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Schulzahnpflege-Reglement der Einwohnergemeinde Olten
Reglement über die Schulzahnpflege (Schulzahnpflegereglement)
Totalrevision vom 22. September 2022
Das Gemeindeparlament der Einwohnergemeinde der Stadt Olten, gestützt auf § 48 Abs. 2 Buchst. c Gesundheitsgesetz vom 19. Dezember 20181, § 92 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 56 Abs. 1 Buchst. a Gemeindegesetz vom 16. Februar 19922, und Art. 21 der Gemeindeordnung vom 28. September 20003 , sowie Bericht und Antrag des Stadtrates an das Gemeindeparlament vom 29. August 2022 (Prot.-Nr. 237) beschliesst:
I Allgemeines
Art. 1 Zweck und Grundlagen
Die Schulzahnpflege bezweckt, Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlungen zu verhindern. Die Schulzahnpflege umfasst dabei insbesondere:
regelmässige Aufklärung der Erziehungsberechtigten, Lehrerschaft und schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen über die zweckmässige Mundpflege und Ernährung,
kollektive Prophylaxe bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen,
jährliche, obligatorische Untersuchungen,
bedarfsgerechte finanzielle Unterstützung bei der Behandlung des kranken Gebisses.
Die vorbeugende Zahnpflege ist primär Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte, die Schul-zahnpflegeinstruktorinnen und Schulzahnpflegeinstruktoren sowie die Lehrerschaft unterstützen sie dabei.
Zu diesem Zweck beauftragt die Direktion Bildung und Sport Zahnärztinnen und Zahnärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO Schweiz. Sie kann auch eine Berufsorganisation beauftragen.
Die Beauftragung erfolgt durch einen Vertrag. Dieser regelt insbesondere den Leistungsumfang, den anzuwendenden Tarif und die Entschädigung.
Die Schulzahnpflege umfasst die gesamte obligatorische Schulzeit (elf Schuljahre inkl. Kindergarten).
Die Kosten für die Aufklärung, die kollektive Prophylaxe und die jährlichen Untersuchungen übernimmt die Stadt Olten.
Art. 2 Berechtigte
Die Schulzahnpflege steht folgenden Personengruppen zur Verfügung:
) den schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen der Stadt Olten
) den schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen von Einwohner-gemeinden mit speziellen Vereinbarungen
) auswärts wohnhaften schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die Oltner Schulen besuchen, soweit mit den Wohnsitzgemeinden Vereinbarungen bestehen 2 Beim Schulaustritt – nach erfüllter Schulpflicht – nicht abgeschlossene Behandlungen sind längstens bis Ende des laufenden Kalenderjahres subventionsberechtigt.
Art. 3 Organisation Koordinationsausschuss Schulzahnpflege
Der Koordinationsausschuss ist Beratungs- und Vermittlungsstelle bei Problemen und Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schulzahnpflege. Er gibt den zuständigen Stellen Empfehlungen ab.
Dem Koordinationsausschuss gehören mindestens drei Personen an: Direktionsleitung, Koordinationsperson, Vertretung Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.
Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte bestimmen ihre Vertreterin bzw. ihren Vertreter.
Art. 4 Koordinationsperson
Die Koordinationsperson ist zuständig für die Zu- und Umteilung der Kinder und Jugendlichen auf die einzelnen Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte. Bei Kapazitätsengpässen oder wenn Eltern keine Auswahl treffen, teilt die
GesG; BGS 811.11
GG; BGS 131.1
GO; SRO 111 Koordinationsperson zu. Die Koordinationsperson ist weiter zuständig für die Rekrutierung und Betreuung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte.
Die Direktion Bildung und Sport bestimmt auf Antrag der beauftragten Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte die Koordinationsperson.
Der Koordinationsausschuss bestimmt das Pflichtenheft der Koordinationsperson.
Die Koordinationsperson wird von der Stadt Olten pauschal entschädigt.
Art. 5 Schulzahnärztinnen, Schulzahnärzte
Die Durchführung der Schulzahnpflege wird den beauftragten Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzten übertragen.
Rechte und Pflichten der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte ergeben sich aus dem kantonalen Recht, diesem Reglement und dem Vertrag.
