- und Chemiewehreinsätze und alle weiteren Verrichtungen, die keine Hilfeleistungen darstellen. Die Kosten werden dem Verursacher oder der Verursacherin belastet.

II Dienst- und Ersatzabgabepflicht

§ 6 Dienstpflicht

Dienstpflicht 1 Männer und Frauen sind in der Wohngemeinde feuerwehrdienstpflichtig.

Die Feuerwehrdienstpflicht beginnt in dem Jahre, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird, und hört mit dem Jahre auf, in welchem das 45. Altersjahr4) vollendet wird.

Die Feuerwehrdienstpflicht besteht in der persönlichen Leistung des Feuerwehrdienstes oder in der Bezahlung der Ersatzabgabe. Über die Art der Dienstpflicht entscheidet der für die 1) BGS 712.921 2) BGS 712.922 3)

§ 75 GVG lautet: „Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.“

4) § 6 Abs. 2 in der Fassung gemäss GVB 1064 vom 3. Dezember 2014.

Aushebung und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständige Feuerwehrstab.

Die bei einer anerkannten solothurnischen Betriebsfeuerwehr eingeteilten Personen sind von der Dienst- und Ersatzabgabepflicht befreit.

§ 71) Freiwillige Dienstleistung Freiwillige Dienst- 1 Die freiwillige Dienstleistung ist ab dem vollendeten 18. Altersleistung jahr sowie über die Altersgrenze hinaus zulässig.

Die freiwillige Dienstleistung entbindet nicht von der Befolgung der reglementarischen Pflichten.

§ 82) Befreiung Befreiung 1 Die Befreiung von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe richten sich nach dem Gebäudeversicherungsgesetz3) und der Vollzugsverordnung4) dazu.

Von der persönlichen Dienstleistung, nicht aber von der Ersatzabgabepflicht sind die Ortsgeistlichen befreit.

§ 9 Aushebung

Aushebung 1 Die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Leute werden vom Feuerwehrstab ausgehoben. Dabei sind die persönliche und berufliche Eignung sowie der gesundheitliche Zustand der Dienstpflichtigen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Die Aushebung wird durch den Feuerwehrstab angesetzt. Die dienstpflichtigen Personen werden 14 Tage vorher persönlich oder durch amtliche Publikation aufgeboten.

1)

§ 7 in der Fassung gemäss GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

2)

§ 8 in der Fassung gemäss GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

3) § 77bis Abs. 1 GVG 4) § 107 Abs. 1 VV GVG

§ 10 Entlassung

Entlassung Gesuche um vorzeitige Entlassung oder Umteilung sind bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres dem Feuerwehrstab schriftlich einzureichen. Mit Krankheit oder Gebrechen begründete Gesuche sind in der Regel durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Dem Feuerwehrstab steht das Recht zu, einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin beizuziehen.

§ 111) Feuerschau § 122) Ersatzabgabe Ersatzabgabe 1 Die Regelung der Ersatzabgabe richtet sich nach dem Gebäudeversicherungsgesetz3) und der Vollzugsverordnung4) dazu.

Die Ersatzabgabe beträgt jährlich einen %-Satz der rechtskräftig eingeschätzten ganzen Staatssteuer und wird von der Gemeindeversammlung mit dem Budget beschlossen. Das Minimum und das Maximum richten sich nach dem Gebäudeversicherungsgesetz und nach den kantonalen Vorschriften5).

Die Bezugsliste für die Ersatzabgabe wird vom Steuerregisteramt im Einvernehmen mit dem Feuerwehrstab erstellt.

Der Ertrag der Ersatzabgaben darf nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.

§ 136) Abgabe-Sonderregelung 1)

§ 11 aufgehoben mit GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

2)

§ 12 in der Fassung gemäss GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

3)

§ 78 GVG

4)

§ 107bis VV GVG

5) Gemäss Beschluss der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 13. Dezember 2002, BGS 618.23, beträgt das Minimum der Feuerwehr-Ersatzabgabe 20 Franken und das Maximum 400 Franken pro Jahr. 6)

§ 13 aufgehoben mit GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

§ 14 Nachweis

Nachweis 1 Die Befreiung von der persönlichen Dienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe ist auf Verlangen durch die berechtigte Person nachzuweisen.

