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Baureglement
(NEU)

Dieses Reglement wurde von der

Gemeindeversammlung am 04.12.2024 Stadt Grenchen verabschiedet und tritt mit der Publi- 700 kation des Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrats im Amtsblatt in Kraft. Bis zum Beschluss durch den Regierungsrat sind sowohl die alten wie auch die neuen Bestimmungen einzuhalten. Informationen hierzu erhalten Sie von der Baudirektion.

BAUREGLEMENT

vom 4. Dezember 2024

Die Gemeindeversammlung - gestützt auf gestützt auf § 133 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 und § 1 der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 - beschliesst:

1. Formelle Vorschriften

§ 1 Zweck und Geltung

Dieses Reglement enthält in Ergänzung und Ausführung des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 19781 und der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 19782 Vorschriften über das Bauen in der Gemeinde.

Das Reglement strebt eine geordnete, räumliche Entwicklung des Stadtgebietes und die Erhaltung und Förderung der städtebaulichen und naturräumlichen Qualitäten an.

§ 2 Baurechtliche Grundordnung

Das Baureglement bildet zusammen mit dem Zonenreglement, dem Nutzungszonen-, dem Bauklassen- und dem Gesamtplan sowie den Erschliessungsplänen die baurechtliche Grundordnung der Stadt Grenchen.

§ 3 Leitbild 2040

Das Leitbild Grenchen 2040 stellt eine übergeordnete Beurteilungsgrundlage bei Planungen und Bauvorhaben dar.

§ 4 Baubehörde

Baubehörde ist die Baudirektion.

Einsprachen werden von der Bau-, Planungs- und Umweltkommission behandelt.

§ 5 Beschwerde

Gegen Verfügungen und Entscheide der Baubehörde kann innert 10 Tagen beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn Beschwerde geführt werden.

BGS 711.1; PBG

BGS 711.61; KBV 2. Bauvorschriften 2.1 Gestaltung

§ 6 Allgemein

Bauten und Umgebungsgestaltungen sollen sich in ihrer Erscheinung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild einfügen und die Einheitlichkeit der wesentlichen Merkmale der Siedlung wahren.

Als Elemente sind massgebend:

  1. Standort, Stellung und Form des Gebäudes (Baukubus und Dach);

  2. Aussenraum, besonders der Übergangsbereich zum öffentlichen Raum (Raumfolge, Bepflanzung und Einfriedungen).

Die Baubehörde kann bei Brandmauern Vorschriften über deren Gestaltung erlassen.

Werden Gebäude oder bauliche Anlagen abgebrochen, ohne dass anschliessend mit der Errichtung eines Neubaus begonnen wird, kann die Baubehörde Vorschriften über die Gestaltung des Areals erlassen.

§ 7 Fachberatung Gestaltung

Die Fachberatung Gestaltung berät bei städtebaulichen, architektonischen oder gestalterischen Themen von hohem öffentlichem Interesse. Ziel ist eine neutrale, fachlich ausgewogene, fundierte Beratung.

Die Fachberatung wird von der Bau-, Planungs- und Umweltkommission projektbezogen eingesetzt. Dafür stellt die Kommission ein Team von mindestens drei unabhängigen Experten zusammen aus einer vom Gemeinderat verabschiedeten Liste von Experten der Bereiche Architektur, Ingenieurwesen, Landschaftsarchitektur und Raumplanung. Die Experten müssen einen Bezug zur Region aufweisen.

Die Fachberatung Gestaltung kann bei Voranfragen oder Gestaltungsplanverfahren beigezogen werden zur Beurteilung von Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht, Siedlungseinheiten und schützens- /erhaltenswerten Kulturobjekten laut Nutzungszonen- und Bauklassenplan sowie im Bereich mit erhöhten städtebaulichen Anforderungen.

Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission setzt die Fachberatung Gestaltung auf Antrag ein. Ein Antrag kann von einem privaten Bauherrn oder von der Baubehörde ausgehen, nicht aber von Drittpersonen. Ob und mit welchem Auftrag eine Fachberatung eingesetzt wird, entscheidet abschliessend die BAPLUK.

