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Statuten der SWG
vom 29. November 1995
Stand: 2. Dezember 2020
Die Gemeindeversammlung - gestützt auf § 56 litera a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 19921 - beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz
Unter der Firma "SWG" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung der Stadt Grenchen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Grenchen.2
§ 2 Zweck; weitere Aufgaben
Die SWG beliefern ihr Versorgungsgebiet ausreichend, wirtschaftlich und sicher mit elektrischer Energie, Gas und Wasser.
Die SWG sind berechtigt, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen auszuführen und Ladengeschäfte zu betreiben.
Im Rahmen ihrer energiepolitischen Aufgaben sind die SWG berechtigt, alternative Energie-Technologien anzuwenden und Wärmeversorgungen zu betreiben.
Die SWG können auch in den Bereichen Energieplanung, Energiedienstleistungen, Information und Beratung tätig sein.
Den SWG obliegt der Vollzug der durch Gesetze oder Behörden des Bundes und des Kantons der Stadt Grenchen übertragenen Aufgaben in ihrem Tätigkeitsbereich.
Die SWG können weitere Aufgaben im Bereich der Energie- und Wasserversorgung, der Energienutzung und des Umweltschutzes übernehmen. Sie können ihre Tätigkeiten auf verwandte Gebiete ausdehnen und im Auftrage der Stadt weitere Dienstleistungen anbieten.
Die SWG können sich an Unternehmungen beteiligen oder mit Unternehmungen Verträge abschliessen, welche Aufgaben in ihrem Tätigkeitsgebiet wahrnehmen.
§ 3 Allgemeine Grundsätze
Die energie- und umweltpolitischen Grundsätze der SWG orientieren sich an den einschlägigen Bestimmungen der in ihrem Versorgungsgebiet liegenden Gemeinden. Die Grundsätze werden periodisch geprüft und soweit nötig angepasst.
Die SWG fördern den haushälterischen Umgang mit Energie und Wasser, die Anwendung effizienter und energiesparender Geräte und Anlagen, ein kosten- und umweltbewusstes Konsumverhalten sowie neue Energieformen und Energieanwendungen.
BGS 131.1
Titel und § 1 in der Fassung gemäss GVB 1021 vom 15. Dezember 2009
§ 4 Wirtschaftliche Ziele; Finanzierung
Die SWG versorgen und bedienen ihre Kunden zu günstigen Bedingungen.
Die SWG werden nach kaufmännischen Grundsätzen, eigenwirtschaftlich und soweit möglich gewinnbringend geführt.
Die notwendigen finanziellen Mittel können durch Darlehen, Anleihen und Dotationskapital beschafft werden.
§ 5 Verhältnis zur Stadt Grenchen
Die gegenseitigen Leistungen werden grundsätzlich verrechnet.
Die SWG liefern der Stadt Grenchen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jährlich einen Betrag ab. Die Höhe des Ablieferungsbetrages wird vertraglich festgehalten.
Die SWG können für ihre Versorgungsaufgaben den öffentlichen Boden der Stadt Grenchen benutzen.
Die Amtsstellen und Behörden der Stadt Grenchen und die SWG erteilen einander die zur Durchführung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
§ 6 Tarife
Die SWG sind ermächtigt, für den Anschluss an ihre Versorgungsanlagen und deren Benützung sowie für den Bezug von elektrischer Energie, Gas und Wasser Gebühren zu erheben.
Die Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen legt die Grundsätze zur Berechnung der Gebühren und der Gebührengestaltung im Reglement über die Abgabe von Energie und Wasser fest.
§ 7 Enteignungsrecht
Die SWG verfügen zur Ausübung ihres Versorgungsauftrages über das der Stadt Grenchen zustehende Enteignungsrecht gemäss § 42 ff des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 19781.
§ 8 Oberaufsicht
Die SWG stehen unter der Oberaufsicht der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen. Dieser ist alljährlich der Geschäftsbericht mit der Erfolgsrechnung und der Bilanz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
§ 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der SWG haftet ausschliesslich das Vermögen der Unternehmung.
PBG; BGS 711.1
2. Organe
§ 10 Organe1
Die Organe der SWG sind:
der Verwaltungsrat (VR)
die Direktion
die Revisionsstelle
§ 11 Amtsdauer2
Die Amtsdauer der Revisionsstelle fällt mit derjenigen der Behörden der Stadt Grenchen zusammen.
Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt ein Jahr.
