614.72
Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden
Vom 06.03.2007 (Stand 01.06.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 69-79 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 20081, Artikel 16-18 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 19952 und auf das Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 20063,
beschliesst:
Art. 1 Vollzug, Aufsicht
Der Veterinärdienst vollzieht diese Verordnung, soweit nicht eine andere Stelle bestimmt ist. Er stellt insbesondere die erforderlichen Bewilligungen für Hunde gemäss § 3 Absatz 1 aus und kann allgemeinverbindliche Weisungen erlassen. Er übermittelt den Oberämtern die für den Vollzug gemäss Absatz 2 notwendigen Daten und Unterlagen.
Die Oberämter treffen Massnahmen, die nötig sind, um Mensch und Tier vor Gefährdung und Belästigung durch Hunde zu schützen, sofern es sich nicht um einen Hund gemäss § 3 Absatz 1 handelt. Sie übermitteln dem Veterinärdienst die Daten und Unterlagen jener Halter oder Halterinnen und deren Hunde, gegen die sie gestützt auf das Hundegesetz4 Massnahmen angeordnet haben.
Beide Stellen können die Polizeiorgane zur Hilfeleistung beiziehen.
Die Einwohnergemeinden ziehen die Abgaben ein.
Die Aufsicht obliegt dem Departement.
Art. 2 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 19775 und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19706. Gegen Verfügungen und Entscheide des Veterinärdienstes kann beim Departement und gegen dessen Entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 3 Bewilligungen
Hunde der folgenden Rassen und ihre Kreuzungen dürfen nur mit Bewilligung gehalten, gezüchtet und/oder gehandelt beziehungsweise an mehr als 90 Tagen pro Jahr regelmässig betreut werden:
Bullterrier;
Staffordshire Bull Terrier;
American Staffordshire Terrier;
American Pit Bull Terrier;
Rottweiler;
Dobermann;
Dogo Argentino;
Fila Brasileiro;
American Bully.
Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin.
Hunde gemäss Absatz 1, die ohne Bewilligung gehalten werden, können durch den Veterinärdienst auf Kosten der Halterin oder des Halters unter Entzug des Eigentums entzogen werden.
Sind die Voraussetzungen gemäss § 4 Absatz 3 des Hundegesetzes7 nicht oder nicht mehr erfüllt, wird durch den Veterinärdienst die Bewilligung verweigert oder entzogen.
…
…
Bei Halterwechsel ist die Haltebewilligung neu einzuholen.
Art. 3bis Abstammungsausweis
Die Abstammungsausweise der folgenden internationalen Dachverbände werden im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 des Hundegesetzes8 anerkannt:
American Kennel Club (AKC);
Fédération Cynologique Internationale (FCI);
The Kennel Club (KC);
United Kennel Club (UKC).
Art. 3ter Wesensprüfung
Eine Wesensprüfung im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 des Hundegesetzes9 ist durchzuführen von
einer Fachperson, die von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG anerkannt ist; oder
einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit in der Schweiz anerkanntem Fähigkeitsausweis in Verhaltensmedizin.
Die Kosten der Wesensprüfung trägt der Halter oder die Halterin.
Art. 3quater Ausbildung
Eine Ausbildung gemäss § 4 Absatz 4 des Hundegesetzes10 gilt erst dann als absolviert, wenn der Halter oder die Halterin einen von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG anerkannten Abschluss vorweisen kann, der die Alltagstauglichkeit der Halterin oder des Halters mit ihrem oder seinem Hund bestätigt.
Art. 4 Leinenpflicht
Generelle Leinenpflicht herrscht
a) für alle Hunde
1. im Wald vom 1. April bis 31. Juli;
2. im von den zuständigen Stellen entsprechend bezeichneten öffentlichen Raum;
b) für einzelne Hunde,
1. wenn sie nicht unter ständiger Kontrolle gehalten werden können, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie unberechtigterweise jagen oder wildern;
2. wenn vom zuständigen Oberamt oder Veterinärdienst verordnet.
Der Veterinärdienst kann auf Gesuch hin für Hunde zur Tierseuchenbekämpfung und für anerkannte Herdenschutzhunde eine Bewilligung zur Ausnahme von der generellen Leinenpflicht im Wald erteilen.
Art. 5 …
Art. 6 Übergangsbestimmungen
Halter und Halterinnen, die einen Hund gemäss § 3 Absatz 1 bereits im Jahr 2006 bei einer Einwohnergemeinde gemeldet haben, erhalten die Bewilligung zum Halten auf Zusehen, sofern kein Verdacht eines Verstosses gegen die Hundegesetzgebung oder die Tierschutzgesetzgebung vorliegt und der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Erziehungskurses mit dem Hund, für den die Bewilligung zum Halten ausgestellt werden soll, erbracht werden kann.
Art. 7 Aufhebung bzw. Änderung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften ausser Kraft. Insbesondere wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. September 198311 aufgehoben.
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 7. November 200612 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Referendumsfrist ist am 6. Juni 2007 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2007.
GS 102, 72