§ 8 Vorgartenschutz

Vorgärten in der Wohnzone sind zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und Grenze der Verkehrsanlage als Garten zu gestalten. Bei einer Umgestaltung sind die charakteristischen Elemente des Strassenzuges wie Einfriedungen oder Bepflanzungen zu übernehmen oder gleichwertig zu ersetzen.

Bei der Erstellung von Autoabstellplätzen in Vorgärten ist auf den Charakter des Strassenzuges Rücksicht zu nehmen. Es ist maximal eine Zufahrt pro Grundstück und Strassenzug erlaubt. Die Baubehörde kann aus gestalterischen Gründen das Erstellen von Autoabstellplätzen auf eigenem Grund untersagen.

§ 9 Reklamen

Sämtliche Reklamen sind bewilligungspflichtig, ausgenommen kleine temporäre Aushänge bis 2.0 m2 pro Fassade (z.B. Ausschreibung von Mieträumen, Gastronomie o.Ä.).

Die Verkehrssicherheit und das Ortsbild dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Entlang der Biel-, der Solothurn-, der Schlachthaus-, der Arch-, der Flughafen- und der Neckarsulmstrasse sind in der ersten Bautiefe, im Minimum jedoch in den ersten 30.0 m ab Rand des öffentlichen Strassenareals, keine Fremdreklamen zulässig. Als Fremdreklamen werden alle auf privatem Grund stehenden Werbeformen verstanden, die nicht in direktem Bezug zur Liegenschaft stehen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Reklamen im Zusammenhang mit vorübergehenden Veranstaltungen (z.B. Sportanlässe u. ä.).

Die Baubehörde kann Auflagen betreffend Gestaltung, Grösse und Beleuchtung erlassen.

§ 10 Antennen (Mobilfunkanlagen, Parabolantennen)

Antennen sind bewilligungspflichtig. Sie sind unauffällig zu platzieren und in das Orts- und Landschaftsbild zu integrieren.

Sichtbare Antennen an Kulturobjekten sind nicht zulässig.

Für Bauten und Anlagen von Blaulichtorganisationen gelten keine erhöhten gestalterischen Anforderungen.

Mobilfunkanlagensind in erster Linie in Industrie- und Gewerbezonen zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.

Mobilfunkanlagen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn der Standort zur Gewährleistung der Versorgungsgüte erforderlich ist oder diese ohne den geplanten Standort sonst erheblich erschwert würde. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften sowie technisch möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen (Koordinationspflicht).

§ 11 Terrainveränderung

Analog zu den Aufschüttungen dürfen Abgrabungen das massgebende Terrain in der Ebene nicht mehr als 1,2 m und am Hang (über 8 % Neigung) nicht mehr als 1,5 m unterschreiten.

§ 12 Beschädigte Bauten und bauliche Anlagen

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte, teilweise abgebrochene oder mangelhaft unterhaltene Gebäude und bauliche Anlagen sind innert einer von der Baubehörde festgesetzten Frist zu sanieren, zu entfernen oder wieder herzustellen.

2.2 Erschliessung

§ 13 Freihaltung des Strassenprofils

Strassenverzweigungen, Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Bei Kurven, Einmündungen, sowie Ein- und Ausfahrten sind Einfriedungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen unzulässig, wenn sie die Übersicht beeinträchtigen.

Strassennamen, Angaben über Leitungen, sowie Verkehrssignale müssen jederzeit sichtbar sein. Die Einrichtungen der öffentlichen Beleuchtung dürfen nicht gefährdet und die Lichtausstrahlung auf Trottoirs und Strassen nicht beeinträchtigt werden. Die lichte Höhe hat über Strassen 4.2 m, über Trottoirs sowie Fuss- und Radwegen 3.0 m zu betragen (Lichtraumprofil).

Bäume und Sträucher, die gegen Absatz 2 verstossen, sind vom Eigentümer zurückzuschneiden.

Kommt ein Grundeigentümer seiner Verpflichtung gemäss Absatz 3 nicht nach und gefährdet sein Versäumnis die öffentliche Sicherheit oder führt es zu einer Behinderung der öffentlichen Dienste, ist die Behörde jederzeit berechtigt, den Rückschnitt nach erfolgloser Fristansetzung ohne weitere Abmahnung auf Kosten des Grundeigentümers auszuführen oder ausführen zu lassen (Ersatzvornahme).

