SCBES.2026.117

Pfändung

Rubrum

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 9. Oktober 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Erwägungen

I.

1.

Mit Eingabe vom 14. September 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangt, ihr sei gestützt auf ihr eingereichtes Arztzeugnis per sofort bis mindestens am 15. Oktober 2026 Rechtsstillstand wegen schwerer Krankheit zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, es seien die notwendigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Verfahren vor dem Richteramt bis zu ihrer Genesung gestoppt bzw. ordnungsgemäss sistiert würden. Zudem seien sämtliche zu Unrecht angehängten Urteile und Strafbefehle zu annullieren und ihr eine Genugtuung auszuzahlen.

2.

Mit Vernehmlassung vom 21. September 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. So habe das Betreibungsamt einem Rechtsstillstand aus medizinischen Gründen bereits zugestimmt. Der Rechtsstillstand sei bis zum 15. Oktober 2026 gewährt worden. Bis zu diesem Datum würden aus medizinischer Sicht weitere Abklärungen getroffen, welche dem Betreibungsamt mitgeteilt würden.

3.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2026 (Datum Postaufgabe) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, am 10. Februar 2025 sei ihre IV-Rente über CHF 1’500.00 gepfändet worden, obwohl diese gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sei. Die zu Unrecht gepfändeten Beträge seien ihr zurückzuerstatten. Zudem seien in der Verteilungsliste am 20. August 2025 CHF 2'914.30 und am 4. April 2025 CHF 1’441.50 aufgeführt worden. Es bestehe somit eine ungeklärte Differenz von CHF 774.15. Sie verlange eine vollständige Erklärung und Abrechnung, wohin dieser Betrag geflossen sei. Zudem werde sie vom Leiter des Betreibungsamtes seit der ersten Betreibung angeschrien und psychisch massiv unter Druck gesetzt. Sie verlange wegen des Verhaltens des Leiters des Betreibungsamtes eine Genugtuung vom CHF 20'000.00. Im Übrigen habe das Betreibungsamt nicht das Recht, ihre Krankengeschichte zu verfolgen oder gar noch Einsicht in die Akten und differenzierte Informationen über die Behandlung zu erhalten. Dies verletze den Datenschutz.

II.

1.

Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Aus den Akten sind aktuell diverse laufende Betreibungen ersichtlich. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor die Beschwerdeführerin krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht klar. Dies kann aber offenbleiben, nachdem das Betreibungsamt den Rechtsstillstand antragsgemäss bis 15. Oktober 2026 gewährt hat. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

2.

Insofern die Beschwerdeführerin beantragt, es seien sämtliche zu Unrecht angehängten Urteile und Strafbefehle aufzuheben, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hierzu nicht zuständig ist, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich ihre Antrags, ihr sei eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzusprechen. So ist die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung einer allfälligen Staatshaftung im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage nicht zuständig.

3.

Des Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Betreibungshandlungen vom 10. Februar 2025, 4. April 2025 und 20. August 2025. Die diesbezügliche 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG ist längst abgelaufen, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist.

4.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt habe nicht das Recht, ihre Krankengeschichte zu verfolgen oder gar noch Einsicht in die Akten und differenzierte Informationen über die Behandlung zu erhalten. Entgegen dieser Rüge ist nicht davon auszugehen, dass das Betreibungsamt ohne entsprechende Vollmacht und Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin Einsicht in die medizinischen Akten erhält. Im Übrigen ist es im Zusammenhang mit der Gewährung des Rechtsstillstandes im Interesse der Beschwerdeführerin, wenn sie das Betreibungsamt mit entsprechenden medizinischen Unterlagen dokumentiert.

5.

Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten, insoweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6.

Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, insoweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.