Als Nachweis gilt in der Regel bei Amtspersonen eine Bescheinigung der Wohngemeinde oder des Arbeitgebers, bei Schwangerschaft ein Arztzeugnis und bei Invalidität die Rentenverfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung.

III Organisation

§ 15 Aufsicht

Aufsicht 1 Das Feuerwehrwesen steht unter der Aufsicht des Gemeinderates.

Die unmittelbare Leitung der Feuerwehr obliegt dem Feuerwehrstab.

§ 16 Zusammensetzung des Feuerwehrstabes

Zusammenset- Der Feuerwehrstab setzt sich wie folgt zusammen: zung des Feuer- a) Kommandant oder Kommandantin wehrstabes b) Stellvertreter oder Stellvertreterin des Kommandanten oder der Kommandantin

  1. Quartiermeister oder Quartiermeisterin

  2. Chefs oder Chefinnen Pikettzug I und II

  3. Chef oder Chefin Atemschutz

  4. mindestens ein weiterer Offizier oder eine weitere Offizierin

§ 17 Sitzungen

Sitzungen Der Stab versammelt sich auf Anordnung des Kommandanten oder der Kommandantin, sooft es die Geschäfte erfordern.

§ 18 Bestände

Bestände 1 Die Feuerwehr ist nach den kantonalen Richtlinien für Bestände, Ausbildung und Ausrüstung zu organisieren. Es sind folgende Abteilungen zu unterhalten:

  1. Pikettabteilung (zwei Pikettzüge)

  2. kombinierter Lösch- und Rettungszug Staad 2 Die Stärke der Abteilungen wird vom Feuerwehrstab nach den Richtlinien des kantonalen Feuerwehrinspektorats festgelegt. 3 Dem Stab steht im Einverständnis mit der Gemeinderatskommission das Recht zu, die Organisation der Feuerwehr im Rahmen der kantonalen Richtlinien den Ortsverhältnissen anzupassen. 4 Der Verkehrsdienst bei Einsätzen und Übungen wird der Stadtpolizei übertragen. 5 Der Feuerwehrstab regelt den Elektrodienst.1) § 18a2) Jugendfeuerwehr Jugendfeuerwehr 1Die Feuerwehr unterhält nach Möglichkeit eine Jugendfeuerwehr. 2 Diese ist dem Feuerwehrkommando direkt unterstellt. Die Organisation ist Sache des Feuerwehrkommandanten. 3 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Jugendfeuerwehr.3) 4 Der Feuerwehrstab erlässt ergänzende Bestimmungen und erstellt bis Ende Dezember das Programm für das folgende Jahr.

§ 19 Ausrüstung

Ausrüstung Die Feuerwehr ist nach den örtlichen Erfordernissen und nach den kantonalen Richtlinien auszurüsten.

1) § 18 Abs. 5 in der Fassung gemäss GVB 3581 vom 21. Dezember 2006. 2)

§ 18a eingefügt mit GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

3) Der Gemeinderat hat mit GRB 3631 vom 27. Februar 2007 die Richtlinien Jugend-Feuerwehr Kanton Solothurn (JFW-SO) des Solothurner Kanton-Feuerwehrverbandes (SKFV) vom 12. Dezember 2006 für die Jugendfeuerwehr der Stadt Grenchen anwendbar erklärt.

§ 20 Ernennung und Beförderung

Ernennung und Für die Ernennung und Beförderung von Gefreiten, Unteroffizie- Beförderung ren und Unteroffizierinnen ist der Feuerwehrstab zuständig. Die Anmeldung von Unteroffizieren und Unteroffizierinnen an den amtlichen Offizierskurs, die Beförderung von Offizieren und Offizierinnen sowie die Wahl von Offizierschargierten ist Sache der Gemeinderatskommission.