§ 14 Einfriedungen und Stützmauern

An Gemeindestrassen dürfen Einfriedungen bis 1.5 m Höhe an den Strassenrand gebaut werden. Die Baubehörde kann zwischen der Strasse und der Einfriedung die Einhaltung eines Abstands von mindestens 0.5 m verlangen (Bankett). Einfriedungen die höher als 1.5 m sind, müssen immer mindestens 0.5 von der Strasse zurückversetzt werden. Bankette sind vom Grundeigentümer zu unterhalten.

Ausnahmen können insbesondere zum Zwecke des Lärmschutzes gestattet werden, wenn dies mit dem Orts- und Strassenbild vereinbar ist.

Einfriedungen und Stützmauern sind ästhetisch befriedigend in das Strassenbild einzupassen. Sie dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Sichtwinkel nicht beeinträchtigen.

§ 15 Abwasser

Das Abwasser ist nach den Grundsätzen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung und des Generellen Entwässerungsplanes abzuleiten. Unverschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen, sofern die geologischen Verhältnisse dies erlauben. Nach Möglichkeit ist das unverschmutzte Abwasser mit Rückhaltemassnahmen verzögert abzuleiten. Mit dem Baugesuch hat der Gesuchsteller den Nachweis für Versickerung und/oder Rückhaltemassnahmen zu erbringen.

Flachdächer, die grösser sind als 30 m2, sind zu begrünen, sofern sie nicht massgeblich der Sonnenenergienutzung dienen.

§ 16 Baustellen

Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund bei Bauarbeiten bedarf einer Bewilligung der Baudirek tion, welche hierfür eine Gebühr gemäss Gebührenreglement erhebt. Baustellenentwässerungen sind bewilligungspflichtig.

Öffentlicher Grund ist innert Monatsfrist nach Inanspruchnahme gemäss den Richtlinien und Weisungen der Baudirektion Grenchen und zu Lasten der Bauherrschaft instand zu stellen.

2.3 Parkierung

§ 17 Erstellung und Ermittlung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Velos

Massgebend für die Erstellung, Anordnung, Gestaltung und Nutzung von Abstellplätzen bzw. Parkierungsanlagen sind die Bestimmungen des Baureglements sowie der jeweiligen Normen, insbesondere SN 40291a. Die Anzahl der minimal erforderlichen (Bedarf) und der maximal zulässigen Abstellplätze (Maximum) für Motorfahrzeuge und Velos wird nach Anhang 1 sowie gemäss den entsprechenden Perimetern im Nutzungszonenplan ermittelt. Für in Anhang 1 nicht genannte Nutzungen (Dienstleistung, Verkaufsgeschäfte, Kultur- und Freizeitnutzungen, öffentliche Nutzungen) richtet sich der erforderliche Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach § 42 KBV inkl. Anhang 3. Spezialfälle regelt § 18.

Für Behinderte sind speziell signalisierte und rollstuhlzugängliche Behindertenabstellplätze vorzusehen (nach Möglichkeit oberirdisch). Bei Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten ist mindestens ein Behindertenabstellplatz notwendig. Bei grösseren Parkierungsanlagen ist ein Abstellplatz je 50 Plätze sowie mindestens ein Platz pro Parkgeschoss anzuordnen.

Private Abstellplätze für Motorfahrzeuge, die nicht als Nebenanlage zu Bauten gehören, sind unzulässig, sofern sie nicht als öffentliche Abstellplätze im Parkraumkonzept der Stadt Grenchen vorgesehen sind.

§ 18 Spezialfälle

Eine Abweichung von der Anzahl Abstellplätzen nach § 17 bedingt zwingend ein Mobilitätskonzept nach § 19. Davon ausgenommen ist Abs. 2 des vorliegenden Paragrafen. Mit dem Mobilitätskonzept ist die Abweichung der Anzahl Abstellplätze (aufgrund der Lage oder der Nutzung) zu begründen und die verkehrstechnischen Auswirkungen darzulegen. Über eine Abweichung entscheidet die Baubehörde aufgrund eines Mobilitätskonzepts. Der in Anhang

ausgewiesene Bedarf an Veloabstellplätzen darf nicht unterschritten werden.