II Vorbeugende Zahnpflege (Prophylaxe)
Art. 6 Zielsetzung der Prophylaxe
Die vorbeugende Prophylaxe ist primär Aufgabe der Erziehungsberechtigten. Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte, Schulzahnpflege-instruktorinnen und Schulzahnpflegeinstruktoren und Lehrerschaft unterstützen sie dabei. Das Ziel ist, möglichst optimale Bedingungen für die Erhaltung gesunder Zähne und gesunder oraler Strukturen der Kinder und Jugendlichen zu schaffen. Durch die kollektive Prophylaxe werden die Kinder und Jugendlichen mit der theoretischen und praktischen Zahnpflege vertraut gemacht.
Die Stadt Olten stellt die Durchführung der kollektiven Prophylaxe durch Schulzahnpflegeinstruktorinnen und Schulzahnpflegeinstruktoren sicher. Sie werden in ihrer Arbeit durch die Lehrerschaft unterstützt und unterstehen der fachlichen Aufsicht der Koordinationsperson der Schulzahnpflege.
Die Prophylaxe richtet sich nach den aktuellsten Empfehlungen des Gesundheitsamtes des Kantons Solothurn betreffend die Schulzahnpflege.
III Untersuchungen – Behandlungen
Art. 7 Untersuchungen
Die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte untersuchen jährlich einmal die Gebisse der Kinder und Jugendlichen hinsichtlich Mundhygiene, möglichen Zahnschäden und Zahnbehandlungen.
Die Erziehungsberechtigten können eine Schulzahnärztin oder einen Schulzahnarzt wählen. Sollte eine Behandlung nötig sein, kann diese von derselben Person durchgeführt werden.
Die jährliche Untersuchung ist obligatorisch. Am Ende der obligatorischen Schulzeit sind im Bedarfsfall zwei Bite- Wing-Röntgenaufnahmen herzustellen. Die Untersuchungen und zwei Bite-Wing-Röntgenaufnahmen gehen zu Lasten der Stadt Olten.
Die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt teilt den Erziehungsberechtigten das Ergebnis der Untersuchung und die allfällig geplanten zahnärztlichen Behandlungen mit.
Erziehungsberechtigte können für die Untersuchungen und die zwei Bite-Wing-Röntgenaufnahmen eine private Zahnärztin oder einen privaten Zahnarzt wählen. In diesem Fall tragen sie die Kosten selber. Die Direktion Bildung und Sport kann die Durchführung der obligatorischen jährlichen Untersuchung überprüfen.
Art. 8 Behandlung ausserhalb Schulzahnpflege
Falls die Erziehungsberechtigten ihr Kind durch eine Privatzahnärztin oder einen Privatzahnarzt behandeln lassen wollen, haben sie dies schriftlich zu bestätigen. In diesem Fall haben die Erziehungsberechtigten sämtliche Kosten selber zu tragen.
Art. 9 Kieferorthopädische Behandlungen
Für kieferorthopädische Behandlungen ist den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Kostenschätzung mit Diagnose sowie ein Behandlungs-plan abzugeben. Diese haben ihre Zustimmung zur Behandlung ebenfalls schriftlich zu erteilen.
Für kieferorthopädische Behandlungen im Rahmen der Schulzahnpflege ist die Überweisung an eine beauftragte Fachperson für Kieferorthopädie möglich. Es besteht kein Anspruch auf Kostenbeiträge der Stadt Olten bei einer Behandlung durch eine private Fachperson für Kieferorthopädie.
IV Privatschulen
Art. 10 Privatschulen
Die Privatschulen stellen die Schulzahnpflege während der obligatorischen Schulzeit in geeigneter Weise sicher und beauftragen hierzu eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt mit kantonaler Berufs-ausübungsbewilligung. Sie orientieren die Direktion Bildung und Sport darüber und stellen ihr die betreffende Vereinbarung zu. Der Stadtrat kann bei Bedarf ergänzende Regelungen treffen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Schulzahnpflege an den öffentlichen Schulen für Privatschulen sinngemäss.
V Finanzielles
Art. 11 Kostenvoranschlag
Für Behandlungen, welche voraussichtlich Fr. 500.— übersteigen, erhalten die Erziehungsberechtigten eine Kostenschätzung. Die Behandlung erfolgt erst nach schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Art. 12 Versäumte Termine
Abmeldungen in begründeten Fällen sind spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Schulzahnärztin oder dem Schulzahnarzt zu melden.
Die Kosten für versäumte Behandlungstermine werden den Erziehungsberechtigten gemäss vertraglich vereinbartem Tarif verrechnet.
Art. 13 Rechnungsstellung für Behandlungen
Die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt stellt den Erziehungsberechtigten direkt Rechnung gemäss dem mit der Einwohnergemeinde Olten vereinbarten Tarif.