§ 21 Voraussetzung

Voraussetzung Die Kaderfunktionen können nur von Personen ausgeübt werden, welche die erforderlichen Kurse mit Erfolg abgeschlossen haben.

§ 221) Mobiltelefon Mobiltelefon 1 Die Mitglieder des Feuerwehrstabes und die Einsatzleiter sind verpflichtet, ein Mobiltelefon zu besitzen.

Die Abonnementsgebühren gehen zu Lasten der Feuerwehrrechnung. Der Gemeinderat legt den Beitrag fest.

§ 23 Pikettdienst

Pikettdienst Der Feuerwehrstab hat nach den Richtlinien des kantonalen Feuerwehrinspektorates einen Pikettdienst zu organisieren.

1)

§ 22 in der Fassung gemäss GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

IV Obliegenheiten

§ 24 Pflichten und Kompetenzen des Gemeinderates und der Gemeinderatskommission

Pflichten und 1 Der Gemeinderat hat folgende Kompetenzen: Kompetenzen des − Festsetzung von Sold, Besoldung und Entschädigungen; Gemeinderates − Erlass eines Tarifs für Dienstleistungen, Einsatzkosten, Ma- und der Gemein- terialausleihe sowie Bereitstellung und Unterhalt von automaderatskommission tischen Brandmelde- und Löschanlagen.1) 2 Die Gemeinderatskommission hat folgende Kompetenzen: − Wahl und Beförderung von Offizieren und Offizierinnen; − Anmeldung zu amtlichen Offiziers- und Ausbildungskursen.

§ 25 Pflichten und Kompetenzen des Feuerwehrstabes

Pflichten und 1 Dem Feuerwehrstab ist die Organisation und Überwachung Kompetenzen des des gesamten technischen und administrativen Dienstbetriebes Feuerwehrstabes übertragen.

Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu: − Rekrutierung und Einteilung der Feuerwehrleute; − Entlassung aus der persönlichen Dienstpflicht; − Kontrollführung über den Bestand; − Erlass von generellen Weisungen für die Leitung des gesamten technischen und administrativen Dienstbetriebes; − Aufsicht über die Dienstbereitschaft, die Wasserbezugsorte, den Zustand der persönlichen Ausrüstung, der Gerätschaften und Magazine; − Aufstellung des jährlichen Übungsprogrammes; − Anmeldung zu den amtlichen Kursen bis Stufe Unteroffizier und Unteroffizierin; − Ernennung und Beförderung von Unteroffizieren und Unteroffizierinnen; − Antragstellung über Ordnungsbussen zuhanden des Friedensrichteramtes; − Erstellen von Pflichtenheften für alle wesentlichen Kaderfunktionen;

1) § 24 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

− Antragstellung an den Gemeinderat und an die Gemeinderatskommission in den Angelegenheiten, die in deren Zuständigkeit fallen; − Aufstellung des jährlichen Feuerwehr-Budgets; − alle weiteren, hier nicht genannten, das Feuerwehrwesen betreffenden Geschäfte.

§ 26 Pflichten und Kompetenzen des Kommandanten oder der Kommandantin

Pflichten und 1 Dem Kommandanten oder der Kommandantin ist die gesamte Kompetenzen des Feuerwehr unterstellt. Kommandanten 2 Er oder sie leitet die Instruktion nach den Reglementen des oder der Kom- Schweizerischen Feuerwehrverbandes und den Weisungen des mandantin Kantonalen Feuerwehrinspektorates.

Er oder sie führt die Aufsicht über die personelle und materielle Einsatzbereitschaft und ist der Gemeinde gegenüber für deren ständige Aufrechterhaltung verantwortlich.

§ 27 Stellvertretung

Stellvertretung Bei Verhinderung des Kommandanten oder der Kommandantin übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin das Kommando.