Auf die Parkplatzerstellungspflicht für Motorfahrzeuge kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse mit einer Ersatzabgabe gemäss § 22 ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Baubehörde kann dem Grundeigentümer gestatten, die Parkplatzerstellungspflicht durch die Leistung von Ersatzabgaben abzugelten. Die besonderen Verhältnisse müssen dargelegt werden, ein Mobilitätskonzept muss nicht erarbeitet werden. Aus der Ersatzabgabe ergibt sich kein Anspruch auf dauernd verfügbare Abstellplätze.

Können auf dem Baugrundstück keine oder nicht genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden, hat die Bauherrschaft weiter die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Grundeigentümer ein im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht zur dauernden und unbeschränkten Benützung von Abstellplätzen auf einem Grundstück in angemessener und fussläufig gut erreichbarer Entfernung zusteht. Als angemessene Entfernung gilt in der Regel eine Distanz von maximal 300 m vom Baugrundstück. Die Baubehörde lässt solche Benutzungs-rechte auf Kosten des Eigentümers im Grundbuch anmerken.

Bei bestehenden Bauten, die über keine oder weniger Abstellplätze für Motorfahrzeuge (inkl. Besucher) und Velos verfügen als dem Bedarf entspricht, kann die Baubehörde die Erstellung von Abstellplätzen verlangen, soweit deren Erstellung im Hinblick auf die Parkplatzsituation im Quartier erforderlich ist. Bei Um- und Anbauten sowie Zweckänderungen sind mindestens die gemäss Anhang 1 zusätzlich erforderlichen Abstellplätze auszuweisen (Bedarf).

Bei Vorhaben mit verschiedenen Nutzungen ergibt sich der Bedarf an Abstellplätzen aus der Summe der Angebote für die einzelnen Nutzungen abzüglich der Abstellplätze, welche zeitlich gestaffelt genutzt werden können (Mehrfachnutzung). Ein Mobilitätskonzept ist zwingend.

§ 19 Mobilitätskonzept

Das Mobilitätskonzept bezweckt die effiziente Steuerung und die verträgliche Abwicklung des Verkehrs, der durch die Nutzung einer Baute oder Anlage erzeugt wird.

Ein Mobilitätskonzept ist in den folgenden Fällen zwingend notwendig (gilt für alle Nutzungsarten und Nutzungszonen):

  1. Der gemäss § 17 BR ausgewiesene Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge soll reduziert werden.

  2. Die Nutzung generiert einen Bedarf von mehr als 50 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge.

  3. Die Nutzung generiert mehr als 500 Fahrten pro Tag, wobei jede Zu- und Wegfahrt als eine Fahrt zählt.

Das Mobilitätskonzept beinhaltet mindestens Aussagen über die zu erreichenden Ziele sowie die getroffenen Massnahmen zur Beeinflussung des Modal Splits (Nutzung öffentlicher Verkehr und Fuss- und Radverkehr sowie effizienter Einsatz des Motorfahrzeugs), zum Controlling, zu einer allfälligen Bewirtschaftung der Parkfelder sowie Aussagen über organisatorische und betriebliche Massnahmen zur Bewältigung/Abwicklung des Verkehrs.

Das Mobilitätskonzept hat den Nachweis zu erbringen, dass die durch die entsprechende Nutzung einer Baute oder Anlage entstehenden Mobilitätsbedürfnisse mit den vorgesehenen Massnahmen sichergestellt werden können. Zudem bestimmt es die zu treffenden Massnahmen, wenn die Ziele nicht oder nicht mehr erreicht werden.

Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind Gegenstand der Baubewilligung. Sie sind zwingend umzusetzen.

Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung im Bewilligungsverfahren. Der Beschluss liegt bei der Baubehörde.

§ 20 Anordnung und Gestaltung von Abstellplätzen

Die Baubehörde kann in begründeten Fällen anordnen, dass alle oder ein Teil der Abstellplätze für Motorfahrzeuge unterirdisch oder in die Gebäude integriert zu errichten sind. Ab sechs Wohnungen oder 15 Abstellplätzen sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge in jedem Fall zu mindestens zwei Dritteln unterirdisch oder im Gebäude integriert zu realisieren (davon ausgenommen sind Besucher- und Behindertenparkfelder).