Art. 14 Behandlungen im Rahmen KVG und UVG
Behandlungen, welche nach der Krankenversicherungsgesetzgebung des Bundes von der Versicherung übernommen werden müssen, werden von der Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt direkt mit der Grundversicherung abgerechnet. Ebenso wird die Prüfung der IV-Anspruchsberechtigung durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt eingeleitet.
Art. 15 Beiträge der Stadt Olten
Die Rechnungen für Behandlungen werden prinzipiell den Erziehungsberechtigten zugestellt und von den Erziehungsberechtigten bezahlt.
Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Olten und geringen finanziellen Mitteln haben die Möglichkeit bei der Direktion Finanzen und Dienste ein Beitragsgesuch zu stellen.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet mit dem Beitragsgesuch alle Zuwendungen von Versicherungen und Krankenkassen anzugeben und allfällige Abrechnungskopien vorzulegen. Soweit andere Institutionen für die Behandlungskosten aufkommen oder Kostengutsprache erteilt haben, erfolgen keine Kostenbeiträge der Stadt Olten.
Auf Grund dieser Unterlagen erfolgt die Berechnung des Gemeinde-beitrages und dessen Auszahlung durch die Direktion Finanzen und Dienste.
Die Stadt Olten leistet nur einen Kostenbeitrag an kieferorthopädische Behandlungen, sofern der Fall Grad 3 oder 4 der Liste der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz (VKZS) erfüllt. Der Schweregrad muss vor Behandlungsbeginn dokumentiert sein.
Kostenbeiträge an kieferorthopädische Behandlungen sind bis zu einem maximalen Behandlungsaufwand von Fr.
9’000.— möglich.
Art. 16 Sozialtarif
Für die Beiträge an die Zahnbehandlungen erlässt der Stadtrat einen Sozialtarif.
DerSozialtarif berücksichtigt die Einkommens- und Vermögenssituation der Erziehungsberechtigten sowie deren Anzahl Kinder.
Art. 17 Unfälle
Bei Behandlungskosten von durch Unfall verursachten Zahnschäden besteht kein Anspruch auf Kostenbeiträge durch die Stadt Olten.
Art. 18 Ausschluss von der Behandlung
Kinder und Jugendliche, die der Behandlung wiederholt unentschuldigt fernbleiben, verspätet erscheinen, erteilten Weisungen betreffend Reinigung und Pflege der Zähne nicht Folge leisten oder den Betrieb stören, können von der Behandlung ausgeschlossen werden. Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte die Rechnungen nicht bezahlen, können ebenfalls ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss darf erst nach vorheriger schriftlicher Verwarnung erfolgen und ist mit einer beschwerdefähigen Verfügung zu eröffnen.
Art. 19 Wiederaufnahme
Kinder und Jugendliche, die aus der zahnmedizinischen Behandlung ausgeschlossen wurden, können erst wieder in diese aufgenommen werden, wenn ihr Gebiss vorher auf Kosten der Erziehungsberechtigten saniert worden ist, bzw. ausstehende Rechnungen bezahlt sind.
Art. 20 Leistungsabrechnung
Für die Leistungsabrechnung wird der Zahnarzttarif UV/MV/IV mit dem jeweils gültigen Taxpunktwert angewandt.
VI Schlussbestimmungen
Art. 21 Rechtsmittel
Gegen Anordnungen der Schulzahnärztin bzw. des Schulzahnarztes kann innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde bei der Direktion Bildung und Sport erhoben werden.
Gegen Verfügungen und Entscheide der Direktion Bildung und Sport kann innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde beim Stadtrat erhoben werden.
Gegen Entscheide des Stadtrates kann innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Solothurn erhoben werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über Rechtsschutz in Verwaltungssachen4.
Art. 22 Aufsicht und Qualitätssicherung
Die administrative Aufsicht über die Schulzahnpflege wird durch die Direktion Bildung und Sport ausgeübt.
Die Direktion Bildung und Sport kann zusammen mit dem Koordinationsausschuss Schulzahnpflege Massnahmen für die Qualitätssicherung im Bereich der Schulzahnpflege veranlassen.
Art. 23 Inkrafttreten
Das Reglement über die Schulzahnpflege vom 22. September 2022 tritt mit der Genehmigung durch das Departement des Innern am 27. Januar 2023 in Kraft.
Das Schulzahnpflege-Reglement der Einwohnergemeinde Olten vom 26. Januar 2012 wird vollständig aufgehoben.
Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11