§ 12 Verwaltungsrat, Zusammensetzung3
Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Wählbar sind Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Der Gemeinderat legt das Anforderungsprofil für die Verwaltungsräte fest.
Wahlbehörde ist der Gemeinderat der Stadt Grenchen.
Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin von Grenchen gehört dem Verwaltungsrat von Amtes wegen an.
Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über die Entschädigung des Verwaltungsrates.
§ 13 Sitzungen
Der Verwaltungsrat wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern bzw. wenn drei Mitglieder des Verwaltungsrates dies schriftlich verlangen. Jährlich finden mindestens zwei Sitzungen statt.
Die Einladung bezeichnet die wesentlichen Geschäfte, die zur Verhandlung kommen werden. Die Einladung hat frühzeitig zu erfolgen. Die Unterlagen sind in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage vor der Sitzung zuzustellen.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
§§ 10 und 11 in der Fassung gemäss GVB 388 vom 17. Dezember 1997
§ 11 Abs. 1 - 2 in der Fassung gemäss GVB 1145 vom 2. Dezember 2020
§ 12 Abs. 1 + 3 in der Fassung gemäss GVB 1145 vom 2. Dezember 2020
§ 14 Beschlussfassung
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Der oder die Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.
Abwesende Mitglieder können ihre Ansicht zu den einzelnen Geschäften schriftlich dem Präsidium mitteilen, welches sie den Anwesenden bekannt gibt.
In dringlichen Fällen kann das Präsidium den Verwaltungsrat auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen lassen. Solche Beschlüsse sind an der nächsten Sitzung bekannt zu geben und zu protokollieren.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt.
§ 15 Aufgaben
Der Verwaltungsrat übt die Aufsicht über das Unternehmen aus und entscheidet unter Vorbehalt der Befugnisse der Gemeindeversammlung über alle Geschäfte, soweit sie nicht durch diese Statuten oder die vom Verwaltungsrat erlassenen Reglemente anderen Organen übertragen sind.
Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Pflichten und Befugnisse: 1. Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Verwaltungsrates sowie des Protokollführers oder der Protokollführerin;1 2. Wahl des Direktors oder der Direktorin und der Bereichsleiter oder der Bereichsleiterinnen; 3. Bestimmung der Vertretung der SWG in Organisationen und Verbänden; 4. Beschluss des Budgets2 sowie Behandlung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; 5. Festlegung der strategischen Zielsetzungen und der Geschäftspolitik; 6. Festlegung der Gebühren bzw. Tarife für Energie und Wasser im Rahmen des Reglements über die Abgabe von Energie und Wasser; 7. Verabschiedung der Reglemente über die Abgabe von Energie und Wasser zuhanden der Gemeindebehörden; 8. Genehmigung von Ausgaben der Investitionsrechnung und von Aufwendungen der laufenden Rechnung, soweit nicht gemäss Geschäftsreglement die Direktion abschliessend zuständig ist;3
Fassung gemäss GVB 388 vom 17. Dezember 1997
§ 15 Abs. 1 - 2 in der Fassung gemäss GVB 1145 vom 2. Dezember 2020
Fassung gemäss GVB 388 vom 17. Dezember 1997 9. Beschluss über den An- und Verkauf von Liegenschaften, den Erwerb von Rechten und die Aufnahme von Darlehen und Anleihen, soweit nicht gemäss Geschäftsreglement die Direktion abschliessend zuständig ist;1 10. Entscheid über neue Dienstleistungen und über Beteiligungen an anderen Unternehmen im Rahmen des Zweckes gemäss § 2; 11. Abschluss von Verträgen mit den Energie- und Wasserlieferanten sowie mit Gemeinden und Erlass von Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Grossabnehmern;1 12. Erlass eines Geschäftsreglements; 13. Erlass eines Personalreglements oder Abschluss eines Gesamtarbeits-vertrags.2
§ 16 aufgehoben3
§ 17 Direktion4
Der Direktor oder die Direktorin untersteht dem Verwaltungsrat und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
Er oder sie nimmt an Teilen der Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.5
Der Direktor oder die Direktorin vertritt die Unternehmung in Belangen des Tagesgeschäfts nach aussen.
Im Übrigen sind die Befugnisse des Direktors oder der Direktorin im Geschäftsreglement festgelegt.
§ 18 Personal6
Die Rechte und Pflichten des Personals werden in einem Personalreglement und durch Gesamtarbeitsvertrag geregelt.