Abstellplätze und Ein- und Ausfahrten für Motorfahrzeuge sind so anzulegen und zu entwässern, dass kein Wasser auf die Strasse fliesst. Ein Fahrzeug darf nur dann abgestellt werden, wenn es weder Strassen- noch Trottoirareal in Anspruch nimmt. Geschlossene Garagen, die zur Strasse hin ausgerichtet sind, haben einen Abstand von mindestens 6.0 m zum Strassen- oder Trottoirrand einzuhalten, auch wenn die Baulinie kleiner ist als 6.0 m.

Für die Dimensionierung der Abstellplätze für Motorfahrzeuge gilt die Norm SN 40291a. Massgebend für die Bemessung ist mindestens Komfortstufe B, auch für nicht öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen. Ab vier Abstellplätzen sind die Parkierungsanlagen zusammengefasst mit einer gemeinsamen Grundstückzufahrt zu realisieren.

Abstellplätze für Velos sind möglichst ebenerdig, nahe der Eingänge anzuordnen. Oberirdische Veloabstellplätze sind gedeckt auszugestalten. Im Gebäude integrierte Veloparkplätze müssen hindernisfrei über Rampen erreicht werden können (keine Treppen) und sind nahe den internen Gebäudeaufgängen zu platzieren.

Die Baubehörde kann im Baugesuchsverfahren ergänzende Vorschriften über die Sicherheit, die Gestaltung und die Anordnung der Abstellplätze, sowie über die Ein- und Ausfahrten erlassen.

§ 21 Nutzung von Abstellplätzen

Die Baubehörde kann Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Sie kann insbesondere anordnen, dass Abstellplätze für Bewohner, Besucher oder Kunden zu nutzen sind und diese Abstellplätze als solche entsprechend zu kennzeichnen sind.

Teile von Grundstücken (Abparzellierungen) und Miteigentumsanteile (Stockwerkeigentum) dürfen nur zusammen mit den zugehörigen Abstellplätzen oder einer entsprechenden Dienstbarkeit veräussert werden. Die Baubehörde kann verlangen, dass bei der Aufteilung einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum die Abstellplätze den einzelnen Miteigentumsanteilen dinglich zugeordnet werden. Sie kann solche Auflagen im Grundbuch anmerken lassen.

§ 22 Ersatzabgabe

Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge nicht in geeigneter Lage erstellt werden, hat der Grundeigentümer eine Ersatzabgabe von Fr. 9‘000 pro Abstellplatz zu leisten.

Diese Abgabe beruht auf dem Stand von Oktober 2023 =114.5 Punkte des Schweizer Baukostenindexes (Okt. 2020 = 100). Sie wird von der Baudirektion alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2027, an den Indexstand vom Oktober, erstmals vom Oktober 2026, angepasst.

Die Ersatzabgabe wird von der Baubehörde festgesetzt; sie ist vor Baubeginn zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung von Ersatzabgaben kann im Grundbuch angemerkt werden.

Gegen Beschlüsse und Verfügungen über Ersatzabgaben kann innert zehn Tagen bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

Ersatzabgaben werden nicht zurückerstattet, wenn nachträglich Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden.

2.4 Gesundheit

§ 23 Lichte Höhe

Bei Wohn- und Schlafräumen im Dachgeschoss muss bei min. 6.0 m2 Bodenfläche die lichte Höhe von 2.2 m eingehalten werden.

§ 24 Wohnnutzung im Untergeschoss

In Zonen mit Wohnanteil (Zentrumszone, Kernrandzone, Wohnzone, Erhaltungszone Staad, Gewerbe- und Wohnzone) sind Wohnungen, welche ausschliesslich im Untergeschoss liegen, nicht zulässig.

2.5 Hecken und Uferbestockungen

§ 25 Geschützte Hecken- und Ufergehölze

Hecken und Ufergehölze sind geschützt. Sie dürfen grundsätzlich weder entfernt noch vermindert werden. Hecken und Ufergehölze sind während der Bauphase abzuhagen.

Im Bereich der geschützten Hecken und Ufergehölze gilt im Baugebiet ein genereller Bauabstand von 4.0 m, ausserhalb des Baugebietes 10.0 m. Dabei zählt ein Heckensaum von 2.0 m ab äusserem Stockrand zur Heckenfläche (gemäss kantonalen Richtlinien).