§ 28 Unterhalt der Löschwasserversorgung

Unterhalt der Die SWG sorgen für den ordnungsgemässen Unterhalt der Hyd- Löschwasserver- ranten und Reservoiranlagen und der weiteren Wasserbezugsorgung sorte nach den Bestimmungen der solothurnischen Gebäudeversicherung.

V Ausbildungswesen

§ 29 Übungsprogramm, Spezialübungen

Übungsprogramm 1 Die Ausbildung der Feuerwehr ist Sache des Kommandanten oder der Kommandantin. Der Feuerwehrstab stellt bis Ende Dezember das Übungsprogramm für das folgende Jahr auf. Dieses ist allen interessierten Stellen bekanntzugeben. Es gilt für die gesamte Feuerwehr als Dienstbefehl.

Sämtliche Übungen sind an Werktagen (inkl. Samstag) und soweit möglich ausserhalb der Arbeitszeit anzusetzen. Spezialübungen 3 Der Kommandant oder die Kommandantin kann das Kader und einzelne Abteilungen zu Spezialübungen einberufen.

§ 30 Amtliche Kurse

Amtliche Kurse Die amtlichen Ausbildungskurse der Solothurnischen Gebäudeversicherung sind im Rahmen der Erfordernisse zu beschicken.

§ 31 Kurse der Verbände

Kurse der Das Kader hat zwecks Weiterausbildung die Kurse des Kantonal- Verbände und Bezirksfeuerwehrverbandes zu besuchen. Diese gelten als Bestandteil des jährlichen Ausbildungsprogrammes.

§ 32 Aufgebote

Aufgebote Die Aufgebote können persönlich oder durch Publikationen im amtlichen Anzeiger erfolgen. Aufgebote für im Programm nicht aufgeführte Übungen sowie Verschiebungen müssen den aufgebotenen Personen wenigstens fünf Tage vor dem angesetzten Termin zugehen.

§ 33 Benützung von Sachen Dritter

Benützung von 1 Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungs- Sachen Dritter zwecken Liegenschaften, Gebäude und Sachen Dritter benützen.

Fahrzeughalter und -halterinnen sind zum Transport von Feuerwehrleuten und Material oder zur Überlassung der Transportmittel gegen angemessene Entschädigung verpflichtet.

Die Eigentümer und Eigentümerinnen der beanspruchten Sachen sind im Übungsfall vorgängig und im Ernstfall so rasch wie möglich durch das Feuerwehrkommando zu orientieren.

Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.

VI Alarmwesen

§ 34 Meldung von Ereignissen

Meldung von Jede Person ist gehalten, Brandausbrüche, Explosionen, Ele- Ereignissen mentarereignisse, Katastrophen und dergleichen unverzüglich der Feuermeldestelle zu melden.

§ 351) Alarmorganisation Alarmorganisation Die Alarmorganisation der Feuerwehr ist nach den Richtlinien des Feuerwehrinspektorates aufzubauen. − Die Alarmzentrale der Kantonspolizei ist Feuermeldestelle. − Die Feuermeldestelle alarmiert die Kommandogruppe und gibt die Schadenmeldung bekannt. Die Kommandogruppe entscheidet über die weitere Alarmierung. − Zur Sicherstellung der Alarmierung ist ein zweites Alarmsystem einzurichten.

§ 362) Alarmierung von Kantonspolizei und Feuerwehrinspektorat Alarmierung von Bei namhaften Ereignissen hat die Einsatzleitung das kantonale Kantonspolizei Feuerwehrinspektorat, die Geschäftsleitung der SGV sowie den und Feuerwehrin- Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin zu orientieren. spektorat 1)

§ 35 in der Fassung gemäss GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

2)

§ 36 in der Fassung gemäss GVB 3581 vom 21. Dezember 2006.

VII Rapport- und Rechnungswesen

§ 37 Rapporte

Rapporte 1 Nach jeder Übung und Hilfeleistung haben die Einsatzleitungen der Abteilungen zuhanden des Feuerwehrkommandos einen Rapport über Personal und Material zu erstellen. Die Rapporte sollen alle Hinweise über Tatsachen, Vorkommnisse, Mängel, Lehren etc. enthalten, deren Kenntnis für das Kommando und die Behörden von Wert sein können.

