SCBES.2026.103

Berechnung des Existenzminimums

Rubrum

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 5. Oktober 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

Erwägungen

I.

1.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 26. Juni 2026 bzw. gegen die Verfügung über den Pfändungsvollzug vom 10. Juli 2026 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. Juli 2026) und macht geltend, er sei mit der Berechnung nicht einverstanden. So sei der Lohn seiner Lebenspartnerin in der Höhe gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag einzurechnen. Sodann seien folgende Positionen zu berücksichtigen: Gesundheitskosten vom Beschwerdeführer (Zahnarztrechnung von CHF 123.70) und seiner Lebenspartnerin (CHF 47.20 / CHF 56.60 / CHF 67.05 / CHF 56.60 / CHF 7.25 CHF); Handyabos (monatlich Yallo CHF 35.90 / Yallo CHF 29.90 CHF und GGS CHF 84.00) inkl. lnternetabo. Sodann habe seine Lebenspartnerin den defekten Kochherd im Eigenheim ersetzen müssen, was ebenfalls einzurechnen sei (CHF 2’399.95 / CHF 1’277.95 / CHF 482.65). Des Weiteren benötige seine Lebenspartnerin zwingend ein Auto, weshalb Autoversicherung, Benzin und MFK zu berücksichtigen seien. Sodann seien die monatlichen Gerichtskosten von CHF 50.00 hinzuzurechnen. Schliesslich seien die Heizkosten von CHF 2’448.40 sowie die Krankenkasse-Zusatzversicherung für den gemeinsamen Sohn B.___ von monatlich CHF 30.20 zu berücksichtigen.

2.

Mit Vernehmlassung vom 31. August 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, es sei der Lohn seiner Lebenspartnerin gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag einzurechnen. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass seine Konkubinatspartnerin ab dem 1. August 2026 aufgrund einer Pensumsreduktion ein tieferes Einkommen erzielt. Die diesbezüglichen Unterlagen hat der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. In diesem Zusammenhang ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen, worin die Aufsichtsbehörde erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen. Dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich seines Vorbringens grundsätzlich auf den Revisionsweg zu verweisen. Wie aber aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, hat dieses am 31. August 2026 eine Revision der Einkommenspfändung verfügt, worin der Anteil des Existenzminimums des Beschwerdeführers neu auf CHF 1'750.00 pro Monat festgelegt und das Einkommen der Konkubinatspartnerin entsprechend angepasst wurde. Die Differenz zum Existenzminimum aufgrund der veränderten Verhältnisse für die Lohnauszahlung August 2026 wurde am 28. August 2026 zur Rückzahlung an den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben. Dadurch ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

2.

Sodann ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitskosten von ihm und seiner Konkubinatspartnerin einzugehen. Die unter die jährliche Franchise sowie den Selbstbehalt fallenden Auslagen für Arzt, Arzneien etc. bilden gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG grundsätzlich einen Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und sind dabei gesondert zu berücksichtigen. Unter diese Ausgabeposten sind grundsätzlich auch die Kosten für Zahnbehandlungen zu subsumieren, sofern es sich dabei nicht um reine Körperpflege handelt, die vom Grundbetrag abgedeckt wäre (bspw. für die jährliche Dentalhygienekontrolle) und die Krankenversicherung diese Kosten nicht bereits erstattet hat.

Wie aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, wohnte der Beschwerdeführer vom 17. Dezember 2025 bis 26. April 2026 nicht mit seiner Konkubinatspartnerin zusammen, weshalb das Betreibungsamt in diesem Zeitraum rechtshilfeweise folgerichtig eine Existenzminimumberechnung basierend auf den Schuldner als Einzelperson veranlasste. Dementsprechend können die Gesundheitskosten seiner Lebenspartnerin, welche in diesem Zeitraum anfielen (Leistungsabrechnung Nr. [...] vom 17. April 2026 über CHF 56.60; Leistungsabrechnung Nr. [...] vom 20. März 2026 über CHF 7.25; Zahlungsbeleg über CHF 47.20 per valuta 25. Februar 2026) nicht zurückerstattet werden. Das Gleiche gilt sodann auch hinsichtlich der auf den Schuldner lautenden Rechnung von Dr. med. dent. C.___ über CHF 123.70 vom 5. März 2026, da das Betreibungsamt im vorgenannten Zeitraum mangels pfändbarer Quote keine Lohnpfändung durchführen konnte. Demgegenüber bilden die am 8. Mai 2026 entstandenen Gesundheitskosten der Konkubinatspartnerin gemäss Leistungsabrechnung Nr. [...] einen Bestandteil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, beläuft sich der Anteil des Beschwerdeführers am gemeinschaftlichen Existenzminimum auf 15.37 %, welcher für die Rückzahlung der entstandenen Kosten von CHF 67.05 ebenfalls Anwendung findet. Daraus resultiert ein Betrag von aufgerundet CHF 10.30, welchen das am Betreibungsamt am 31. August 2026 zur Rückzahlung an den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben hat. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls gegenstandslos geworden.

3.

Das in E. II 2 hiervor Gesagte gilt sodann auch bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Liegenschaftskosten seiner Konkubinatspartnerin. Diese sind allesamt im Zeitraum zwischen dem 17. Dezember 2025 bis 26. April 2026 entstanden und können somit nicht Gegenstand allfälliger Rückerstattungen durch das Betreibungsamt sein.

4.

Insofern der Beschwerdeführer die Einrechnung für die Kosten von Internet und Handy verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass diese bereits im Grundbetrag eingerechnet sind.

5.

Wie aus den Akten ersichtlich, wurde der Arbeitsweg der Konkubinatspartnerin bereits im Existenzminimum berücksichtigt. Die unumgänglichen Berufsauslagen, wozu auch die Auslagen für den Arbeitsweg gehören, bilden gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 13. Oktober 2014 einen Bestandteil des Existenzminimums. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Der Arbeitsweg der Konkubinatspartnerin beläuft sich gemäss den Akten auf 8.7 Kilometer pro Fahrt (insgesamt somit 17.4 km pro Tag) und wurde im monatlichen Existenzminimum bereits mit CHF 191.40 für die festen und veränderlichen Kosten abgegolten. Zufolge der Reduktion des Arbeitspensums hat das Betreibungsamt in der Existenzminimumberechnung vom 27. August 2026 die Auslagen für den Arbeitsweg an das neue Pensum angepasst, was nicht zu beanstanden ist. Allfällige Mehrauslagen wären vom Beschwerdeführer zu belegen und mit einem neuen Revisionsgesuch beim Betreibungsamt zur Berücksichtigung im Existenzminimum zu beantragen.

6.

Sodann verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von monatlichen Gerichtskosten von CHF 50.00, welche er offenbar ratenweise abzahlt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden keine Berücksichtigung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum finden, da dies sonst eine unzulässige Bevorzugung der nicht-betreibenden Gläubiger darstellen würde. Somit können die Gerichtskosten nicht berücksichtigt werden.

7.

Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Einrechnung der Prämien der Krankenkasse-Zusatzversicherung für den gemeinsamen Sohn B.___ von monatlich CHF 30.20. Privatversicherungen werden gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG grundsätzlich vom Grundbetrag abgedeckt und erfahren demnach keine gesonderte Berücksichtigung. Bei Kranken-Zusatzversicherungen handelt es sich um Privatversicherungen nach dem Schweizerischen Versicherungsvertragsgesetz (VVG), welche nicht von Gesetzes geschuldet sind, sondern freiwillig abgeschlossen werden. Dementsprechend können diese im Existenzminimum nicht berücksichtigt werden.

8.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.