Bei Entfernung oder Verminderung ist nach den Weisungen der zuständigen Behörde Ersatz mit artgleicher bzw. standortheimischer Bepflanzung zu schaffen.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26 Ausnahmen

Die Baubehörde kann in begründeten Fällen geringfügige Abweichungen vom Baureglement gewähren (gemäss § 67 KBV).

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements sind alle wider-sprechenden früheren Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Baureglement vom 18. Juni 2002 mit den seitherigen Änderungen.

§ 28 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrats im Amtsblatt in Kraft.

Es findet Anwendung auf alle Verfahren, die nicht durch einen rechtskräftigen Entscheid erledigt sind.

Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 04.12.2024 (GVB Nr. 1194). Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin François Scheidegger Luzia Meister Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. XXXX/XXXX vom TTMMJJJJ. Publiziert im Amtsblatt Nr. XX vom TTMMJJJ.

Anhang 1 1. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos Hinweis zur Berechnung: Bedarf und Maximum sind für jede Kategorie zu berechnen/nachzuweisen. Nach der Summenbildung ist die Anzahl Abstellplätze auf den nächsten ganzen Platz aufzurunden. Hinweis zur Tabelle: Die Abkürzung „GFo“ steht für oberirdische Geschossfläche (vgl. Anhang 5 des Zonenreglements).

Für 1.1 und 1.2 gilt: Für alle nicht genannten Nutzungen (wie Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte, Kultur- und Freizeitnutzungen, öffentliche Nutzungen) richtet sich die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach § 42 und Anhang III der KBV beziehungsweise nach der Norm SN 40 281. Der Bedarf Veloabstellplätzen richtet sich nach SN 40 065. Es sind genügend Abstellplätze für Spezialfahrzeuge (bspw. Cargobikes) vorzusehen.

1.1 Bedarf Mindestens erforderliche Anzahl Abstellplätze aufgrund Nutzung (Zeilen) und Lage (Spalten) Kategorie A Kategorie B Kategorie C Abstellplätze für Bewohner/Angestellte Abstellplätze für Besucher Velo-Abstellplätze Perimeter Perimeter Perimeter Perimeter Perimeter Perimeter Alle 1 2 3 1 2 3 Perimeter Einfamilien- (in Kategorie Bewohner/Angestellte 2.0 pro Haus frei haus enthalten) Mehrfamilien- 1.0 pro 1.0 pro 1.5 pro 0.1 pro 0.1 pro 1.0 pro 4 1.0 pro haus Wohnung Wohnung Wohnung** Wohnung Wohnung Wohnungen Zimmer Industrie/ 0.5 pro 0.5 pro 1.0 pro nach SN 40 0.1 pro 100m2 GFo Gewerbe* 100m2 GFo 100m2 GFo 100m2 GFo 065 1.0 pro 1.0 pro 1.0 pro nach SN 40 Gastronomie (in der Kategorie Besucher enthalten) 12m2 GFo 12m2 GFo 9m2 GFo 065 * Industrie/Gewerbe: Pro Nutzungseinheit (z.B.

Büro/Betrieb) ist mindestens ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge zu erstellen. ** Ausnahme: bei MFH mit weniger als 5 Wohnungen: 1.0 pro Wohnung 1.2 Maximum Maximal zulässige Anzahl Abstellplätze aufgrund Nutzung (Zeilen) und Lage (Spalten) Kategorie A Kategorie B Kategorie C Abstellplätze für Bewohner/Angestellte Abstellplätze für Besucher Velo- Abstellplätze Perimeter Perimeter Perimeter Perimeter Perimeter Perimeter Alle 1 2 3 1 2 3 Perimeter Einfamilien- (in Kategorie Bewohner/Angestellte frei frei frei frei haus enthalten) Mehrfamilien- 1.0 pro 2.0 pro 3.0 pro 0.1 pro 0.25 pro 0.25 pro 100m2 GFo 100m2 GFo frei haus Wohnung Wohnung Wohnung Wohnung Industrie/ 1.0 pro 1.0 pro 1.5 pro 0.2 pro 100m2 GFo frei Gewerbe 100m2 GFo 100m2 GFo 100m2 GFo 1.0 pro 1.0 pro 4.5 pro Gastronomie (in der Kategorie Besucher enthalten) frei 12m2 GFo 6m2 GFo 6m2 GFo