Über jeden Einsatz, ausgenommen kleinere Fälle, hat das Kommando bzw. die Einsatzleitung dem Feuerwehrinspektorat einen schriftlichen Rapport einzureichen. Von grösseren Bränden ist dem Rapport ein Kroki beizulegen, das die wesentlichen Angriffsaktionen enthält.

§ 38 Jahresbericht

Jahresbericht Der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin hat auf Jahresende dem Gemeinderat und dem Feuerwehrinspektorat den Jahresbericht einzureichen.

§ 39 Rechnungswesen

Rechnungswesen Das Rechnungswesen wird durch die Finanzverwaltung besorgt. Die Einnahmen und Ausgaben der Feuerwehr sind in der Gemeinderechnung gesondert auszuweisen.

§ 40 Entschädigungen

Entschädigungen 1 Der Soldansatz für die Feuerwehrleute und die Vergütungen für besondere Dienstleistungen und Verrichtungen werden auf Antrag des Feuerwehrstabes durch den Gemeinderat festgelegt.

Für die ausserdienstlichen Leistungen wird den hauptsächlichen Funktionären und Funktionärinnen eine vom Gemeinderat festzusetzende Entschädigung ausgerichtet.

VIII Material, Bekleidung und Ausrüstung

§ 41 Gerätemagazin

Gerätemagazin Sämtliches Material ist in zweckdienlichen Räumen aufzubewahren. Alle Gerätschaften sind stets einsatzbereit zu halten. Feuerwehrfremde Gegenstände dürfen nicht in den der Feuerwehr zur Verfügung stehenden Räumen untergebracht werden.

§ 42 Persönliche Ausrüstung

Persönliche 1 Die Feuerwehrleute sind nach den Vorschriften des Schwei- Ausrüstung zerischen Feuerwehrverbandes auszurüsten. Für den Ernstfalldienst sollen Uniformen zur Verfügung stehen, die gegen Hitze und Witterungseinflüsse einen genügenden Schutz bieten.

Persönlich Dienstleistende haben zur eigenen Ausrüstung Sorge zu tragen. Beim Austritt aus der Feuerwehr haben sie diese in sauberem Zustand abzugeben. Sie haften für verlorene oder aus eigenem Verschulden defekte Ausrüstungsgegenstände.

Der Gebrauch von Ausrüstungsgegenständen zu anderen Zwecken ist verboten.

§ 43 Privatkleider

Privatkleider Im Einsatz beschädigte Privatkleider und persönliche Utensilien werden durch die Stadt entsprechend dem Zustandswert vergütet, sofern der Schaden nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Der Schadenbetrag wird durch den Feuerwehrstab festgesetzt.

IX Einsatzdienst

§ 44 Einsatzleitung

Einsatzleitung Auf dem Brand- bzw. Schadenplatz führt der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin das Kommando. Bis zu seinem oder ihrem Eintreffen kommandiert der oder die zuerst anwesende Höchstchargierte.

§ 45 Massnahmen

Massnahmen 1 Die Einsatzleitung hat die zum Schutze von Personen und Sachwerten sowie zum Löschen des Feuers oder zur Abwendung von Elementarereignissen geeigneten Massnahmen zu treffen und darauf zu achten, dass unnötige Beschädigungen vermieden werden.

Dem Brandermittlungsdienst der Kantonspolizei ist jede mögliche Unterstützung zu gewähren.

§ 46 Absperrung des Brandplatzes

Absperrung des 1 Der Brandplatz ist im Interesse der ungestörten Löschaktion Brandplatzes und zur Verhütung von Schäden an Kulturen und Anlagen abzusperren.

Die Feuerwehr hat in Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei nötigenfalls den Verkehr im Interesse der Löschaktion und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu beschränken oder umzuleiten.