Das Personal der SWG wird privatrechtlich angestellt. Neben den arbeitsvertraglichen Bestimmungen gelten subsidiär die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts.
Der Verwaltungsrat kann beschliessen, welchem Gesamtarbeitsvertrag sich die SWG anschliesst.
Fassung gemäss GVB 1656 vom 19. Juni 2001
Fassung gemäss GVB 1466 vom 20. Dezember 2000
§ 16 aufgehoben mit GVB 388 vom 17. Dezember 1997
§ 17 Abs. 2 + 3 in der Fassung gemäss GVB 1145 vom 2. Dezember 2020
Fassung gemäss GVB 388 vom 17. Dezember 1997
§ 18 Abs. 1 – 3 in der Fassung gemäss GVB 1057 vom 4. Dezember 2013
§ 19 Revisionsstelle
Der Gemeinderat der Stadt Grenchen setzt als Revisionsstelle für die SWG eine anerkannte Treuhandgesellschaft ein.
Die Revisionsstelle hat jährlich nach Rechnungsabschluss die Jahresrechnungen und die Bilanzen zu prüfen und über das Ergebnis der Revision dem Verwaltungsrat zuhanden der Behörden der Stadt Grenchen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
3. Rechnungswesen
§ 20 Rechnungsablage
Die Rechnungen werden auf den 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen.
Die Bilanzen werden gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes aufgestellt.
§ 21 Abschreibungen
Die Abschreibungen sind mindestens nach den branchenüblichen Normen vorzunehmen. Sie sollen die Selbstfinanzierung der Investitionen in hohem Ausmass ermöglichen und die Erneuerung veralteter Anlagen sicherstellen.
Für besondere Risiken sind angemessene Rücklagen zu bilden.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 gegenstandslos1
§ 23 Änderung bisherigen Rechts
Die Gemeindeordnung der Stadt Grenchen vom 16. Februar 1993 wird wie folgt geändert:2
§ 13 Abs. 3 des Reglements über die Abfallentsorgung vom 29. September 1993 lautet neu:3
Das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren vom 29. September 1993 wird wie folgt geändert:4
Die personalrechtlichen Übergangsbestimmungen des § 22 wurden mit dem Inkrafttreten des Gesamtarbeitsvertrages für die SWG am 1. Januar 2002 gegenstandslos und werden deshalb hier nicht mehr wiedergegeben.
Der Text ist in der Gemeindeordnung wiedergegeben.
Der Text ist im Reglement über die Abfallentsorgung wiedergegeben.
Der Text ist im Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren wiedergegeben.
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten werden alle damit in Widerspruch stehenden Reglemente und Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Reglement über Organisation, Betrieb und Verwaltung der Städtischen Werke Grenchen vom 30. März 1993.
§ 25 Vermögensausscheidung
Die Aktiven und Passiven gemäss der Bilanz der Städtischen Werke Grenchen per 31. Dezember 1995 gehen in vollem Umfang auf die SWG über.
Die Stadt überlässt unter Beibehaltung der Eigentumsrechte ihre Quellen und Fassungen und alle damit verbundenen Rechte den SWG. Die SWG tragen sämtliche Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 29. November 1995 (GVB Nr. 9608). Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga Rolf Enggist Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 249 vom 12. Februar 1996.
1.) Die Änderungen der Statuten vom 17. Dezember 1997 wurden vom Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit mit Verfügung vom 3. Februar 1998 genehmigt und traten auf Beginn der Amtsperiode 1997/2001 in Kraft. 2.) Die Änderungen der Statuten vom 20. Dezember 2000 wurden vom Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit mit Verfügung vom 20. März 2001 genehmigt und traten am 1. Januar 2001 in Kraft. 3.) Die Änderung der Statuten vom 19. Juni 2001 wurden vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1678 vom 28. August 2001 genehmigt und trat am 1. Juli 2001 in Kraft. 4.) Die Änderung der Statuten vom 15. Dezember 2009 wurde vom Regierungsrat mit RRB 2010/672 vom 20. April 2010 genehmigt und trat am 1. Januar 2010 in Kraft. 5.) Die Änderung der Statuten vom 4. Dezember 2013 (GVB 1057) wurde vom Regierungsrat mit RRB 2014/161 vom 4. Februar 2014 genehmigt und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. 6.) Die Änderung der Statuten vom 2. Dezember 2020 (GVB 1145) wurde vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn am 5. Januar 2021 genehmigt und trat am 1. Januar 2021 in Kraft.