Privatpersonen ist das Betreten des Brandplatzes verboten. Beamten der Gebäudeversicherung, der Polizei und allfälligen anderen Behörden ist der Zutritt zu ermöglichen.

Nach beendeter Löschaktion dürfen am Brandobjekt keine Änderungen vorgenommen werden, bevor die Schadenursache untersucht und der Schaden abgeschätzt worden ist.

§ 47 Weisungen der Feuerwehr

Weisungen der Weisungen und Anordnungen der Feuerwehrorgane sind zu be- Feuerwehr folgen. Widerhandlungen sind strafbar und werden dem Friedensrichteramt angezeigt.

§ 48 Sicherungsarbeiten

Sicherungs- Bevor die Feuerwehr den Schadenplatz verlässt, sind die Sichearbeiten rungsarbeiten so weit durchzuführen, dass jede Gefahr für Drittpersonen (Einsturz von Mauern, Kaminen, Herunterfallen von Ziegeln, Balken, elektr. Leitungsdrähte usw.) möglichst ausgeschlossen ist.

§ 49 Brandwache

Brandwache Beim Rückzug der Feuerwehr ist eine Brandwache aufzustellen, sofern ein erneuter Brandausbruch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

§ 50 Entlassung auswärtiger Feuerwehren

Entlassung Die Hilfeleistung einer auswärtigen Feuerwehr darf nur solange auswärtiger in Anspruch genommen werden, als es die Situation verlangt. Die Feuerwehren Entlassung erfolgt durch die Einsatzleitung.

§ 51 Verpflegung

Verpflegung Wenn der Einsatz der Feuerwehr über drei Stunden oder über die normale Verpflegungszeit dauert, sowie bei schweren Einsätzen und bei witterungsbedingten Einflüssen, wird eine Verpflegung abgegeben. Die Einsatzleitung trifft die erforderlichen Anordnungen. Der Feuerwehrstab erlässt die notwendigen Weisungen.

§ 52 Erstellen der Einsatzbereitschaft

Erstellen der Ein- Nach dem Einrücken ist unverzüglich die Einsatzbereitschaft alsatzbereitschaft ler Gerätschaften zu erstellen.

X Versicherungswesen

§ 53 Hilfskasse

Hilfskasse Die Feuerwehr bildet eine Sektion des Schweizerischen Feuerwehrverbandes (SFV). Die Feuerwehrleute sind bei der Hilfskasse des SFV nach Massgabe deren Statuten gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und bei Todesfall zugunsten der Hinterbliebenen zu versichern.

§ 54 Meldetermin

Meldetermin Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle müssen dem Feuerwehrkommando unverzüglich, Krankheiten, die durch den Feuerwehrdienst entstanden sind, spätestens innert 14 Tagen gemeldet werden.

§ 55 Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversi- Die Stadt schliesst für ihre Feuerwehrleute eine Haftpflichtversicherung cherung ab.

XI Amtszwang

§ 56 Pflichten

Pflichten 1 Dienstpflichtige Personen sind verpflichtet, Aufgeboten zu Einteilungsrapporten Folge zu leisten.

Persönlich Dienstleistende sind verpflichtet, Aufgebote zu Übungen und Hilfeleistungen aller Art zu befolgen und die Anordnungen der Vorgesetzten zu unterstützen.

Durch Brand oder Elementarereignisse unmittelbar betroffene oder bedrohte Feuerwehrleute sind vom Dienst befreit.

Dienstpflichtige können zur Bekleidung eines Grades und zur Leistung des damit verbundenen Dienstes für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet werden. Bei ungerechtfertigter vorzeitiger Demission können die von der Gebäudeversicherung und der Gemeinde aufgewendeten Kursgelder und andere Kosten unter Berücksichtigung bereits geleisteter Dienste zurückgefordert werden.

§ 57 Entschuldigungen

Entschuldigungen 1 Wer wegen Unfall, Krankheit, Militär- oder Zivilschutzdienst, mehrtägiger Ortsabwesenheit oder wegen schwerer Krankheit, schwerem Unfall oder Todesfall in der Familie einem Aufgebot nicht Folge leisten kann, hat sich beim Feuerwehrkommando drei Tage im voraus, bei nicht vorhersehbaren Ereignissen spätestens drei Tage nach dem Dienstanlass schriftlich zu entschuldigen.

Der Feuerwehrstab kann zur Begründung der Absenz in der Regel eine amtliche Bescheinigung, ein ärztliches Zeugnis oder eine vertrauensärztliche Untersuchung der dienstpflichtigen Person verlangen. Nur in Ausnahmefällen (z.B. begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Bescheinigung oder eines Zeugnisses) kann er mehrere Beweismittel kumulativ einfordern.1)

Der Feuerwehrkommandant oder die Feuerwehrkommandantin kann persönlich Dienstleistende, denen wegen dringender anderweitiger Verpflichtungen das Erscheinen nicht zumutbar ist, von Übungen und Dienstleistungen dispensieren.

XII Strafbestimmungen

§ 58 Bussen

Bussen 1 Wer gegen dieses Reglement verstösst, insbesondere wer − Aufgeboten aller Art unentschuldigt nicht oder verspätet Folge leistet, − Weisungen seiner Vorgesetzten nicht befolgt, − Anordnungen der zuständigen Feuerwehrorgane nicht befolgt, wird auf Antrag des Feuerwehrstabes mit Busse in friedensrichterlicher Kompetenz bestraft.

1) Fassung Abs. 2 gemäss Verfügung des Volkwirtschafts-Departementes vom 24. März 1997

2 Die Bussengelder werden in der Feuerwehrrechnung als Einnahmen verbucht.

§ 59 Ermahnung

Ermahnung 1 In Bagatellfällen, insbesondere bei geringfügig verspätetem Eintreffen oder bei erstmaligem Fehlen an einer Übung kann der Feuerwehrstab auf einen Strafantrag verzichten und eine Ermahnung aussprechen.

Die ermahnte Person hat für die administrativen Umtriebe eine Gebühr von Fr. 20.— zu entrichten.

XIII Rekursrecht

§ 60 Rechtsmittel

Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide des Feuerwehrstabes können die Betroffenen bei der Gemeinderatskommission, und gegen solche der Gemeinderatskommission beim Regierungsrat Beschwerde führen.

Die Beschwerden sind innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet einzureichen.

§ 61 Einsprache und Rekurs gegen die Ersatzabgabe

Einsprache und Für Einsprache und Rekurs gegen die Veranlagung von Ersatz- Rekurs gegen die abgaben ist § 7a des Steuerreglements vom 25. Juni 1986 Ersatzabgabe massgebend.

XIV Schlussbestimmungen

§ 62 Inkrafttreten

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Das Feuerwehrreglement vom 29. Juni 1983 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

§ 63 Abgabe des Reglemente

Abgabe des Ein Exemplar dieses Reglements ist den persönlich Dienstleis- Reglements tenden unentgeltlich auszuhändigen.

Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 13. Dezember 1996 (GVB Nr. 10031).

Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga Rolf Enggist Vom Volkswirtschafts-Departement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 24. März 1997 genehmigt.

Die Änderungen vom 21. Dezember 2006 (GVB Nr. 3581) wurden vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 19. März 2007 genehmigt und traten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Änderungen vom 3. Dezember 2014 (GVB Nr. 1064) wurden vom Volkswirtschaftsdepartment des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 22. April 2015 unter Vorbehalt des Entscheides des Regierungsrets, genehmigt, Der Regierungsrat hat die von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beantragte Erstreckung des Feuerwehrdienstpflichtalters am 28. April 2015 beschlossen (RRB 2015/674). Die Änderungen traten per 1. Januar 2015 in Kraft.

Der Stadtpräsident Die Stv. Stadtschreiberin François Scheidegger Anne-Catherine Schneeberger